Beschluss
1 Ws 279/04
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anfechtungsfristbeginn nach §112 Abs.1 StVollzG kann bei nicht schriftlich bekanntgegebener Haftraumzuweisung nicht ohne Weiteres beginnen; gerichtliche Anträge vom Gefangenen waren daher fristgerecht.
• Feststellungs- und Verpflichtungsanträge können nebeneinander geltend gemacht werden, wenn zugleich eine rechtliche Beurteilung eines bereits eingetretenen, unabänderlichen Zustandes begehrt wird.
• Die Unterbringung von zwei Gefangenen in einem Haftraum verletzt nicht grundsätzlich die Menschenwürde; maßgeblich sind Grundfläche, Rauminhalt, Ausstattung und insbesondere das Vorhandensein einer abgetrennten Nasszelle.
• Für die Anerkennung eines Feststellungsinteresses kann eine menschenunwürdige Unterbringung ausreichend sein; insoweit ist eine konkrete Prüfung des Einzelfalls vorzunehmen.
Entscheidungsgründe
Unterbringung zu zweit in Haftraum mit abgetrennter Nasszelle verletzt nicht automatisch Menschenwürde • Ein Anfechtungsfristbeginn nach §112 Abs.1 StVollzG kann bei nicht schriftlich bekanntgegebener Haftraumzuweisung nicht ohne Weiteres beginnen; gerichtliche Anträge vom Gefangenen waren daher fristgerecht. • Feststellungs- und Verpflichtungsanträge können nebeneinander geltend gemacht werden, wenn zugleich eine rechtliche Beurteilung eines bereits eingetretenen, unabänderlichen Zustandes begehrt wird. • Die Unterbringung von zwei Gefangenen in einem Haftraum verletzt nicht grundsätzlich die Menschenwürde; maßgeblich sind Grundfläche, Rauminhalt, Ausstattung und insbesondere das Vorhandensein einer abgetrennten Nasszelle. • Für die Anerkennung eines Feststellungsinteresses kann eine menschenunwürdige Unterbringung ausreichend sein; insoweit ist eine konkrete Prüfung des Einzelfalls vorzunehmen. Der Gefangene beantragte gerichtliche Entscheidungen gegen seine Unterbringung in Hafträumen der JVA U., teils mit einem, teils mit drei Mitgefangenen. Er begehrte die Aufhebung der Maßnahme, die Verpflichtung zur Zuweisung eines Einzelhaftraums, die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Mehrfachunterbringung für die Vergangenheit und Schmerzensgeld. Die Strafvollstreckungskammer verpflichtete die Anstalt zur Einzelunterbringung während der Ruhezeit, wies Feststellungs- und Schmerzensgeldantrag als unzulässig zurück. Der Gefangene legte Rechtsbeschwerde ein; das OLG prüfte Zulässigkeit und Erfolgsaussichten verschiedener Anträge. Entscheidend waren Raumgrößen, Ausstattung (Etagenbett, Mobiliar, Fenster) und die integrierte, abgetrennte Nasszelle mit Tür. • Zulässigkeit: Die Anfechtungsfrist nach §112 Abs.1 StVollzG begann nicht zu laufen, weil Haftraumzuweisungen dem Gefangenen nicht schriftlich bekanntgegeben werden; die Anträge waren fristgerecht. • Kumulierung: Feststellungs- und Verpflichtungsantrag können zusammen erhoben werden, wenn neben künftiger Abhilfe auch eine rechtliche Bewertung eines bereits eingetretenen, nicht mehr rückgängig zu machenden Zustands begehrt wird. • Feststellungsinteresse: Es besteht ein besonderes Rechtsschutzinteresse, wenn aufgrund der konkreten Umstände eine schwerwiegende Grundrechtsverletzung (menschenunwürdige Unterbringung) in Betracht kommt. • Materiell-rechtliche Prüfung: Maßgebliche Kriterien sind Grundfläche und Rauminhalt je Person, Ausstattung, Abtrennung und Nutzbarkeit der Toilette sowie Möglichkeiten zur Wahrung persönlicher Subjektivität und Intimsphäre. • Vergleichende Rechtsprechung: Frühere Entscheidungen zeigen Grenzbereiche (z.B. 6–7 qm pro Person als zulässige Mindestgröße; Fälle, in denen 2 Personen auf 7,5–8 qm oder 3 Personen auf ~11–12 qm als menschenwürdeverletzend angesehen wurden), wobei offen liegende Toiletten die Wertung verschärfen. • Einzelfallentscheidung: Die hier geprüften Hafträume hatten je zwei Gefangene eine Grundfläche von 9,13 qm bzw. Rauminhalt 23,56 cbm; die integrierte Nasszelle (1,3 qm) war vollständig ummauert und verschließbar, sodass Intimsphäre weitgehend gewahrt blieb. • Ergebnis der Prüfung: Unter den festgestellten Umständen bleibt jedem Gefangenen ausreichend Raum für eigenständige Tätigkeiten; körperliche Nähe ist zwar gegeben, stellt aber keine unbearbeitbare Beschneidung der Subjektivität dar; deshalb liegt keine Verletzung der Menschenwürde vor für die Unterbringung zu zweit. Die Rechtsbeschwerde des Gefangenen führte teilweise zum Erfolg. Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer wird insoweit aufgehoben, als der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterbringung mit mehreren Gefangenen (mehr als ein Mitgefangener) mangels eigener Feststellungen zurückverwiesen wird; zur erneuten Entscheidung ist die Strafvollstreckungskammer zuständig. Der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterbringung in einem Haftraum mit einem weiteren Gefangenen wurde als unbegründet verworfen, weil die konkreten Raumverhältnisse einschließlich einer abgetrennten und verschließbaren Nasszelle die Menschenwürde nicht verletzen. Die weitergehende Rechtsbeschwerde zum Schmerzensgeld ist unzulässig, eine Zulassung zur Fortbildung des Rechts war nicht geboten. Ferner wurde der Geschäftswert für den Schmerzensgeldantrag herabgesetzt und die Kostenentscheidung sowie Ablehnung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung bestätigt.