Beschluss
(4) 151 AuslA 145/12 (216/12), (4) 151 Ausl A 145/12 (216/12)
KG Berlin 4. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2013:0110.4.151AUSLA145.12.0A
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Leitsätze
1. Im Verfahren über die Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls findet grundsätzlich keine Tatverdachtsprüfung statt. Der ersuchende Staat ist deshalb regelmäßig nicht verpflichtet, im Europäischen Haftbefehl nähere Ausführungen zu den Beweisergebnissen zu machen.
2. Zur gerichtlichen Überprüfung der Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen.
3. Zum Bewilligungshindernis nach § 83b Abs. 1a IRG.
4. Zum maßgeblichen Inlandsbetrug einer Tat bei dem Zusammenwirken von Mittätern (§ 80 Abs. 1 IRG).
5. Zum maßgeblichen Auslandsbezug von Taten des grenzüberschreitenden organisierten Drogenhandels (§ 80 Abs. 1 Satz 2 IRG).
Tenor
1. Die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Finnland zum Zwecke der Strafverfolgung wegen der in dem Europäischen Haftbefehl der Staatsanwaltschaft bei dem Amtsgerichts in K vom 14. August 2012 - 2400/R/218/12 - bezeichneten Straftat wird mit der Maßgabe für zulässig erklärt, dass die Generalstaatsanwaltschaft Berlin die Auslieferung nur unter der Voraussetzung bewilligt, dass der Verfolgte nach Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen freiheitsentziehenden Sanktion auf seinen Wunsch von der Republik Finnland zur Strafvollstreckung in die Bundesrepublik Deutschland zurück überstellt wird.
2. Die Auslieferungshaft des Verfolgten dauert fort.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Verfahren über die Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls findet grundsätzlich keine Tatverdachtsprüfung statt. Der ersuchende Staat ist deshalb regelmäßig nicht verpflichtet, im Europäischen Haftbefehl nähere Ausführungen zu den Beweisergebnissen zu machen. 2. Zur gerichtlichen Überprüfung der Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen. 3. Zum Bewilligungshindernis nach § 83b Abs. 1a IRG. 4. Zum maßgeblichen Inlandsbetrug einer Tat bei dem Zusammenwirken von Mittätern (§ 80 Abs. 1 IRG). 5. Zum maßgeblichen Auslandsbezug von Taten des grenzüberschreitenden organisierten Drogenhandels (§ 80 Abs. 1 Satz 2 IRG). 1. Die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Finnland zum Zwecke der Strafverfolgung wegen der in dem Europäischen Haftbefehl der Staatsanwaltschaft bei dem Amtsgerichts in K vom 14. August 2012 - 2400/R/218/12 - bezeichneten Straftat wird mit der Maßgabe für zulässig erklärt, dass die Generalstaatsanwaltschaft Berlin die Auslieferung nur unter der Voraussetzung bewilligt, dass der Verfolgte nach Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen freiheitsentziehenden Sanktion auf seinen Wunsch von der Republik Finnland zur Strafvollstreckung in die Bundesrepublik Deutschland zurück überstellt wird. 2. Die Auslieferungshaft des Verfolgten dauert fort. Die finnischen Behörden haben durch Übermittlung eines Europäischen Haftbefehls um die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung ersucht. Der Verfolgte befindet sich in anderer Sache (Staatsanwaltschaft Berlin, 254 Js 357/11) in Untersuchungshaft; die Hauptverhandlung in jener Sache vor dem Landgericht Berlin (511-17/12) ist durch nicht rechtskräftiges Urteil vom 14. November 2012 abgeschlossen worden. Auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat der Senat mit Beschluss vom 17. August 2012 die Auslieferungshaft gegen den Verfolgten angeordnet (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG), aufgrund dessen Überhaft notiert ist. In seiner richterlichen Vernehmung gemäß den §§ 22, 28 IRG am 5. September 2012 hat sich der Verfolgte nicht mit der vereinfachten Auslieferung (§ 41 IRG) einverstanden erklärt und nicht auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität (§ 11 IRG) verzichtet. Er hat pauschale Einwendungen gegen den Tatvorwurf erhoben („Das stimmt so nicht.