Beschluss
16 UF 129/05
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag nach § 1612 Abs. 2 Satz 2 BGB auf Änderung einer elterlichen Unterhaltsbestimmung setzt voraus, dass zuvor eine wirksame Unterhaltsbestimmung getroffen wurde.
• Ein bloßes Angebot einer Unterkunft deckt nicht alle erforderlichen Leistungen des Naturalunterhalts und ist daher als Unterhaltsbestimmung unwirksam.
• Die befristete Beschwerde gegen eine Entscheidung über die Art der Unterhaltsgewährung ist nach § 621e ZPO statthaft; bei Versäumnis der Frist kann Wiedereinsetzung geboten sein, wenn das erstinstanzliche Gericht die Weiterleitung der Beschwerdeschrift verzögert hat.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit eines Naturalunterhaltsangebots durch bloße Wohnungsgewährung • Ein Antrag nach § 1612 Abs. 2 Satz 2 BGB auf Änderung einer elterlichen Unterhaltsbestimmung setzt voraus, dass zuvor eine wirksame Unterhaltsbestimmung getroffen wurde. • Ein bloßes Angebot einer Unterkunft deckt nicht alle erforderlichen Leistungen des Naturalunterhalts und ist daher als Unterhaltsbestimmung unwirksam. • Die befristete Beschwerde gegen eine Entscheidung über die Art der Unterhaltsgewährung ist nach § 621e ZPO statthaft; bei Versäumnis der Frist kann Wiedereinsetzung geboten sein, wenn das erstinstanzliche Gericht die Weiterleitung der Beschwerdeschrift verzögert hat. Die Antragstellerin, volljährige Tochter des Antragsgegners, studiert und führte eigenen Haushalt; BAföG wurde eingestellt. Der Antragsgegner bot ihr im Januar 2005 eine Einliegerwohnung an, lehnte sonstige Unterhaltszahlungen ab. Die Antragstellerin stellte beim Familiengericht den formlosen Antrag auf Abänderung der elterlichen Unterhaltsbestimmung dahin, dass Naturalunterhalt in Geldrente umzuwandeln sei, weil ihr das Zusammenleben mit dem Vater unzumutbar sei. Der Rechtspfleger des Familiengerichts erließ ohne förmliche Richterentscheidung eine Abänderung, die Naturalunterhalt in Geldrente änderte. Der Antragsgegner legte form- und fristwidrig Beschwerde ein; das Oberlandesgericht prüfte Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde. • Zulässigkeit: Gegen eine Abänderung der Art der Unterhaltsgewährung steht dem Antragsgegner das Rechtsmittel der befristeten Beschwerde nach § 621e ZPO zu; Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist war wegen unterlassener Weiterleitung durch das Familiengericht zu gewähren (§ 236 Abs.2 ZPO analog), sodass die Beschwerde als zulässig anzusehen ist. • Zuständigkeit: Es kann offen bleiben, ob der Rechtspfleger für isolierte Anträge volljähriger Kinder auf Änderung einer elterlichen Unterhaltsbestimmung zuständig ist; jedenfalls ist der Antrag der Antragstellerin unzulässig. • Voraussetzung für § 1612 Abs.2 Satz2 BGB: Eine Änderung nach § 1612 Abs.2 Satz2 BGB setzt eine zuvor wirksame Bestimmung der Eltern über Naturalunterhalt voraus. • Inhaltliche Anforderungen an Naturalunterhaltsbestimmung: Eine wirksame Erklärung der Eltern, Naturalunterhalt zu gewähren, muss inhaltlich bestimmt sein und ein Gesamtkonzept enthalten, das Wohnung, Verpflegung, Taschengeld und sonstige zweckgebundene Zahlungen umfasst. • Anwendung auf den Streitfall: Der Antragsgegner bot lediglich eine Wohnung an; dies deckt allein den Wohnbedarf und erfüllt deshalb nicht die Anforderungen an eine wirksame Naturalunterhaltsbestimmung. Mangels wirksamer Bestimmung ist der Abänderungsantrag nach § 1612 Abs.2 Satz2 BGB unzulässig; die Antragstellerin bleibt frei, Unterhalt in Geld zu verlangen. • Hinweis zur Klage: Für eine mögliche Unterhaltsklage der Antragstellerin ist das Familiengericht am Wohnsitz des Antragsgegners zuständig; § 642 ZPO gilt nicht für Unterhaltsklagen volljähriger Kinder. • Kostenentscheidung: Wegen Unzulässigkeit des Antrags hat die Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu tragen; Entscheidung nach § 13a Abs.1 FGG. Die befristete Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig und begründet; der erstinstanzliche Beschluss wird im Kostenpunkt aufgehoben und der Antrag der Antragstellerin als unzulässig zurückgewiesen. Die Bestimmung des Antragsgegners, lediglich eine Wohnung anzubieten, stellt keinen wirksamen Naturalunterhalt dar; folglich bestand keine zu ändernde Unterhaltsbestimmung im Sinne des § 1612 Abs.2 Satz2 BGB. Die Antragstellerin kann daher weiterhin gerichtlich auf Zahlung von Geldunterhalt klagen; für ein solches Verfahren ist das Familiengericht am Wohnsitz des Antragsgegners zuständig. Die Antragstellerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners in beiden Instanzen; der Beschwerdewert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.