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Beschluss

2 Ws 457/22 Vollz

OLG Koblenz 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKOBL:2022:1128.2WS457.22VOLLZ.00
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Leitsätze
1. Eine Postkontrolle ist grundsätzlich unabhängig von individuellen Missbrauchsbefürchtungen zur Gewährleistung der Sicherheit oder Ordnung der Justizvollzugsanstalt zulässig (Anschluss BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2003 - 2 BvR 345/03).  Dies gilt insbesondere, wenn es nur um eine Sichtkontrolle geht.(Rn.17) 2. Die Sichtkontrolle ist mit dem Grundrechtsschutz aus Art. 10 Abs. 1 GG (Briefgeheimnis) vereinbar.(Rn.18) 3. Zur Gewährleistung des Grundrechtsschutzes aus Art. 10 Abs. 1 GG hat der Betroffenen auf seinen Antrag bei ein- und ausgehender Behördenpost grundsätzlich ein Anwesenheitsrecht bei der Sichtkontrolle.(Rn.21)
Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers werden der Beschluss der Strafvollstreckungskammer Diez des Landgerichts Koblenz vom 4. Juli 2022 (Az.: 7c StVK 212/22) und der Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. März 2022 (GbNr. …) aufgehoben. Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden. 2. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Antragstellers fallen der Staatskasse zur Last (§ 121 Abs. 4 StVollzG i.V m. § 467 Abs. 1 StPO analog). 3. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 1.000,00 € festgesetzt (§§ 1 Abs. 1, S. 1 Nr. 8, 65, 60, 52 GKG).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Postkontrolle ist grundsätzlich unabhängig von individuellen Missbrauchsbefürchtungen zur Gewährleistung der Sicherheit oder Ordnung der Justizvollzugsanstalt zulässig (Anschluss BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2003 - 2 BvR 345/03). Dies gilt insbesondere, wenn es nur um eine Sichtkontrolle geht.(Rn.17) 2. Die Sichtkontrolle ist mit dem Grundrechtsschutz aus Art. 10 Abs. 1 GG (Briefgeheimnis) vereinbar.(Rn.18) 3. Zur Gewährleistung des Grundrechtsschutzes aus Art. 10 Abs. 1 GG hat der Betroffenen auf seinen Antrag bei ein- und ausgehender Behördenpost grundsätzlich ein Anwesenheitsrecht bei der Sichtkontrolle.(Rn.21) 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers werden der Beschluss der Strafvollstreckungskammer Diez des Landgerichts Koblenz vom 4. Juli 2022 (Az.: 7c StVK 212/22) und der Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. März 2022 (GbNr. …) aufgehoben. Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden. 2. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Antragstellers fallen der Staatskasse zur Last (§ 121 Abs. 4 StVollzG i.V m. § 467 Abs. 1 StPO analog). 3. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 1.000,00 € festgesetzt (§§ 1 Abs. 1, S. 1 Nr. 8, 65, 60, 52 GKG). I. Der Antragsteller befindet sich in Strafhaft in der Justiz- und Sicherungsverwahrungsanstalt …... Am 24. Januar 2022 beantragte er gegenüber der Antragsgegnerin, dass die Sichtkontrolle der aus- und eingehende Behördenpost in seiner Anwesenheit erfolgt. Für eingehende Behördenpost wurde ihm dieses Recht durch die Antragsgegnerin zuerkannt. Einen Anspruch des Antragstellers auf Anwesenheit bei der Kontrolle von ausgehender Post lehnte die Antragsgegnerin hingegen mit Bescheid vom 24. März 2022 (GbNr. …) ab. Ein Anspruch auf Anwesenheit bei der Sichtkontrolle bestehe nur für eingehende Behördenpost. Da der Antragsteller keine Behörde sei, handele es