“) und ausdrücklich betont, dass er „auf keinen Fall nach Finnland gehen möchte“. Auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft erklärt der Senat die Auslieferung der Verfolgten mit der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Maßgabe für zulässig. 1. Der übermittelte Europäische Haftbefehl der Staatsanwaltschaft bei dem Amtsgericht in K vom 14. August 2012 - 2400/R/218/12 - entspricht den Anforderungen des § 83a Abs. 1 IRG. Aus ihm geht hervor, dass gegen den Verfolgten ein Haftbefehl des Amtsgerichts in K vom 12. Juni 2012 - PK 12/1112 - vorliegt, welcher das folgende Geschehen schildert: In der Zeit vom 21. Januar 2011 bis zum 25. März 2011 soll der in Finnland inzwischen rechtskräftig Abgeurteilte R T zunächst in drei Fällen mit einem Pkw von Finnland über Deutschland in die Niederlande gereist sein, um absprachegemäß Betäubungsmittel abzuholen, die in dem Fahrzeug versteckt gewesen seien. Mit dem präparierten Pkw soll er die Betäubungsmittel zurück über Deutschland nach Finnland transportiert und sodann weiter nach Russland verbracht haben. Bei seiner vierten Fahrt soll T am 25. März 2011 am finnisch-russischen Grenzübergang in V mit 87,3 kg Haschisch, das im Pkw versteckt gewesen sei, festgenommen worden sein. Der Verfolgte soll - als Mitglied einer mehrköpfigen Tätergruppe handelnd, die den Erwerb und Schmuggel von Betäubungsmitteln organisiert - während der Taten in engem Kontakt mit dem Kurier T gestanden sowie ihn beim Abholen und dem Transport der Betäubungsmittel von den Niederlanden nach Deutschland angeleitet und überwacht haben; hierbei soll er sich an der Präparierung des Fahrzeugs in Deutschland, das T ihm jeweils übergeben haben soll, beteiligt haben. Gegenstand des Auslieferungsersuchens ist lediglich diejenige Transportfahrt, die mit der Festnahme T am 25. März 2011 ihr Ende fand. 2. Die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung ist zulässig (§ 29 IRG). a) Die ihm zur Last gelegte Tat stellt sich als auslieferungsfähige strafbare Handlung im Sinne der §§ 3, 81 IRG dar. Die beiderseitige Strafbarkeit ist gemäß § 81 Nr. 4 IRG nicht zu prüfen, weil es sich um eine Katalogtat im Sinne des Art. 2 Abs. 2 RbEuHb handelt, die nach dem Recht des ersuchenden Staates mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht wird. b) Soweit der Verfolgte durch pauschale Erklärung im Vernehmungstermin die Berechtigung des von den finnischen Justizbehörden gegen ihn erhobenen Vorwurfs in Abrede stellt, hat er hiermit keinen Erfolg. Im Auslieferungsverfahren der vorliegenden Art findet eine Tatverdachtsprüfung grundsätzlich nicht statt; auch liegt ein Ausnahmefall, in dem besondere Umstände im Sinne des § 10 Abs. 2 IRG eine solche Prüfung veranlassen würden (vgl. hierzu Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl., § 10 Rn. 29 ff.), nicht vor. Das deutsche Auslieferungsverfahren ist kein Strafverfahren, sondern lediglich ein Verfahren zur Unterstützung einer ausländischen Strafverfolgung. Es überlässt deshalb jedenfalls im vertraglichen Auslieferungsverkehr und insbesondere auch im spezifischen Auslieferungsverkehr nach dem Europäischen Haftbefehlsgesetz die - ganz überwiegend auf tatsächlichem Gebiet liegende - Prüfung des Tatverdachts dem ausländischen Verfahren und überträgt