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Beschluss

5 W 80/05

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Verweisungsbeschluss nach § 97 Abs. 2 Satz 1 GVG ist nur ausnahmsweise nicht bindend, nämlich wenn er aufgrund schwerwiegender Rechtsfehler oder objektiver Willkür nicht mehr als im Rahmen der Verweisungsnorm ergangen angesehen werden kann. • Bloße inhaltliche Unrichtigkeit oder sonstige Fehlerhaftigkeit genügen nicht, um Willkür eines Verweisungsbeschlusses zu begründen. • Handelssache im Sinne des § 95 Abs. 1 Nr. 1 ZPO liegt nur vor, wenn die Klage gegen einen eingetragenen Kaufmann gerichtet ist und der geltend gemachte Anspruch aus einem Handelsgeschäft der Parteien herrührt. • Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts ist für die Kaufmannseigenschaft nicht die Eigenschaft der Gesellschafter, sondern das Betreiben eines Handelsgewerbes durch die Gesellschaft selbst entscheidend.
Entscheidungsgründe
Verweisungsbeschluss bindend; keine Handelssache bei fehlendem Handelsgewerbe der GbR • Ein Verweisungsbeschluss nach § 97 Abs. 2 Satz 1 GVG ist nur ausnahmsweise nicht bindend, nämlich wenn er aufgrund schwerwiegender Rechtsfehler oder objektiver Willkür nicht mehr als im Rahmen der Verweisungsnorm ergangen angesehen werden kann. • Bloße inhaltliche Unrichtigkeit oder sonstige Fehlerhaftigkeit genügen nicht, um Willkür eines Verweisungsbeschlusses zu begründen. • Handelssache im Sinne des § 95 Abs. 1 Nr. 1 ZPO liegt nur vor, wenn die Klage gegen einen eingetragenen Kaufmann gerichtet ist und der geltend gemachte Anspruch aus einem Handelsgeschäft der Parteien herrührt. • Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts ist für die Kaufmannseigenschaft nicht die Eigenschaft der Gesellschafter, sondern das Betreiben eines Handelsgewerbes durch die Gesellschaft selbst entscheidend. Die 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln und die 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln hatten sich jeweils für unzuständig erklärt. Streitgegenstand war die Bestimmung der funktionellen Zuständigkeit zur Entscheidung eines Rechtsstreits, in dem eine Bürgschaftsverpflichtung zugunsten einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (B) zugrunde lag. Die Gläubigerin der Bürgschaft war die GbR; es stellt sich die Frage, ob diese als Kaufmann im Sinne des Handelsrechts anzusehen ist und ob es sich beim zugrunde liegenden Geschäft um ein Handelsgeschäft handelt. Die 10. Kammer für Handelssachen hatte die Zuständigkeit verneint. Das Oberlandesgericht prüfte, ob der Verweisungsbeschluss der 10. Kammer bindend ist und ob eine Handelssache im Sinne der ZPO vorliegt. • Der Verweisungsbeschluss der 10. Kammer ist nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO und den Grundsätzen zu § 97 Abs. 2 Satz 1 GVG bindend, weil er nicht auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht und nicht objektiv willkürlich ist. • Für die Unwirksamkeit eines Verweisungsbeschlusses bedarf es schwerwiegender Fehler; bloße inhaltliche Unrichtigkeiten oder sonstige Fehlerhaftigkeiten genügen nicht (vgl. BGH-Rechtsprechung). • Eine Handelssache gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 1 ZPO setzt voraus, dass die Klage gegen einen eingetragenen Kaufmann gerichtet ist und der Anspruch aus einem Handelsgeschäft der Parteien stammt. • Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts entscheidet nicht die Kaufmannseigenschaft der Gesellschafter, sondern ob die Gesellschaft selbst ein Handelsgewerbe betreibt (§ 1 Abs. 1 HGB). Nur dann würde die GbR ohne gesonderten Rechtshandlungsakt zur OHG und Kaufmannseigenschaft erlangen. • Die Annahme der 10. Kammer, die GbR könne einer OHG angenähert sein, ist zwar umstritten, aber nicht so offensichtlich unvertretbar, dass der Verweisungsbeschluss als unhaltbar zu gelten hätte. Die Zivilkammer des Landgerichts Köln ist funktionell zuständig. Der Verweisungsbeschluss der 10. Kammer für Handelssachen ist bindend, weil kein Verstoß gegen rechtliches Gehör und keine objektive Willkür vorliegt. Obgleich streitig, ist die Verneinung der Handelssache durch die 10. Kammer nicht offensichtlich unhaltbar, da die Kaufmannseigenschaft der GbR nicht ohne Nachweis eines eigenen Handelsgewerbes angenommen werden kann. Damit verbleibt die Zuständigkeit bei der Zivilkammer; die Annahme der Kammer für Handelssachen wäre zwar vertretbar gewesen, ist aber nicht zwingend und reicht nicht aus, den Verweisungsbeschluss aufzuheben.