sich bei seiner ausgehenden Post zudem um keine Behördenpost. Mit Schreiben vom 4. April 2022, eingegangen beim Amtsgericht …. am 8. April 2022, hat der Antragsteller gegen diesen Bescheid einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten und hält diesen für unbegründet. Mit Beschluss vom 4. Juli 2022 wies die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in … den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurück. Dem Antragsteller ist der Beschluss am 6. Juli 2022 zugestellt worden. Am 4. August 2022 hat er Rechtsbeschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt und die Verletzung materiellen und formellen Rechts gerügt. Mit Schriftsatz vom 11. August 2022 erhob der Verteidiger erneut eine Rechtsbeschwerde und begründete diese mit der Verletzung materiellen Rechts. Das Ministerium der Justiz hat mit Schreiben vom 29. September 2022 Stellung genommen. II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, und hat in der Sache auf die Sachrüge den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg. Ob darüber hinaus auch die formellen Rügen zulässig erhoben wurden und begründet sind, bedarf daher keiner Entscheidung. 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft nach § 116 StVollzG und wurde form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet, § 118 StVollzG. Auch die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG liegen vor, da die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde sowohl zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung als auch zur Fortbildung des Rechts geboten ist, da andernfalls schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung zu befürchten sind. Über die aufgeworfene Frage, ob dem Antragsteller bei ausgehender Post an Behörden auf seinen Antrag ein Anwesenheitsrecht im Rahmen der durchgeführten Sichtkontrolle zusteht, ist vorliegend von der Antragsgegnerin und der Strafvollstreckungskammer nicht in vollem Umfang entsprechend der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Koblenz entschieden worden. Eine Wiederholung in weiteren Antragsverfahren ist zu erwarten. Eine Entscheidung des Senats zur grundsätzlich gleichen Behandlung von aus- und eingehender Behördenpost ist angezeigt. 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer …. des Landgerichts Koblenz vom 4. Juli 2022 und des Bescheides der Antragsgegnerin vom 24. März 2022. Der Bescheid der Antragsgegnerin ist nicht rechtmäßig ergangen. Die Antragsgegnerin hat den Antrag des Antragstellers als unbegründet abgelehnt, da er keinen Anspruch auf Anwesenheit während der Öffnung der von ihm aufgegebenen Behördenpost habe. Diese Begründung steht mit dem Gesetz und der hierzu ergangenen Rechtsprechung nicht im Einklang. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. März 2022 muss daher aufgehoben werden und es ist über den Antrag des Antragstellers vom 24. Januar 2022 unter Berücksichtigung der nachfolgenden Rechtsansicht des Senats erneut zu entscheiden. a) Nach § 40 Abs. 2 LJVollzG werden ein- und ausgehende Schreiben auf verbotene Gegenstände kontrolliert, bevor sie - unverzüglich - weiterzuleiten sind. Insoweit sieht das Landesjustizvollzuggesetz keine Einschränkungen vor. Jedoch muss die Vorschrift als einschränkendes Gesetz im Sinne von Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GG ihrerseits im Lichte der besonderen Bedeutung des in Art. 10 GG geregelten Brief- und Postgeheimnisses unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ausgelegt