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Beschluss

16 UF 40/21

KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2021:0604.16UF40.21.00
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Leitsätze
Gegen die Erteilung einer Widerrechtlichkeitsbescheinigung nach Art. 15 KiEntfÜbk Haag durch das Familiengericht ist die Beschwerde statthaft.(Rn.6)
Tenor
Die Beschwerde der Mutter gegen den am x. x 20x erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee - 20 AR 18/21 -, mit dem festgestellt wurde, dass die Mutter den am x. x 20x geborenen x x widerrechtlich in x zurückhält sowie weiter, dass sie die am x. x 20x geborene x x widerrechtlich nach x verbracht hat, wird zurückgewiesen. Gerichtliche Kosten für das Verfahren im ersten und im zweiten Rechtszug werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens im zweiten Rechtszug trägt die Mutter. Die außergerichtlichen Kosten im Übrigen sind von demjenigen Beteiligten zu tragen, bei dem sie angefallen sind. Der Wert für die anwaltliche Tätigkeit im Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. Der Antrag der Mutter vom x. x 20x, ihr Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsverteidigung im zweiten Rechtszug zu gewähren, wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gegen die Erteilung einer Widerrechtlichkeitsbescheinigung nach Art. 15 KiEntfÜbk Haag durch das Familiengericht ist die Beschwerde statthaft.(Rn.6) Die Beschwerde der Mutter gegen den am x. x 20x erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee - 20 AR 18/21 -, mit dem festgestellt wurde, dass die Mutter den am x. x 20x geborenen x x widerrechtlich in x zurückhält sowie weiter, dass sie die am x. x 20x geborene x x widerrechtlich nach x verbracht hat, wird zurückgewiesen. Gerichtliche Kosten für das Verfahren im ersten und im zweiten Rechtszug werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens im zweiten Rechtszug trägt die Mutter. Die außergerichtlichen Kosten im Übrigen sind von demjenigen Beteiligten zu tragen, bei dem sie angefallen sind. Der Wert für die anwaltliche Tätigkeit im Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. Der Antrag der Mutter vom x. x 20x, ihr Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsverteidigung im zweiten Rechtszug zu gewähren, wird zurückgewiesen. I. Die Mutter, die mit dem Vater zwar verheiratet ist, von ihm aber seit etwa x/x 20x getrennt lebt, wendet sich gegen den am x. x 20x erlassenen Beschluss des Familiengerichts, mit dem festgestellt wurde, dass das Zurückhalten von x in x sowie das Verbringen von x nach x widerrechtlich im Sinne von Art. 3 des Haager Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen sei (im folgenden auch HKÜ). Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Familiengericht dargelegt, dass die Mutter die aus ihrer Ehe mit dem Vater hervorgegangenen Kinder x und x im x 20x ohne Wissen, aber mit Duldung des Vaters zu ihren Eltern in den Bezirk x in x verbracht habe. Als sie am x. x 20x nach x zurückgekehrt sei, habe sie nur x zurück nach Berlin gebracht; x habe sie ohne Wissen und ohne Zustimmung des Vaters bei ihren Eltern in x zurückgelassen. In Bezug auf x habe die Mutter in einem Verfahren zur Regelung des Umgangs (Amtsgericht Pankow/Weißensee 20 F 2410/20) erklärt, sie beabsichtige, mit x dauerhaft nach