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Beschluss

1 Ws 520/04

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• In einer Anstalt höchster Sicherheitsstufe ist die generelle Kontrolle eingehender Post grundsätzlich zulässig; Verteidigerpost bleibt ausgenommen. • Behördenpost, die auf dem Postweg befördert wurde, unterliegt einer Sichtkontrolle zur Prüfung auf unzulässige Beilagen und Absenderidentität; sichtbar erkennbare Behördenpost auf dem Behördentransportweg bleibt unkontrolliert. • Die Kennzeichnung unkontrolliert eingehender Behördenpost durch eine kleine Lochung zur Verhinderung missbräuchlicher Wiederverwendung ist eine Maßnahme der Überwachung des Schriftverkehrs i.S.d. § 29 Abs. 3 StVollzG und kann zulässig sowie verhältnismäßig sein.
Entscheidungsgründe
Lochung als zulässige Kennzeichnung unkontrollierter Behördenpost in Hochsicherheitsanstalt • In einer Anstalt höchster Sicherheitsstufe ist die generelle Kontrolle eingehender Post grundsätzlich zulässig; Verteidigerpost bleibt ausgenommen. • Behördenpost, die auf dem Postweg befördert wurde, unterliegt einer Sichtkontrolle zur Prüfung auf unzulässige Beilagen und Absenderidentität; sichtbar erkennbare Behördenpost auf dem Behördentransportweg bleibt unkontrolliert. • Die Kennzeichnung unkontrolliert eingehender Behördenpost durch eine kleine Lochung zur Verhinderung missbräuchlicher Wiederverwendung ist eine Maßnahme der Überwachung des Schriftverkehrs i.S.d. § 29 Abs. 3 StVollzG und kann zulässig sowie verhältnismäßig sein. Der Gefangene U. beantragte Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Lochung in einem an ihn adressierten Schreiben des Amtsgerichts X. Die Anstalt X., eine Justizvollzugsanstalt höchster Sicherheitsstufe, kennzeichnete äußerlich erkennbare Behördenpost, die auf dem Behördentransportweg ungeöffnet einging, durch Anbringen einer Lochung, um Wiederverwendung zu verhindern. Die Strafvollstreckungskammer gab dem Gefangenen statt und hielt die Lochung für rechtswidrig. Die Vollzugsbehörde legte Rechtsbeschwerde mit Sachrüge ein. Streitgegenstand ist, ob diese äußerliche Kennzeichnung einen Eingriff in Rechte des Gefangenen darstellt und ob sie durch das Strafvollzugsgesetz gedeckt ist. • Zulässigkeit des Rechtsmittels: Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und zur Fortbildung des Rechts zuzulassen. • Rechtslage zur Postkontrolle: In der Anstalt höchster Sicherheitsstufe ist generelle Inhaltskontrolle eingehender Post grundsätzlich zulässig; Verteidigerpost bleibt unkontrolliert; Behördenpost, die den Postweg nutzte, unterliegt Sichtkontrolle zur Prüfung unzulässiger Beilagen und Absenderidentität, auf Antrag in Anwesenheit des Gefangenen. • Kennzeichnungspraxis: Die Anstaltsleitung ordnete an, äußerlich erkennbare Behördenpost, die ohne Kontrolle einging, durch Lochung zu markieren, um missbräuchliche Wiederverwendung und damit Umgehung der Postkontrolle zu verhindern. • Rechtlicher Charakter der Maßnahme: Die Lochung ist eine Maßnahme der Überwachung des Schriftverkehrs i.S.d. § 29 Abs. 3 StVollzG; sie greift nicht in den Inhalt ein, dokumentiert aber, dass die Sendung ohne äußere Kontrolle eingegangen ist. • Recht auf unbeschädigte Aushändigung: Ein grundsätzliches Recht des Gefangenen, Post unbeschädigt zu erhalten, ist zwar anzuerkennen, kann aber nach den Voraussetzungen des Strafvollzugsgesetzes eingeschränkt werden. • Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit: Die Lochung ist zur Verhinderung einer Umgehung der Postkontrolle erforderlich; sie beeinträchtigt die Lesbarkeit nicht wesentlich (kleines sternförmiges Kreuz, ca. 0,8 cm Durchmesser, Balkenbreite Die Rechtsbeschwerde der Justizvollzugsanstalt hatte Erfolg; der Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 30.11.2004 wurde aufgehoben. Der Feststellungsantrag des Gefangenen, die Lochung des Amtsgerichtsschreibens vom 18.10.2004 sei rechtswidrig, wurde als unbegründet verworfen. Die Kennzeichnung unkontrolliert eingehender Behördenpost durch eine kleine Lochung ist eine zulässige, erforderliche und verhältnismäßige Maßnahme im Rahmen der Überwachung des Schriftverkehrs nach § 29 Abs. 3 StVollzG zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung in der Anstalt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; der Gegenstandswert wurde auf 100 EUR festgesetzt.