OffeneUrteileSuche
Urteil

4 U 35/04

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

6mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Ausfahrten aus Grundstücken spricht der Anscheinsbeweis gemäß § 10 StVO zugunsten des fließenden Verkehrs und belastet den Ausfahrenden mit der Verantwortlichkeit für die Gefahrlosigkeit seines Verhaltens. • Kann der Anscheinsbeweis durch tatsächliche Feststellungen und Zeugenaussagen teilweise entkräftet werden, ist eine prozentuale Haftungsverteilung vorzunehmen (§§ 7, 17 StVG, 3 PflVG, 426 BGB). • Bei verzögerter Reparatur und Nutzungsausfall sind nur die dem Geschädigten zurechenbaren Verzögerungen zu ersetzen; unvermeidbare Verzögerungen sind nicht anzulasten.
Entscheidungsgründe
Teilhafte Haftung bei Ausfahrt: 2/5 Ersatz wegen Mitverschuldens des Begegnungsfahrers • Bei Ausfahrten aus Grundstücken spricht der Anscheinsbeweis gemäß § 10 StVO zugunsten des fließenden Verkehrs und belastet den Ausfahrenden mit der Verantwortlichkeit für die Gefahrlosigkeit seines Verhaltens. • Kann der Anscheinsbeweis durch tatsächliche Feststellungen und Zeugenaussagen teilweise entkräftet werden, ist eine prozentuale Haftungsverteilung vorzunehmen (§§ 7, 17 StVG, 3 PflVG, 426 BGB). • Bei verzögerter Reparatur und Nutzungsausfall sind nur die dem Geschädigten zurechenbaren Verzögerungen zu ersetzen; unvermeidbare Verzögerungen sind nicht anzulasten. Der Kläger fuhr mit seinem Landrover aus einer Grundstücksausfahrt auf die L-Straße und ragte dabei etwa 1,10 m in die Fahrbahn hinein. Während das Fahrzeug des Klägers in dieser Stellung offenbar 2–3 Minuten stand, kollidierte es mit dem Pkw des Beklagten zu 1). Der Kläger verlangt vollen Schadensersatz für Reparatur- und Nutzungsausfallkosten; die Beklagten bestreiten umfangreiche Haftung. Ein Sachverständiger untersuchte die Spuren und wurde angehört; die Ehefrau des Klägers sagte aus, sie sei gerade beim Einsteigen gewesen, als es zur Kollision kam. Die Parteien streiten insbesondere über die Wirksamkeit des Anscheinsbeweises, das Vor- oder Zurückbleiben des Klägers im fließenden Verkehr sowie über die Höhe des Nutzungsausfalls. • Zuständigkeit der Beklagten als Gesamtschuldner ergibt sich aus §§ 7, 17 StVG, 3 PflVG und § 426 BGB. • Anscheinsbeweis: Nach § 10 StVO lastet beim Ausfahren aus einem Grundstück die Verantwortung grundsätzlich beim Ausfahrenden; das erstmalige Erscheinensbild spricht für alleiniges oder überwiegendes Verschulden des Klägers. • Tatsächliche Feststellungen: Sachverständigengutachten und die glaubhafte Aussage der Zeugin führten zu dem Ergebnis, dass das Fahrzeug des Klägers bereits 2–3 Minuten vor der Kollision mit rund 1,10 m in die Fahrbahn ragte und im Wesentlichen stand; dadurch war der Anscheinsbeweis aber insoweit entkräftet, dass ein Mitverschulden des Beklagten zu 1) festzustellen ist. • Mitverschulden des Beklagten zu 1): Fotografien und örtliche Verhältnisse zeigen, dass der Beklagte das Fahrzeug des Klägers bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte sehen und ausweichen können; fehlende Gegenwehr oder Ablenkung sprechen für eine Unaufmerksamkeit des Beklagten. • Haftungsquoten: Abwägung der jeweiligen Verursachungsbeiträge führt zu einer Haftungsverteilung von 2/5 zu Lasten der Beklagten und 3/5 zu Lasten des Klägers. • Schadensberechnung: Gesamtforderung des Klägers von 8.514,22 EUR wurde geprüft; Nutzungsausfall wurde wegen vermeidbarer Folgearbeiten auf 22 Tage begrenzt, so dass sich die klägerische Forderung auf 8.040,22 EUR reduziert. • Zinsen und Kosten: Die Beklagten sind zur Zahlung von 2/5 des bereinigten Schadens einschließlich Verzugszinsen seit 13.08.2003 verpflichtet; die Kostenverteilung folgt den gesetzlichen Vorschriften (§§ 92, 708 Nr. 10, 711 ZPO). Die Berufung des Klägers ist teilweise erfolgreich. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.216,09 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13.08.2003 zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Begründet ist dies damit, dass beim Ausfahrmanöver des Klägers der Anscheinsbeweis für dessen Verschulden spricht, dieser Anscheinsbeweis aber durch die konkrete Sachverhaltsaufklärung und Zeugenaussage insoweit entkräftet wurde, dass der Beklagte zu 1) ein erhebliches Mitverschulden trifft. Dementsprechend wurde die Haftung der Parteien im Verhältnis 2/5 (Beklagte) zu 3/5 (Kläger) festgestellt und der Nutzungsausfall wegen teils vermeidbarer Verzögerungen bei der Reparatur auf 22 Tage gekürzt, wodurch sich der zu erstattende Betrag ergibt.