x zu übersiedeln. Damit sei der Vater nicht einverstanden gewesen. Deshalb habe das Familiengericht von Amts wegen ein weiteres Verfahren (Amtsgericht Pankow/Weißensee 20 F 4124/20) eingeleitet und gegen die Mutter eine sogenannte „Grenzsperre“ erlassen, mit der ihr bei Meidung von Zwangsgeld untersagt worden sei, x außerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland zu verbringen. In Kenntnis dieses Beschlusses und unter Vorspiegelung der falschen Behauptung, die „Grenzsperre“ sei aufgehoben worden, sei die Mutter zusammen mit x am x. x 20x auf dem Landweg über x nach x in den Bezirk x eingereist. Sowohl das Zurückhalten von x in x als auch das Verbringen von x dorthin seien deshalb widerrechtlich im Sinne von Art. 3 HKÜ. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Mutter mit ihrer Beschwerde, mit der sie geltend macht, das Familiengericht habe die Widerrechtlichkeitsbescheinigung zu Unrecht erlassen. Der Beschluss des Familiengerichts sei abzuändern und der Antrag des Vaters, eine Bescheinigung nach Art. 15 HKÜ auszustellen, zurückzuweisen, weil sie die beiden Kinder nicht im Sinne von Art 3 HKÜ widerrechtlich nach x verbracht oder widerrechtlich dort zurückhalte. Hierzu trägt sie vor, der Vater sei ihr gegenüber gewalttätig gewesen. Nachdem sie sich im x/x 20x von ihm getrennt habe, sei sie mit dessen Duldung bzw. Einverständnis mit den Kindern nach x gereist. Im x 20x sei sie mit x aus x zurück nach x gekommen, um einen Termin bei der Ausländerbehörde wahrzunehmen. Sie trägt weiter vor, der Vater habe sich auch während der Zeit des Zusammenlebens nicht um die Kinder gekümmert; diese hätten inzwischen den Bezug zu Deutschland verloren und sprächen die deutsche Sprache nicht mehr. Sie habe dem Vater wiederholt angeboten, die Kinder in x zu sehen. Sie meint, in Bezug auf die beiden Kinder läge kein Sorgerechtsverhältnis vor, das vom Vater tatsächlich ausgeübt worden sei er habe kein Interesse an den Kindern. Der Vater verteidigt die angegriffene Entscheidung als zutreffend und richtig; das Familiengericht habe zu Recht eine Wiederrechtlichkeitsbescheinigung erteilt. Das Verbringen von x nach und das Zurückhalten von x in x seien widerrechtlich im Sinne von Art. 3 HKÜ, weil beide Kinder aus der Ehe der Eltern hervorgegangen seien mit der Folge, dass die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam zustünde. Die Frage, wo die beiden Kinder künftig ihren Lebensmittelpunkt haben sollen, könnten daher beide Eltern nur gemeinsam entscheiden. Die Entscheidung eines Elternteiles allein sei ausgeschlossen, weil die Frage nach dem Lebensmittelpunkt eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind sei, die deshalb auch nur im gegenseitigen Einvernehmen entschieden werden könne. Das Sorgerecht für beide Kinder sei von ihm auch tatsächlich ausgeübt worden, was sich u.a. daran zeige, dass er im x 20x das Jugendamt eingeschaltet habe, um eine Regelung des Umgangs mit x zu erreichen. Damit, dass die Mutter und die beiden Kinder im x 20x nach Russland übergesiedelt seien, sei er nicht einverstanden. Er habe lediglich zugestimmt, dass die Mutter bis längstens Mitte x 20x mit den Kindern einen Urlaub in x verbringe. Als sich Anfang 20x zunehmend abgezeichnet habe, dass die Mutter plane, mit den Kindern dauerhaft in x zu bleiben, habe er dem