Urteil
12 U 303/04
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Kürzung einer Betriebsrente wegen eines familiengerichtlich angeordneten Versorgungsausgleichs ist zulässig, wenn der Versorgungsträger den Ausgleichsbetrag nach den maßgeblichen Regelungen berechnet.
• Zur Ermittlung des Kürzungsbetrags ist sowohl eine Fortschreibung der in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten dynamisierten Anwartschaft nach § 57 Abs. 2 BeamtVG (sinngemäß anzuwenden kraft § 1 Abs. 3 VAHRG) als auch ein Rückrechnungsverfahren auf einen statischen Barwert nach der Barwertverordnung grundsätzlich möglich.
• Fehler in der konkreten Umrechnung nach der Barwertverordnung sind nicht ersichtlich; die Beklagte durfte die Rückrechnung anwenden und den so ermittelten Betrag kürzen.
Entscheidungsgründe
Kürzung von Betriebsrente nach Versorgungsausgleich; Rückrechnung auf statischen Barwert zulässig • Die Kürzung einer Betriebsrente wegen eines familiengerichtlich angeordneten Versorgungsausgleichs ist zulässig, wenn der Versorgungsträger den Ausgleichsbetrag nach den maßgeblichen Regelungen berechnet. • Zur Ermittlung des Kürzungsbetrags ist sowohl eine Fortschreibung der in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten dynamisierten Anwartschaft nach § 57 Abs. 2 BeamtVG (sinngemäß anzuwenden kraft § 1 Abs. 3 VAHRG) als auch ein Rückrechnungsverfahren auf einen statischen Barwert nach der Barwertverordnung grundsätzlich möglich. • Fehler in der konkreten Umrechnung nach der Barwertverordnung sind nicht ersichtlich; die Beklagte durfte die Rückrechnung anwenden und den so ermittelten Betrag kürzen. Der Kläger, geb. 10.04.1940, bezieht seit 01.01.2003 gesetzliche Rente und eine Betriebsrente der Beklagten. Die Ehe des Klägers wurde 1999 geschieden; das Familiengericht begründete zugunsten der ehemaligen Ehefrau Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beklagte kürzte daraufhin die Betriebsrente des Klägers um 173,82 EUR monatlich wegen des durchgeführten Versorgungsausgleichs. Der Kläger hält die Kürzung für unrechtmäßig und rügt die Berechnung des Kürzungsbetrags. Das Landgericht wies die Klage ab, dagegen richtet sich die Berufung des Klägers; die Beklagte verteidigt die Kürzung. Streitpunkt ist, ob die Beklagte den auf die Ehefrau übertragenen dynamisierten Rentenanspruch durch Rückrechnung auf einen statischen Barwert korrekt ermittelt hat oder stattdessen nach der sinngemäßen Anwendung des § 57 Abs. 2 BeamtVG fortschreiben hätte müssen. • Die Berufung ist unbegründet; die Beklagte durfte die Betriebsrente um 173,82 EUR kürzen, weil die Berechnung des Ausgleichsbetrags nicht fehlerhaft ist. • Nach § 1 Abs. 3 VAHRG sind Vorschriften über den Ausgleich öffentlicher Anrechte sinngemäß anzuwenden; hier kommt insbesondere § 57 BeamtVG in Betracht, der eine Fortschreibung des Monatsbetrags der durch das Familiengericht begründeten Anwartschaften regelt. • Es wäre möglich und naheliegend gewesen, den dynamisierten Wert nach § 57 Abs. 2 BeamtVG fortzuschreiben, was den von dem Kläger als hoch empfundenen Nominalabzug hätte verringern können. • Die Beklagte hat jedoch stattdessen die in der gesetzlichen Rentenversicherung begründete dynamisierte Anwartschaft durch Rückrechnung auf einen statischen Wert gemäß der Barwertverordnung ermittelt; dieses Rückrechnungsverfahren ist gesetzlich zulässig und mit § 1 Abs. 3 VAHRG vereinbar. • Die konkrete Anwendung der bis 31.12.2002 geltenden Barwertverordnung durch die Beklagte weist keine erkennbaren Berechnungsfehler auf; ob die Neufassung ab 01.01.2003 anzuwenden gewesen wäre, wäre für den Kläger nicht vorteilhaft gewesen und kann offen bleiben. • Dem Versorgungsträger steht danach neben der Fortschreibung nach § 57 Abs. 2 BeamtVG auch die Rückrechnung auf einen statischen Barwert als rechtlich gleichwertige Methode zur Verfügung; dies entspricht auch der bisherigen Praxis und dem Prinzip der Kostenneutralität beim Ausgleich unter Versorgungsträgern. • Mangels darlegbarer Nachteile für den Kläger rechtfertigt dies keinen Erfolg der Berufung; die Kosten- und Vollstreckungsentscheidung beruht auf den einschlägigen ZPO-Vorschriften. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Beklagte durfte die Betriebsrente um 173,82 EUR monatlich wegen des familiengerichtlich angeordneten Versorgungsausgleichs kürzen. Zwar wäre eine Fortschreibung der dynamisierten Anwartschaft nach § 57 Abs. 2 BeamtVG denkbar gewesen und hätte nominell zu einer geringeren Kürzung führen können, doch ist die von der Beklagten gewählte Rückrechnung auf einen statischen Barwert nach der Barwertverordnung rechtlich zulässig und wurde ohne erkennbaren Berechnungsfehler vorgenommen. Damit ist die Kürzung begründet und entspricht dem Ziel einer dem Wert der in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten Anwartschaft entsprechenden Kompensation. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wird nicht zugelassen.