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Urteil

21 K 2062/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2016:1130.21K2062.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Die 1990 und 1993 geborenen Kläger, die mit ihren Eltern in einem gemeinsamen Haushalt im Zuständigkeitsbereich der Beklagten leben und nach ihren Angaben einer Ausbildung (Studium) nachgehen, wenden sich gegen ihre Heranziehung zur Hundesteuer. Die Mutter der Kläger hatte gegenüber der Beklagten im September 2015 die Haltung eines Hundes in ihrem Haushalt angezeigt und als weitere in ihrem Haushalt lebende Personen ihren Ehemann sowie die Kläger angegeben. Durch bestandskräftigen Bescheid vom 09. Oktober 2015 zog die Beklagte die Kläger und ihre Eltern zur Hundesteuer für die Monate September bis Dezember 2015 heran. Durch Bescheid über Hundesteuer 2016 vom 15. Januar 2016 (Kz.: ) setzte die Beklagte gegenüber den Klägern und ihren Eltern für das Kalenderjahr 2016 Hundesteuer i. H. v. 100,00 Euro fest. Hiergegen erhoben die Kläger (und ihr Vater) Widerspruch mit der Begründung, nicht sie, sondern ihre Mutter sei Halterin des Hundes, so dass die Festsetzung von Hundesteuer ihnen gegenüber rechtswidrig sei. Durch zum Kz. erlassenen Bescheid vom 05. Februar 2016 setzte die Beklagte Hundesteuer für das Kalenderjahr 2016 auf 0,00 Euro fest. Mit weiterem Bescheid vom 05. Februar 2016 (Kz.: ) zog die Beklagte die Kläger und ihre Eltern erneut für das Kalenderjahr 2016 zur Hundesteuer i. H. v. 100,00 Euro heran. Hiergegen erhoben die Kläger und ihr Vater wiederum Widerspruch. Durch Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2016 wies die Beklagte die Widersprüche gegen die Hundesteuerbescheide vom 15. Januar 2016 und vom 05. Februar 2016 mit der Begründung zurück, nach den Bestimmungen der örtlichen Hundesteuersatzung seien steuerpflichtige Hundehalter alle Angehörigen des Haushalts, in den der Hund aufgenommen ist. Der Widerspruchsbescheid wurde am 18. Februar 2016 zugestellt. Die Kläger haben am 18. März 2016 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vortragen: Der Hund sei von ihrer Mutter in den gemeinsamen Haushalt aufgenommen worden. Sie selbst hätten mit dem Hund nichts zu tun, ihn insbesondere nicht in den Haushalt aufgenommen. Sie lebten im elterlichen Haushalt im Hinblick auf ihre Unterhaltsbedürftigkeit bzw. wegen der Gewährung des von ihren Eltern geschuldeten und in der Form von Naturalleistungen gewährten Unterhalts. Als in der Ausbildung befindliche Kinder trügen sie in keinerlei wirtschaftlicher Form zur Haushaltsführung bei und besäßen auch keine Möglichkeit, sich gegen die Haltung des Hundes durch ihre Mutter zur Wehr zu setzen. Ein mit dem Ausschlagen des Naturalunterhalts verbundenes Verlassen des Haushaltes könne ihnen nicht angesonnen werden, weil dies für sie wirtschaftliche Nachteile in Form des Verlustes des Unterhaltsanspruches zur Folge habe. Die Hundesteuersatzung der Beklagten dahin auszulegen, dass jede Person, die im Haushalt eines Hundehalters im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches lebt, steuerpflichtiger Hundehalter im Sinne der Satzung sei, erweise sich als rechtswidrig, weil damit auch diejenigen Personen von der Steuerpflicht betroffen seien, die, wie sie, keinen wirtschaftlichen Beitrag zur Bestreitung des den Gegenstand der Steuer bildenden Aufwandes der Hundehaltung leisteten und auch nicht leisten könnten. Soweit in der Rechtsprechung die Steuerschuldnereigenschaft aller Mitglieder eines Haushalts, in denen ein Hund aufgenommen worden ist, gebilligt worden sei, habe es sich ausnahmslos um solche Fälle gehandelt, in denen sich die Betroffenen freiwillig und ohne wirtschaftlichen Zwang in die