Verbleib der Kinder in x nachdrücklich widersprochen. Das habe schließlich dazu geführt, dass das Familiengericht der Mutter in einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren mit einem am x. x 20x erlassenen Beschluss (Amtsgericht Pankow/Weißensee 20 F 4124/20 = Senat 16 UF 1047/20) untersagt habe, x außerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland zu verbringen („Grenzsperre“). Gleichwohl sei die Mutter unter Missachtung des vom Familiengerichts verhängten Verbots, mit x aus dem Inland auszureisen, am x. x 20x heimlich aus Deutschland aus- und auf dem Landweg, unter Täuschung der x Grenzbehörden, in das x Gebiet x eingereist. Der Senat hat zu Informationszwecken die Akten des Amtsgerichts Pankow/Weißensee 20 F 4124/20 (= Senat, 16 UF 1047/20) - das im Juli 20x von Amts wegen eröffnete Verfahren auf Erlass einer „Grenzsperre“ gegen die Mutter - sowie 20 F 2410/20 - ein vom Vater im x 20x eingeleitetes Verfahren zur Regelung des Umgangs - beigezogen. II. 1. a) Die Beschwerde der Mutter gegen die vom Familiengericht ausgestellte Widerrechtlichkeitsbescheinigung nach Art. 15 HKÜ ist - entgegen der vom Familiengericht im angegriffenen Beschluss erteilten Rechtsbehelfsbelehrung - statthaft: Das ergibt sich aus § 40 Abs. 2 IntFamRVG, dem nationalen, zur Ausführung des Haager Kindesentführungsübereinkommens erlassenen Gesetz (§ 1 Nr. 3 IntFamRVG). Danach findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen „Entscheidungen“ die Beschwerde statt. Die Erteilung einer Widerrechtlichkeitsbescheinigung durch das Familiengericht (Art. 15 HKÜ, § 41 Satz 1 IntFamRVG) stellt zwar lediglich eine Zwischenentscheidung im Rahmen eines HKÜ-Rückführungsverfahrens dar (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2001 - XII ZB 99/01, JAmt 2001, 555). Aber dabei handelt es sich, was der Gesetzgeber in § 41 Satz 2 IntFamRVG ersichtlich vorausgesetzt hat, dennoch um eine Entscheidung, gegen die, obwohl es sich hierbei lediglich um eine grundsätzlich nicht angreifbare Zwischenentscheidung handelt (§ 58 Abs. 1, 2. HS FamFG), aufgrund ausdrücklicher, anderweitiger gesetzlicher Bestimmung in § 40 Abs. 2 Satz 1 IntFamRVG die Beschwerde eröffnet ist (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 5. März 2013 - 4 UF 10/13, NJW-RR 2013, 1351 [bei juris Rz. 5]; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23. Dezember 2004 - 16 UF 156/04, FamRZ 2005, 1004 [bei juris Rz. 1f.] sowie Nomoskommentar BGB AT, EGBGB/Erb-Klünemann [4. Aufl. 2021], Art. 15 HKÜ Rn. 2; Hausmann, IntEuFamR [2. Aufl. 2018], Teil U Rn. 236). b) Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig: Zwar ist das Rechtsmittel der Mutter, obwohl der angegriffene Beschluss bereits am x. x 20xerlassen worden ist, erst am x. x 20x beim Familiengericht eingegangen. Aber die Mutter hat vortragen lassen, dass der angegriffene Beschluss des Familiengerichts, der entgegen §§ 14 Nr. 2 IntFamRVG, 15 Abs. 1, 2, § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG nicht förmlich zugestellt, sondern ausweislich des „Abvermerks“ der Geschäftsstelle in der Akte am x. x 20x lediglich formlos übersandt wurde, ihr am x. x 20x „zugestellt“ worden sei. Dem Vortrag der Mutter zufolge ist damit die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 40 Abs. 2 Satz 2 IntFamRVG gewahrt. Das Rechtsmittel ist zusammen mit der Beschwerdeeinlegung auch sogleich begründet worden (§ 40 Abs. 2 Satz 2 IntFamRVG). 