dem inländischen Richter, der über die Zulässigkeit der Auslieferung zur Strafverfolgung zu befinden hat, nur die Prüfung der in den Auslieferungsbestimmungen geschaffenen - formellen - Sicherungen gegen eine unzulässige Unterstützung des ausländischen Verfahrens (vgl. BGHSt 25, 374 ff.; 2, 44 [48 ff.]; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14. September 2009 - 1 AK 43/09 - [juris]; OLG Hamm, Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 1 Ausl 50/10 - [juris]). Eine solche Prüfung ist nur dann zulässig und geboten, wenn und soweit hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der ersuchende Staat seinen Anspruch auf Auslieferung missbräuchlich geltend macht, oder die besonderen Umstände des Falles befürchten lassen, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung einem Verfahren ausgesetzt wäre, das gegen unabdingbare, von allen Rechtsstaaten anerkannte Grundsätze und damit gegen den völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard im Sinne des Art. 25 GG verstoßen würde, und die Tatverdachtsprüfung darüber Aufschluss geben kann (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Oktober 2012 - [4] 151 Ausl.A. 114/12 [166/12] - m.w.N. [juris]; OLG Dresden NStZ 2009, 462 [463]; OLG Köln, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - 6 AuslA 84/11 - 58 [juris]). Solche Anhaltspunkte sind weder ersichtlich, noch sind sie vorgebracht. c) Auslieferungshindernisse nach § 73 Satz 2 IRG liegen nicht vor. aa) Die Bindungen des Verfolgten an Familienangehörige stellen auch unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 MRK kein solches Auslieferungshindernis dar (vgl. hierzu OLG Karlsruhe GA 1987, 30; OLG Hamm NStZ-RR 2000, 158; Vogel in Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Lfg., § 73 IRG Rdn. 109 m.w.N.). Dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung - wie auch aufgrund der inzwischen fast elf Monate andauernden Untersuchungshaft in dem deutschen Strafverfahren - zeitweise von seiner in Berlin lebenden Partnerin und dem gemeinsamen Sohn getrennt sein wird, reicht zur Annahme eines außergewöhnlichen Härtefalls nicht aus und stellt keinen Verstoß gegen den Kernbestand der sich aus Art. 8 Abs. 1 MRK ergebenden Garantie der Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, zumal er angesichts der angekündigten Bewilligungsentscheidung der Generalstaatsanwaltschaft Berlin eine etwaige Haftstrafe in der Bundesrepublik Deutschland verbüßen kann und seine (weitere) Trennung von der Familie demgemäß zeitlich begrenzt sein wird; solche Beeinträchtigungen sind unausweichliche Folgen der Zusammenarbeit der Staaten im Rahmen des Auslieferungsverkehrs (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26. Juni 2007 - 1 AK 16/06 - [juris-Rn. 15]). bb) Auch der Gesundheitszustand des Verfolgten führt nicht dazu, dass seine Auslieferung unzulässig ist. Trotz der nicht unerheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Verfolgten verstößt die Auslieferung nicht gegen wesentliche Grundsätze der deutschen Rechtsordnung. Zwar steht die Achtung vor dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) einer Auslieferung entgegen, wenn der Verfolgte transportunfähig ist und durch die Auslieferung sein Leben gefährdet würde oder aber zumindest eine erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu befürchten wäre (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Juni 2012 - [4] 151 Ausl.A. 979/11 [195/11] -; OLG Hamburg, Beschlüsse vom 20. März 2008 - Ausl 3/08 und vom 28. November 2006 - Ausl 42/06 -; OLG Hamm, Beschluss vom 19. Januar 2006 - (2) 4 Ausl A 34/05 (17/06-18/06) - [juris]; OLG Stuttgart NStZ 1987, 80; OLG Düsseldorf StraFO 2005, 35). So liegt der Fall hier aber nicht, denn Erkrankungen, die eine solche Gefahr begründen könnten, bestehen nicht. Der Verfolgte ist haftfähig und auf seine gesundheitlichen Probleme kann in der Justizvollzugsanstalt Moabit angemessen medizinisch reagiert werden. Anhaltspunkte dafür, dass dies in einer finnischen Haftanstalt nicht der Fall sein wird, sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgebracht. cc) In Anbetracht des nicht unerheblichen Tatvorwurfs ist auch unter Berücksichtigung der insgesamt vom Verfolgten vorgebrachten Umstände der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht als verletzt anzusehen. 3. Die vom Senat nach § 79 Abs. 2 Satz 3 IRG zu überprüfende Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft Berlin, kein Bewilligungshindernis geltend zu machen, jedoch die Bewilligung der Auslieferung unter dem Vorbehalt zu erklären, dass die finnischen Justizbehörden nach Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen freiheitsentziehenden Sanktion den Verfolgten auf dessen Wunsch zur Vollstreckung in die Bundesrepublik Deutschland zurück überstellen, ist rechtsfehlerfrei getroffen. a) Für die rechtliche Überprüfung der Entschließung der Bewilligungsbehörde gilt, dass dieser ein weites, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbares Ermessen hinsichtlich der Geltendmachung von Bewilligungshindernissen eingeräumt ist (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2008, 376; Senat, Beschluss vom 30. November 2009 - [4] Ausl.A. 247/08 [78/08] -), da die Bewilligungsentscheidung im Kern eine außenpolitische Entscheidung der Bundesregierung darstellt. Hierbei sind die subjektiven Belange des Verfolgten bei der Entscheidung zwar angemessen zu berücksichtigen, es gibt im Falle einer zulässigen Auslieferung aber grundsätzlich keinen Anspruch auf Nichtauslieferung (vgl. BTDrucks. 16/1024, S. 13). Dies entspricht der gemeinschaftsrechtlichen Zielsetzung, Auslieferungen im Sinne der Grundregel des Art. 1 Abs. 2 RbEuHb zu erleichtern (vgl. EuGH NJW 2010, 283, 285). Nach dem durch § 79 Abs. 1 IRG umgesetzten Art. 1 Abs. 2 RbEuHb, wonach die Mitgliedsstaaten jeden Europäischen Haftbefehl nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und gemäß den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses zu vollstrecken haben, besteht - was auch der Gesetzgeber bei der Durchführung des Rahmenbeschlusses zum Ausdruck gebracht hat (vgl. BTDrucks. aaO) - grundsätzlich eine Pflicht zur Bewilligung bei zulässigen Auslieferungsersuchen (vgl. EuGH NJW 2008, 3201, 3203; 2010, 283, 285; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2008, 376), so dass die Auslieferung im Geltungsbereich der Europäischen Union den „Normalfall“ darstellt (vgl. Senat, Beschluss vom 28. August 2012 - [4] 151 Ausl.A. 109/12 [205/12] - m.w.N.). Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist ein Rechtsfehler nicht zu erkennen. Ob die Generalstaatsanwaltschaft Berlin im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessensspielraums die Bewilligung der Auslieferung auch hätte ablehnen können, ist hierbei nicht entscheidend. Der Fall einer sog. „Ermessensreduzierung auf Null“, nach welcher die Bewilligung als schlechterdings rechtlich unzulässig angesehen werden müsste (vgl. hierzu OLG Stuttgart NJW 2007, 1702 ff.; OLG Hamm NStZ-RR 2010, 209; Senat aaO) und bei der der Senat einzugreifen hätte, liegt jedenfalls nicht vor. a) In Bezug auf die Geltendmachung eines Bewilligungshindernisses nach § 83b Abs. 1a IRG hat die Generalstaatsanwaltschaft