Haushaltsgemeinschaft begeben hätten und der Hund jedenfalls mit ihrer Duldung aufgenommen sei. In einer solchen Situation befänden sie sich gerade nicht, weil sie Verfügungen zulasten des Haushalts nicht unterbinden könnten und damit auch ihre Entscheidung entfalle, die Hundehaltung zu dulden. Sie hätten eine solche Entscheidung ohne eigene Einwirkungsmöglichkeit hinzunehmen. Dadurch, dass im Verlaufe des Klageverfahrens die Steuerforderung durch ihren Vater vorbehaltslos beglichen worden sei, entfalle das Rechtsschutzinteresse für ihre Klage nicht, weil sie im Falle der Aufrechterhaltung des angegriffenen Bescheides einem Rückgriff zum Zwecke des Gesamtschuldnerausgleiches ausgesetzt seien. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass die Beklagte sie auch künftig neben ihren Eltern gesamtschuldnerisch zur Hundesteuer heranziehen werde. Die Kläger beantragen, den Hundesteuerbescheid der Beklagten vom 05. Februar 2016, soweit sie mit ihm zur Hundesteuer herangezogen werden, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 2016, soweit dieser an sie gerichtet ist, aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass der ihrer Hundesteuersatzung zu Grunde liegende Halterbegriff, der an die Aufnahme des Hundes in den Haushalt anknüpfe, im Einklang mit den Vorgaben des Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz stehe. Im Bereich der steuerbehördlichen Massenverwaltung seien typisierende und generalisierende Regelungen grundsätzlich zulässig und notwendig. Auf diesem Hintergrund sei die Annahme gerechtfertigt, dass alle Haushaltsmitglieder an den Aufwendungen, die die Hundehaltung in einem gemeinsamen Haushalt notwendigerweise erfordert, zumindest in gewissem Umfang beteiligt seien. Dem örtlichen Satzungsgeber stehe eine solche Generalisierungs- und Typisierungsfreiheit grundsätzlich dann zu, wenn die steuerlichen Vorteile der Typisierung in einem angemessenen Verhältnis zu den mit ihr notwendig verbundenen Nachteilen stehen. Es könne nicht zweifelhaft sein, dass dies vorliegend der Fall sei. Auch bei den Klägern als volljährige Haushaltsangehörige sei typischerweise ein gewisser Beitrag zur Haushaltsführung und damit mittelbar oder unmittelbar auch zur Hundehaltung anzunehmen. Der Umstand, dass die Kläger sich noch in Ausbildung befinden und lediglich im Rahmen ihrer Unterhaltsberechtigung im elterlichen Haushalt leben, könne die Berechtigung dieser Annahme nicht infrage stellen. Infolge der zwischenzeitlichen Erfüllung der Steuerschuld seien die Kläger als Gesamtschuldner endgültig von der Zahlungsverpflichtung aus dem durch den angegriffenen Bescheid begründeten Steuerschuldverhältnis befreit. Die Klage sei auch nicht deshalb weiterhin zulässig, weil die Kläger einem Ausgleichsanspruch des Gesamtschuldners, der die Steuerschuld beglichen hat, ausgesetzt sein könnten. Denn ihr Recht, dem Ausgleichsanspruch Einwendungen entgegenzuhalten, bleibe unberührt. Die durch den angegriffenen Bescheid erhobene Steuerforderung ist nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten vorbehaltslos (nach Angaben der Kläger: durch ihren Vater; nach Angaben der Beklagten: durch die Mutter der Kläger) erfüllt worden. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass ihr Hundesteuerbescheid vom 15. Januar 2016 gegenstandslos geworden sei, nachdem er durch den Hundesteuerbescheid vom 05. Februar 2016 sinngemäß aufgehoben worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat keinen Erfolg. Allerdings erweist sie sich nicht bereits als unzulässig. Den Klägern fehlt nicht etwa das allgemeine Rechtsschutzinteresse deshalb, weil die im angefochtenen Bescheid festgesetzte Steuerforderung zwischenzeitlich von einem ihrer Elternteile, die ebenfalls Adressaten dieses Bescheides sind, vorbehaltslos durch Zahlung erfüllt worden ist. Weil die Kläger und ihre Eltern aus dem streitigen Steuerschuldverhältnis nebeneinander dieselbe Leistung schulden und deshalb Gesamtschuldner sind [vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG NRW - i. V. m. § 44 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung - AO - sowie § 1 Abs. 2 Satz 5 Hundesteuersatzung der Stadt Bergisch Gladbach vom 07. November 1996 in der Fassung der VII. Nachtragssatzung vom 29. März 2011 - HStS -], ist die Steuerforderung der Beklagten zwar auch im Verhältnis zu den Klägern durch Erfüllung erloschen, § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) KAG NRW i. V. m. § 44 Abs. 2 Satz 1 AO. Gleichwohl können die Kläger mit der von ihnen begehrten Aufhebung des angefochtenen Bescheides, soweit er an sie gerichtet ist, eine Verbesserung ihrer Rechtsposition deshalb erreichen, weil hierdurch ihre gesamtschuldnerische Haftung und damit auch die Möglichkeit beseitigt wird, dass sie von dem Elternteil, der die Steuerforderung beglichen hat, soweit dadurch ein Forderungsübergang bewirkt wird, vgl. zur entsprechenden Geltung der bürgerlich-rechtlichen Grundsätze der Gesamtschuld bei der Erfüllung einer gesamtschuldnerischen Steuerforderung durch einen der Gesamtschuldner: Bundesfinanzhof, Urteil vom 12. Mai 1976 - II R 187/72 -, BFHE 119, 188 = Juris (dort Rn. 9, 13), zum Gesamtschuldnerausgleich herangezogen werden. Ob ein solcher Forderungsübergang in Ansehung der Voraussetzungen der entsprechend anzuwendenden Bestimmung des § 426 Abs. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - tatsächlich erfolgt ist und ob die Kläger, wie von ihnen behauptet, im Fall der Abweisung der Klage tatsächlich eine Inanspruchnahme durch den Elternteil, der die streitige Forderung beglichen hat, zu gewärtigen haben, ist für die bei der Beurteilung des allgemeinen Rechtsschutzinteresses entscheidende Frage, ob sie im Falle eines Erfolges ihrer Klage eine Verbesserung ihrer Rechtsposition erlangen können, ebenso ohne Belang wie die weitere Frage, ob sie einer solchen Ausgleichsforderung mit Erfolg entgegenhalten könnten, dass sie - wie vorgetragen wird - mit der Hundehaltung in keinerlei Hinsicht etwas zu tun haben und insbesondere keinen wirtschaftlichen Beitrag zur Deckung des mit der Hundehaltung verbundenen Aufwandes leisten. Denn eine Verbesserung ihrer Rechtsposition erlangten die Kläger bei einem Erfolg ihrer Klage dadurch, dass sie schon dem Grunde nach nicht Schuldner eines Ausgleichsanspruchs wären. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Hundesteuerbescheid der Beklagten vom 05. Februar 2016 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 16. Februar 2016 sind, soweit sie gegenüber den Klägern ergangen und Gegenstand der Klage sind, nicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - rechtswidrig und unterliegen deshalb nicht der Aufhebung. Die Heranziehung der Kläger zur Hundesteuer findet ihre rechtliche Grundlage in der Hundesteuersatzung der Stadt Bergisch Gladbach i. V. m. §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW. Gegenstand der von der Beklagten erhobenen Hundesteuer ist nach § 1 Abs. 1 HStS das Halten von Hunden im Stadtgebiet der Beklagten. Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seines Haushaltsangehörigen in seinen Haushalt aufgenommen hat. Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten, § 1 Abs. 2 Sätze 1 - 3 HStS. Die Kläger sind nach Maßgabe dieser Bestimmungen (ebenso wie ihre Eltern) Halter des Hundes, der in den gemeinsamen Haushalt aufgenommen ist. Denn der Hund war in den gemeinsamen Familienhaushalt und damit auch von den Klägern als Mitglieder dieses Haushalts aufgenommen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW - hat zur Auslegung einer in den hier maßgebenden Teilen wörtlich mit der Hundesteuersatzung der Beklagten übereinstimmenden Satzungsregelung ausgeführt: “`Aufgenommen‘ ist ein Hund da, wo er untergebracht ist und betreut und versorgt wird, und zwar unabhängig davon, wer Eigentümer des Hundes ist. Soweit - wie hier - der Hund `in einen Haushalt‘ aufgenommen ist, der von mehreren Personen gebildet wird, d.h. in eine aus mehreren Personen bestehende `Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft‘, vgl. zu diesem Verständnis der Begriffes `Haushalt‘ im Hundesteuerrecht: VGH Mannheim, Urteil vom 27. November 1991- 2 S 1370/91 -, NJW 1992, 1716 ... ; VGH Mannheim, Urteil vom 28. Januar 1982 - 2 S 1373/81 -, ZKF 1983, 34 ... ; BVerwG, Beschluss vom 07. Juli 1975 - VII 44.74 -, Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 3 (zu Ehegatten), sind jedenfalls alle diejenigen Mitglieder des Haushalts Hundehalter, die durch ihren wirtschaftlichen Beitrag zu dieser `Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft‘ auch zu den Kosten des in diesen Haushalt aufgenommenen Hundes beitragen und damit auch - ganz oder zum Teil - den besonderen Aufwand betreiben, auf den die Hundesteuer abhebt. Vgl. dazu auch VGH Mannheim, Urteil vom 27. November 1991 - 2 S 1370/91 -, aaO. Dies gilt unabhängig davon, wie im Innenverhältnis der am gemeinsamen Haushalt Beteiligten die durch den Hund verursachten Kosten getragen werden. Dass die Anteile, die die einzelnen Mitglieder eines Haushalts zum gemeinsamen Wirtschaften beitragen, unterschiedlich sind und dies vielleicht auch gerade in Hinblick auf einen im Innenverhältnis einen bestimmten Haushaltsmitglied zugerechneten Hund sind, ist für den Umstand, dass ein in den Haushalt aufgenommener Hund von allen denjenigen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 HStS `aufgenommen‘ ist, die gemeinsam wirtschaften und die Lasten des Haushalts tragen, unerheblich. ... “ OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 1997 - 22 A 2455/96 -, NVwZ 1999, 318 = Juris (dort Rn. 40 - 44) = NRWE (dort Rn. 64 - 68); die der Entscheidung zugrundeliegende Satzungsvorschrift ist dem nur bei NRWE wiedergegebenen vollständigen Tatbestand des Urteils zu entnehmen (dort Rn. 4 f.). Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen an. Zu einer den Klägern günstigen Beurteilung kann nicht ihr Vortrag führen, dass sie den von ihren Eltern geschuldeten Unterhalt in Form von Naturalleistungen erhalten, dass sie dementsprechend keinerlei wirtschaftlichen Beitrag zu den Kosten des in den Haushalt aufgenommenen Hundes leisteten und damit auch keinen besonderen Aufwand betrieben, auf den die Hundesteuer abhebt. Der Beachtlichkeit dieses auf die Darlegung fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit und des Fehlens eines von ihnen betriebenen steuerbaren Aufwandes für die Hundehaltung zielenden Vortrages dürfte - ungeachtet der Frage, ob die behauptete Unterhaltsbestimmung den für ihre Wirksamkeit vorausgesetzten Bestimmtheitsanforderungen genügt, vgl. dazu etwa OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. August 2000- 6 WF 133/00 -, FamRZ 2001, 116 = Juris (dort Rn. 6); OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Juli 2005 - 16 UF 129/05 -, OLGR-Karlsruhe 2006, 894 = Juris (dort Rn. 15), - bereits entgegenstehen, dass unterhaltspflichtige Eltern, die von dem ihnen durch § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB eingeräumten Recht Gebrauch machen, eine Naturalunterhaltsgewährung zu bestimmen, ihre Unterhaltsverpflichtung nicht allein dadurch erfüllen, dass sie ausschließlich Sachleistungen (Unterkunft, Verpflegung, Kleidung