2. In der Sache selbst erweist sich die Beschwerde der Mutter jedoch als unbegründet: a) Das Haager Kindesentführungsübereinkommen, das seit Dezember 1990 für Deutschland (vgl. BGBl. 1991.II.329) und seit dem 1. April 2016 auch im x-deutschen Verhältnis gilt (vgl. BGBl. 2016.II.235), bezweckt den Schutz von Minderjährigen, unter 16 Jahren alten (§ 4 Satz 2 HKÜ) Kindern vor den Nachteilen eines widerrechtlichen Verbringens oder Zurückhaltens unter Verletzung eines Sorgerechts, das in dem Vertragsstaat besteht, in dem sich das Kind vor der Verletzungshandlung gewöhnlich aufgehalten hat (Präambel zum HKÜ, Art. 1, 3, 4 HKÜ). Entscheidende Voraussetzung für die nach Art. 12 HKÜ anzuordnende Rückführung des Kindes in den Staat seines bisherigen Aufenthalts ist danach die Feststellung, dass das Verbringen oder Zurückhalten des Kindes in den anderen Vertragsstaat widerrechtlich war (Art. 3 HKÜ). Die Widerrechtlichkeit der Verletzungshandlung bestimmt sich nach ganz allgemeiner Auffassung nach dem Recht desjenigen Vertragsstaates, in dem das Kind vor der Verletzungshandlung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (vgl. Pérez-Vera, Denkschrift zum HKÜ, u.a. BT-Drs. 11/5314, Rn. 66 [S. 48] sowie Senat, Beschluss vom 27. Juni 2011 - 16 UF 124/11, FamRZ 2011, 1516 [bei juris Rz. 13ff.] und Nomoskommentar BGB AT EGBGB/Erb-Klünemann [4. Aufl. 2021], Art. 3 HKÜ Rn. 6, MünchKomm/Heiderhoff, BGB [8. Aufl. 2020], Art. 3 HKÜ Rn. 5). Damit steht das Gericht des ersuchten Staates, in dem sich das Kind aktuell befindet, und das über eine Rückführung zu entscheiden hat, vor dem Problem, die Widerrechtlichkeit der Verletzungshandlung nach einem ihm fremden Recht, nämlich nach dem Recht des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes prüfen zu müssen. Um diese Prüfung zu erleichtern, sieht das Übereinkommen vor, dass eine Widerrechtlichkeitsbescheinigung vorgelegt werden kann, in der die zuständigen Behörden des Staates des bisherigen Aufenthalts des Kindes dazu Stellung nehmen, ob das Verbringen des Kindes in einen anderen Vertragsstaat oder sein Zurückhalten dort sich nach der Rechtsordnung des Herkunftsstaats als widerrechtlich darstellt (Art. 15 HKÜ sowie Hausmann, IntEuFamR [2. Aufl. 2018], Teil U Rn. 232). b) Das ist hier der Fall; das Verbringen bzw. Zurückhalten von x und x stellt sich als widerrechtlich im Sinne von Art. 3 HKÜ dar, so dass dem Vater auf seinen Antrag eine Bescheinigung nach Art. 15 HKÜ zur Vorlage in dem in x laufenden Rückführungsverfahren zu erteilen war: (aa) Der gewöhnliche Aufenthalt beider Kinder befand sich unmittelbar vor der behaupteten Verletzungshandlung im Inland und damit in einem Vertragsstaat des HKÜ (Art. 4 Satz 1 HKÜ). Beide Kinder sind, wie sich aus ihren von der Mutter im Verfahren vorgelegten x Reisepässen ergibt, im Inland geboren und haben stets in Berlin gelebt. In Berlin befand sich ihr Lebensmittelpunkt: Die Mutter ist in Berlin verheiratet. Bis zu ihrer Ausreise im x 20x nach Russland wohnten beide Eltern in Berlin; die Mutter ist Miteigentümerin einer in Berlin belegenen Eigentumswohnung und jedenfalls bis x/x 20x hat sie ganz offensichtlich auch die Absicht gehabt, auf Dauer im Inland zu leben und zu arbeiten. Denn