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Urteil

12 U 136/16

Oberlandesgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 05.08.2016, Az. 6 O 107/16 im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1.1. Die Beklagte wird verurteilt, die Betriebsrente des Klägers mit Wirkung ab 01.11.2012 neu festzusetzen und dabei im Hinblick auf das Urteil des Amtsgerichts Darmstadt vom 21.10.1999 höchstens eine Kürzung in Höhe desjenigen Wertes vorzunehmen, der sich bei Erhöhung eines Monatsbetrages von 75,77 DM anhand der satzungsgemäßen Betriebsrenten-Steigerungssätze der Beklagten seit 31.7.1998 ergibt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. Gründe I. 1 Die Parteien streiten über die Folgen eines Versorgungsausgleichs. 2 Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. 3 Der am … 1947 geborene Kläger war seit dem 20. März 1981 mit R. S., geb. M., verheiratet. Mit rechtskräftigem, am 21. Oktober 1999 verkündeten Urteil des Amtsgerichts Darmstadt (Anlagen K1, B2) wurde die Ehe geschieden. Hierbei wurde bezüglich der Rechte bei der Beklagten ein Versorgungsausgleich durchgeführt. Unter anderem heißt es in der genannten Entscheidung (AH 143): 4 „Zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des [Klägers] bei der [Beklagten] werden auf dem Versicherungskonto [...] der Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 75,77 EUR monatlich, bezogen auf die Ehezeit vom 01.03.1981 bis 31.07.1998, begründet. Der Monatsbetrag der zu übertragenden und zu begründenden Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.“ 5 Zugrunde lag, dass nach den Feststellungen des Familiengerichtes der Kläger während der Ehezeit bei der Beklagten Anwartschaften im Wert von 741,40 DM (hier und im Folgenden: Monatsrentenbetrag) erworben hatte, die im Scheidungsurteil hälftig ausgeglichen wurde, indem die auf die Ehefrau entfallende Hälfte (370,70 DM) anhand der damals aktuellen Barwertverordnung (Fassung 1977) in vier Rechenschritten in eine dynamische Anwartschaft von 75,77 DM umgerechnet und in dieser Höhe bei der gesetzlichen Rentenversicherung eine Anwartschaft für die Ehefrau begründet wurde (AH Kläger 147). 6 Die geschiedene Ehefrau des Klägers verstarb am 20. Juni 2004 (AH 7), ohne selbst Rentenleistungen bezogen zu haben. 7 Seit dem 1. November 2012 erhält der Kläger von der Beklagten eine Betriebsrente in Höhe von zunächst 1.056,43 EUR (AH 49). Dieser Betrag ist das Ergebnis einer Kürzung um monatlich 189,53 EUR, die die Beklagte aufgrund des Versorgungsausgleichs vom 21. Oktober 1999 (vgl. oben) durchführt (AH Kläger 49 ff., 73). Die Höhe des Kürzungsbetrages wurde dem Kläger mit Schreiben vom 24. März 2000 mitgeteilt (AH Kläger 133 ff., 137). 8 Von der Deutschen Rentenversicherung Bund erhält der Kläger seit dem 1. November 2012 gleichfalls eine Rente, die aber infolge des Vorversterbens der Ehefrau nicht durch Abzüge aufgrund des Versorgungsausgleichs vermindert wird (AH 9 ff., 45 ff.). 9 Ein Antrag des Klägers an die Beklagte, ebenfalls keine Kürzung der Betriebsrente aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleichs vorzunehmen, wurde abschlägig beschieden (AH 75, 77). 10 Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen: 11 Eine Rechtsgrundlage für die fortbestehende Kürzung der Betriebsrente aufgrund des zugunsten der zwischenzeitlich verstorbenen geschiedenen Ehefrau ergangenen Versorgungsausgleichs bestehe nicht; die Kürzung sei rechtswidrig. Insoweit werde auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1980 (- 1 BvL 17/77 -, BVerfGE 53, 257) verwiesen. Darüber hinaus sei der Kürzungsbetrag fehlerhaft berechnet worden. Dies folge schon daraus, dass die Beklagte bei der Berechnung auf geschlechtsspezifische Tabellen abgestellt habe. Ohnehin dürfe auf fiktive Tabellenwerke nicht abgestellt werden, sondern lediglich auf die tatsächliche Belastung der Beklagten durch gegebenenfalls an die Deutsche Rentenversicherung Bund erbrachte Erstattungsleistungen. 