usw.) zur Verfügung stellen. Vielmehr haben sie bei einer auf Gewährung von Naturalleistungen gerichteten Unterhaltsbestimmung auch Geldleistungen, insbesondere ein angemessenes Taschengeld, zu gewähren, um den die Deckung des gesamten Lebensbedarfs des Kindes umfassenden Unterhaltsanspruch zu befriedigen, Bundesgerichtshof, Urteil vom 03. Dezember 1980 - IVb ZR 537/80 -, FamRZ 1981, 143 = Juris (dort Rn. 25). Angesichts dessen sind an der behaupteten (Bar-)Mittellosigkeit der Kläger und der geltend gemachten Nichtbeteiligung an der Deckung des durch die Hundehaltung hervorgerufenen besonderen Aufwandes nicht unerhebliche Zweifel angebracht. Hinzu kommt, dass die Berufung auf eine Naturalunterhaltsgewährung nicht ausschließt, dass die Kläger über andere Geldquellen, etwa aufgrund der Ausübung einer studentischen Nebentätigkeit, verfügen. All dem braucht indessen nicht näher nachgegangen zu werden, weil die auf der genannten satzungsrechtlichen Grundlage beruhende Heranziehung der Kläger zur Hundesteuer auch dann keinen durchgreifenden Bedenken begegnet, wenn man die Richtigkeit ihres Vortrags unterstellt und davon ausgeht, dass ihnen die finanziellen Mittel fehlen, um sich an der Deckung des besonderen Aufwands zu beteiligen, der durch die Haltung des in den gemeinsam mit ihren Eltern gebildeten Haushalt aufgenommenen Hundes hervorgerufen wird. Das Fehlen individueller Leistungsfähigkeit steht der Heranziehung zur Hundesteuer als einer örtlichen Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG nämlich nicht entgegen. Denn Voraussetzung für die Erhebung einer Aufwandsteuer ist das Betreiben eines besonderen Aufwandes, der hier in der Haltung eines Hundes besteht. Für die Erhebung von Aufwandsteuer ist es gleichgültig, von wem und mit welchen Mitteln dieser Aufwand finanziert wird und welchen Zwecken er des Näheren dient. Ob der Aufwand im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet, ist für die Steuerpflicht unerheblich. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 06. Dezember 1983- 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325 = Juris (dort Rn. 73); Beschluss vom 11. Oktober 2005 - 1 BvR 1232/00 und 1 BvR 2627/03 -, BVerfGE 114, 316 = Juris (dort Rn. 87). Ungeachtet dessen hat der Satzungsgeber mit den Regelungen in § 1 Abs. 2 Sätze 2 und 3 HStS, durch die die Haltereigenschaft der Kläger und daran anknüpfend ihre Steuerpflicht (§ 1 Abs. 2 Satz 1 HStS) begründet wird, zulässigerweise von der ihm zustehenden Befugnis Gebrauch gemacht, den Kreis der (steuerpflichtigen) Hundehalter für die Fälle pauschalierend und typisierend zu bestimmen, in denen ein Hund (oder mehrere Hunde) in einen aus mehreren Personen bestehenden gemeinsamen Haushalt aufgenommen ist (sind). Die Erhebung von Steuern stellt ein Massengeschäft dar. Dieser auch für die Hundesteuer zutreffende Befund rechtfertigt nach gefestigter Rechtsprechung grundsätzlich eine typisierende und generalisierende Ausgestaltung der die Steuererhebung regelnden Normen, um ihre Praktikabilität zu gewährleisten. Allerdings müssen die steuerlichen Vorteile der Typisierung in einem angemessenen Verhältnis zu den mit ihr notwendig verbundenen Nachteilen stehen. Außerdem darf eine normative Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren. Ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. etwa Beschluss vom 15. Januar 2008 - 1 BvL 2/04 -, BVerfGE 120, 1 = Juris (dort Rn. 83), Beschluss vom 15. Februar 2016 - 1 BvL 8/12 -, NVwZ-RR 2016, 841 = Juris (dort Rn. 25), jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen seiner Rechtsprechung. Diesen Vorgaben genügen die hier in Rede stehenden Satzungsbestimmungen. Sie gehen von der Annahme aus, dass alle Haushaltsangehörigen typischerweise einen wirtschaftlichen Beitrag zur Haushaltsführung leisten und damit, sei es unmittelbar oder mittelbar, an der Deckung des besonderen Aufwandes, der mit der Haltung eines in den Haushalt aufgenommenen Hundes verbunden ist, beteiligt sind. Gegen die Vertretbarkeit einer solchen Annahme ist, jedenfalls soweit sie sich entsprechend der Anwendungspraxis der Beklagten auf volljährige Haushaltsangehörige bezieht, nichts Durchgreifendes einzuwenden. Denn es entspricht dem Regelfall, dass volljährige Haushaltsangehörige über eigene Mittel verfügen, mit denen sie zu den Kosten des Haushalts und den Kosten eines in diesen Haushalt aufgenommenen Hundes mittelbar oder unmittelbar beitragen. Das vorliegend vom Satzungsgeber gewählte Leitbild orientiert sich realitätsgerecht am typischen Fall. Die Vorteile dieser Typisierung bei der massenhaft vorkommenden Veranlagung von Hundesteuer in Fällen, in denen ein Hund nicht in einem Einpersonenhaushalt, sondern in einem Mehrpersonenhaushalt gehalten wird, liegen auf der Hand. Denn für die Behörde ist es aus tatsächlichen Gründen kaum möglich, verlässlich zu ermitteln, ob - abweichend vom Regelfall - einzelne Mitglieder eines Mehrpersonenhaushalts gänzlich mittellos sind und sie - wenn nicht - ihr Einkommen und Vermögen nicht - auch nicht mittelbar - zur Deckung des besonderen durch die Haltung eines Hundes hervorgerufenen Aufwandes verwenden oder die Aufnahme des Hundes in den Haushalt gegen ihren - wirklichen - Willen erfolgt ist bzw. nicht ihre Billigung bzw. Duldung findet und damit nicht im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2 HStS in ihrem persönlichen Interesse liegt. Jedenfalls riefe das Ausmaß der anzustellenden Ermittlungen einen ganz erheblichen Verwaltungsaufwand hervor, der ebenso wie die dadurch verursachten Kosten nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zur vergleichsweise niedrigen Steuerschuld (hier: jährliche Steuer von 100,00 Euro bei einem gehaltenen Hund, 228,00 Euro bei zwei und 384,00 Euro bei drei gehaltenen Hunden) steht. Zudem beugt die hier vorliegende typisierende Satzungsregelung steuerdeliktisch relevantem Verhalten der Steuerschuldner in Gestalt unzutreffender Angaben zu den vorerwähnten inneren und deshalb nicht objektivierbaren Tatsachen vor. Von der vorliegenden typisierenden Regelung geht allerdings die nachteilige Wirkung aus, dass auch solche Angehörige einer Haushaltsgemeinschaft, in deren Person die Voraussetzungen des Steuertatbestandes nicht erfüllt sind, zur Hundesteuer herangezogen werden. Dieser Nachteil wiegt jedoch im Verhältnis zu den aufgezeigten mit der Typisierung verbundenen Vorteilen weniger schwer. Denn im Ergebnis wird eine solche Person regelmäßig wirtschaftlich nicht belastet werden. Sämtliche (volljährigen) Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft werden im Fall des § 1 Abs. 2 Sätze 2 und 3 HStS als Gesamtschuldner herangezogen, § 1 Abs. 2 Satz 5 HStS. Zur Erfüllung einer solchermaßen festgesetzten Steuerforderung werden üblicherweise nur diejenigen Mitglieder der Gemeinschaft der Gesamtschuldner eine Zahlung leisten, in deren Person der Steuertatbestand tatsächlich erfüllt ist und die sich als eigentliche Halter des in den Haushalt aufgenommenen Hundes begreifen. So liegt es auch hier, wie der Umstand belegt, dass einer der Elternteile der Kläger die besagte Steuerschuld beglichen hat. Zudem ist es gerechtfertigt anzunehmen, dass der erfüllende Steuerschuldner gegenüber den Mitgliedern der Gesamtschuldnergemeinschaft, in deren Person der Steuertatbestand nicht gegeben ist, in der Regel von der Geltendmachung einer gesamtschuldnerischen Ausgleichsforderung absieht. In den (Ausnahme-)Fällen, in