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Beschluss

10 Sch 1/06

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Schiedsrichter ist wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wenn objektive Umstände vorliegen, die nach vernünftiger Betrachtung berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken. • Ein Verstoß gegen die Offenlegungspflicht des Schiedsrichters (vgl. § 9 Abs. 2 SGO Bau i.V.m. § 1036 ZPO) begründet die Ablehnung, unabhängig davon, ob die offengelegten Umstände letztlich tatsächliche Befangenheit begründet hätten. • Bei begründeter Ablehnung hat die unterlegene Partei die Kosten des gerichtlichen Ablehnungsverfahrens zu tragen; der Streitwert bemisst sich nach dem Interesse an der Nichtteilnahme des abgelehnten Schiedsrichters (hier ein Drittel des Schiedswerts).
Entscheidungsgründe
Ablehnung eines Schiedsrichters wegen unterlassener Offenlegung von Mandaten • Ein Schiedsrichter ist wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wenn objektive Umstände vorliegen, die nach vernünftiger Betrachtung berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken. • Ein Verstoß gegen die Offenlegungspflicht des Schiedsrichters (vgl. § 9 Abs. 2 SGO Bau i.V.m. § 1036 ZPO) begründet die Ablehnung, unabhängig davon, ob die offengelegten Umstände letztlich tatsächliche Befangenheit begründet hätten. • Bei begründeter Ablehnung hat die unterlegene Partei die Kosten des gerichtlichen Ablehnungsverfahrens zu tragen; der Streitwert bemisst sich nach dem Interesse an der Nichtteilnahme des abgelehnten Schiedsrichters (hier ein Drittel des Schiedswerts). Die Antragstellerin forderte restliche Vergütung aus Bauleistungen und leitete ein Schiedsverfahren ein. Die Antragsgegnerin benannte Rechtsanwalt Dr. H. als Schiedsrichter; die Antragstellerin lehnte ihn wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Sie machte geltend, Dr. H. habe frühere Mandate für die maßgebliche Gesellschafterin der Antragsgegnerin nicht offengelegt und habe versucht, einen parteiischen Obmann zu platzieren. Das Schiedsgericht wies die Ablehnung zurück. Die Antragstellerin beantragte daraufhin beim Oberlandesgericht Karlsruhe gerichtliche Entscheidung über die Ablehnung. Das Oberlandesgericht prüfte Zulässigkeit und Begründetheit des Ablehnungsantrags sowie die Offenlegungspflicht des Schiedsrichters. • Zulässigkeit: Die Schiedsabrede war formwirksam, der Antrag fristgerecht nach § 1037 Abs. 3 ZPO gestellt; das OLG Karlsruhe ist zuständig (§ 1062 Abs. 1 ZPO). • Rechtlicher Maßstab: Nach § 10 Abs. 1 SGO Bau und § 1036 ZPO sind objektive Gründe maßgeblich, die aus Sicht der ablehnenden Partei bei vernünftiger Betrachtung berechtigte Zweifel an Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit begründen. • Verletzung der Offenlegungspflicht: Gemäß § 9 Abs. 2 SGO Bau musste der benannte Schiedsrichter frühere geschäftliche Verbindungen zur Gesellschafterin der Antragsgegnerin offenlegen; er unterließ dies in relevantem Umfang. • Relevanz der Niederlassungen: Die Entscheidung, nur bestimmte Zweigniederlassungen als getrennt zu betrachten, ist unbeachtlich; Haupt- und Zweigniederlassungen bilden einen einheitlichen Geschäftsbetrieb, sodass frühere Mandate für eine Niederlassung der Gesellschaft offenbarungspflichtig waren. • Objektiver Zweifel genügt: Es kommt nicht auf tatsächliche Befangenheit an; das Unterlassen der Offenlegung schafft aus Sicht der Antragstellerin objektiv berechtigte Zweifel an Unparteilichkeit, die die Ablehnung rechtfertigen. • Folgen: Mangels Offenlegung war die Ablehnung begründet und der abgelehnte Schiedsrichter ist von der Mitwirkung am Schiedsgericht auszuschließen. Der Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung über die Ablehnung des Schiedsrichters wurde stattgegeben; die Ablehnung des Rechtsanwalts Dr. H. ist begründet, weil dieser relevante frühere Mandate der maßgeblichen Gesellschafterin der Antragsgegnerin nicht offenbart hat und dadurch objektive Zweifel an seiner Unparteilichkeit geweckt wurden. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens nach § 91 ZPO. Der Streitwert für das Ablehnungsverfahren wurde auf ein Drittel des Schiedswerts festgesetzt (Euro 2.711.356,60).