im x/x 20x hat sie, wie sich aus dem Bericht der im Umgangsverfahren Amtsgericht Pankow/Weißensee 20 F 2410/20 bestellten Verfahrensbeiständin vom x. x 20x ergibt (Beiakte, I/43), gemeinsam mit dem Vater einen Termin bei der Ausländerbehörde wahrgenommen mit dem Ziel, dass ihr eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, weil sie beabsichtigte, trotz der erfolgten Trennung vom Vater weiterhin in Deutschland zu leben und zu arbeiten. Ein weiterer Beleg dafür, dass der Lebensmittelpunkt der Kinder im Inland liegt, ist der Umstand, dass x in Berlin eine Kindertagesstätte besucht hat bzw. die Eltern dies jedenfalls beabsichtigt haben. Der Verfahrensbeiständin hat die Mutter hierzu berichtet, den Jungen in die Kindertagesstätte eingewöhnen zu wollen (Bericht vom 5. Juni 2020 im Verfahren 20 F 2410/20, I/41). Beide Eltern sind gemeinsam mit x im x 20x für etwa zwei Wochen in den Urlaub nach x an die x x geflogen, wie sich aus dem Bericht der Verfahrensbeiständin vom x. x 20x (Beiakte, I/44) bzw. aus den Eintragungen in dem von der Mutter vorgelegten x Reisepass des Jungen ergibt. Die Kinder haben Deutschland erst im x 20x verlassen, als die Mutter mit ihnen nach x zu ihren Eltern - den Großeltern mütterlicherseits der Kinder - gereist ist. Die Mutter ist mit x im Februar 20x zurück nach Berlin gekommen und hat sich hier weiter aufgehalten bis sie am x. x 20x mit dem Kind unter Missachtung der bestehenden „Grenzsperre“ aus dem Inland aus- und nach x eingereist ist. Die aufgezeigten objektiven Gesichtspunkte, aber auch die subjektiven Vorstellungen der Eltern, in Berlin ihren gemeinsamen Wohnsitz zu begründen und gemeinsam eine Immobilie zu erwerben, die als Familienwohnung dienen sollte, rechtfertigen die Annahme, dass der gewöhnliche Aufenthalt von x und x bis zu der behaupteten Verletzungshandlung Berlin war (vgl. Nomoskommentar BGB AT EGBGB/Erb-Klünemann [4. Aufl. 2021], Art. 4 HKÜ Rn. 4). (bb) Damit beurteilt sich die Frage, ob ein Sorgerecht besteht, das durch das Verbringen nach bzw. das Zurückhalten der Kinder in x verletzt sein könnte (Art. 3 Satz 1 lit. a HKÜ), nach deutschem Recht als dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts beider Kinder vor der behaupteten Verletzungshandlung (vgl. Nomoskommentar BGB AT EGBGB/Erb-Klünemann [4. Aufl. 2021], Art. 3 HKÜ Rn. 6; Hausmann, IntEuFamR [2. Aufl. 2018], Teil U Rn. 110). Nach deutschem (Sach-) Recht beinhaltet die elterliche Sorge, die miteinander verheirateten Eltern gemeinsam zusteht (§ 1626 Abs. 1 BGB) und worauf der Senat bereits im Beschluss vom x. x 20x im Verfahren 16 UF 1047/20 (= Amtsgericht Pankow/Weißensee 20 F 4124/20; dort S. 8; II/14) hingewiesen hat, stets auch das Recht und die Pflicht, zu bestimmen, wo das Kind sich aufhalten soll (§ 1631 Abs. 1 BGB). Solange keine anderslautende, gerichtliche Entscheidung zum Sorgerecht ergangen ist - das ist hier bislang nicht der Fall - lässt die Trennung der Eltern das gemeinsame Sorgerecht unberührt; dieses besteht vielmehr trotz erfolgter Trennung unverändert weiter fort. Das ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz: In § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB ist bestimmt, dass Eltern, die nicht nur vorübergehend getrennt leben und denen die elterliche Sorge für das Kind gemeinsam