und angewendet werden (vgl. BVerfG, 2 BvR 979/10 v. 25.10.2011, juris Rn. 19; 2 BvR 345/03 v. 22.10.2003, NStZ 2004, 225; OLG Koblenz, 2 Ws 217/22 Vollz v. 14.06.2021; 2 Ws 510/19 Vollz v. 19.08.2019; 4 Ws 382/20 Vollz v. 06.08.2020; BayObLG, 204 StObWs 122/21 v. 31.08.2021, juris; KG, 2 Ws 300/13 v. 31.07.2013, BeckRS 2013, 19706). aa) Das Briefgeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG) schützt den brieflichen Verkehr der Einzelnen untereinander gegen eine Kenntnisnahme der öffentlichen Gewalt von dem Inhalt (BVerfG, 2 BvR 979/10 v. 25.10.2011, juris Rn. 19) wie auch von den näheren Umständen (vgl. BVerfG, a.a.O.) der brieflichen Kommunikation. Das Postgeheimnis schützt die Vertraulichkeit des durch einen Postdienstleister vermittelten Kommunikationsverkehrs. Art. 10 Abs. 1 GG schützt dabei den Einzelnen nach Maßgabe des Art. 1 Abs. 3 GG vor Eingriffen der öffentlichen Gewalt. Dem Schutz unterfallen bei körperlichen Übertragungsvorgängen nicht nur Briefe, sondern alle einem Postdienstleister übergebenen Sendungen, solange sie sich in dessen Herrschaftsbereich befinden. (Dürig/Herzog/Scholz/Durner, 98. EL, GG Art. 10 Rn. 97, 100). Da Art. 10 GG generell nicht nur den Inhalt einer Kommunikation, sondern sämtliche äußeren Umstände erfasst, die eine Gefährdung der Vertraulichkeit der Kommunikation begründen könnten, erstreckt sich auch der Schutz des Postgeheimnisses vor allem auf den konkreten Inhalt der übermittelten Sendung, schließt aber auch alle Umstände ein, die mit der konkreten Benutzung eines Postdienstleisters zusammenhängen (Dürig/Herzog/Scholz/Durner, 98. EL, GG Art. 10 Rn. 102). Die Grundrechte des Gefangenen unterliegen zwar erheblich weitergehenden Einschränkungen als die Grundrechte von Personen in Freiheit, weil und soweit es für solche Einschränkungen rechtfertigende sachliche Gründe gibt. Das ändert aber nichts an der Grundrechtsträgerschaft des Gefangenen und den sich daraus ergebenden Anforderungen an den bei der Anwendung von Ermächtigungsnormen im konkreten Einzelfall gebotenen Grundrechtschutz. bb) Nicht zu beanstanden ist allerdings in aller Regel, auch unter Berücksichtigung dieser Grundsätze, die allgemeine Überwachung des Schriftverkehrs in kriminell hoch belasteten Anstalten, wie der Justizvollzugs- und Sicherungsverwahrungsanstalt …, selbst dann nicht, wenn die Kontrolle nicht davon abhängig gemacht wird, dass eine Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt durch die betroffene Person festgestellt wird. Die Postkontrolle ist insoweit vielmehr unabhängig von individuellen Missbrauchsbefürchtungen zur Gewährleistung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt zulässig (vgl. BVerfG, 2 BvR 345/03 v. 22.10.2003, NStZ 2004, 225; KG, a.a.O.), insbesondere, wenn es - wie hier - nur um eine Sichtkontrolle geht. Die Sichtkontrolle ist mit dem Grundrechtsschutz aus Art. 10 Abs. 1 GG vereinbar (OLG Koblenz, 2 Ws 217/22 Vollz v. 14.06.2021; 2 Ws 510/19 Vollz v. 19.08.2019 juris; 4 Ws 382/20 Vollz v. 06.08.2020, juris; entsprechend für andere Vollzugsgesetze: BayObLG, 204 StObWs 122/21 v. 31.08.2021, juris; OLG Nürnberg, 1 Ws 519/17 v. 28.11.2017, juris; OLG Karlsruhe, 1 Ws 520/04 v. 26.01.2005, NStZ 2005, 588). Dies gilt auch für Behördenpost (OLG Koblenz, 2 Ws 510/19 Vollz v. 19.08.2019 juris; 4 Ws 382/20 Vollz v. 06.08.2020, juris; entsprechend für andere Vollzugsgesetze: BayObLG, 204 StObWs 122/21 v. 31.08.2021, juris; OLG Nürnberg, 