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Beschluss

15 W 22/14

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2014:0417.15W22.14.00
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Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers zu 1) gegen den Beschluss der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 20.3.2014 (28 O 104/14) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers zu 1) gegen den Beschluss der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 20.3.2014 (28 O 104/14) wird kostenpflichtig zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Der Antragsteller zu 1) begehrt - soweit im vorliegenden Beschwerdeverfahren relevant – den Erlass einer einstweiligen Verfügung, durch die der Antragsgegnerin die Verbreitung von Äußerungen untersagt werden soll, durch die seines Erachtens sein allgemeines Persönlichkeitsrecht beeinträchtigende unzutreffende Eindrücke erweckt werden. Der Antragsteller zu 1) war von 2002 bis 2009 Mitglied des Deutschen Bundestages und ab März 2007 als stellvertretender Vorsitzender der SPD-Bundestagsfraktion u.a. für die Bereiche Verkehr, Bau und Stadtentwicklung sowie den Aufbau Ost zuständig. Am 5.2.2014 strahlte die Antragsgegnerin in der Sendereihe „Exakt - Die Story“ einen Film mit dem Titel „Das Geschäft mit den Fördermitteln“ aus, der sich u.a. mit der Wirtschaftsförderung in den neuen Bundesländern durch stille Beteiligungen der J mbH und u.a. mit der sog. Schlossgruppe O befasst, und der auch – jedenfalls zeitweise – über die Mediathek der Antragsgegnerin und der ARD im Internet abrufbar war. Wegen der Einzelheiten der knapp 30 Minuten langen Sendung wird auf die zur Akte gereichte CD-ROM (Anlage 7) verwiesen. Zur Schlossgruppe O gehören 14 Firmen, an denen u.a. der Antragsteller und dessen (engere) Familie beteiligt sind. Der Antragsteller ist der Auffassung, dass die in dem Filmbeitrag der Antragsgegnerin enthaltene Äußerung „Die J zahlte seit 2001 fast 40 Millionen Euro an die „Schlossgruppe“. Geld, das eigentlich für junge, innovative Firmen gedacht ist. Bekommen haben es aber vor allem Metall- und Maschinenbaufirmen, die seit Jahrzehnten existieren, sagt uns die Gewerkschaft.“ durch die sprachliche Gegenüberstellungen von „jung und innovativ“ einerseits und „Metall- und Maschinenbaufirmen, die seit Jahrzehnten existieren“ andererseits sowie „eigentlich“ und „aber“ im Kontext der Sendung den Eindruck erwecke, die Firmen der Schlossgruppe O hätten die Förderbedingungen nicht erfüllt und sich die Förderung daher unberechtigt erschlichen, was jedoch - wie er unter Bezugnahme auf einen Bericht des Ministeriums für Wissenschaft und Wirtschaft (Anlage 2) und Kurzberichte der Ausschüsse für Finanzen des Landtages von Sachsen-Anhalt und des Ausschusses für Wissenschaft und Wirtschaft des Landtages von Sachsen-Anhalt (Anlage 10) behauptet - unzutreffend sei, weil die 14 geförderten Unternehmen das Geld immer für förderungsberechtigte Verwendungszwecke erhalten hätten, die in Einklang mit den Beteiligungsgrundsätzen der J gestanden hätten, wie der Antragsteller zu 1) unter Hinweis auf diesbezügliche Unterlagen (Anlagen 16 ff.) behauptet. Ferner meint der Antragsteller zu 1), dass durch die weitere Aussage in dem Film „2002 zog er für die SPD in den Bundestag, machte als Wirtschaftexperte Karriere und warb im Bundestag für die Wirtschaftsförderung in Ostdeutschland. (I:) „… lohnt sich auch das staatlich mit einer guten Förderpolitik mit zu begleiten. Es bringt den Menschen etwas. Es bringt Arbeitsplätze. Es ist gut für die neuen Bundesländer.“ Gut auch für die Unternehmen seiner Familie. Sie profitierten von der Landesförderung. Und in der Geschäftsführung der Familienunternehmen verdiente der Abgeordnete I selbst mindestens 120.000 Euro im Jahr.