12 Der Kläger hat beantragt, 13 1. Die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen, in welcher Höhe und für wen sie Zahlungen aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleichs zwischen dem Kläger und der geschiedenen Ehefrau R. S. geb. M. an die Deutsche Rentenversicherung geleistet hat; 14 2. die Beklagte zu verurteilen, den Kürzungsbetrag aus dem durchgeführten Versorgungsausgleich ab 1. November 2010 bis 31. Dezember 2015 an den Kläger in Höhe von 7.202,14 EUR zu zahlen, zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf den jeweils rückständigen Betrag ab Fälligkeit der ungekürzten Rente; 15 3. die Beklagte zu verurteilen, es ab 1. November 2010 zu unterlassen, die Betriebsrente des Klägers zur Versicherten-Nr. 2210471347 wegen des durchgeführten Versorgungsausgleichs aus dem Scheidungsverfahren vor dem AG Darmstadt zum Az. 54 F 941/98 zu kürzen. 16 Hilfsweise zu 2. und zu 3.: 17 4. die Beklagte zu verurteilen, eine Satzungsregelung mit einer Härtefallregelung zu erlassen hinsichtlich der Abzugsbeträge für einen Versorgungsausgleich, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte vor der Verrentung des Ausgleichsberechtigten verstirbt. 18 Hilfsweise zu 2., 3. und 4.: 19 5. die Beklagte zu verurteilen, die Betriebsrente des Klägers nur um einen dynamischen Betrag in Höhe des Wertes von 1,5901 Entgeltpunkten in der gesetzlichen Rentenversicherung zu kürzen (ursprünglich 75,77 DM aus dem Urteil des Amtsgerichts Darmstadt vom 21. Oktober 1999 zum 31. Juli 1998 (Ehezeitende)). 20 Die Beklagte hat beantragt, 21 die Klage abzuweisen. 22 Die Beklagte hat geltend gemacht, in rechtlicher Hinsicht sei ein Wegfall der Kürzung infolge des Versorgungsausgleichs nur aufgrund der Regelung des § 37 VersAusglG möglich, die aber ausweislich der enumerativen Auflistung des § 32 VersAusglG für die ergänzende Altersvorsorge, wie sie von der Beklagten gewährt werde, nicht anwendbar sei. Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht sei hierin nicht zu sehen; aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1980 (- 1 BvL 17/77 -, BVerfGE 53, 257) folge nichts anderes. Auch ein Anspruch auf Erlass einer Härtefallregelung in der Satzung der Beklagten könne insoweit nicht bestehen. 23 Der Abzugsbetrag sei korrekt berechnet worden. Auf geschlechtsspezifische Tabellen habe die Beklagte nicht abgestellt. Im Einzelnen sei bei der Berechnung zu berücksichtigen, dass der Kläger während der Ehezeit eine statische Anwartschaft auf Versicherungsrente erworben habe; demgegenüber sei die zugunsten der geschiedenen Ehefrau begründete Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung dynamischer Natur. Im Wege der Übertragung sei entsprechend der Barwertverordnung vom 24. Juni 1977 ein Barwert errechnet worden, der den während der Ehezeit erworbenen nicht dynamisierten Rentenanwartschaften entspreche. Dieser Wert habe in Entgeltpunkte umgerechnet werden müssen, wobei der errechnete Punktwert mit dem für das Ende der Ehezeit maßgeblichen Rentenwert zu multiplizieren gewesen sei. Zu beachten sei, dass bei einer Scheidung vor Eintritt des Versicherungsfalls für Anwartschaften aus der Zusatzversorgung eine andere Dynamik gelte als für Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung. 24 Ein Anspruch auf Auskunftserteilung bestehe nicht; in rechtlicher Hinsicht fehle es bereits an einer Anspruchsgrundlage. In jedem Fall seien aufgrund der Übertragung infolge des Versorgungsausgleichs Hinterbliebenenleistungen erbracht worden. 25 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und hierzu im Wesentlichen ausgeführt: 26 Dass seine Rente gekürzt werde, obwohl seine geschiedene Frau keine Rente bezogen habe, müsse der Kläger aufgrund der Regelung in § 32 VersAusglG hinnehmen und sei Ausdruck der versicherungsmathematischen Verselbstständigung des für die Ehefrau begründeten Anwartschaftsrechts. Es sei weder nach einfachem Recht noch verfassungsrechtlich zu beanstanden. Insoweit nimmt das Landgericht Bezug auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2014 - 1 BvL 9/12, 1 BvR 1145/13 -, BVerfGE 136, 152, Rn. 48; Urteil vom 5. Juli 1989 - 1 BvL 11/87, 1 BvR 1053/87, 1 BvR 556/88 -, BVerfGE 80, 297 <310>). 