Urteil
12 U 195/04
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beklagte muss bei Rentenberechnungen für eingetragene Lebenspartner nicht die für verheiratete Versicherte günstigere Lohnsteuerklasse III/0 anwenden.
• Ein Anspruch auf Gewährung einer satzungsgemäßen Hinterbliebenenrente (Witwen-/Witwerrente) zugunsten eines hinterbliebenen Lebenspartners besteht nicht, wenn die Satzung den Anspruch ausdrücklich auf Ehegatten beschränkt.
• Eine ergänzende Auslegung der Satzungsbestimmungen zugunsten eingetragener Lebenspartner scheidet aus, wenn Gesetzgeber, Tarifpartner und Satzungsgeber bewusst von einer Besserstellung abgesehen haben.
• Art. 3 Abs. 1 GG begründet keinen Anspruch auf Gleichstellung eingetragener Lebenspartner mit Ehegatten in Bereichen, in denen der Gesetzgeber die Ehe kraft Art. 6 Abs. 1 GG besonders schützen kann.
• Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Entscheidungsgründe
Keine Gleichstellung eingetragener Lebenspartner mit Ehegatten für Zusatzversorgung • Die Beklagte muss bei Rentenberechnungen für eingetragene Lebenspartner nicht die für verheiratete Versicherte günstigere Lohnsteuerklasse III/0 anwenden. • Ein Anspruch auf Gewährung einer satzungsgemäßen Hinterbliebenenrente (Witwen-/Witwerrente) zugunsten eines hinterbliebenen Lebenspartners besteht nicht, wenn die Satzung den Anspruch ausdrücklich auf Ehegatten beschränkt. • Eine ergänzende Auslegung der Satzungsbestimmungen zugunsten eingetragener Lebenspartner scheidet aus, wenn Gesetzgeber, Tarifpartner und Satzungsgeber bewusst von einer Besserstellung abgesehen haben. • Art. 3 Abs. 1 GG begründet keinen Anspruch auf Gleichstellung eingetragener Lebenspartner mit Ehegatten in Bereichen, in denen der Gesetzgeber die Ehe kraft Art. 6 Abs. 1 GG besonders schützen kann. • Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Der 1954 geborene Kläger, in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebend und im öffentlichen Dienst beschäftigt, begehrt Feststellungen, dass die beklagte Zusatzversorgungseinrichtung bei Rentenberechnungen die Lohnsteuerklasse III/0 zugrunde zu legen habe und seinem Lebenspartner im Todesfall eine satzungsgemäße Hinterbliebenenrente zu gewähren sei. Die Beklagte hatte bei der Umstellung auf ein beitragsorientiertes Betriebsrentensystem zum Stichtag 31.12.2001 die Lohnsteuerklasse I/0 angewandt; bei Anwendung von III/0 ergäbe sich für den Kläger eine höhere Startgutschrift. Zudem erklärte die Beklagte, einem vorverstorbenen Kläger nicht die Hinterbliebenenrente für Ehegatten zu zahlen. Das Landgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. • Die einschlägigen Satzungsbestimmungen sind eindeutig: § 41 Abs. 2c VBLS a.F. unterscheidet verheiratete Versorgungsrentenberechtigte (für die III/0 zugrunde liegt) von sonstigen Versorgungsrentenberechtigten (für die I/0 gilt); der Kläger fällt nicht unter die Begünstigten. • Eine ergänzende Auslegung zugunsten der Anwendung der Lohnsteuerklasse III/0 auf eingetragene Lebenspartner scheidet aus, weil keine unbewusste Regelungslücke vorliegt; Gesetzgeber, Tarifvertragsparteien und Satzungsgeber haben nach Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes bewusst keine Besserstellung vereinbart. • Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigt die begehrte Gleichstellung nicht: Die Ehe genießt verfassungsrechtlich besonderen Schutz nach Art. 6 Abs. 1 GG, wodurch eine Differenzierung gegenüber anderen Lebensformen verfassungsrechtlich zulässig bleibt; Tarif- und Satzungsgeber können daher Ehegatten begünstigen. • Bei der Frage der Hinterbliebenenrente ist der Wortlaut von § 38 VBLS n.F. eindeutig und nennt nur "hinterbliebene Ehegattin/der hinterbliebene Ehegatte" als Anspruchsinhaber; ergänzende Auslegung ist aus den vorstehenden Gründen ausgeschlossen. • Selbst aus Gleichbehandlungsgründen besteht kein Anspruch auf Hinterbliebenenrente des Lebenspartners, obwohl sachliche Gründe für eine nähere Angleichung bestehen; dies ändert jedoch nichts an der rechtlichen Zulässigkeit der Unterscheidung. • Ein Anspruch nach § 75 BetrVG besteht nicht; die vorgetragenen Gleichbegründungsgründe greifen nicht durch. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, bei der Rentenberechnung für den Kläger die Lohnsteuerklasse III/0 anzuwenden; maßgeblich ist die Lohnsteuerklasse I/0 nach den eindeutigen Satzungsregeln. Ebenso besteht kein Anspruch des Lebenspartners auf eine satzungsgemäße Hinterbliebenenrente wie eine Witwen- oder Witwerrente, weil die Satzung den Anspruch auf Ehegatten beschränkt und eine ergänzende Auslegung oder Gleichstellung aus verfassungsrechtlichen und satzungsrechtlichen Gründen nicht möglich ist. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem Kläger auferlegt. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.