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Urteil

15 U 176/05

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine in journalistischem Kontext geäußerte Passage kann im Gesamtzusammenhang als verdeckte Tatsachenbehauptung verstanden werden und damit das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen. • Bei objektiver Mehrdeutigkeit einer Äußerung ist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Maßstab für Unterlassungsansprüche auszugehen, der künftig die Möglichkeit einer eindeutigen künftigen Äußerung des Presseunternehmens berücksichtigt; die Entscheidung ist auf verdeckte Äußerungen anwendbar. • Bewusste unvollständige Berichterstattung, durch Weglassen wesentlicher Umstände eine ehrverletzende Schlussfolgerung zu ermöglichen, ist wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln. • Liegt eine rechtswidrige Tatsachenbehauptung vor und besteht Wiederholungsgefahr, ist ein Unterlassungsanspruch nach den zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen (u.a. §§ 1004, 823 BGB) gegeben.
Entscheidungsgründe
Unterlassungsanspruch wegen verdeckter Tatsachenbehauptung in journalistischer Berichterstattung • Eine in journalistischem Kontext geäußerte Passage kann im Gesamtzusammenhang als verdeckte Tatsachenbehauptung verstanden werden und damit das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen. • Bei objektiver Mehrdeutigkeit einer Äußerung ist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Maßstab für Unterlassungsansprüche auszugehen, der künftig die Möglichkeit einer eindeutigen künftigen Äußerung des Presseunternehmens berücksichtigt; die Entscheidung ist auf verdeckte Äußerungen anwendbar. • Bewusste unvollständige Berichterstattung, durch Weglassen wesentlicher Umstände eine ehrverletzende Schlussfolgerung zu ermöglichen, ist wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln. • Liegt eine rechtswidrige Tatsachenbehauptung vor und besteht Wiederholungsgefahr, ist ein Unterlassungsanspruch nach den zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen (u.a. §§ 1004, 823 BGB) gegeben. Die Klägerin war formal als Geschäftsführerin an einer GmbH beteiligt, hatte nach übereinstimmender Feststellung aber keine operative Tätigkeit und keine Kenntnis von dessen angeblichen Produktplacement-Aktivitäten. Die Beklagte veröffentlichte in Zeitung und Online-Portal einen Artikel, in dem unter anderem die Formulierung verwendet wurde, die Klägerin sei als Geschäftsführerin "zwangsläufig mehr als nur ahnungsloses Opfer" gewesen. Die Klägerin verklagte die Beklagte auf Unterlassung und begehrte eine einstweilige Verfügung, da sie in dem Satz eine verdeckte Behauptung positiver Kenntnis sah. Das Landgericht hatte die einstweilige Verfügung abgewiesen mit der Begründung, die Passage sei auch als zulässige Meinungsäußerung oder zusammenfassende Bewertung lesbar. Die Klägerin legte Berufung ein; das OLG Köln prüfte insbesondere, ob die Passage im Kontext als unwahre Tatsachenbehauptung zu verstehen sei und welche Bedeutung die zwischenzeitliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ("Stolpe") habe. • Anspruchsgrundlagen und Tatbestand: Die Klägerin hat Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 Abs.1, 823 Abs.1 und Abs.2 BGB sowie §186 StGB geltend gemacht wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art.1 Abs.1, Art.2 Abs.1 GG). • Auslegung der Äußerung: Der durchschnittliche Leser erschließt den Gesamtzusammenhang; der streitgegenständliche Satz in Verbindung mit weiteren Formulierungen des Artikels legt eine positive Kenntnis der Klägerin ausnahmsweise nahe. Damit liegt eine verdeckte Tatsachenbehauptung vor, die objektiv mehrdeutig ist, in einer ihrer Varianten aber unrichtig ist. • Rechtsprechungsstand und Anwendbarkeit der "Stolpe"-Entscheidung: Das BVerfG hat den bisherigen Maßstab (zugunsten des Äußernden) für künftige Unterlassungsentscheidungen modifiziert. Diese Neuorientierung ist auch auf verdeckte Äußerungen anwendbar; maßgeblich ist, dass der Äußernde die Möglichkeit hat, sich künftig eindeutig zu äußern. • Unvollständige Berichterstattung: Die Beklagte hat wesentliche Umstände (fehlende Kenntnis und rein formale Geschäftsführerstellung der Klägerin) weggelassen. Bewusst unvollständige Berichterstattung, die beim Leser eine ehrverletzende Schlussfolgerung verursacht, ist wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu beurteilen. • Wiederholungsgefahr: Nach der erfolgten Verletzung besteht die Vermutung der Wiederholungsgefahr; die vom Beklagten vorgelegte Erklärungsformel genügt nicht, diese Vermutung zu widerlegen. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung fehlt. • Ergebnis der Abwägung: Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände überwiegt der Schutz der Klägerin vor der Verbreitung der unwahren Tatsachenbehauptung; daher ist der einstweilige Unterlassungsanspruch glaubhaft gemacht und die sofortige Unterlassung anzuordnen. Die Berufung der Klägerin war überwiegend erfolgreich: Die Beklagte wurde verurteilt, es zu unterlassen, ohne klarstellenden Zusatz die Formulierung zu verwenden, die bei der Klägerin den Eindruck positiver Kenntnis von Produktplacement-Engagements der GmbH erweckt, andernfalls Ordnungsmittel. Das OLG stellte fest, dass die Passage im Kontext als verdeckte, unwahre Tatsachenbehauptung verstanden werden kann und dass die Beklagte wesentliche Umstände verschwiegen hat, die eine andere Deutung ermöglicht hätten. Die zwischenzeitliche Rechtsprechungsänderung des Bundesverfassungsgerichts wurde berücksichtigt und als anwendbar erachtet; sie ändert nicht die Rechtslage zugunsten der Beklagten, weil die Äußerung objektiv mehrdeutig ist und die Wiederholungsgefahr besteht. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.