in der gebotenen Weise die Vor- und Nachteile einer möglichen Strafverfolgung im ersuchten Staat in eine Gesamtabwägung einbezogen, ohne dass wesentliche Aspekte, die zu einer Ermessenreduzierung auf Null führen könnten, unbeachtet geblieben oder sachfremde Erwägungen angestellt worden wären. Es ist anerkannt, dass die Bewilligungsbehörde bei diesem Bewilligungshindernis neben den individuell festzustellenden sozialen Belangen des Verfolgten unter Beachtung der Ausstrahlungswirkung des Grundrechts aus Art. 6 GG insbesondere dessen Staatsangehörigkeit, seinen Wohnort, den Tatort, das Interesse eines etwaigen Verletzten und dessen Staatsangehörigkeit, das öffentliche Interesse der beteiligten Staaten an einer Strafverfolgung im eigenen Staat, den Sachstand der strafrechtlichen Verfahren in den konkurrierenden Staaten, das Interesse der beteiligten Staaten an einer die Ressourcen schonenden internationalen Arbeitsteilung bei der Strafverfolgung und schließlich die effektive Verfügbarkeit der Beweismittel in ihre Ermessensabwägung mit einzubeziehen hat (vgl. BT-Drucks. 16, 1024, Seite 13; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20. Dezember 2006 - 1 AK 16/06 - [juris]; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - 3 Ausl. 52/06 - [juris]). Dem wird die vorliegende Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft im Ergebnis gerecht. Nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft Berlin, die für den Fall der Auslieferung die Einstellung des bei ihr anhängigen Strafverfahrens 254 Js 277/11 gemäß § 154b StPO angekündigt hat, wurden die für den Tatvorwurf relevanten Beweismittel in dem finnischen Strafverfahren gewonnen, während in ihrem Verfahren keine weitergehenden Beweismittel vorlägen, weshalb nach ihrer Einschätzung der Schwerpunkt der Beweisführung in Finnland liege. Insbesondere hätten sich die Angeklagten im Verfahren 511-17/12 nicht zu dem hier interessierenden Vorwurf geäußert und seien die übrigen, in jenem Verfahren vorliegenden Beweise für eine Überführung zum hiesigen Vorwurf nicht geeignet. Das Verfahren 254 Js 277/11 ist auch erst - im Juli 2011 - eingeleitet worden, nachdem die finnischen Behörden nach eigenen umfangreichen Ermittlungen die deutsche Seite bereits um Rechtshilfe ersucht hatten, wobei sich die deutschen Behörden in der Folgezeit ausdrücklich auf die Erkenntnisse aus dem finnischen Strafverfahren bezogen haben. Dies lässt die Einschätzung der Staatsanwaltschaft plausibel erscheinen. Soweit der Verfolgte dem mit dem Hinweis entgegen getreten ist, ausweislich des Europäischen Haftbefehls stützten die finnischen Behörden ihren Tatverdacht überwiegend oder gar ausschließlich auf die Angaben T, weshalb lediglich dieser bei Durchführung des Verfahrens in Deutschland vernommen werden müsse, während bei einer Verhandlung in Finnland „eine Vielzahl von Beweisen“, die im Verfahren 511-17/12 erhoben worden seien, zeit- und kostenaufwändig über Rechtshilfeersuchen im finnischen Verfahren eingeführt werden müssten, verfängt dies nicht. Der Verfolgte hat sein Vorbringen nicht konkretisiert, sondern lediglich davon gesprochen, der vor dem Landgericht Berlin verhandelte Vorwurf stehe „zwar in keinem unmittelbaren prozessualen, wohl aber erkenntlich in einem sachlich-inhaltlichen Zusammenhang“ mit der hier in Rede stehenden Tat. Soweit er Rückschlüsse aus dem Inhalt des Europäischen Haftbefehls zieht, bedenkt er zum einen nicht, dass für dessen Ausstellerin angesichts der Struktur des Auslieferungsverfahrens nach dem Europäischen Haftbefehl keine Veranlassung bestand, nähere Darlegungen zum Inhalt des den finnischen