27 Der Kürzungsbetrag sei von der Beklagten korrekt berechnet und die Rückrechnungsmethode der Hochrechnungsmethode gleichwertig. Insoweit nimmt das Landgericht Bezug auf die Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 9. Dezember 2004 - 12 U 303/04 -, OLGR Karlsruhe 2005, 512), an der trotz der entgegenstehenden Rechtsprechung des Obersten Schiedsgerichts der Beklagten (Oberschiedsgericht der VBL, Beschluss vom 6. Juni 2012 - OS 51/10 -, juris) festzuhalten sei. Insbesondere sei es, da lediglich eine statische Anwartschaft übertragen wurde, sachlogisch, auch nach Beginn des Rentenbezugs wieder in einen statischen Ausgleichsbetrag zurückzurechnen. Soweit der BGH (Entscheidungen vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 -, FamRZ 2007, 120 und vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 166/04 -, FamRZ 2007, 363) die Hochrechnungsmethode favorisiere, beziehe sich dies nur auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. 28 Gegen das ihm am 10.08.2016 zugestellte (I 153) Urteil des Landgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 09.09.2016, eingegangen am selben Tag (II 1) Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 10.11.2016 (II 15) mit Schriftsatz vom 09.11.2016, eingegangen am selben Tag (II 19) begründet. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und macht im Wesentlichen geltend, die vom Landgericht eingehend dargestellte Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung in § 32 VersAusglG sei nicht Gegenstand seines Begehens, denn auch wenn der Gesetzgeber nicht jede Konstellation regeln müsse, sei vom Gericht - und von der Beklagten im Rahmen ihrer Satzung - durch eine Einzelfallprüfung dafür zu sorgen, dass im jeweiligen Einzelfall eine unzumutbare Härte vermieden werde. Diese sei hier aufgrund der Umstände gegeben, da die Anrechte der geschiedenen Ehefrau des Klägers im Scheidungsurteil falsch berechnet worden sei und es obendrein zu einer Realisierung dieser Rechte aufgrund des Vorversterbens nicht gekommen sei. Dem Kläger werde deshalb ohne sachlichen Grund ein Vielfaches der für seine geschiedene Frau begründeten, aber nicht erfüllten Rechte von seiner Rente abgezogen. Jedenfalls sei der Kürzungsbetrag falsch berechnet. Der von der Beklagten abgezogene Kürzungsbetrag übersteige als Folge der Unzulänglichkeiten der alten Barwertverordnung den Wert der Rechte, die die geschiedene Frau im Erlebensfall jemals hätte realisieren könne, die Beklagte bereichere sich in dieser Höhe ungerechtfertigt. Im Übrigen sei es auch falsch, die vom Kläger bei der Beklagten in der Ehezeit erworbenen Anrechte als statisch zu bezeichnen. Sie seien vielmehr teilweise dynamisch (§ 44 a VBLS a.F.). Wegen des weiteren ausführlichen Berufungsvorbringens wird auf die Berufungsbegründung vom 09.11.2016 verwiesen. 29 Der Kläger verfolgt den erstinstanzlich geltend gemachten Auskunftsanspruch nicht weiter und beantragt im Berufungsverfahren, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils 30 1. die Beklagte zu verurteilen, den Kürzungsbetrag aus dem durchgeführten Versorgungsausgleich ab 1. November 2010 bis 31. Dezember 2015 an den Kläger in Höhe von 7.202,14 EUR zu erstatten, zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf den jeweils rückständigen Betrag ab Fälligkeit der ungekürzten Rente; 31 2. die Beklagte zu verurteilen, es ab 1. November 2010 zu unterlassen, die Betriebsrente des Klägers zur Versicherten-Nr. 2210471347 wegen des durchgeführten Versorgungsausgleichs aus dem Scheidungsverfahren vor dem AG Darmstadt zum Az. 54 F 941/98 zu kürzen. 32 Hilfsweise zu 1. und zu 2.: 33 3. die Beklagte zu verurteilen, eine Satzungsregelung mit einer Härtefallregelung zu erlassen hinsichtlich der Abzugsbeträge für einen Versorgungsausgleich, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte vor der Verrentung des Ausgleichsberechtigten verstirbt. 34 Hilfsweise zu 1., 2. und 3.: 35 4. die Beklagte zu verurteilen, die Betriebsrente des Klägers mit Wirkung ab 01.11.2012 neu festzusetzen und dabei im Hinblick auf das Urteil des Amtsgerichts Darmstadt vom 21.10.1999 höchstens eine Kürzung in Höhe desjenigen Wertes vorzunehmen, der sich bei Erhöhung eines Monatsbetrages von 75,77 DM anhand der satzungsgemäßen Betriebsrenten-Steigerungssätze der Beklagten seit 31.7.1998 ergibt, sowie 36 Hilfsweise zu Ziff. 1 - 4: 37 die Betriebsrente des Klägers mit Wirkung ab 01.11.2012 neu festzusetzen, wobei die Beklagte berechtigt ist, im Hinblick auf das Urteil des Amtsgerichts Darmstadt vom 21.10.1999 eine Kürzung mindestens in Höhe desjenigen Wertes vorzunehmen, der sich bei Erhöhung eines Monatsbetrages von 75,77 DM anhand der satzungsmäßigen Betriebsrenten-Steigerungssätze der Beklagten seit 31.07.1998 ergibt, und höchstens in Höhe des Wertes von 1,5901 Entgeltpunkten in der gesetzlichen Rentenversicherung (ursprünglich 75,77 DM aus dem Urteil des Amtsgerichts Darmstadt vom 21.10.1999 zum 1.7.1998 (Ehezeitende). 