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Beschluss

2 Ws 525-527/05

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Aufhebung eines Haftverschonungsbeschlusses und die Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls sind gerechtfertigt, wenn der Beschuldigte trotz ordnungsgemäßer Ladung der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibt und der Zweck der Haftverschonung durch sein Verhalten vereitelt ist. • Die Vorlegung einer ausländischen Sterbeurkunde kann bei glaubwürdigen Ermittlungsfeststellungen der ausstellenden Behörden als Vorspiegelung des Todes gewertet werden und die Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls sowie der Verfall einer Sicherheitsleistung rechtfertigen. • Eine vorläufige Einstellung des Verfahrens nach § 205 StPO ist zulässig, wenn der Beschuldigte sich dem Verfahren dadurch entzieht, dass sein Aufenthaltsort unbekannt ist. • Die Beschwerde gegen eine vorläufige Einstellung nach § 205 StPO ist zulässig, da diese Entscheidung eigene prozessuale Bedeutung hat und gesondert angefochten werden kann.
Entscheidungsgründe
Aufhebung der Haftverschonung, Verfall der Sicherheitsleistung und vorläufige Verfahrenseinstellung bei Vortäuschung des Todes • Die Aufhebung eines Haftverschonungsbeschlusses und die Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls sind gerechtfertigt, wenn der Beschuldigte trotz ordnungsgemäßer Ladung der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibt und der Zweck der Haftverschonung durch sein Verhalten vereitelt ist. • Die Vorlegung einer ausländischen Sterbeurkunde kann bei glaubwürdigen Ermittlungsfeststellungen der ausstellenden Behörden als Vorspiegelung des Todes gewertet werden und die Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls sowie der Verfall einer Sicherheitsleistung rechtfertigen. • Eine vorläufige Einstellung des Verfahrens nach § 205 StPO ist zulässig, wenn der Beschuldigte sich dem Verfahren dadurch entzieht, dass sein Aufenthaltsort unbekannt ist. • Die Beschwerde gegen eine vorläufige Einstellung nach § 205 StPO ist zulässig, da diese Entscheidung eigene prozessuale Bedeutung hat und gesondert angefochten werden kann. Der Angeklagte wurde wegen Einsatzes gefälschter Zahlungskarten festgenommen; gegen ihn bestand Haftbefehl, der gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000 € außer Vollzug gesetzt wurde. Zur Hauptverhandlung erschien der Angeklagte nicht; sein Verteidiger legte eine angebliche algerische Sterbeurkunde vor, wonach der Angeklagte verstorben sei. Das Landgericht ließ die Echtheit der Urkunde prüfen; die algerische Ausstellungsbehörde erklärte die Urkunde für nicht authentisch. Die französische Polizei ermittelte an der zuletzt angegebenen Wohnanschrift und traf dort nur die Mutter an, die erklärte, ihr Sohn lebe und besuche sie gelegentlich, wohne aber nicht dort. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls, die gerichtliche Überprüfung ergab Zweifel an der Echtheit der Sterbeurkunde und Hinweise auf Flucht bzw. Entzug der Untersuchung, woraufhin Haftverschonung aufgehoben, Sicherheit für verfallen erklärt und das Verfahren vorläufig nach § 205 StPO eingestellt wurde. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist sowohl als sofortige Beschwerde gegen den Verfall der Sicherheitsleistung gemäß § 124 Abs. 2 St. 2 StPO als auch als einfache Beschwerde gegen die Aufhebung des Haftverschonungsbeschlusses und die vorläufige Einstellung zu prüfen und ist zulässig; eine gesonderte Anfechtung der vorläufigen Einstellung ist möglich, da sie eigene prozessuale Bedeutung hat. • Aufhebung der Haftverschonung (§ 116 Abs. 4 Nr. 2 StPO): Der Angeklagte ist trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt zur Hauptverhandlung ferngeblieben; dadurch ist der Zweck der Außervollzugsetzung des Haftbefehls durch Sicherheitsleistung vereitelt. Die Ermittlungen der algerischen Behörden ergaben die Unechtheit der Sterbeurkunde, was naheliegende Fluchtabsicht bzw. Vortäuschung des Todes nahelegt. • Freibeweiswürdigung: Vor dem Hintergrund der eindeutigen Ermittlungsfeststellungen war die Vernehmung weiterer in Frankreich wohnhafter Familienzeugen nicht erforderlich; das Gericht durfte die Ermittlungs- und Aussagelage im Freibeweisverfahren vorab würdigen. • Verfall der Sicherheitsleistung (§ 124 Abs. 1 StPO): Durch das aktive Entziehen der Untersuchung (Nichterscheinens und Vortäuschen des Todes) steht der Angeklagte der Untersuchung nicht mehr jederzeit zur Verfügung; daher sind die Voraussetzungen des Sicherheitsverfalls erfüllt. • Vorläufige Verfahrenseinstellung (§ 205 StPO): Da der Aufenthaltsort des Angeklagten unklar ist und er sich dem Verfahren entzogen hat, sind die Voraussetzungen für eine vorläufige Einstellung gegeben. Die Beschwerde und die sofortige Beschwerde des Verteidigers sind zulässig, aber in der Sache unbegründet; der Haftverschonungsbeschluss wurde aufgehoben, der Haftbefehl wieder in Vollzug gesetzt, die Sicherheitsleistung für verfallen erklärt und das Verfahren vorläufig nach § 205 StPO eingestellt. Die angeführten Ermittlungen, insbesondere die Feststellung der Unechtheit der Sterbeurkunde durch die algerischen Behörden und die Angaben der Mutter in Frankreich, rechtfertigen die Annahme, dass der Angeklagte sich dem Verfahren entzogen hat. Eine ergänzende Vernehmung weiterer ausländischer Familienzeugen war vor dem Hintergrund der vorliegenden Ergebnisse nicht erforderlich. Die Kosten des Verfahrens trägt der Angeklagte.