Behörden vorliegenden Ermittlungsergebnisses und der dort verfügbaren Beweismittel sowie zu deren Ergiebigkeit zu machen. Zum anderen ist dem Text des Haftbefehls ohne weiteres zu entnehmen, dass den finnischen Behörden noch weitere Ermittlungsergebnisse vorliegen. Soweit der Verfolgte die Staatsanwaltschaft Berlin kritisiert, weil diese nicht auf seine Überlegungen zur Bewilligungsentscheidung eingegangen sei, übersieht er, dass diese Behörde zu jenem Gesichtspunkt keine Stellung zu nehmen hatte. Im Übrigen erschließt sich der vom Verfolgten pauschal behauptete Zusammenhang zwischen dem hier maßgeblichen Tatvorwurf und dem Gegenstand des Verfahrens vor dem Landgericht Berlin nicht ohne nähere Darlegungen, an denen es hier fehlt. In dem vor dem Landgericht anhängigen Verfahren geht es um den Vorwurf im Zeitraum von Oktober 2011 bis Februar 2012 verübter Einfuhren von Betäubungs- und Arzneimitteln von Belgien bzw. aus den Niederlanden und deren Transport nach Berlin, wo ein gewinnbringender Verkauf geplant gewesen sein soll. Ein konkreter Bezug zu der hier gegenständlichen Schmuggelfahrt im März 2011 (und auch zu deren „Vorläufern“ in der Zeit seit Januar 2011) ist nicht ersichtlich; ebenso wenig ist insbesondere erkennbar, dass - wie der Verfolgte ohne nachvollziehbare Begründung behauptet - eine Verwertung der in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Berlin gewonnenen Beweisergebnisse in dem finnischen Verfahren erforderlich wäre. Demgegenüber ist das voraussichtlich im Zentrum der Beweisaufnahme stehende Beweismittel - der Zeuge T - in Finnland inhaftiert, wo auch das Rauschgift und Schmuggelfahrzeug sichergestellt worden sind. Das jüngste Vorbringen des Verfolgten, wonach in dem Verfahren vor dem Landgericht Berlin derzeit Beweise auch zu der hier gegenständlichen Tat erhoben würden, um über den erweiterten Verfall einer bei dem Mitverfolgten B beschlagnahmten Geldmenge zu befinden, führt nicht zur Annahme, dass diese (vom Verfolgten auch in keiner Weise dargelegten) Beweiserhebungen für das Verfahren in Finnland gegen den hiesigen Verfolgten von unerlässlichem Interesse wären; jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass ein möglicher Zusammenhang zwischen den Taten, der ungeachtet der zeitlichen Divergenz und sachlichen Verschiedenheit im Rahmen eines Gesamtkomplexes zu bejahen sein mag, zu der Annahme führen könnte, eine ermessensfehlerfreie Bewilligung sei schlechterdings ausgeschlossen. Das Interesse der finnischen Behörden an der Strafverfolgung ist durch den Europäischen Haftbefehl dokumentiert. Angesichts dessen, dass in Finnland bereits eine Hauptverhandlung zum Abschluss gebracht worden ist und in Anbetracht des Stands des bislang wenig geförderten Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Berlin spricht der Grundsatz der Schonung der Strafverfolgungsressourcen nicht für eine Strafverfolgung in Deutschland. Eine effiziente Strafverfolgung in überschaubarer Zeit liegt hierbei nicht nur im öffentlichen Interesse; vielmehr hat auch der Verfolgte ein Interesse an einer zügigen Verfahrensdurchführung, da er bei einem schnellen Verfahrensabschluss den mit dem Strafverfahren verbundenen Belastungen über einen vergleichsweise kürzeren Zeitraum unterliegt. Den Interessen des Verfolgten kann im Übrigen durch seine Rücküberstellung zur gegebenenfalls anstehenden Strafvollstreckung Rechnung getragen werden. b) Ebenfalls ermessensfehlerfrei ist die Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft, kein Bewilligungshindernis nach § 83b Abs. 2a) IRG i.V.m. 80 Abs. 1 und 2 IRG geltend machen zu wollen. Nach § 83b