38 letztlich ganz hilfsweise, 39 unter Aufhebung der am 05.08.2016 verkündeten Entscheidung des LG Karlsruhe zum Az. - 6 O 107/16 - die Sache zur weiteren Verhandlung an das Landgericht zurückzuverweisen. 40 Die Beklagte beantragt, 41 die Berufung zurückzuweisen. 42 Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. 43 Der Kläger lege - wie schon bisher - einen falschen Rentenbeginn zugrunde. Richtigerweise begännen seine Ansprüche erst mit dem 1.11.201 2 . 44 Dass die Rente des Klägers überhaupt zu kürzen sei, entspreche der Rechtsprechung des Senates, des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts, der nichts hinzuzufügen sei. 45 Die Kürzung sei auch richtig ermittelt. Die Fehler der Barwertverordnung in der im Scheidungsurteil angewandten Fassung beträfen nur die für die Ehefrau begründete Anwartschaft, nicht den Kürzungsbetrag. Der BGH habe im Übrigen entschieden, dass die alte Barwertverordnung für einen Übergangszeitraum weiter anzuwenden gewesen sei. Der von der Beklagten errechneten Kürzung lägen im Übrigen die Werte und Umrechnungsfaktoren der rechtskräftigen familiengerichtlichen Entscheidung zugrunde, an die die Beklagte gebunden sei. Es werde genau der Betrag in Abzug gebracht, den das Familiengericht als hälftigen Ehezeitanteil festgestellt habe. Die Kürzung der klägerischen Rente entspreche dem Halbteilungsgrundsatz und den rechtskräftigen Feststellungen des Familiengerichts Darmstadt. Dass für die ausgleichsberechtigte Ehefrau infolge der Unzulänglichkeiten der alten Barwertverordnung eine wirtschaftlich zu niedrige Anwartschaft begründet worden sei, müsse ggfs. im Abänderungsverfahren (§§ 51 VersAusglG ff.) behoben werden durch eine umfassende Neubewertung und Festsetzung des Versorgungsausgleichs (bzw.: hätte zu Lebzeiten behoben werden müssen). 46 Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Feststellungen des Landgerichts - soweit der Senat keine abweichenden Feststellungen getroffen hat - sowie auf die beiderseitigen Schriftsätze nebst Anlagen und den Akteninhalt verwiesen. II. 47 Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. 1. 48 Die Berufungsanträge Ziff. 1 - 3 sind zulässig, aber unbegründet: 49 a) Klarzustellen ist zunächst, dass die Frage, ob die Kürzung der klägerischen Rente zu unterbleiben hat (aufgrund des Vorversterbens der Ehefrau), nicht nach §§ 4 ff. VHRG zu beurteilen ist, sondern nach §§ 32, 37 VersAusglG, da der Antrag des Klägers auf Anpassung seiner Rente (wg. Vorversterbens der geschiedenen Ehefrau) vom 28.10.2013 datiert (Anlage K 7, AH 75). Nach § 49 VersAusglG sind Anträge, die nicht vor dem 1. September 2009 eingegangen sind, nach dem VersAusglG zu beurteilen. 50 b) Zu §§ 32, 37 VersAusglG hat der Senat bereits mit Urteil vom 04.04.2013 (12 U 11/13) im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 07. November 2012 - XII ZB 271/12 -, juris) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2012 - 8 B 6/12 -, juris) entschieden, dass das Versterben des ausgleichsberechtigten Ehegatten vor seiner Verrentung kein Grund ist, die Rentenkürzung beim Ausgleichspflichtigen entfallen zu lassen. Er ist dabei den Ausführungen des Bundesgerichtshofs (a.a.O.) gefolgt, wonach die in den §§ 32 ff. VersAusglG normierten Privilegien zu einer kostenaufwändigen Besserstellung geschiedener Ehegatten gegenüber anderen Versicherten führen und ein solcher Kostenaufwand den Trägern der ergänzenden Altersvorsorge nicht auferlegt werden kann. Diese Überlegung hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich auch auf die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erstreckt (a. a. O., Tz. 17 a. E.). Das Bundesverfassungsgericht hat diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die er mit Urteilen vom 15.07.2014 - IV ZR 261/14 - und vom 11.02.2015 - IV ZR 276/14 gefestigt hat, gebilligt (BVerfG, Beschluss vom 06. Mai 2014 - 1 BvL 9/12 -, juris). Hierauf und auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts wird verwiesen. Die Berufung zeigt keine in den o.g. Verfahren nicht berücksichtigten Aspekte auf. Der Kläger kann weder nach einfachem Recht noch aus dem Grundgesetz eine ungekürzte Rente beanspruchen (Berufungsanträge