zusteht, Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nur im gegenseitigen Einvernehmen treffen können; also gemeinsam entscheiden müssen. Zu den Angelegenheiten, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, gehören insbesondere die Fragen, wo das Kind wohnt, wo es seinen Lebensmittelpunkt hat und ob es zusammen mit einem Elternteil auswandert (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2010 - XII ZB 81/09, BGHZ 185, 272 = FamRZ 2010, 1060 [bei juris insb. Rz. 16] sowie Palandt/Götz, BGB [80. Aufl. 2021], § 1687 Rn. 4). (cc) Dass der Vater das alleinige Sorgerecht innehat, ist nicht erforderlich. Vielmehr ergibt sich aus Art. 5 lit. a HKÜ, dass auch die Verletzung eines Mitsorgerechts genügt, um ein widerrechtliches Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes annehmen zu können (vgl. Pérez-Vera, Denkschrift zum HKÜ, u.a. BT-Drs. 11/5314, Rn. 71 [S. 49] sowie BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 1997 - 2 BvR 1126/97, FamRZ 1997, 1269 [bei juris Rz. 13]). (dd) Das nach deutschem (Sach-) Recht bestehende (Mit-) Sorgerecht des Vaters besteht trotz des Wechsels der Kinder nach x unverändert fort. Das ergibt sich aus Art. 16 Abs. 3 des Haager Übereinkommens vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (im folgenden auch KSÜ), das für Deutschland seit Januar 2011 (vgl. BGBl. 2010.II.1527) und im x-deutschen Verhältnis seit Juni 2013 gilt (vgl. BGBl. 2013.II.421 sowie Hausmann, IntEuFamR [2. Aufl. 2018], Teil F Rn. 654). (ee) Entgegen der Auffassung der Mutter hat der Vater das ihm von Gesetzes wegen zustehende (Mit-) Sorgerecht für x und x im Zeitpunkt des Verbringens bzw. Zurückhaltens der Kinder auch tatsächlich ausgeübt (Art. 3 Satz 1 lit. b HKÜ): Aus der Denkschrift zu dem Übereinkommen ergibt sich, dass an die Anforderungen an eine tatsächliche Ausübung der dem antragstellenden Teil zustehenden elterlichen Sorge keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen; es genügt, wenn der betreffende Elternteil einen ersten Anschein dafür vorträgt, dass er die elterliche Sorge für das Kind tatsächlich ausübt (vgl. Pérez-Vera, Denkschrift zum HKÜ, u.a. BT-Drs. 11/5314, Rn. 73 [S. 50]). Das ist bereits dann anzunehmen, wenn der betreffende Elternteil bis zu der Verletzungshandlung regelmäßig Umgang bzw. Kontakt zum Kind hatte (vgl. MünchKomm/Heiderhoff, BGB [8. Aufl. 2020], Art. 3 HKÜ Rn. 28). Das ist ohne Zweifel zu bejahen: Aus dem x Reisepass von x und dem von der Verfahrensbeiständin im Umgangsverfahren (Amtsgericht Pankow/Weißensee 20 F 2410/20 am x. x 20x erstatteten Bericht ergibt sich, dass die Eltern gemeinsam mit x im x 20x Ferien in x/x verbracht haben. Der Vater hat, wie die Verfahrensbeiständin berichtete (Bericht vom 8. Juni 2020 im Verfahren 20 F 2410/20), nach seiner Arbeit regelmäßig mit x gespielt oder hat ihn gebadet; an den Wochenenden soll er mit dem Jungen im Kinderwagen häufig stundenlang unterwegs gewesen sein. Die Mutter hat im Gespräch mit der Verfahrensbeiständin bestätigt, dass der Vater auch nach der Geburt von x im x 20x mit beiden Kindern Kontakt hatte, allerdings nur in ihrem Beisein (Bericht vom 5. Juni 2020 im Verfahren 20 F 2410/20). Ein weiterer Hinweis, dass der Vater sein (Mit-) Sorgerecht tatsächlich ausgeübt hat, ist der Umstand, dass er sich an das Jugendamt gewandt und um Unterstützung