Beschluss
16 UF 156/04
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde wird mit Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn das erledigende Ereignis nach Einlegung der Beschwerde eintritt.
• Die Erteilung einer Widerrechtlichkeitsbescheinigung im Rahmen des HKiEntÜ ist keine Endentscheidung nach § 621 ZPO, sondern eine Zwischenentscheidung.
• Bei erledigter Hauptsache entscheidet das Gericht nur noch über die Kosten, sofern das Verfahren hierauf beschränkt wird.
• Bei gemeinsamem Sorgerecht kann eine Urlaubsreise ins Ausland eine Angelegenheit des täglichen Lebens i.S.v. § 1687 Abs.1 S.2 BGB sein, sodass der mit Einwilligung des anderen Elternteils gewöhnliche Verbleib des Kindes alleinige Entscheidungen ermöglicht.
• Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach § 13a Abs.1 S.1 FGG derjenige zu tragen, dessen Antrag keinen Erfolg gehabt hätte.
Entscheidungsgründe
Wegfall der Beschwerde wegen Erledigung; Urlaubsreise als Angelegenheit des täglichen Lebens • Die Beschwerde wird mit Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn das erledigende Ereignis nach Einlegung der Beschwerde eintritt. • Die Erteilung einer Widerrechtlichkeitsbescheinigung im Rahmen des HKiEntÜ ist keine Endentscheidung nach § 621 ZPO, sondern eine Zwischenentscheidung. • Bei erledigter Hauptsache entscheidet das Gericht nur noch über die Kosten, sofern das Verfahren hierauf beschränkt wird. • Bei gemeinsamem Sorgerecht kann eine Urlaubsreise ins Ausland eine Angelegenheit des täglichen Lebens i.S.v. § 1687 Abs.1 S.2 BGB sein, sodass der mit Einwilligung des anderen Elternteils gewöhnliche Verbleib des Kindes alleinige Entscheidungen ermöglicht. • Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach § 13a Abs.1 S.1 FGG derjenige zu tragen, dessen Antrag keinen Erfolg gehabt hätte. Die Mutter beantragte eine Widerrechtlichkeitsbescheinigung wegen angeblicher Kindesentführung, nachdem der Vater das gemeinsame Kind J. mit nach China genommen hatte. Der Vater legte Beschwerde gegen die angegriffene Entscheidung ein. Nach Erlass der Entscheidung kehrte J. wieder nach Deutschland zurück, sodass die behauptete Kindesentführung beendet war. Beide Elternteile hatten gemeinsames Sorgerecht; der Vater hielt sich offenbar häufiger in China auf und auch ältere Geschwister waren bereits längere Zeit dort. Die Mutter hatte das vorübergehende Verbleiben des Kindes beim Vater über längere Zeit geduldet. Der genaue Aufenthaltszeitraum ließ sich den vorgelegten Unterlagen nicht eindeutig entnehmen. Im Beschwerdeverfahren war zunächst die Zulässigkeit nach den fGG-Vorschriften gegeben, die Hauptsache war jedoch erledigt. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war nach §§ 64 i.V.m. 19 FGG ursprünglich zulässig. • Keine Anwendbarkeit bestimmter ZPO-Vorschriften: Die Vorschriften über Endentscheidungen (§§ 629a Abs.2, 621e Abs.1 und 3 ZPO i.V.m. § 64 Abs.2 FGG) greifen nicht, weil die Widerrechtlichkeitsbescheinigung eine Zwischenentscheidung im Rahmen des Haager Kindesentführungsübereinkommens ist. • Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses: Mit der Rückkehr des Kindes nach Deutschland ist die Hauptsache erledigt; tritt das erledigende Ereignis nach Einlegung der Beschwerde ein, wird das Rechtsmittel unzulässig wegen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses. • Kostenentscheidung: Bei Erledigung entscheidet das Gericht nur noch über die Kosten, wenn das Verfahren hierauf beschränkt wird; nach § 13a Abs.1 S.1 FGG sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, weil die Beschwerde erfolgreich gewesen wäre. • Inhaltliche Beurteilung: Ein widerrechtliches Verbringen i.S.v. § 3 HKiEntÜ lag nicht vor, weil der Vater durch die Reise nach China das Mitsorgerecht der Mutter nicht verletzt hat. • Rechtsfolge für Umgang/Sorgerecht: Nach § 1687 Abs.1 S.2 BGB sind Angelegenheiten des täglichen Lebens durch den Elternteil zu entscheiden, bei dem das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils gewöhnlich lebt; eine Urlaubsreise kann unter Berücksichtigung der familiären Verhältnisse darunter fallen. • Anwendung auf den Fall: Aufgrund der familiären Besonderheiten (häufige China-Aufenthalte des Vaters, bisherige Duldung der Mutter) war die Mitnahme des Kindes vorübergehend zulässig ohne ausdrückliche Zustimmung der Mutter. • Kostenfestsetzung: Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei nach § 131 Abs.1 S.2 KostO; der Beschwerdewert wurde auf 3.000 Euro festgesetzt gemäß §§ 131 Abs.2, 30 Abs.2 und 3 KostO. Das Rechtsmittel ist erledigt, weil das Kind nach Deutschland zurückgekehrt ist und damit das behauptete widerrechtliche Verbringen beendet wurde. Mangels weiter bestehendem Rechtsschutzbedürfnis war die Beschwerde nunmehr unzulässig; das Gericht beschränkte die Entscheidung auf die Kosten. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden der Mutter auferlegt, da die Beschwerde des Vaters materiell erfolgreich gewesen wäre und kein widerrechtliches Verbringen i.S.v. HKiEntÜ vorlag. Der Gegenstandswert des Verfahrens wurde auf 3.000 Euro festgesetzt; die Entscheidung erging gerichtsgebührenfrei.