Ziff. 1 und 2). Er kann von der Beklagten auch nicht verlangen, ihm durch Satzungsänderung einen solchen Anspruch zu verschaffen (Berufungsantrag Ziff. 3). Wäre die Rentenkürzung verfassungswidrig, so hätte der Kläger einen unmittelbaren Anspruch auf ungekürzte Rente. Ein Anspruch auf eine konstitutive Satzungsänderung scheidet schon rechtsdogmatisch aus. 51 c) Grundsätzlich zutreffend ist allerdings der Einwand des Klägers, die o.g. Rechtsprechung besage nur, dass die enumerative Aufzählung in § 32 VersAusglG verfassungskonform sei, enthebe das Gericht (bzw. die Beklagte) aber nicht von einer gem. § 242 BGB im Einzelfall anzustellenden Härtefallprüfung. Jedoch dürfen bei der Prüfung, ob gem. § 242 BGB bzw. aus verfassungsunmittelbaren Gründen heraus eine Kürzung der klägerischen Rente ausnahmsweise unterbleiben muss, nur solche Umstände herangezogen werden, die wirklich eine Ausnahme darstellen, d.h. den Kläger in besonderem, bei der abstrakt-typisierenden Entscheidung des Gesetzgebers nicht berücksichtigtem Ausmaß betreffen. Denn andernfalls würde die Entscheidung des Gesetzgebers konterkariert. Solche besonderen Umstände liegen hier aber nicht vor. Dass der Kläger eine Rentenkürzung erdulden muss, ohne dass entsprechende Rentenzahlungen an seine geschiedene Ehefrau fließen, geht über die der Verselbstständigung der Anwartschaften zwangsläufig innewohnende und vom Gesetzgeber in § 32 VersAusglG differenzierend verfassungskonform geregelte Härte nicht hinaus. 2. 52 Der Berufungsantrag Ziff. 4, mit dem der Kläger sich gegen die Berechnung des Kürzungsbetrages wendet, ist zulässig und begründet. 53 a) Anders als die Frage, ob die Kürzung insgesamt entfällt, richtet sich die Berechnung des Kürzungsbetrages - wie vom Landgericht unter 4. a) der Entscheidungsgründe zutreffend ausgeführt - nach § 1 Abs. 3 VAHRG und den gem. dieser Norm sinngemäß anzuwendenden Vorschriften. 54 b) Zur Berechnung des Kürzungsbetrages stehen sich insoweit zwei Methoden gegenüber, die sich auf unterschiedliche Weise des Problems annehmen, dass die vom Kläger in der Ehezeit bei der Beklagten erworbenen Rechte bei der Beklagten statisch sind, andererseits aber im Scheidungsurteil für die Ehefrau zum Ausgleich dieser Rechte dynamische Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet wurden: 55 aa) Nach der von der Beklagten angewandten und vom Senat bislang als gleichwertig zugelassenen Rückrechnungsmethode ( Senat , Urteil v. 9.12.2004 - 12 U 303/04 -) wird die Berechnung, mit der das der statische Ausgleichsbetrag im Scheidungsurteil in ein dynamisches Recht umgerechnet wurde, wieder rückgängig gemacht und der sich dann ergebende statische Betrag von der Rente des Ausgleichsverpflichteten abgezogen. Dementsprechend hat die Beklagte im vorliegenden Fall zur Berechnung des Kürzungsbetrages (AH Kläger 137) dieselben Rechenschritte rückwärts durchgeführt, mit denen im Scheidungsurteil die umgekehrte Berechnung erfolgt war (AH Kläger 147). Naturgemäß ergibt sich dabei ein Kürzungsbetrag in Höhe der Hälfte des in der Ehezeit erworbenen statischen Rechts (vgl. AH Kläger 137 und 147). Dass die von der Beklagten errechnete Kürzung 370, 69 DM beträgt (AH 137), der Kläger in der Ehezeit aber 741,40 DM erworben hatte (was 370, 70 DM entspräche), liegt allein am Rundungsverlust aufgrund der jeweils umgekehrten Rechenrichtung. 56 bb) Nach der Hochrechnungsmethode wird zur Berechnung des Kürzungsbetrages hingegen die im Scheidungsurteil für den Ausgleichsberechtigten begründete dynamische Anwartschaft nicht in den entsprechenden statischen Betrag rückgerechnet, sondern unverändert zum Ausgangspunkt genommen (hier also: monatlich 75,77 DM, AH 147), dann allerdings um die seitherigen prozentualen Veränderungen der Bemessungsgrundlage angepasst. Diese, dem Klageantrag Ziff. 4 zugrunde liegende Methode vertritt das Oberschiedsgericht der Beklagten (im Folgenden: OSG) in seiner Entscheidung vom 06.06.2012 - OS 51/10, veröffentlich in FamRZ 2012, 1877; ebenso LG Köln 20 S 8/16 - Revision anhängig unter IV ZR 262/16). 