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Urteil

8 U 66/04

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Steuerberater verletzt seine Pflichten nicht nur steuerlich, sondern auch zivilrechtlich/gesellschaftsrechtlich aufzuklären, wenn seine Gestaltung zugleich zivilrechtliche Wirkungen haben soll. • Die Verrechnung von Stammeinlageforderungen mit Gewinnausschüttungsansprüchen ist pflichtwidrig zu empfehlen, wenn dadurch die Einlagenrechte nicht tatsächlich erfüllt werden können. • Schaden entsteht, wenn infolge falscher Beratung Einlageverbindlichkeiten fortbestehen und gleichzeitig die zur Verrechnung gedachten Gegenforderungen infolge Insolvenz wertlos werden.
Entscheidungsgründe
Haftung des Steuerberaters bei zivilrechtlich beabsichtigter Verrechnung von Stammeinlagen • Ein Steuerberater verletzt seine Pflichten nicht nur steuerlich, sondern auch zivilrechtlich/gesellschaftsrechtlich aufzuklären, wenn seine Gestaltung zugleich zivilrechtliche Wirkungen haben soll. • Die Verrechnung von Stammeinlageforderungen mit Gewinnausschüttungsansprüchen ist pflichtwidrig zu empfehlen, wenn dadurch die Einlagenrechte nicht tatsächlich erfüllt werden können. • Schaden entsteht, wenn infolge falscher Beratung Einlageverbindlichkeiten fortbestehen und gleichzeitig die zur Verrechnung gedachten Gegenforderungen infolge Insolvenz wertlos werden. Kläger und Mitgesellschafter waren Gesellschafter der W Autoshop GmbH. Der Beklagte beriet als Steuerberater und schlug vor, offene Stammeinlageforderungen der GmbH mit Gewinnausschüttungsansprüchen der Gesellschafter zu verrechnen. Die GmbH wurde später insolvent; die Gewinnausschüttungsansprüche konnten nicht mehr durchgesetzt werden. Der Kläger musste die restliche Stammeinlage zahlen. Der Kläger klagte auf Freistellung gegenüber dem Insolvenzverwalter aus einer früheren gerichtlichen Entscheidung in Höhe von 12.782,30 EUR. Das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Freistellung; der Beklagte legte Berufung ein, die das OLG zurückwies. • Der Steuerberater umfasste sein Mandat insoweit, als er eine Gestaltung vorschlug, die neben steuerlichen auch zivilrechtliche/gesellschaftsrechtliche Wirkungen haben sollte; daher bestanden Pflicht, diese zivilrechtlichen Wirkungen zu prüfen oder zur anwaltlichen Beratung zu raten (§§ 74 Abs.3, 69 ZPO relevant für Bindungswirkung der Feststellungen). • Die vorgeschlagene Verrechnung konnte die noch offenen Stammeinlageforderungen nicht erfüllen; deshalb war der Rat pflichtwidrig, weil die zivilrechtliche Wirksamkeit nicht geprüft oder ein Hinweis auf Rechtsrat erteilt wurde. • Durch diese Pflichtverletzung entstand ein konkreter Schaden: Die Einlageverbindlichkeit blieb bestehen und der Kläger/abgetretene Mitgesellschafter verloren die Gewinnausschüttungsansprüche infolge der Insolvenz, insgesamt 25.000 DM. • Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die Gewinnausschüttungsansprüche zum damaligen Zeitpunkt realisierbar waren; das Verrechnungskonto der KG war in den Bilanzen als werthaltig ausgewiesen und der Beklagte hat keine hinreichenden Anhaltspunkte geliefert, die dagegen sprechen. • Bei ordnungsgemäßer Beratung oder Überweisung an einen Rechtsanwalt wäre der Schaden vermeidbar gewesen; es wäre möglich gewesen, die Gewinne tatsächlich auszuschütten und die Einlagen real einzuzahlen, wodurch steuerliche Vorteile erhalten geblieben wären (§ 19 GmbHG hinsichtlich realer Kapitalaufbringung ist zu beachten). Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen; das Urteil des Landgerichts bleibt bestehen. Der Beklagte haftet wegen Pflichtverletzung als Steuerberater und ist zur Freistellung des Klägers gegenüber dem Insolvenzverwalter in Höhe von 12.782,30 EUR verpflichtet. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Eine Revision wurde nicht zugelassen, da die Voraussetzungen für eine Zulassung nicht vorliegen.