1 Ws 519/17 v. 28.11.2017, juris). Ausgehend von dem zu wahrenden Grundrechtschutz ist unter Behördenpost jeder Schriftwechsel von und mit Behörden zu verstehen. Der wesentliche Grund für das Kontrollbedürfnis der Anstalt hinsichtlich ein- und ausgehender Postsendungen liegt in der Vermeidung unkontrollierter gefährlicher Kontakte der Gefangenen mit der Außenwelt. Daher besteht auch bei Behördenpost jedenfalls hinsichtlich der Wahrhaftigkeit des Absenders oder Adressaten ein Kontrollinteresse. Denn es besteht die nicht fernliegende Möglichkeit, dass manipulierte Umschläge echter Behördenpost dazu verwendet werden könnten, die Postkontrolle zu umgehen (OLG Koblenz, 2 Ws 217/22 Vollz v. 14.06.2021; 4 Ws 382/20 Vollz v. 06.08.2029, juris Rn. 24). Manipulationen auf dem Postweg oder die Nutzung bestimmter Postwege zum unkontrollierten Außenkontakt sind hinlänglich bekannt (OLG Koblenz, 4 Ws 382/20 Vollz v. 06.08.2020, juris; BayObLG, 204 StObWs 122/21 v. 31.08.2021, juris m.w.N.; OLG Nürnberg, 1 Ws 519/17 v. 28.11.2017, juris m.w.N.). Dabei ist die Kreativität der Gefangenen und der manipulierenden Außenkontakte erfahrungsgemäß nahezu grenzenlos. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Anstalt von der Möglichkeit der Sichtkontrollen bei ein- und ausgehenden Behördenpostsendungen in weitem Umfang Gebrauch macht. cc) Ein überwiegender Grundrechtschutz, der zum Ausschluss der Sichtkontrollen führt, kann wegen des sehr bedeutsamen Schutzes der Sicherheitsbelange der Anstalt nur in sehr engen Ausnahmefällen angenommen werden. Für die Behördenpost ist dies denkbar, wenn ein Missbrauch der Gerichts- und Behördenpost sicher ausgeschlossen ist, etwa weil die Post auf dem Behördenweg transportiert wurde oder die Aushändigung eines Schriftstücks von einer Staatsanwaltschaft oder einem Gericht nachweislich genehmigt worden ist. In diesen Einzelfällen muss nicht unbedingt mit einer Gefährdung der Sicherheitsbelange der Anstalt gerechnet werden (OLG Koblenz, 4 Ws 382/20 Vollz v. 06.08.2029, juris Rn. 24; OLG Karlsruhe, 1 Ws 210/03 v. 17.09.2003, NStZ 2004, 517; 1 Ws 520/04 v. 26.01.2005, NStZ 2005, 588). Allerdings kann auch in diesen Fällen die generelle Sichtkontrolle erforderlich sein, wenn es Anhaltspunkte gibt, dass auch der Transport auf diesem Weg zu unkontrollierten gefährlichen Außenkontakten genutzt werden könnte. Hiervon wird man in kriminell hoch belasteten Anstalten, wie der Justizvollzugs- und Sicherungsverwahrungsanstalt …, durchaus ausgehen können. Abschließend ist diese Frage vorliegend jedoch nicht zu entscheiden, da es nicht um die Kontrollen eingehender Behördenpost geht. Bei ausgehender Behördenpost wird eine Ausnahme, welche die Zulässigkeit von Sichtkontrollen entfallen ließe, regelmäßig nicht zu bejahen sein (vgl. BayObLG, 204 StObWs 122/21 v. 31.08.2021, juris). dd) Zur Gewährleistung des Grundrechtsschutzes aus Art. 10 Abs. 1 GG steht dem Betroffenen auf seinen Antrag bei ein- und ausgehender Behördenpost grundsätzlich ein Anwesenheitsrecht bei der Sichtkontrolle zu. Das Anwesenheitsrecht des Gefangenen bei der Sichtkontrolle seiner Behördenpost stellt sicher, dass bei ihm nicht der Eindruck entsteht, diese würde einer Inhaltskontrolle unterzogen. Aus diesem Grund ist es den Gefangenen, die im Rahmen ihres Grundrechtsschutzes eine solche Sicherheit gewinnen wollen, zumutbar, die Anstalt mit einem entsprechenden Antrag auf ihr Bedürfnis hinzuweisen. Es liegt auch im Interesse der Gefangenen, die