Abs. 2a) IRG kann die Auslieferung eines Ausländers, der im Inland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, abgelehnt werden, wenn bei einer Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung die Auslieferung eines Deutschen gemäß § 80 Abs. 1 und 2 IRG nicht zulässig wäre. Die Vorschrift begründet ein fakultatives Bewilligungshindernis und stellt es in das Ermessen der Bewilligungsbehörde, ob sie bei Unzulässigkeit der Auslieferung nach § 80 Abs. 1 und 2 IRG ein solches geltend machen will. Von einer vollständigen auslieferungsrechtlichen Gleichstellung Deutscher und ausländischer Staatsangehöriger hat der Gesetzgeber insoweit abgesehen. Nach den Bestimmungen des § 80 IRG ist die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafverfolgung grundsätzlich unzulässig bei Straftaten mit maßgeblichem Inlandsbezug (§ 80 Abs. 2 Nr. 2 IRG). Bei maßgeblichem Bezug der Tat zum ersuchenden Mitgliedsstaat ist sie dagegen zulässig, wenn die Rücküberstellung des Verfolgten zum Zwecke der Vollstreckung einer rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion gesichert ist (§ 80 Abs. 1 IRG). Bei „Mischfällen“, d.h. Fällen, in denen die Tat sowohl Inlands- als auch Auslandsbezug aufweisen, weder der eine noch der andere jedoch maßgeblich ist, ist die Auslieferung eines Deutschen nur dann statthaft, wenn neben der Sicherung der Rücküberstellung (§ 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IRG) die beiderseitige Strafbarkeit vorliegt und bei konkreter Abwägung der widerstreitenden Interessen das schutzwürdige Vertrauen des Verfolgten in seine Nichtauslieferung nicht überwiegt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 3 bis 4 IRG). aa) Zu Recht hat die Generalstaatsanwaltschaft angenommen, dass es sich bei dem Verfolgten um einen Ausländer mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland handelt, weshalb § 83b Abs. 2a) IRG anwendbar ist. bb) Ebenfalls ohne Rechtsfehler ist die Bewilligungsbehörde zu der Einschätzung gelangt, dass ein Bewilligungshindernis, dessen Geltendmachung in ihr Ermessen gestellt wäre, nicht vorliegt, sofern die Bewilligung der Auslieferung des Verfolgten nur erfolgt, wenn dessen Rücküberstellung zur Strafvollstreckung in die Bundesrepublik Deutschland gesichert ist. Die Auslieferung eines Deutschen wäre vorliegend nicht unzulässig, weil eine vom Verfolgten gewünschte Rücküberstellung zur Vollstreckung gesichert ist (§ 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IRG) und die ihm vorgeworfene Tat einen maßgeblichen Bezug zum ersuchenden Staat aufweist (§ 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IRG). Entgegen der Ansicht des Verfolgten liegt keine Tat mit maßgeblichem Inlandsbezug vor. Für die Frage, ob eine Tat einen maßgeblichen Inlandsbezug aufweist, kommt es bei mehreren Tatbeteiligten nicht allein auf den Ort an, an welchem der Verfolgte seinen Tatbeitrag geleistet hat. Bei Mittätern ist jedem das Handeln des anderen nach § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen, so dass die Tat nach § 9 Abs. 1 StGB unter anderem an jedem Ort begangen ist, an dem ein (Mit-)Täter gehandelt hat. Nach § 9 Abs. 2 StGB ist eine Teilnahme sowohl an dem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat, als auch an dem Ort, an dem die Teilnehmer gehandelt haben (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Mai 2010 - [4] Ausl.A. 1174/08 [101/10] -; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Mai 2007 - 1 AK 3/07 - [juris]; OLG Hamm aaO; Böse in Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Lfg., § 80 IRG Rn. 21 m.w.N.). Auch wenn der Verfolgte seine