Urteil
12 U 246/05
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Übernahme der Versicherungsnehmereigenschaft nach Arbeitsplatzwechsel darf der Versicherer die Zustimmung nicht an die Abgabe einer Garantieerklärung des neuen Arbeitgebers nach § 1 Abs.2 Nr.2 BetrAVG knüpfen, wenn der bestehende Vertrag als beitragsorientierte Leistungszusage im Sinne des alten § 1 Abs.2 Satz 1 BetrAVG zu beurteilen ist.
• Ein bereits bestehender fondsgebundener Direktversicherungsvertrag, der als beitragsorientierte Leistungszusage vereinbart wurde, bleibt bei Vertragsübernahme inhaltlich erhalten und ist nicht wie ein Neuvertrag nach den späteren Änderungen des BetrAVG zu beurteilen.
• Der Versicherer hat durch Abschluss des ursprünglichen Vertrages seine Vertragsfreiheit in bestimmtem Umfang aufgegeben; eine Verweigerung der Zustimmung zur Vertragsübernahme ist nur bei konkreten, erheblichen eigenen Interessen oder gesetzlichem Verbot gerechtfertigt.
Entscheidungsgründe
Fortführung fondsgebundener Direktversicherung bei Arbeitgeberwechsel ohne Mindestgarantie • Bei Übernahme der Versicherungsnehmereigenschaft nach Arbeitsplatzwechsel darf der Versicherer die Zustimmung nicht an die Abgabe einer Garantieerklärung des neuen Arbeitgebers nach § 1 Abs.2 Nr.2 BetrAVG knüpfen, wenn der bestehende Vertrag als beitragsorientierte Leistungszusage im Sinne des alten § 1 Abs.2 Satz 1 BetrAVG zu beurteilen ist. • Ein bereits bestehender fondsgebundener Direktversicherungsvertrag, der als beitragsorientierte Leistungszusage vereinbart wurde, bleibt bei Vertragsübernahme inhaltlich erhalten und ist nicht wie ein Neuvertrag nach den späteren Änderungen des BetrAVG zu beurteilen. • Der Versicherer hat durch Abschluss des ursprünglichen Vertrages seine Vertragsfreiheit in bestimmtem Umfang aufgegeben; eine Verweigerung der Zustimmung zur Vertragsübernahme ist nur bei konkreten, erheblichen eigenen Interessen oder gesetzlichem Verbot gerechtfertigt. Der Kläger hatte beim früheren Arbeitgeber D GmbH eine Umwandlung von Sonderbezügen in Beiträge zu einer fondsgebundenen Direktversicherung vereinbart. Die Versicherungsnehmereigenschaft lag zunächst bei der D GmbH und wurde nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf den Kläger übertragen. Bei seinem neuen Arbeitgeber K AG sollte die Versicherungsnehmereigenschaft zum 01.12.2004 übergehen. Die Beklagte verlangte für die Übernahme jedoch, dass der neue Arbeitgeber eine Mindestgarantie im Sinne der seit 01.07.2002 geltenden Neufassung des § 1 Abs.2 Nr.2 BetrAVG übernehme; K AG war hierzu nicht bereit. Der Kläger verlangte, dass die Beklagte die Direktversicherung mit dem neuen Arbeitgeber fortführt, ohne eine solche Zusatzerklärung zu verlangen. Das Landgericht wies die Klage ab; das Oberlandesgericht hob im Berufungsverfahren insoweit auf und gab dem Kläger statt. • Anwendung des auf Altverträge beschränkten Rechtsbilds: Die Überprüfung, ob ein bestehender Direktversicherungsvertrag eine beitragsorientierte Leistungszusage im Sinne des früheren § 1 Abs.2 Satz 1 BetrAVG darstellt, ist nach dem bei Vertragsschluss maßgeblichen Recht vorzunehmen; die Neufassung des § 1 BetrAVG führt nicht ohne weiteres zu einer Umdeutung bestehender Rechtsverhältnisse. • Bestand des Vertragsinhalts bei Vertragsübernahme: Eine Vertragsübernahme ändert nicht die inhaltliche Gestaltung des bereits bestehenden Versicherungsvertrags; es wird nur der Versicherungsnehmer gewechselt, der Vertrag bleibt in seinen Rechten und Pflichten erhalten. • Beschränkung der Vertragsfreiheit des Versicherers: Durch den Abschluss des ursprünglichen Versorgungsvertrags hat sich der Versicherer in seiner Vertragsfreiheit beschränkt; deshalb kann er die Zustimmung zur Übernahme nicht willkürlich verweigern, sondern nur bei Vorliegen erheblicher, eigener Interessen oder gesetzlicher Verbote. • Keine gesetzliche Unzulässigkeit: Die Fortführung des bestehenden Vertrags mit neuem Arbeitgeber verstößt nicht gegen ein gesetzliches Verbot; die Einführung der Beitragszusage mit Mindestleistung (§ 1 Abs.2 Nr.2 BetrAVG) berührt die zulässigen Formen der Altersversorgung nicht derart, dass Altzusagen zu untersagen wären. • Interessenabwägung nach Treu und Glauben: Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben darf die Beklagte die Zustimmung nur versagen, wenn sie in erheblichem Umfang in ihren eigenen Interessen beeinträchtigt würde; solche Beeinträchtigungen sind nicht dargetan. • Schutz der Anwartschaft: Die vom Kläger erworbene Anwartschaft ist nach den §§ 1b, 2 BetrAVG geschützt und wird durch die Vertragsübernahme nicht entwertet; eine ausdrückliche Umdeutung in eine Beitragszusage mit Mindestleistung hält das Gericht für unbegründet. • Kein Anspruch auf zusätzliche Garantieerklärung: Mangels darlegbarer, gewichtiger Einwände gegen den neuen Arbeitgeber kann die Beklagte nicht verlangen, dass dieser eine Garantiezusage nach § 1 Abs.2 Nr.2 BetrAVG abgibt. Das Oberlandesgericht gab der Berufung des Klägers statt. Die Beklagte wurde verurteilt, den zwischen den Parteien bestehenden fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrag ab dem 01.12.2004 mit der K AG als Versicherungsnehmerin in Form der Direktversicherung fortzuführen, ohne von der K AG eine Zusatzerklärung zu verlangen, wonach diese eine Mindestgarantie nach § 1 Abs.2 Nr.2 BetrAVG abgeben müsse. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Revision wurde nicht zugelassen. Begründend führte das Gericht aus, dass der bestehende Vertrag als beitragsorientierte Leistungszusage nach altem Recht zu werten und bei einer Vertragsübernahme nicht nach den strengeren neuen Regelungen umzudeuten sei; die Beklagte könne ihre Zustimmung nur aus wichtigen eigenen Gründen verweigern, die hier nicht vorlägen.