“ im Gesamtzusammenhang der Darstellung zumindest auch der Eindruck erweckt werde, er habe sich nur deshalb für die Wirtschaftsförderung in Ostdeutschland eingesetzt, um ein persönliches zusätzliches Einkommen zu generieren, was in Bezug auf die behauptete innere Tatsache - wie der Antragsteller zu 1) unter Berufung auf seine eidesstattliche Versicherung (Anlage 1) behauptet - ebenfalls unzutreffend sei. Das Landgericht hat den Erlass einer einstweiligen Verfügung hinsichtlich dieser beiden ursprünglich unter I. 1 b) und d) gestellten Anträge durch Beschluss vom 20.3.2014 mit der Begründung abgelehnt, dass die vom Antragsteller zu 1) mit diesen Anträgen angegriffenen Eindrücke nicht unabweislich erweckt würden. Durch die mit dem Antrag zu I. 1 b) beanstandete Äußerung werde lediglich suggeriert, dass die Fördergelder abweichend von der grundsätzlichen Zweckbestimmung verwendet worden seien, womit aber ein Vorwurf der Nichteinhaltung von Förderbedingungen nicht als unabweislicher Eindruck erweckt werde. Auch hinsichtlich der mit dem Antrag zu I. 1 d) angegriffenen Äußerung fehle es an der Erweckung eines unabweislichen Eindrucks, da sich daraus nicht ergebe, dass das vordergründige Ziel des Antragstellers zu 1) ein persönliches zusätzliches Einkommen gewesen sei. Der Argumentation des Antragstellers zu 1), dass ein Unterlassungsanspruch nach der Stolpe-Rechtsprechung bei verdeckten Äußerungen auch dann bestehe, wenn diese mehrdeutig sind, hat sich das Landgericht nicht angeschlossen, weil eine verdeckte Aussage seines Erachtens nur dann vorliegt, wenn diese sich für den Rezipienten unabweislich aufdrängt. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens sowie des weiteren Inhalts der Entscheidung und der Begründung des Landgerichts wird auf die Schriftsätze der Antragsteller vom 5.3.2014 und vom 12.3.2014 und auf die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss verwiesen. Gegen diese am 21.3.2014 zugestellte Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers zu 1), mit der er sein Unterlassungsbegehren hinsichtlich der beiden zurückgewiesenen Anträge weiter verfolgt. Er ist der Auffassung, dass das Landgericht unzutreffend eine Erweckung der von ihm beanstandeten Eindrücke verneint habe. Ferner meint der Antragsteller zu 1), dass ein Unterlassungsanspruch gegen verdeckte Tatsachenbehauptungen nach der Stolpe-Rechtsprechung nicht nur dann bestehe, wenn - wie es das Landgericht gefordert hat - eine bestimmte Schlussfolgerung unabweislich nahegelegt wird, sondern bereits dann, wenn eine verdeckte Sachaussage jedenfalls in Form einer mehrdeutigen Tatsachenbehauptung vorliege, wie es seines Erachtens vorliegend der Fall ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 31.3.2014 Bezug genommen. Der Antragsteller zu 1) beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung bei Androhung gesetzlicher Ordnungsmittel zu untersagen, a) durch die Verbreitung und/oder öffentliche Zugänglichmachung der Aussage „ Die J zahlte seit 2001 fast 40 Millionen Euro an die „Schlossgruppe“. Geld, das eigentlich für junge, innovative Firmen gedacht ist. Bekommen haben es aber vor allem Metall- und Maschinenbaufirmen, die seit Jahrzehnten existieren, sagt uns die Gewerkschaft.“ den Eindruck zu erwecken, die Firmen der Schlossgruppe O hätten die Förderbedingungen nicht erfüllt und sich die Förderung daher unberechtigt erschlichen; und/oder b) durch die Verbreitung und/oder öffentliche Zugänglichmachung der Aussage „2002 zog er für die SPD in den Bundestag, machte als Wirtschaftexperte Karriere und warb im Bundestag für die Wirtschaftsförderung in Ostdeutschland . (I:) „… lohnt sich auch das staatlich mit einer guten Förderpolitik mit zu begleiten. Es bringt den Menschen etwas. Es bringt Arbeitsplätze. Es ist gut für die neuen Bundesländer. “ Gut auch für die Unternehmen seiner Familie. Sie profitierten von der Landesförderung. Und in der Geschäftsführung der Familienunternehmen verdiente der Abgeordnete I selbst mindestens 120.000 Euro im Jahr .