Tatbeiträge ausschließlich oder ganz überwiegend von Deutschland aus geleistet haben sollte, muss er sich das Handeln der anderen Tatbeteiligten in den Niederlanden und Finnland zurechnen lassen. Eine Tat mit maßgeblichem Inlandsbezug liegt demnach nicht vor, wobei für die vorliegende Entscheidung nicht die Frage maßgeblich ist, wo der Schwerpunkt aller Tatbeiträge lag. Die Tat hat im Gegenteil vielmehr als schweres Delikt des organisierten Drogenhandels (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2005 - 2 BvR 2236/04 - [juris-Rn. 86]: „gerade dann anzunehmen“), das von vornherein einen typischen grenzüberschreitenden Charakter hat, einen maßgeblichen Auslandsbezug. § 80 Abs. 1 Satz 2 IRG weist für den spezifischen Rechtshilfeverkehr auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls derartigen Delikten in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Regelfall einen maßgeblichen Bezug zu dem ersuchenden Mitgliedsstaat zu. Denn ein Vertrauen in die Wertungen der eigenen Rechtsordnung und ein darauf gegründeter Schutz vor Auslieferung sind nicht gerechtfertigt, wenn der Verfolgte Handlungen vornimmt, deren Folgen typischerweise über die eigene Rechtsordnung hinausgreifen. Zugleich trägt die Regelung dem Umstand Rechnung, dass bei Straftaten im Rahmen der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität in der Regel eine Vielzahl von Handlungs- und Erfolgsorten über mehrere Mitgliedsstaaten (und ggf. auch Drittstaaten) verteilt sind und die Bestimmung des zur Verfolgung zuständigen Staates allein über „wesentliche Teile“ der einzelnen Taten und die Staatsangehörigkeit des Verfolgten in vielen Fällen nicht sachgerecht ist (vgl. Böse aaO Rn. 26). Hinsichtlich der Voraussetzung, dass die Tat (auch) auf dem Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates begangen worden ist, sind in Anbetracht des Gesetzeswortlauts („zumindest teilweise“) und unter Beachtung des Gebotes einer rahmenbeschlusskonformen Auslegung die Anforderungen nicht hoch; es genügen einzelne Handlungen, Transitvorgänge oder Unterstützungshandlungen (vgl. Böse aaO Rn. 27). Dies ist hier gegeben. Die Schwere des Delikts liegt angesichts des Organisationsgrades, der Nutzung eines eigens präparierten Fahrzeugs sowie der Menge der transportierten Drogen vor. Auch nach dem sonstigen Tatbild besteht vorliegend - ebenso wie etwa bei länderübergreifenden Kfz-Verschiebungen (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 14. Juni 2007 - [4] Ausl.A. 313/06 [120/07] -; Böse aaO Rn. 28; s.a. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31. November 2004 - 1 AK 20/04 - [juris]) - kein Anlass, von der Anwendung der gesetzlichen Regel abzuweichen. Soweit der Verfolgte schließlich ausgeführt hat, die Strafverfolgung im Inland sei auch deshalb geboten, weil ihm andernfalls ein Nachteil dahin drohe, dass keine nachträgliche Gesamtstrafenbildung möglich sein wird, hat die Generalstaatsanwaltschaft bei dem Abwägungsvorgang auch diesen Gesichtspunkt - unter Berücksichtigung der Erwägungen, die das Bundesverfassungsgericht zu den Folgen strafbaren Handelns mit Wirkungen außerhalb der eigenen Rechtsordnung angestellt hat - in Rechnung gestellt; auch insoweit ist die Bewilligungsbehörde zu einem jedenfalls vertretbaren Ergebnis gelangt. 4. Die weitere Anordnung der Auslieferungshaft ist aus den Gründen erforderlich, die der Senat in seinem Beschluss vom 17. August 2012 dargelegt hat. Entscheidungserhebliche Änderungen haben sich seitdem nicht ergeben. Der Zweck der Auslieferungshaft kann durch weniger einschneidende Maßnahmen nach § 25 IRG weiterhin nicht erreicht werden.