Sichtkontrollen ihrer Post nur auf Antrag in ihrer Anwesenheit durchzuführen. Die Sichtkontrollen unter Anwesenheit der Gefangenen wird meist zu einer Verlängerung der Postlaufzeiten führen, da hiermit ein größerer Bearbeitungsaufwand verbunden ist. Die Anstalt muss die von den Gefangenen eingereichte Post darauf kontrollieren, ob bei einigen Postsendungen eine Sichtkontrolle in Anwesenheit durchzuführen ist und die betroffenen Gefangenen dann zur Sichtkontrollen hinzuziehen sind. Dieser Aufwand fällt in den Verantwortungsbereich der Gefangenen, da sie ihn mit dem in ihrem Ermessen stehenden Antrag ausgelöst haben. Bei fristgebundener Behördenpost bedeutet dies ein erhöhtes Risiko für die Gefangenen, die zu wahrende Frist aus von ihnen zu verantwortenden Gründen nicht einhalten zu können. Aus diesem Grund muss den Gefangenen die Entscheidung obliegen, ob sie von ihrem Anwesenheitsrecht Gebrauch machen wollen. ee) Das geltend gemachte Anwesenheitsrecht wird dem Gefangenen nur unter besonderen Umständen zu versagen sein, die im Einzelfall von der Anstalt festzustellen und gegen die grundrechtlich geschützten Belange des Gefangenen abzuwägen sind. Entgegen dem Oberlandesgericht Nürnberg (1 Ws 519/17 v. 28.11.2017, juris Rn. 14) kommt als Ablehnungsgrund für die Anstalt nicht nur eine zu geringe Personalausstattung der Justizvollzugsbehörde in Betracht. Dies ist zudem kein geeigneter sachlicher Grund, um einen Antrag des Gefangenen auf Anwesenheit bei der Sichtkontrolle seiner Behördenpost abzulehnen (OLG Koblenz, 2 Ws 217/22 Vollz v. 14.06.2021; 2 Ws 510/19 Vollz v. 19.08.2019 juris; 4 Ws 382/20 Vollz v. 06.08.2020, juris; OLG Nürnberg, 1 Ws 519/17 v. 28.11.2017, juris). Grundsätzlich sind mehrere Gründe denkbar, weshalb in einem Einzelfall oder auch generell eine Anwesenheit des Gefangenen bei der Sichtkontrolle seiner Behördenpost ausgeschlossen sein könnte. Dies könnte im Einzelfall beispielsweise bei einer besonderen Sicherheitslage anzunehmen sein, die sich aus der Postsendung selbst - u.U. in der Gesamtschau mit der Person des Gefangenen - ergibt. Generelle Gründe für die Sichtkontrolle in Abwesenheit des betroffenen Gefangenen könnten aber auch allein in dessen Person liegen. Besteht aufgrund einer Erkrankung oder wegen sonstiger konkreter Umstände beispielsweise die Gefahr einer paranoiden Verkennung der Situation mit anschließend drohender Eskalation, so kann sowohl zum Schutz des Gefangenen als auch der Sicherheit und Ordnung der Anstalt ausnahmsweise dessen Anwesenheit bei der Sichtkontrolle ein- und ausgehender Behördenpost versagt werden. Denkbar wäre dies beispielsweise auch in Fällen, in denen anhand darzulegender Umstände feststeht, dass der Gefangene sein Anwesenheitsrecht in missbräuchlicher Weise geltend macht. b) Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass im vorliegend zu beurteilenden Einzelfall Umstände einzustellen sein könnten, die auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Senats weiterhin zu einer Ablehnung der begehrten Maßnahme führen könnten. Der Antragsteller ist daher unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen erneut zu bescheiden. Hierzu wird, soweit an der Ablehnung des Anwesenheitsrechts bei Sichtkontrolle ausgehender Behördenpost festgehalten wird, aufzuklären und festzustellen sein, aus welchen Gründen sich bezogen auf den Antragsteller die Ablehnung ergibt. Die bisherigen Feststellungen vermögen eine Ablehnung bislang nicht zu begründen.