“ den Eindruck zu erwecken, der Antragsteller zu 1) habe sich für die Wirtschaftsförderung in Ostdeutschland eingesetzt, um ein persönliches zusätzliches Einkommen zu generieren; jeweils wenn dies geschieht, wie in dem als Anlage 7 wiedergegebenen Filmbeitrag „Das Geschäft mit den Fördermillionen“. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie mit Beschluss vom 8.4.2014 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. II. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers zu 1) ist gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ff. ZPO statthaft und auch ansonsten zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Erlass einer einstweiligen Verfügung hinsichtlich der Anträge, die mit der sofortigen Beschwerde weiterverfolgt werden, zu Recht abgelehnt. Der Antragsteller zu 1) hat gegen die Antragsgegnerin keinen Anspruch auf Unterlassung der inkriminierten Äußerungen aus §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1 BGB sowie Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG oder einem anderen Rechtsgrund. Zur Begründung kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss und in der Nichtabhilfeentscheidung des Landgerichts verwiesen werden. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens fehlt es an einem nach §§ 935, 940 ZPO erforderlichen Verfügungsanspruch, weil die nach Auffassung des Antragstellers zu 1) durch die inkriminierten Textpassagen erweckten Eindrücke nicht als verdeckte Tatsachenbehauptungen in dem Fernsehbeitrag der Antragsgegnerin enthalten sind und (deshalb) nicht zur Unterlassung begehrt werden können. 1. Nach der in dem angefochtenen Beschluss und in der Nichtabhilfeentscheidung des Landgerichts zutreffend dargestellten Rechtsprechung liegt eine verdeckte Tatsachenbehauptung nur dann vor, wenn dem Leser eine „zwischen den Zeilen“ zum Ausdruck gebrachte Sachaussage als unabweisliche Schlussfolgerung nahegelegt wird. Bei verdeckten Aussagen ist ein Unterlassungsanspruch deshalb nicht schon dann begründet, wenn sich aus den im Text enthaltenen Aussagen mehrere Schlüsse ergeben und ein solcher Schluss (nur) in einer nicht fernliegenden Auslegungsvariante das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen würde. Aus den in dem angefochtenen Beschluss dargelegten Gründen, denen sich der Senat anschließt, entstehen für den Durchschnittsrezipienten durch die in der Fernsehsendung der Antragsgegnerin mitgeteilten Informationen, insbesondere die in den mit der sofortigen Beschwerde weiterverfolgten Anträgen herausgegriffenen Textpassagen, soweit diese für die rechtliche Beurteilung (noch) maßgeblich sind, nicht in diesem Sinne als unabweisliche Schlussfolgerung die vom Antragsteller zu 1) als persönlichkeitsrechtsverletzend beanstandeten Eindrücke. a) Durch die Äußerung „ Die J zahlte seit 2001 fast 40 Millionen Euro an die „Schlossgruppe“. Geld, das eigentlich für junge, innovative Firmen gedacht ist. Bekommen haben es aber vor allem Metall- und Maschinenbaufirmen, die seit Jahrzehnten existieren, sagt uns die Gewerkschaft.“ wird weder isoliert betrachtet noch im Zusammenhang mit der weiteren Darstellung in dem Filmbeitrag der Antragsgegnerin behauptet, die Firmen der Schlossgruppe O hätten die Förderbedingungen nicht erfüllt und sich die Förderung daher unberechtigt erschlichen. Dass der Fernsehbeitrag eine entsprechende ausdrückliche (offene) Behauptung enthält, macht der Antragsteller zu 1) selbst nicht geltend, sondern begehrt sowohl erst- als auch zweitinstanzlich die Unterlassung unter dem Aspekt einer verdeckten Tatsachenbehauptung. Für den Durchschnittsrezipienten entsteht durch die in dem Fernsehbeitrag der Antragsgegnerin mitgeteilten Informationen indes nicht in dem o.g. Sinne als unabweisliche Schlussfolgerung der Eindruck, dass die Firmen der Schlossgruppe O, an der der Antragsteller zu 1) und seine Familie beteiligt sind, die