Beschluss
2 Ws 403/04
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die weitere Beschwerde gegen eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichts ist grundsätzlich ausgeschlossen; die Ausnahme des § 310 Abs. 1 StPO greift nur, wenn die Beschwerdeentscheidung Verhaftungen oder einstweilige Unterbringungen betrifft.
• Die Verfallerklärung einer Sicherheitsleistung nach § 124 Abs. 2 StPO ist nicht von der Ausnahme des § 310 Abs. 1 StPO erfasst; dagegen richtet sich die weitere Beschwerde nicht.
• Die formlose Bekanntmachung einer Beschwerdeentscheidung an den Verteidiger und den Beschuldigten genügt, wenn durch die Bekanntmachung keine Frist in Lauf gesetzt wird (vgl. § 35 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Entscheidungsgründe
Keine weitere Beschwerde gegen Verfallerklärung der Sicherheitsleistung • Die weitere Beschwerde gegen eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichts ist grundsätzlich ausgeschlossen; die Ausnahme des § 310 Abs. 1 StPO greift nur, wenn die Beschwerdeentscheidung Verhaftungen oder einstweilige Unterbringungen betrifft. • Die Verfallerklärung einer Sicherheitsleistung nach § 124 Abs. 2 StPO ist nicht von der Ausnahme des § 310 Abs. 1 StPO erfasst; dagegen richtet sich die weitere Beschwerde nicht. • Die formlose Bekanntmachung einer Beschwerdeentscheidung an den Verteidiger und den Beschuldigten genügt, wenn durch die Bekanntmachung keine Frist in Lauf gesetzt wird (vgl. § 35 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der frühere Angeklagte war wegen Steuerhinterziehung in Untersuchungshaft und gegen ihn war eine Sicherheitsleistung zur Verschonung von Haft festgesetzt worden. Das Amtsgericht erklärte die Sicherheitsleistung für verfallen, weil der Beschuldigte sich dem Verfahren entzogen habe. Die sofortige Beschwerde des Pflichtverteidigers wurde vom Landgericht zurückgewiesen; diese Entscheidung wurde form- und fristgerecht bekanntgemacht. Nach späterer Verfahrenseinstellung erhob der in Kanada lebende frühere Angeklagte 'nachträglich' Beschwerde gegen die Verfallerklärung und rügte unter anderem, ihm sei die Entscheidung nicht zugestellt worden. Das OLG Köln prüfte daraufhin die Statthaftigkeit des Rechtsmittels und die Zustellung der Beschwerdeentscheidung. • Die vom OLG vorgenommene Prüfung führt zur Unstatthaftigkeit der weiteren Beschwerde, weil gegen Beschlüsse des Landgerichts über Beschwerden nach § 310 Abs. 1 StPO grundsätzlich keine weitere Beschwerde gegeben ist. • § 310 Abs. 1 StPO ist eng auszulegen; die gesetzliche Ausnahme greift nur, wenn die Beschwerdeentscheidung Verhaftungen oder die einstweilige Unterbringung betrifft. Das schließt die Verfallerklärung einer Sicherheitsleistung nach § 124 Abs. 2 StPO nach überwiegender Auffassung aus. • Der Begriff der "Verhaftung" im Sinne der Ausnahme umfasst zwar alle Maßnahmen des Freiheitsentzugs, doch sind Entscheidungen über Auflagen wie die Verfallerklärung einer Kaution nicht erfasst; hierfür besteht kein Raum für die weitere Beschwerde. • Die herrschende Rechtsprechung und Literatur stützen die enge Auslegung des § 310 Abs. 1 StPO; entgegenstehende Auffassungen, die die Ausnahme weiter ziehen wollen, werden verworfen, weil sie dem Ausnahmecharakter der Vorschrift nicht gerecht werden. • Zur Frage der Bekanntgabe der Beschwerdeentscheidung stellte das Gericht fest, dass die Entscheidung des Landgerichts dem Verteidiger und dem Beschuldigten form- und fristgerecht durch formlose Übersendung bekanntgemacht wurde und eine förmliche Zustellung nach § 35 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht erforderlich war, da durch die Bekanntmachung keine Frist in Lauf gesetzt wurde. • Die Kostenerstattung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO; der frühere Angeklagte hat die Kosten der (weiteren) Beschwerde zu tragen. Die weitere Beschwerde des früheren Angeklagten ist unzulässig und wurde verworfen. Das OLG bestätigt, dass gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts keine weitere Beschwerde zulässig ist, weil die Ausnahme des § 310 Abs. 1 StPO nur Entscheidungen über Verhaftungen oder einstweilige Unterbringungen betrifft und nicht die Verfallerklärung einer Kaution nach § 124 Abs. 2 StPO. Die Entscheidung des Landgerichts war dem Verteidiger und dem Beschuldigten formgerecht bekanntgegeben; eine förmliche Zustellung war nicht erforderlich. Der frühere Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens gemäß § 473 Abs. 1 StPO.