gebeten hat, um einen regelmäßigen Umgang mit den Kindern sicherzustellen (Schreiben des Jugendamtes an das x Bezirksgericht vom x. x 20x; I/82a). (ff) Das (Mit-) Sorgerecht des Vaters hat die Mutter verletzt, indem sie x in x widerrechtlich zurückhält: Zwar hat der Vater zugestimmt, dass die Mutter im x 20x mit x nach x fährt. Aber er hat keiner dauerhaften Übersiedlung des Jungen nach x zugestimmt, sondern lediglich einem befristeten Aufenthalt bei den Großeltern mütterlicherseits bis längstens Mitte x 20x. Der Vater hat, dem Bericht der im Umgangsverfahren bestellten Verfahrensbeiständin vom x. x 20x zufolge (Amtsgericht Pankow/Weißensee 20F 2410/20, I/48), deutlich erklärt, seine Kinder in Deutschland haben zu wollen. Im Termin vom x. x 20x im Umgangsverfahren hat er ebenfalls klar zum Ausdruck gebracht, mit einem dauerhaften Verbleib der beiden Kinder in Russland nicht einverstanden zu sein. In Bezug auf x liegt ein widerrechtliches Verbringen des Kindes nach x vor, weil die Mutter in Kenntnis der fehlenden Zustimmung und unter Missachtung des vom Familiengericht ausgesprochenen Verbots, mit dem Kind das Inland zu verlassen, mit x unter Vorspiegelung falscher Tatsachen nach x gereist ist. Diese Handlungen sind, wie das Familiengericht zutreffend festgestellt hat, widerrechtlich im Sinne von Art. 3 HKÜ. Dass ihr Handeln widerrechtlich ist, war der Mutter auch bewusst: Im familiengerichtlichen Anhörungstermin vom x. x 20x (Amtsgericht Pankow/Weißensee 20 F 2410/20) hat sie in Kenntnis, dass der Vater eine Übersiedlung der beiden Kinder nach x ablehnt, erklärt, im x 20x mit x - x befand sich zu diesem Zeitpunkt bereits in x - nach x ausreisen zu wollen. In einer What’sApp-Nachricht vom x. x 20x, die sie im Umgangsverfahren in Kopie vorgelegt hat (Anlage zum Schriftsatz vom 5. November 2020; I/103 der Beiakte), teilt sie dem Vater auf dessen Bitte, die Kinder wieder nach Deutschland zurückzubringen, mit: „Warum soll ich das tun? Wir leben momentan in x und wollen hier für immer bleiben.“ Im Verfahren vor dem Senat über die „Grenzsperre“ (Amtsgericht Pankow/Weißensee 20 F 4124/20 = Senat, 16 UF 1047/20) hat die Mutter bereits mit Schriftsatz vom x. x 20x (dort S. 3; I/91) vortragen lasse, dass sie „in Deutschland nichts halte“, sie also nicht beabsichtige, mit den Kindern in das Inland zurückzukehren. c) Die von der Mutter in der Beschwerde vorgebrachten Argumente rechtfertigen keine andere Entscheidung. Die Frage, ob der Vater gewalttätig ist - was dieser bestreitet und seinerseits darauf hinweist, die Mutter tendiere dazu, zu viel Alkohol zu konsumieren und unter Alkoholeinfluss ihm gegenüber ausfällig und körperlich übergriffig zu werden -, ist für die Prüfung eines widerrechtlichen Verbringens bzw. Zurückhaltens ohne Belang, weil die sorgerechtliche Situation dadurch nicht verändert wird. Entsprechendes gilt, soweit die Mutter behauptet, der Vater habe sich nicht um die Kinder gekümmert - auch das wird vom Vater bestritten. Insoweit steht jedoch fest, dass es auch nach der Trennung der Eltern einen mehr oder weniger regelmäßigen Kontakt des Vaters zu beiden Kindern gab und er sich durch Einschaltung des Jugendamtes um einen Umgang mit den Kindern bemüht hat. Auch das Angebot der Mutter, der Vater könne die Kinder in x sehen, ist nicht geeignet, die Widerrechtlichkeit ihres Handelns entfallen zu lassen. Die Beschwerde ist deshalb zurückzuweisen. 