Förderbedingungen nicht erfüllt hätten. Eine solche Sichtweise erscheint aufgrund des Gesamtzusammenhangs des Beitrags und der darin enthaltenen auf die Antragsteller bezogenen Äußerungen zwar möglich, ist jedoch nicht unabweislich. Vielmehr kann der durchschnittliche Rezipient die Äußerungen durchaus - nach dem Vorbringen der Antragsteller zutreffend – auch dahin verstehen, dass die allgemeinen Förderungsgrundsätze der J zwar primär eine Unterstützung junger Unternehmen vorsehen (vgl. auch Anlage 16), einer Beteiligung an der Schlossgruppe O nach den (detaillierten) Beteiligungsgrundsätzen (Anlage 18) allerdings nicht entgegen standen. Von einer unberechtigten „Erschleichung“ der Förderung ist in dem Fernsehbeitrag in Bezug auf den Antragsteller zu 1) und/oder die Unternehmensgruppe, an der er beteiligt ist, auch und erst recht weder ausdrücklich noch „zwischen den Zeilen“ die Rede, sondern die Kritik richtet sich vornehmlich gegen die zuständigen Entscheidungsträger, die Gewährung von Wirtschaftsförderungsmaßnahmen zugunsten von „älteren“ Unternehmen und/oder einen möglichen Einfluss von Kontakten zwischen Politik und Wirtschaft auf die Entscheidungen über eine Unternehmensbeteiligung der J. b) Auch die Äußerung „2002 zog er für die SPD in den Bundestag, machte als Wirtschaftexperte Karriere und warb im Bundestag für die Wirtschaftsförderung in Ostdeutschland . (I:) „… lohnt sich auch das staatlich mit einer guten Förderpolitik mit zu begleiten. Es bringt den Menschen etwas. Es bringt Arbeitsplätze. Es ist gut für die neuen Bundesländer. “ Gut auch für die Unternehmen seiner Familie. Sie profitierten von der Landesförderung. Und in der Geschäftsführung der Familienunternehmen verdiente der Abgeordnete I selbst mindestens 120.000 Euro im Jahr .“ beinhaltet nicht als verdeckte Aussage den Eindruck, der Antragsteller zu 1) habe sich für die Wirtschaftsförderung in Ostdeutschland eingesetzt, um ein persönliches zusätzliches Einkommen zu generieren. Eine solche Schlussfolgerung ist aus der für das Verständnis maßgeblichen Sichtweise des durchschnittlichen Rezipienten, bei der die vom Landgericht entsprechend dem Antrag zu I. 1 c) untersagte Textpassage („ Gut auch für die Unternehmen seiner Familie. Sie profitierten von der Landesförderung. Und in der Geschäftsführung der Familienunternehmen verdiente der Abgeordnete I selbst mindestens 120.000 Euro im Jahr . “) unberücksichtigt zu bleiben hat, so dass nur noch auf den verbleibenden Äußerungsteil ( „2002 zog er für die SPD in den Bundestag, machte als Wirtschaftexperte Karriere und warb im Bundestag für die Wirtschaftsförderung in Ostdeutschland . (I:) „… lohnt sich auch das staatlich mit einer guten Förderpolitik mit zu begleiten. Es bringt den Menschen etwas. Es bringt Arbeitsplätze. Es ist gut für die neuen Bundesländer. “) abzustellen ist, jedenfalls nicht zwingend und/oder unabweislich. Die Richtigkeit der in dem verbleibenden Äußerungsteil mitgeteilten Fakten greift der Antragsteller zu 1) nicht an. Dass der durchschnittliche Rezipient hieraus ohne die bereits vom Landgericht untersagten weiteren Äußerungen den Eindruck gewinnt, der Antragsteller zu 1) habe sich – ausschließlich, vornehmlich oder jedenfalls auch - für die Wirtschaftsförderung in Ostdeutschland eingesetzt, um ein persönliches zusätzliches Einkommen zu generieren, erscheint fernliegend, da ein unmittelbarer Bezug zu der Schlossgruppe O und/oder zur unternehmerischen Tätigkeit des Antragstellers zu 1) überhaupt nicht (mehr) hergestellt wird. Ein solcher Eindruck entstünde im Übrigen aus den vom Landgericht zutreffend dargelegten Gründen selbst dann nicht, wenn die untersagten Äußerungen in die Beurteilung einbezogen würden. 