denen dennoch eine solche Ausgleichsforderung erhoben wird, trifft ihn allerdings die Darlegungs- und gegebenenfalls Beweislast dafür, dass das auf Ausgleich in Anspruch genommene Haushaltsmitglied im Innenverhältnis eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an dem Aufwand für den im Haushalt befindlichen Hund übernommen hat. Nur dann, wenn eine solche Darlegung und Beweisführung gelingt, käme es zu einer wirtschaftlichen Belastung des betroffenen Haushaltsmitglieds. In einem solchen Fall wäre aber damit zugleich indiziert, dass dieser Haushaltsangehörige einen Beitrag zu den Aufwendungen der Hundehaltung übernommen hat und eo ipso die Voraussetzungen des Steuertatbestandes in seiner Person erfüllt sind. Seine wirtschaftliche Belastung stellt sich in diesem Fall nicht als ein Nachteil dar, der Folge der typisierenden Erstreckung der Hundehaltereigenschaft auf alle (volljährigen) Haushaltsangehörigen ist, sondern erweist sich im Gegenteil als Bestätigung des Leitbildes, an das die Typisierung anknüpft. Gegenüber Haushaltsmitgliedern, die - wie die Kläger - behaupten, zu den Aufwendungen für die Haltung des Hundes in keiner Weise beigetragen zu haben, und die bestreiten, dass die Aufnahme des Hundes in ihrem persönlichen Interesse liegt, wird die besagte Darlegung und gegebenenfalls erforderliche Beweisführung in der Regel nicht gelingen mit der Folge, dass ein Ausgleichsanspruch nicht durchsetzbar ist und eine wirtschaftliche Belastung als nachteilige Folge der Typisierung entfällt. Soweit die hier inmitten stehenden typisierenden Regelung es ermöglichen, die Hundesteuerforderung gegenüber einem als gesamtschuldnerisch haftend herangezogenen Haushaltsmitglied durchzusetzen, das abweichend von der typischen Fallgestaltung in seiner Person die Voraussetzungen der steuerschuldbegründenden Haltereigenschaft des § 2 Abs. 1 Satz 2 HStS tatsächlich nicht erfüllt, handelt es sich freilich um eine nachteilige Folge von nicht unerheblichem Gewicht, die allerdings dadurch relativiert wird, dass die Steuerforderung mit ihrer Erfüllung auf das betreffende Haushaltsmitglied übergeht, das sie gegenüber denjenigen Mitgliedern der Haushaltsgemeinschaft geltend machen kann, die die eigentlichen Halter des in den gemeinsamen Haushalt aufgenommenen Hundes sind. In diesem Falle erschöpfen sich die nachteiligen Folgen der besagten Typisierung in der Überbürdung des Risikos der Nicht-Durchsetzbarkeit des übergegangenen Steueranspruchs und in der gegebenenfalls bestehenden Notwendigkeit, die Forderung im Rechtswege durchzusetzen. In Anbetracht des Umstandes, dass die zuletzt angesprochene Fallgestaltung in der Praxis - wenn überhaupt - nur äußerst selten vorkommen dürfte, kann ihr bei der Gegenüberstellung der Vor- und Nachteile der hier behandelten typisierenden Satzungsbestimmungen kein entscheidendes Gewicht beigemessen werden. Sind die Kläger hiernach auf der Grundlage von § 1 Abs. 2 Sätze 1, 2 und 5 HStS zu Recht als steuerpflichtige Hundehalter behandelt worden, erweist sich der angefochtene Bescheid auch im Übrigen nicht als rechtswidrig. Denn es sind keine sonstigen Gründe ersichtlich und von den Klägern vorgetragen, aus denen die ihnen gegenüber erfolgte Festsetzung von Hundesteuer für das Kalenderjahr 2016 i. H .v. 100,00 Euro rechtsfehlerhaft sein könnte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf einen Betrag bis zu 500,00 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz - GKG -. Die streitige Geldleistung entspricht der im angefochtenen Bescheid festgesetzten Steuerforderung von 100,00 Euro. Dieser Betrag liegt innerhalb der niedrigsten Wertstufe von bis zu 500,00 Euro nach § 34 Abs. 1 Satz 1 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.