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Beschluss

17 W 30/05

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Prozesskostenhilfe ist die Beiordnung eines nicht am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts nur zulässig, wenn dadurch keine höheren Kosten i.S. von § 121 Abs. 3 ZPO entstehen oder die Ersparnis nach § 121 Abs. 4 ZPO dies rechtfertigt. • Bei der Entscheidung über die Beiordnung ist stets zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 121 Abs. 4 ZPO vorliegen; die zu erwartenden Einsparungen eines Verkehrsanwalts sind den zu erwartenden Mehrkosten des auswärtigen Anwalts (insbesondere Reisekosten) gegenüberzustellen. • Die Begrenzung erstattungsfähiger Mehrkosten darf bereits im PKH-Entscheid erfolgen; die Erstattung darf auf die Höhe der Vergütung eines Verkehrsanwalts am Wohnort des Antragstellers beschränkt werden. • Das Einverständnis des gewählten auswärtigen Rechtsanwalts gilt insoweit als stillschweigend, dass er eine derartige einschränkende Regelung zur Kenntnis genommen hat. • Die Partei kann auch bei PKH grundsätzlich das zuständige Gericht nach § 35 ZPO frei wählen; dies rechtfertigt nicht ohne Weiteres eine eingeschränkte Beiordnung.
Entscheidungsgründe
Beiordnung auswärtigen Anwalts bei PKH: Prüfung nach §§ 121 Abs. 3, 4 ZPO und Begrenzung erstattungsfähiger Mehrkosten • Bei Prozesskostenhilfe ist die Beiordnung eines nicht am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts nur zulässig, wenn dadurch keine höheren Kosten i.S. von § 121 Abs. 3 ZPO entstehen oder die Ersparnis nach § 121 Abs. 4 ZPO dies rechtfertigt. • Bei der Entscheidung über die Beiordnung ist stets zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 121 Abs. 4 ZPO vorliegen; die zu erwartenden Einsparungen eines Verkehrsanwalts sind den zu erwartenden Mehrkosten des auswärtigen Anwalts (insbesondere Reisekosten) gegenüberzustellen. • Die Begrenzung erstattungsfähiger Mehrkosten darf bereits im PKH-Entscheid erfolgen; die Erstattung darf auf die Höhe der Vergütung eines Verkehrsanwalts am Wohnort des Antragstellers beschränkt werden. • Das Einverständnis des gewählten auswärtigen Rechtsanwalts gilt insoweit als stillschweigend, dass er eine derartige einschränkende Regelung zur Kenntnis genommen hat. • Die Partei kann auch bei PKH grundsätzlich das zuständige Gericht nach § 35 ZPO frei wählen; dies rechtfertigt nicht ohne Weiteres eine eingeschränkte Beiordnung. Der in L. wohnhafte Kläger beantragte Prozesskostenhilfe und die Beiordnung der in H. tätigen Rechtsanwälte W. und Koll. für eine Klage vor dem Landgericht Karlsruhe. Das Landgericht bewilligte PKH, ordnete aber die Rechtsanwälte nur zu den Bedingungen eines am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Anwalts bei. Die beigeordneten Anwälte legten sofortige Beschwerde ein und forderten eine uneingeschränkte Beiordnung. Sie führten aus, dass die zu erwartenden Reisekosten nicht zu höheren Gesamtaufwendungen führten, weil dadurch ersparte Verkehrsanwaltskosten gegengerechnet werden müssten, und betonten den Umfang und die Komplexität der Beratung. Das Landgericht wies die Beschwerde ab; das OLG übernahm die Entscheidung wegen grundsätzlicher Bedeutung. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde war form- und fristgerecht und berechtigt, da auch der Wahlanwalt ein eigenes Beschwerderecht hat (§ 32 Abs. 2 RVG). • Prüfungspflicht nach § 121 Abs. 4 ZPO: Bei der Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts ist immer zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 121 Abs. 4 ZPO vorliegen; Einsparungen eines Verkehrsanwalts sind den voraussichtlichen Mehrkosten des auswärtigen Anwalts gegenüberzustellen. • Begrenzung der Mehrkosten bereits im PKH-Entscheid: Wegen Unwägbarkeiten im weiteren Verfahren kann die Einhaltung von § 121 Abs. 3 ZPO nur durch Begrenzung der erstattungsfähigen Mehrkosten bereits bei der Beiordnung sichergestellt werden; eine spätere Regelung im Festsetzungsverfahren reicht nicht aus. • Stillschweigendes Einverständnis: Aus Sicht des Gerichts kann aus dem Antrag auf Beiordnung entnommen werden, dass der beigeordnete auswärtige Anwalt eine auf § 121 Abs. 3 ZPO gestützte Einschränkung stillschweigend hinnimmt. • Wahl des Gerichts: Das Wahlrecht des Klägers nach § 35 ZPO bleibt auch bei PKH grundsätzlich erhalten; dies rechtfertigt eine uneingeschränkte Beiordnung nicht ohne weiteres. • Sachkomplexität und persönliche Beratung: Bei komplexen Fällen, die persönliche Beratung erfordern, ist die Beiordnung eines wohnortnahen Anwalts geboten, um die Gleichstellung von Bemittelten und Unbemittelten zu wahren. • Verfahrensfolge: Aufgrund der vorstehenden Erwägungen war die eingeschränkte Beiordnung in der vom Landgericht gewählten Form in Teilen zu ändern und zugleich die Erstattung zusätzlicher Mehrkosten auf die Höhe der Vergütung eines Verkehrsanwalts am Wohnort des Klägers zu begrenzen. Die Beschwerde hatte überwiegend Erfolg. Das OLG änderte den landgerichtlichen Beschluss dahingehend, dass die beigeordneten Rechtsanwälte dem Kläger weiterhin beigeordnet werden, jedoch mit der Maßgabe, dass Mehrkosten, die durch die fehlende Kanzleisitznähe des beigeordneten Anwalts entstehen, nur bis zur Höhe der Vergütung eines Verkehrsanwalts am Wohnort des Klägers erstattungsfähig sind. Eine Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wurde nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Rechtsbeschwerde wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, um die bundesrechtliche Klärung der Fragen zur Beiordnung und Erstattungsbegrenzung nach Inkrafttreten des RVG zu ermöglichen.