2. Die einstweilige Verfügung hinsichtlich der beiden mit der sofortigen Beschwerde weiterverfolgten Unterlassungsbegehren ist entgegen dem vom Antragsteller zu 1) verfochtenen Standpunkt auch nicht im Hinblick darauf zu erlassen, dass – wie er meint - ein Unterlassungsanspruch auch dann bestehe, wenn die angegriffene verdeckte Sachaussage mehrdeutig ist, indem dem Rezipienten nicht nur eine Schlussfolgerung unabweislich nahegelegt wird, sondern mehrere naheliegende Deutungen möglich sind. Abgesehen davon, dass dies – wie dargelegt – hinsichtlich der mit dem ursprünglichen Antrag zu I. 1 c) angegriffenen Äußerung schon nicht der Fall ist, vermag sich der Senat dieser Rechtsauffassung auch hinsichtlich des weiteren Unterlassungsbegehrens des Antragstellers zu 1) nicht anzuschließen. Ein Unterlassungsanspruch des Antragstellers zu 1) ergibt sich insbesondere nicht – jedenfalls nicht unmittelbar - aus der sog. Stolpe-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu mehrdeutigen Tatsachenbehauptungen (Beschluss vom 25.10.2005 – 1 BvR 1696/98, in: NJW 2006, 207 ff.), weil diese sich mit offenen und nicht mit verdeckten Aussagen befasst. Hieraus sind auch nicht die vom Antragsteller zu 1) favorisierten Schlussfolgerungen in Bezug auf verdeckte Tatsachenbehauptungen zu ziehen. Nach der im Anschluss an die Stolpe-Entscheidung ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa Urteil vom 22.11.2005 – VI ZR 204/04, in: NJW 2006, 601 ff.), der sich der Senat anschließt, ist bei der Ermittlung sog. verdeckter Aussagen zu unterscheiden zwischen der Mitteilung einzelner Fakten, aus denen der Rezipient eigene Schlüsse ziehen kann und soll, und der erst eigentlich "verdeckten" Aussage, mit der der Autor durch das Zusammenspiel offener Äußerungen eine zusätzliche Sachaussage macht bzw. sie dem Leser als unabweisliche Schlussfolgerung nahe legt. Unter dem Blickpunkt des Art. 5 Abs. 1 GG kann nur im zweiten Fall die "verdeckte" Aussage einer "offenen" Behauptung des Äußernden gleichgestellt werden. Denn der Betroffene kann sich in aller Regel nicht dagegen wehren, dass der Leser aus den ihm "offen" mitgeteilten Fakten eigene Schlüsse auf einen Sachverhalt zieht, für den die offenen Aussagen Anhaltspunkte bieten, der von dem sich Äußernden so aber weder offen noch verdeckt behauptet worden ist (BGH, a.a.O., juris-Rn 17 m.w.N.). Eine nach Auffassung des Beschwerdeführers gebotene uneingeschränkte Übertragung der Grundsätze der Stolpe-Rechtsprechung zu (offenen) mehrdeutigen Tatsachenbehauptungen auf verdeckte Aussagen würde den verfassungsrechtlich gebotenen Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit gefährden. Die Bejahung von Unterlassungsansprüchen hinsichtlich mehrdeutiger offener Tatsachenbehauptungen beruht maßgeblich auf der Überlegung, dass der sich Äußernde die Möglichkeit hat, sich klar (eindeutig) auszudrücken und dadurch Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch nach dem Verständnis des Durchschnittsrezipienten nicht fernliegende Deutungsvarianten zu vermeiden. Dies ist jedoch bei verdeckten Äußerungen nicht der Fall bzw. wäre mit unverhältnismäßigen Einschränkungen der Meinungsäußerungsfreiheit verbunden, weil der sich Äußernde regelmäßig zwar bei gebotener Sorgfalt die Möglichkeit hat zu vermeiden, dem Durchschnittsrezipienten durch offene Aussagen eine bestimmte unabweisliche Schlussfolgerung, die mit einer Persönlichkeitsrechtsverletzung verbunden ist, geradezu „aufzudrängen“. Welche anderen – nicht fernliegenden und/oder persönlichkeitsrechtsverletzenden - Schlussfolgerungen der Rezipient aus zutreffend dargestellten Fakten zieht, ist jedoch abgesehen davon, dass die Meinungsäußerungsfreiheit gerade auch dazu dient, solche nicht in eine bestimmte Richtung gelenkten „Denkanstöße“ zu ermöglichen, weitgehend dem Einflussbereich des sich Äußernden entzogen, so dass unter Berücksichtigung der betroffenen Grundrechtspositionen eine Annahme verdeckter Tatsachenbehauptungen nur hinsichtlich sich als unabweislich aufdrängender Schlussfolgerungen gerechtfertigt ist und ansonsten Unterlassungsansprüche