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Beschluss

1 AK 20/04

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) mit den in §83a Abs.1 Nr.1–6 IRG n.F. geforderten Angaben gilt als Europäischer Haftbefehl und reicht für die Anordnung von Auslieferungshaft aus. • Bei Auslieferungen an einen EU-Mitgliedsstaat sind die Anforderungen nach §§1 Abs.4, 78 ff. IRG n.F. maßgeblich; insbes. entfällt bei bestimmten Deliktsgruppen die Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit (§81 Nr.4 IRG n.F.). • Für die Anordnung von Auslieferungshaft ist kein förmliches Auslieferungsersuchen erforderlich, wenn die SIS-Ausschreibung die Mindestangaben enthält; die 40-Tage-Frist des Art.16 Abs.4 EuAlÜbk ist dann nicht einschlägig. • Auslieferungshindernisse sind zu prüfen; allein die italienische Staatsangehörigkeit und ein dauerhafter Aufenthalt in Deutschland verhindern den Erlass eines Auslieferungshaftbefehls nicht, die Frage der Überstellungszusage ist in der Zulässigkeitsprüfung zu klären. • Besteht die erhebliche, anderweitig nicht abwendbare Fluchtgefahr, rechtfertigt dies die Anordnung von Auslieferungshaft.
Entscheidungsgründe
SIS-Ausschreibung als Europäischer Haftbefehl; Auslieferungshaft ohne förmliches Ersuchen • Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) mit den in §83a Abs.1 Nr.1–6 IRG n.F. geforderten Angaben gilt als Europäischer Haftbefehl und reicht für die Anordnung von Auslieferungshaft aus. • Bei Auslieferungen an einen EU-Mitgliedsstaat sind die Anforderungen nach §§1 Abs.4, 78 ff. IRG n.F. maßgeblich; insbes. entfällt bei bestimmten Deliktsgruppen die Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit (§81 Nr.4 IRG n.F.). • Für die Anordnung von Auslieferungshaft ist kein förmliches Auslieferungsersuchen erforderlich, wenn die SIS-Ausschreibung die Mindestangaben enthält; die 40-Tage-Frist des Art.16 Abs.4 EuAlÜbk ist dann nicht einschlägig. • Auslieferungshindernisse sind zu prüfen; allein die italienische Staatsangehörigkeit und ein dauerhafter Aufenthalt in Deutschland verhindern den Erlass eines Auslieferungshaftbefehls nicht, die Frage der Überstellungszusage ist in der Zulässigkeitsprüfung zu klären. • Besteht die erhebliche, anderweitig nicht abwendbare Fluchtgefahr, rechtfertigt dies die Anordnung von Auslieferungshaft. Der italienische Staatsangehörige X lebt in Deutschland und ist im SIS wegen eines Haftbefehls eines Untersuchungsrichters in P. vom 08.06.2004 ausgeschrieben. Ihm wird vorgeworfen, seit Juni 2003 als Mitglied einer internationalen Diebstahls- und Verschiebevereinigung als Mittelsmann am Handel mit gestohlenen Kraftfahrzeugen beteiligt gewesen zu sein; die Vorwürfe entsprechen nach italienischem Recht mehreren schweren Straftatbeständen mit einer Höchststrafe bis zu zwölf Jahren. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte seine Festnahme und Auslieferungshaft zwecks Auslieferung nach Italien. Das Gericht prüfte die Voraussetzungen unter Anwendung des neuen EU-Haftbefehlsrechts (EuHbG/IRG n.F.) und berücksichtigte, dass die SIS-Ausschreibung die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält. • Rechtsgrundlage und Vorrang des neuen Rechts: Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl beurteilen sich Auslieferungsverfahren zu EU-Mitgliedsstaaten nach §§1 Abs.4, 78 ff. IRG n.F.; diese Regelung ist vorrangig, wenn sie auslieferungsfreundlicher ist. • SIS-Fiktion und Erfordernisse: §83a IRG n.F. bestimmt, dass eine SIS-Ausschreibung mit den in Absatz1 Nr.1–6 genannten Angaben als Europäischer Haftbefehl gilt; daher kommt es für die Anordnung von Auslieferungshaft ausschließlich auf die erfolgte Ausschreibung an, nicht auf die Bezeichnung durch den ersuchenden Staat. • Keine Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich: Liegen die Mindestangaben vor, kann ein Auslieferungshaftbefehl ohne zusätzliches förmliches Auslieferungsersuchen ergehen; damit sind Fristen wie Art.16 Abs.4 EuAlÜbk nicht maßgeblich für den Haftbefehlserlass. • Wegfall der Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit: Für die hier relevanten Delikte (Handel mit gestohlenen Fahrzeugen) greift Art.2 Abs.2 RbEuHb; nach §81 Nr.4 IRG n.F. ist die Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit entbehrlich. • Auslieferungshindernisse und Rücküberstellungszusage: Mögliche Auslieferungshindernisse sind zu prüfen; die bloße italienische Staatsangehörigkeit und der in Deutschland verliehene unbefristete Aufenthaltstitel schließen Auslieferung nicht aus. Die Frage, ob Italien eine Rücküberstellung zur Vollstreckung ins Inland zusagt, ist für den Haftbefehlserlass nicht entscheidend, sondern Bestandteil der späteren Zulässigkeitsprüfung. • Fluchtgefahr: Es besteht eine erhebliche, anderweitig nicht abwendbare Fluchtgefahr, die die Anordnung der Auslieferungshaft rechtfertigt. Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft wurde stattgegeben: X ist zum Zwecke der Auslieferung nach Italien in Auslieferungshaft zu nehmen. Wegen der SIS-Ausschreibung, die die nach §83a Abs.1 IRG n.F. geforderten Mindestangaben enthält, konnte ohne förmliches Auslieferungsersuchen und ohne Vorlage weiterer Auslieferungsunterlagen ein Auslieferungshaftbefehl erlassen werden. Die sachlichen Voraussetzungen nach den neuen Vorschriften (§§1 Abs.4, 78 ff. IRG n.F.) sind erfüllt; eine Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit ist für die hier angezeigten Delikte entbehrlich. Auslieferungshindernisse sind derzeit nicht ersichtlich, und die festgestellte erhebliche Fluchtgefahr rechtfertigt die Vorführung in Auslieferungshaft, während Fragen einer möglichen Rücküberstellung im weiteren Zulässigkeitsverfahren zu klären sind.