3. a) Die Kostenentscheidung beruht auf § 14 Nr. 2 IntFamRVG, §§ 81 Abs. 1 Satz 2, 84 FamFG (vgl. Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht [8. Aufl. 2021], § 11 Rn. 147). Gerichtliche Kosten waren danach in keiner der beiden Instanzen zu erheben (§ 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG). Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind von der Mutter zu tragen, da sich ihr Rechtsmittel als erfolglos erwiesen hat (§ 84 FamFG). Im Übrigen - also in Bezug auf die außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszuges, über die das Familiengericht entgegen §§ 14 Nr. 2 IntFamRVG, 81 Abs. 1 Satz 3 FamFG keine Entscheidung getroffen hat - behält jeder Beteiligte die eigenen außergerichtlichen Kosten auf sich. b) Für die Gerichtsgebühren bedarf es keiner Wertfestsetzung, weil solche nicht erhoben werden bzw. keine anfallen (§ 1 Abs. 1 FamGKG), da das Verfahren nach Art. 15 HKÜ, § 41 IntFamRVG in KV FamGKG Nr. 1710, 1720 nicht genannt wird. c) Auf den entsprechenden Antrag der Mutter aus der Beschwerdeschrift vom x. x 20x war entsprechend § 33 Abs. 1 RVG ein Wert für die anwaltliche Gebührenabrechnung festzusetzen. Das Verfahren nach Art. 15 HKÜ, § 41 IntFamRVG zählt nicht zu den Kindschaftssachen nach § 45 FamGKG, so dass - da auch keine andere, spezielle Wertvorschrift ersichtlich ist - entsprechend der bisherigen gerichtlichen Praxis (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23. Dezember 2004 - 16 UF 156/04, FamRZ 2005, 1004 [bei juris Rz. 8]) auf den Auffangwert nach § 42 Abs. 2, 3 FamGKG bzw. § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG abzustellen ist. d) Gegen den vorliegenden Beschluss ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben (§ 40 Abs. 2 Satz 4 IntFamRVG; vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2001 - XII ZB 99/01, JAmt 2001, 555). e) Der Verfahrenskostenhilfeantrag der Mutter war zurückzuweisen. Denn ihre Rechtsverfolgung in zweiter Instanz weist aus den dargelegten Gründen nicht die erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht auf (§§ 14 Nr. 2 IntFamRVG, 76 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1, 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zudem hat die Mutter auf die Aufforderung des Senats vom x. x 20x, die Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu präzisieren und insbesondere darzulegen, wie sie ihren Lebensunterhalt in x bestreitet (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2018 - X ZA 1/17, FamRZ 2019, 547), nicht reagiert bzw. hierzu keine genügenden Angaben gemacht. Das zieht zwingend eine Zurückweisung des Antrags nach sich (§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO). Weiter kommt hinzu, dass die Mutter nach allem, was bekannt ist, (Mit-) Eigentümerin einer in Berlin belegenen, von ihr nicht selbst genutzten Immobilie ist, die damit als vorrangig zu verwertendes Vermögen gilt (§ 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO; vgl. nur Zöller/Schulzky, ZPO [33. Aufl. 2020], § 115 Rn. 78ff., 81). Dass nachvollziehbare Angaben dazu fehlen, inwieweit der Wert der Eigentumswohnung bereits durch eine anderweitige Belastung durch Finanzierungskredite vollständig ausgeschöpft ist, geht zu Lasten der Mutter.