57 c) Der Senat hält an seiner Auffassung, die Beklagte dürfe die Rückrechnungsmethode anwenden (Urteil v. 9.12.2004 - 12 U 303/04), in Ansehung der seither ergangenen Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 11.09.2007, XII ZB 177/04 m.w.N.; Oberschiedsgericht der VBL Karlsruhe, Beschluss vom 06.06.2012 - OS 51/10 - = FamRZ 2012, 1877) sowie der vom Gesetzgeber in § 53 VersAusglG getroffenen Wertung nicht mehr fest, sondern folgt der Hochrechnungsmethode: 58 aa) Soweit der Senat mit Urteil vom 09. Dezember 2004 (12 U 303/04 -, Rn. 14 nach juris) von einer Gleichwertigkeit der Rückrechnungsmethode bzw. einem entsprechenden Wahlrecht der Beklagten bezüglich der Rechenmethode ausging, hält er daran, nachdem der Gesetzgeber durch § 53 VersAusglG eine Präferenz für die Hochrechnungsmethode zu erkennen gegeben hat, nicht mehr fest. Die bei Einführung dieser Norm geäußerte Einschätzung des Gesetzgebers, mit der Rückrechnungsmethode sei „eine gerechte Teilung nicht zu gewährleisten” (BT-Drucks. 16/10144, S. 91), ist - worauf das Oberste Schiedsgericht der Beklagten zu Recht hinweist - auch außerhalb des zeitlichen und sachlichen Anwendungsbereichs des § 53 VersAusglG von allgemeiner Bedeutung. 59 bb) Ferner ging der Senat im Urteil vom 09. Dezember 2004 (12 U 303/04) noch davon aus, dass auch der Ausgleich unter den Versorgungsträgern gemäß § 225 SGB VI offenbar nach dem rückgerechneten statischen Wert vorgenommen werde, so dass durch Berechnung des Kürzungsbetrages anhand der Rückrechnungsmethode ein gewisser Gleichklang gewährleistet sei. Nach der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung in der seit dem 1.1.2002 (BGBl 2001 I 2628) geltenden Fassung ist eine Anknüpfung an den rückgerechneten Wert des begründeten Anrechts aber nicht (mehr) vorgesehen; vielmehr sind die vom kürzungsberechtigten Versorgungsträger des ausgleichsverpflichteten Ehegatten an den Versorgungsträger des ausgleichsberechtigten Ehegatten zu erstattenden Aufwendungen das Produkt aus dem Betrag der erstattungsfähigen Aufwendungen und dem Wert, der dem Verhältnis der durch Versorgungsausgleich begründeten Entgeltpunkte und den gesamten Entgeltpunkten des Ausgleichsberechtigten entspricht (§ 1 Abs. 3 VAErstV), weshalb das Prinzip der Kostenneutralität für die Hochrechnungsmethode spricht. Soweit im Einzelfall gleichwohl Diskrepanzen zwischen Kürzungs- und Erstattungsbetrag entstehen können, beruht dies auf anderen, für die Wahl zwischen Rück- und Hochrechnungsmethode irrelevanten Gründen (Oberstes Schiedsgericht der Beklagten, FamRZ 2012, 1877, 1879). 60 cc) Damit überwiegen die vom Senat bereits mit Urteil vom vom 09. Dezember 2004 (12 U 303/04 Rn. 12 ff. juris) aufgezeigten Gründe, die für die Hochrechnungsmethode sprechen. Dass - wie das Landgericht meint - die mittlerweile ergangenen familienrechtlichen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, die die Hochrechnungsmethode favorisieren (insbes. BGH, Beschluss vom 11.09.2007, XII ZB 177/04 m.w.N.), nur den Besonderheiten des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs geschuldet und auf die hier streitgegenständliche Konstellation nicht übertragbar seien, vermag der Senat nicht zu erkennen. Die Frage einer angemessenen Bewertung der auszugleichenden Rechte stellt sich in beiden Fällen gleichermaßen. 61 dd) Das Oberschiedsgericht der Beklagten (Beschluss vom 06.06.2012 - OS 51/10 - = FamRZ 2012, 1877) führt ferner überzeugend aus, dass die Hochrechnungsmethode besser geeignet ist, die Unzulänglichkeiten der alten Barwertverordnung auszugleichen. Diese bewertete statische Anwartschaften zu niedrig (Staudinger/Eckhard Rehme (2004) BGB § 1587a, Rn. 454 ff.), so dass im vorliegenden Fall die zugunsten der Ehefrau begründete Anwartschaft (= dynamische 75,77 DM) wertmäßig unter der Hälfte der vom Kläger in der Ehezeit erworbenen Rechte (= statische 370,20 DM) liegt. Die Rückrechnungsmethode hätte zur Folge, dass dieser Fehler zunächst nur einseitig, d.h. zu Lasten des Ausgleichsverpflichteten korrigiert wird (indem sein Kürzungsbetrag erhöht wird), ohne dass zugleich sichergestellt ist, dass auch die Anwartschaft des Ausgleichsverpflichteten dadurch erhöht wird, dass auch dort die falschen Rechenschritte der alten Barwertverordnung rückgängig gemacht werden. Solange aber die für den Ausgleichsberechtigten neu begründete Anwartschaft nicht erhöht wird, hat die Rückrechnungsmethode zur Folge, dass die Differenz zwischen dem wahren Wert der auszugleichenden Anwartschaft einerseits und der hierzu neu (und zu niedrig) begründeten neuen Anwartschaft andererseits weder an den Ausgleichsberechtigten noch den Ausgleichsverpflichteten ausbezahlt wird, sondern - sachlich nicht gerechtfertigt - bei der Beklagten verbleibt (Oberschiedsgericht der Beklagten a.a.O.). Diese Friktion vermeidet die Hochrechnungsmethode, indem sie an die im Scheidungsurteil neu begründete dynamische Anwartschaft anknüpft und diese zur Ermittlung des Kürzungsbetrages auf den Verrentungszeitpunkt hochrechnet. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte hat grundsätzlich die Möglichkeit, mittels eines familiengerichtlichen Abänderungsverfahrens die Fehler der alten Barwertverordnung korrigieren und seine Anwartschaft entsprechend erhöhen zu lassen. Hieran anknüpfend erhöht sich dann auch der Kürzungsbetrag beim Ausgleichsverpflichteten. Auf diese Weise entsprechen die neu begründete Anwartschaft und der Kürzungsbetrag einander stets im Wert, und es findet keine Bereicherung der Beklagten in Höhe der Differenz statt. 62 ee) Auch unberechtigten Vorteilen der geschiedenen Ehegatten auf Kosten der Versichertengemeinschaft ist durch die Hochrechnungsmethode aufgrund der Koppelung des Kürzungsbetrages an die vom Familiengericht festgesetzte Anwartschaft weitgehend vorgebeugt (Oberstes Schiedsgericht der Beklagten a.a.O.). Zuzugeben ist zwar, dass es nach der Hochrechnungsmethode bei Ehegatten mit großem Altersunterschied zu Friktionen kommen kann, wenn der Versorgungsausgleich nach der alten Barwertverordnung durchgeführt, d.h. eine zu niedrige Anwartschaft begründet und damit auch ein - wirtschaftlich gesehen - zu niedriger Kürzungsbetrag vorgegeben wurde. In solchen Fällen kann es geschehen, dass der Ausgleichsverpflichtete bereits längere Zeit eine - wirtschaftlich betrachtet - unzureichend gekürzte und damit zu hohe Betriebsrente bezieht, während der Ausgleichsberechtigte seine Anwartschaft noch vor Eintritt in das Rentenalter per Abänderungsverfahren gemäß § 51 VersAusglG auf den „richtigen“ Betrag erhöhen lässt. Dann wird die Versorgung des Verpflichteten zunächst längere Zeit nur „zu gering“ gekürzt, die berechtigte Person erhält indessen von Beginn des Rentenbezuges an die hohe Versorgung. Solche Friktionen sind indessen ohnehin im Bereich des Versorgungsausgleichs nicht ausgeschlossen und Folge der Verselbstständigung der ausgeglichenen Versorgungen. Wird etwa ein Scheidungsantrag erst gestellt, nachdem der ausgleichspflichtige Ehegatte schon längere Zeit im Ruhestand ist, kommt es ohne weiteres dazu, dass der pflichtige Ehegatte schon eine Zeit die volle ungekürzte Versorgung bezogen hat und dennoch im Wege des Versorgungsausgleichs nunmehr der berechtigte jüngere Ehegatte im Versorgungsausgleich Anrechte übertragen bekommt, von denen er/sie zeitlebens profitiert. Diese Friktionen sind unvermeidbar und kein Grund, der Rückrechnungsmethode zu folgen. Diese würde vielmehr ihrerseits zu den unter dd) dargestellten Widersprüchen führen. 63 ff) Auch der Grundsatz der Kostenneutralität gebietet es nicht, an der Rückrechnungsmethode festzuhalten. Das Oberschiedsgericht der Beklagten hat hierzu ausgeführt: 64 „Schließlich knüpft die hier gewählte Berechnung auch nicht an die Höhe der von der Beklagten dem Träger der ges. RV zu erstattenden Aufwendungen an; Zeitraum und Umfang der für begründete Anrechte zu leistenden Erstattungen können vom Zeitpunkt und Umfang des Abzugsbetrags verschieden sein. Es trifft schon deshalb zu, dass der Umfang zu erstattender Beträge kein geeigneter Maßstab für die Bemessung des Kürzungsbetrags ist“ (FamRZ 2012, 1877, 1879). 65 Dem schließt sich der Senat an. 66 gg) Zu beachten ist außerdem, dass § 1 Abs. 3 VAHRG die sinngemäße Anwendung des § 57 BeamtVG anordnet und dem klaren Wortlaut des § 57 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BeamtVG zu entnehmen ist, dass Ausgangspunkt der Kürzung der Versorgungsbezüge die (rechtskräftige) Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich eines geschiedenen Beamten, die familiengerichtliche Entscheidung somit so hinzunehmen ist, wie sie gefallen ist (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16. Juli 2015 - 14 ZB 14.867 -, Rn. 8, juris). Der Versorgungsträger hat somit bei der Berechnung des Kürzungsbetrages kein Methodenwahlrecht und ist insbesondere nicht berufen, etwaige Fehler des familiengerichtlichen Urteils zu korrigieren und durch Rückgängigmachung der dortigen Dynamisierungsschritte den „wahren“ statischen Kürzungsbetrag zu ermitteln. Einwendungen, die den Versorgungsausgleich betreffen, sind vielmehr im Verfahren vor dem Familiengericht vorzubringen, dessen rechtskräftige Entscheidung so lange zu beachten ist, bis sie - rechtskräftig - abgeändert ist (§§ 225, 226 FamFG; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof a.a.O.). Die vom Amtsgericht Darmstadt errechnete Anwartschaft von 75,77 DM monatlich ist somit als Ausgangspunkt hinzunehmen und nicht um die Mängel der vom Amtsgericht Darmstadt angewandten damals aktuellen Barwertverordnung zu bereinigen. 