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Beschluss

2 Ws 617/05

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein dringender Tatverdacht und Fluchtgefahr können fortbestehen, auch wenn das Beschwerdegericht der Beweisaufnahme nicht in gleicher Weise folgen kann; Eingriffe in die Würdigung des Tatgerichts sind nur bei groben Fehlern zulässig. • Die Fortdauer der Untersuchungshaft ist unverhältnismäßig, wenn die Terminierung der Hauptverhandlung den Beschleunigungsgrundsatz verletzt und dadurch das Freiheitsrecht des Inhaftierten unangemessen beeinträchtigt wird. • Zur Wahrung des Beschleunigungsanspruchs sind Abtrennung, Beiordnung eines anderen Verteidigers oder konzentrierte Neuansetzung vorrangig gegenüber einer langfristig gestreckten Terminierung zugunsten eines nicht in Haft befindlichen Mitangeklagten.
Entscheidungsgründe
Haftaufhebung wegen unzureichender Beschleunigung der Hauptverhandlung • Ein dringender Tatverdacht und Fluchtgefahr können fortbestehen, auch wenn das Beschwerdegericht der Beweisaufnahme nicht in gleicher Weise folgen kann; Eingriffe in die Würdigung des Tatgerichts sind nur bei groben Fehlern zulässig. • Die Fortdauer der Untersuchungshaft ist unverhältnismäßig, wenn die Terminierung der Hauptverhandlung den Beschleunigungsgrundsatz verletzt und dadurch das Freiheitsrecht des Inhaftierten unangemessen beeinträchtigt wird. • Zur Wahrung des Beschleunigungsanspruchs sind Abtrennung, Beiordnung eines anderen Verteidigers oder konzentrierte Neuansetzung vorrangig gegenüber einer langfristig gestreckten Terminierung zugunsten eines nicht in Haft befindlichen Mitangeklagten. Der Angeklagte sitzt seit März 2005 in Untersuchungshaft; ihm wird gemeinsamer Handel mit Betäubungsmitteln in mehreren Fällen vorgeworfen. Die Hauptverhandlung wurde im September 2005 eröffnet und zunächst für mehrere Tage bis Dezember 2005 angesetzt. Wegen angekündigter, nicht näher konkretisierter Beweisanträge des Verteidigers eines nicht inhaftierten Mitangeklagten und dessen Verhinderung terminierte das Landgericht weitere Termine nur noch mit zwei Tagen im Monat im Jahr 2006. Der Angeklagte rügt weiterhin den dringenden Tatverdacht, die Fluchtgefahr und insbesondere die fehlende Beschleunigung des Verfahrens. Der Senat prüfte die Haftbeschwerde während laufender Hauptverhandlung und stellte fest, dass zwar der dringende Tatverdacht und die Fluchtgefahr bestehen, die Fortdauer der Haft aber wegen unverhältnismäßiger Terminierung nicht mehr gerechtfertigt ist. • Rechtliche Grundlagen: §§ 112, 120, 124, 467 StPO sind maßgeblich für Haftbefehl, Aufhebung und Kostenregelung. • Dringender Tatverdacht: Das Landgericht hat auf Grundlage der bisher geführten Beweisaufnahme den dringenden Tatverdacht bejaht; das Beschwerdegericht greift nur bei groben Bewertungsfehlern in diese Würdigung ein. • Fluchtgefahr: Eine angebotene Sicherheitsleistung von Dritten (10.000 EUR) mindert die Fluchtgefahr nicht ausreichend, weil ein Verfall der Sicherheit den Angeklagten nicht unmittelbar träfe (§ 124 StPO). • Beschleunigungsgrundsatz: Neuere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts verlangen in Haftsachen eine zügige Verfahrensfortführung; eine weiträumige, gestreckte Terminierung über Monate kann die Verhältnismäßigkeit der Haft verletzen. • Verhältnismäßigkeitsprüfung: Die Kammer hätte alternative Maßnahmen prüfen müssen, etwa konzentrierte Fortsetzung, Abtrennung des Verfahrens gegen den nicht in Haft befindlichen Mitangeklagten oder Beiordnung eines anderen Pflichtverteidigers; stattdessen erfolgte eine Terminierung, die deutlich verzögerte. • Verantwortlichkeit für Verzögerungen: Terminliche Schwierigkeiten und personelle Engpässe des Gerichts tragen nicht der Angeklagte; die Rücksicht auf die Terminslage eines nicht in Haft befindlichen Mitangeklagten und dessen offenbar überforderten Verteidigers war nicht ausreichend gerechtfertigt. • Ergebnis der Verhältnismäßigkeitsprüfung: Wegen der unangemessenen Verzögerung ist die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mehr erforderlich; der Haftbefehl ist daher aufzuheben. Der Haftbefehl des Landgerichts Aachen vom 03.08.2005 wurde aufgehoben, weil die Fortdauer der Untersuchungshaft unverhältnismäßig geworden war. Zwar bestehen nach wie vor dringender Tatverdacht und Fluchtgefahr, doch rechtfertigt die durch die Terminierung verursachte Verzögerung die Freiheitsentziehung nicht mehr. Das Gericht hätte vorrangig Alternativen prüfen müssen (Abtrennung, Beiordnung eines anderen Verteidigers oder konzentrierte Neuansetzung), anstatt die Verhandlung über Monate zu strecken aus Rücksicht auf einen nicht in Haft befindlichen Mitangeklagten. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.