Urteil
14 U 173/05
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei formellem Gegendarstellungsrecht sind weder Wahrheit der Gegendarstellung noch Unwahrheit der Erstmitteilung vorausgesetzt; eine Veröffentlichung kann nur bei offenkundiger Unwahrheit oder Irreführung abgelehnt werden.
• Die Gegendarstellung ist dort zu veröffentlichen, wo die Erstmitteilung den Persönlichkeitsschutz des Betroffenen verletzt und besondere Aufmerksamkeit erzielt — hier auf der Titelseite, um Waffengleichheit herzustellen.
• Die Pressegestaltungsfreiheit erlaubt eine angemessene Reduzierung der Darstellung; die Gegendarstellung darf nicht das typische Erscheinungsbild der Titelseite in unzumutbarer Weise verändern (Mindestfläche 150 % der Erstmitteilung wird als angemessen bestimmt).
Entscheidungsgründe
Gegendarstellung auf Titelseite bei personenbezogener Erstmitteilung; zulässige Größenbegrenzung • Bei formellem Gegendarstellungsrecht sind weder Wahrheit der Gegendarstellung noch Unwahrheit der Erstmitteilung vorausgesetzt; eine Veröffentlichung kann nur bei offenkundiger Unwahrheit oder Irreführung abgelehnt werden. • Die Gegendarstellung ist dort zu veröffentlichen, wo die Erstmitteilung den Persönlichkeitsschutz des Betroffenen verletzt und besondere Aufmerksamkeit erzielt — hier auf der Titelseite, um Waffengleichheit herzustellen. • Die Pressegestaltungsfreiheit erlaubt eine angemessene Reduzierung der Darstellung; die Gegendarstellung darf nicht das typische Erscheinungsbild der Titelseite in unzumutbarer Weise verändern (Mindestfläche 150 % der Erstmitteilung wird als angemessen bestimmt). Der Kläger, ein Fernsehmoderator, wurde auf der Titelseite der Zeitschrift N. W. mit der Schlagzeile präsentiert, er sei von seiner »Geliebten« nach einer Gewalttat angezeigt worden; zu der Ankündigung wurden Bilder des Klägers und einer Frau abgebildet. Der Kläger beantragte einstweilig den Abdruck einer Gegendarstellung, in der er bestreitet, die abgebildete Frau sei seine Geliebte und er habe ihr gegenüber Gewalt angewandt. Die Beklagte verweigerte die Veröffentlichung und rügte unter anderem offensichtliche Unwahrheit, Irreführung und Unklarheiten hinsichtlich des Abdruckorts und der Schriftgröße. Das Landgericht gab dem Kläger überwiegend Recht; die Beklagte legte Berufung ein. Das OLG prüfte insbesondere, ob die Voraussetzungen des Gegendarstellungsanspruchs vorliegen, ob der Abdruck auf der Titelseite erfolgen muss und ob die angeordnete gleiche Schriftgröße die Pressefreiheit verletzt. • Rechtliche Grundlage und formaler Charakter: Das Gegendarstellungsrecht ist formell; es verlangt nicht den Nachweis der Unwahrheit der Erstmitteilung noch der Wahrheit der Gegendarstellung. Eine Veröffentlichung kann nur versagt werden, wenn die Gegendarstellung offenkundig unwahr oder irreführend ist (§ 11 bad.-württ. LPG maßgeblich im Verfahren). • Beweiswürdigung zur Offenkundigkeit: Die Beklagte konnte die Offenkundigkeit oder Irreführung nicht glaubhaft machen. Ihre vorgelegten eidesstattlichen Erklärungen genügten nicht, den eidesstattlichen Versicherungen des Klägers entgegenzustehen; es lagen keine Umstände vor, die der Beklagten einen höheren Beweiswert einräumen würden. • Irreführung durch Schlussfolgerungen: Es ist nicht dargetan, dass die Gegendarstellung beim Leser zu von der Wahrheit abweichenden Schlussfolgerungen geeignet wäre; vorgelegte Indizien wie SMS-Angaben wurden nicht ausreichend als vom Kläger stammend nachgewiesen. • Ort der Veröffentlichung: Die Ankündigung auf der Titelseite greift bereits in das Persönlichkeitsrecht ein; zur Herstellung von Waffengleichheit und gleicher Aufmerksamkeit ist die Gegendarstellung ebenfalls auf der Titelseite zu veröffentlichen. • Gestaltungsfreiheit der Presse: Die Pflicht zum Abdruck darf die Pressefreiheit nicht über Gebühr beschneiden. Daher ist eine vollkommene Gleichheit der Schriftgröße nicht erforderlich; eine Reduzierung ist zulässig, soweit die Gegendarstellung erkennbar und angemessen bleibt. • Konkrete Anordnung: Angemessen ist der Abdruck in der linken Randspalte der Titelseite mit einer gegenüber der Erstmitteilung lediglich so reduzierten Schriftgröße, daß die Gegendarstellung mindestens 150 % der Fläche der Erstmitteilung einnimmt. Die Berufung der Beklagten hatte nur teilweisen Erfolg. Die angeordnete Verpflichtung zum Abdruck der Gegendarstellung inhaltlich blieb bestehen, weil die Beklagte die Offenkundigkeit oder Irreführung nicht glaubhaft machen konnte. Die Gegendarstellung ist auf der Titelseite zu veröffentlichen, um die Aufmerksamkeit der Erstmitteilung zu erreichen und Waffengleichheit herzustellen. Zugleich wurde die Anordnung dahingehend eingeschränkt, daß die Gegendarstellung nicht in exakt gleicher Schriftgröße erscheinen muss; zulässig ist eine reduzierte Schrift, soweit der Abdruck mindestens 150 % der Fläche der Erstmitteilung einnimmt. Die Beklagte trägt die Kosten beider Instanzen.