67 hh) Der Einwand der Beklagten, sie müsse die Rechtskraft der den Versorgungsausgleich regelnden familiengerichtlichen Entscheidung beachten und deshalb der Rückrechnungsmethode folgen, ist nicht berechtigt. Wie der Kürzungsbetrag zu berechnen ist, ist nicht Gegenstand der nur die erste Stufe des Versorgungsausgleichs regelnden familiengerichtlichen Entscheidung und bei der entsprechenden Anwendung des § 57 Abs. 2 BeamtVG auch nicht dadurch rechtskräftig festgelegt, dass das Familiengericht von einem bestimmten Betrag des ehezeitanteiligen, auszugleichenden Anrechts ausgegangen ist (Oberstes Schiedsgericht der Beklagten, FamRZ 2012, 1877, 1879). Es ist vielmehr die Rückrechnungsmethode, die die Rechtskraft der familiengerichtlichen Entscheidung nicht achtet. Die Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Darmstadt besteht im vorliegenden Fall gerade darin, dass im Tenor eine Anwartschaft zugunsten der geschiedenen Ehefrau des Klägers in Höhe von 75,77 DM begründet wird. Dass dies nach Berechnung des Amtsgerichts Darmstadt bzw. der damals aktuellen Fassung der Barwertverordnung wertmäßig der Hälfte der statischen Anwartschaft des Ehemannes von 741,40 DM monatlich entsprechen soll, ist lediglich ein Bestandteil der Entscheidungsgründe. Rechtskräftig „festgestellt“ ist dies - entgegen den Ausführungen der Beklagten - nicht. 68 d) Der somit im Ausgangspunkt der zugunsten des Ausgleichsberechtigten begründeten Anwartschaft zu entnehmende Kürzungsbetrag ist in einem zweiten Schritt - wie in § 57 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG ausdrücklich angeordnet - zu dynamisieren, jedoch nicht - wie vom Kläger mit dem ursprünglichen Antrag Ziff. 4 geltend gemacht - anhand der Steigerungssätze der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern anhand der Steigerungssätze der Beklagten. Dies folgt aus § 57 Abs. 2 BeamtVG bzw. 63 Hess. BeamtVG i.V.m. § 1 VHRG. Es entspricht dem klaren Willen des Gesetzgebers, dass sich der Kürzungsbetrag, wenn Versorgungsbezüge betroffen sind, allein nach den Regelungen des § 57 BeamtVG berechnet und nicht in Abhängigkeit zur korrespondierenden gesetzlichen Rente des Ausgleichsberechtigten (VG Saarlouis Urt. v. 28.4.2009 - 3 K 92/08, BeckRS 2009, 33716, beck-online). Eine Beschränkung der Kürzung der Ruhestandsbezüge auf denjenigen Betrag, den die Ehefrau des Klägers, würde sie noch leben, ausbezahlt erhielte, ist weder nach einfachem Recht noch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten (VGH München Beschl. v. 28.2.2011 - 3 ZB 08.2853, BeckRS 2011, 30371, beck-online). Dass bei der entsprechenden Anwendung des § 57 Abs. 2 BeamtVG die Steigerungssätze der Zusatzversorgung und nicht die prozentualen Veränderungen der Beamtenversorgung oder die Steigerungssätze der ges. RV herangezogen werden, ist damit zu rechtfertigen, dass § 57 BeamtVG mit den prozentualen Veränderungen der Beamtenversorgung die für das auszugleichende bzw. zu kürzende Anrecht geltende Dynamik für die Hochrechnung auf den Zeitpunkt des Beginns des Leistungsbezugs vorsieht (OSG der Beklagten, FamRZ 2012, 1877, 1878). 3. 69 Über die weiteren Klageanträge war - da nur hilfsweise gestellt - nicht zu entscheiden. III. 70 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97, 269 Abs. 3 ZPO (soweit der Kläger ursprünglich eine höhere Rente ab 1. November 2010 gefordert hat, hat er die Klage zurückgenommen). Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO. 71 Die Revision war zuzulassen, da die Berechnung des Kürzungsbetrages strittig, höchstrichterlich nicht geklärt und für eine Vielzahl von Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ist (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).