zu verneinen sind, weil es „mehrdeutige“ verdeckte Tatsachenbehauptungen nach dem o.g. Verständnis definitionsgemäß schon nicht geben kann (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.10.2013 – 15 U 130/13, in: AfP 2014, 70 ff.; LG Hamburg, Urteil vom 1.10.2010 – 324 O 3/10, in: AfP 2011, 394 ff.; Soehring, Presserecht, 5. Auflage 2013, § 16 Tz. 44 d m.w.N.). Aus der vom Antragsteller zu 1) in Bezug genommenen weiteren Rechtsprechung ergibt sich nichts Abweichendes: Der Leitsatz und die diesbezüglichen Ausführungen in dem Urteil des Senats vom 14.2.2006 (15 U 176/05, in: NJW-RR 2007, 43 ff.), in dem die Anwendbarkeit des sog. „Stolpe-Falls“ auf verdeckte Äußerungen bzw. auf Äußerungen, die einen bestimmten Eindruck erwecken, bejaht wurde, betreffen insoweit ersichtlich eine Hilfsbegründung, nachdem das Vorliegen einer (eindeutigen) verdeckten Äußerung entsprechend den o.g. Kriterien bejaht wurde, was im hier zu entscheidenden Fall aus den dargelegten Gründen abzulehnen ist. Im Übrigen befasst sich die Entscheidung vornehmlich mit einer Differenzierung zwischen verdeckten Äußerungen und Äußerungen, die einen bestimmten Eindruck erwecken, und diesbezüglicher Auswirkungen der Stolpe-Rechtsprechung, worauf es im vorliegenden Fall, in dem die Erweckung bestimmter Eindrücke durch verdeckte Aussagen beanstandet wird, nicht ankommt. Soweit aus dieser Entscheidung für Fälle wie den vorliegenden etwas anderes zu entnehmen sein sollte, hält der Senat daran nach nochmaliger Prüfung nicht fest. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 19.12.2007 (1 BvR 967/05, in: NJW 2008, 1654 ff.) die Rechtsprechung der Zivilgerichte, wonach eine verdeckte Aussage (nur dann) vorliegt, wenn sich eine im Zusammenspiel der offenen Aussagen enthaltene zusätzliche eigene Aussage dem Rezipienten als unabweisbare Schlussfolgerung aufdrängen muss, referiert und gebilligt (juris-Rn 29 m.w.N.), und im Anschluss daran festgestellt, dass neben offenen auch verdeckte - zu den offenen Aussagen abweichende - Inhalte der äußerungsrechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können (juris-Rn 30). Eine Einschränkung des Erfordernisses, dass ein verdeckter Aussageinhalt nur dann angenommen werden kann, wenn „zwischen den Zeilen“ eine sich als unabweisbar Schlussfolgerung aufdrängende Aussage enthalten ist, ist damit erkennbar nicht verbunden. Auch das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 17.4.2008 (1 U 5608/06, u.a. abrufbar bei juris) ist nicht geeignet, den Standpunkt des Antragstellers zu 1) zu stützen. An der in der Beschwerdebegründung zitierten Stelle (juris-Rn 93) wurde ausdrücklich offengelassen, ob zur Bejahung eines Unterlassungsanspruchs eine nicht eindeutige verdeckte Sachaussage ausreicht, weil es für den dort erörterten Schadensersatzanspruch darauf nicht ankam, und die vom Antragsteller zu 1) favorisierte Rechtsauffassung auch nicht näher begründet. Im Übrigen hat das Oberlandesgericht München im weiteren Verlauf der Entscheidungsgründe (juris-Rn 114) die Annahme einer verdeckten Sachaussage – entsprechend den o.g. Kriterien – davon abhängig gemacht, dass sie sich dem veröffentlichten Text zwingend entnehmen lassen müsse, und dies im konkreten Fall verneint, weil der Text lediglich Anlass zu Spekulationen biete. Auf die in der Beschwerdebegründung in Abrede gestellte Relevanz der sog. Genmilch-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Nichtannahmebeschluss vom 8.9.2010 – 1 BvR 1890/08, in: NJW 2010, 3501 ff.) für die vorliegend maßgeblichen Rechtsfragen kommt es nach dem Vorstehenden nicht an. In Bezug auf für den Rezipienten lediglich mögliche, aber nicht unabweislich nahegelegte Schlussfolgerungen aus ausdrücklich mitgeteilten Umständen besteht somit auch nach der Stolpe-Rechtsprechung kein Unterlassungsanspruch. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Beschwerdewert: 30.000,00 €