OffeneUrteileSuche
Urteil

15 U 38/06

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

24mal zitiert
1Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

24 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zum Unfallersatztarif ist zu prüfen, ob Besonderheiten der Unfallsituation einen höheren Tarif rechtfertigen; die Prüfung erfolgt subjektbezogen nach § 249 BGB. • Ein Unfallgeschädigter muss nur dann nach einem günstigeren Normaltarif recherchieren, wenn vernünftigerweise Bedenken gegen die Angemessenheit des angebotenen Unfallersatztarifs bestanden haben. • Ist dem Geschädigten ein günstigerer Normaltarif unter den konkreten zeitlichen, örtlichen und persönlichen Umständen nicht ohne Weiteres zugänglich oder wirtschaftlich unzumutbar, sind Mietwagenkosten nach Unfallersatztarif erstattungsfähig. • Bei der Bestimmung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten sind Mietdauer und Vorteilsausgleich für ersparte Eigenaufwendungen zu berücksichtigen; letztere können nach den Umständen geringer als traditionell angenommen angesetzt werden. • Zins- und Kostenentscheidungen folgen aus §§ 288, 291, 92, 97 und 269 ZPO; Revision wird nicht zugelassen, wenn keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt.
Entscheidungsgründe
Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach Unfallersatztarif unter Berücksichtigung der subjektbezogenen Erforderlichkeit (§ 249 BGB) • Bei Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zum Unfallersatztarif ist zu prüfen, ob Besonderheiten der Unfallsituation einen höheren Tarif rechtfertigen; die Prüfung erfolgt subjektbezogen nach § 249 BGB. • Ein Unfallgeschädigter muss nur dann nach einem günstigeren Normaltarif recherchieren, wenn vernünftigerweise Bedenken gegen die Angemessenheit des angebotenen Unfallersatztarifs bestanden haben. • Ist dem Geschädigten ein günstigerer Normaltarif unter den konkreten zeitlichen, örtlichen und persönlichen Umständen nicht ohne Weiteres zugänglich oder wirtschaftlich unzumutbar, sind Mietwagenkosten nach Unfallersatztarif erstattungsfähig. • Bei der Bestimmung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten sind Mietdauer und Vorteilsausgleich für ersparte Eigenaufwendungen zu berücksichtigen; letztere können nach den Umständen geringer als traditionell angenommen angesetzt werden. • Zins- und Kostenentscheidungen folgen aus §§ 288, 291, 92, 97 und 269 ZPO; Revision wird nicht zugelassen, wenn keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt. Die Klägerin machte nach einem Verkehrsunfall vom 23.06.2005 mit Total- bzw. Reparaturschaden an ihrem allein genutzten Pkw von den Beklagten gesamtschuldnerisch Sachschadenersatz geltend. Unstreitig hafteten die Beklagten dem Grunde nach; strittig waren insbesondere Mietwagenkosten, die die Klägerin zum Unfallersatztarif bei einem örtlichen Vermieter für 20 Tage in Rechnung stellte. Die Beklagten zahlten Teilbeträge und bestritten, ein wesentlich günstigerer Normaltarif sei allgemein zugänglich gewesen; das Landgericht wies die Klage ab mit der Begründung, die Klägerin habe ihre Schadensminderungspflicht verletzt. Die Klägerin legte fristgerecht Berufung ein und verlangte Anerkennung der restlichen Mietwagenkosten. Relevant waren ferner Fragen der erforderlichen Mietdauer, des Vorteilsausgleichs wegen ersparter Eigenaufwendungen und die Frage, ob die Klägerin aus wirtschaftlichen Gründen oder wegen Zeitdrucks verpflichtet war, andere Tarife zu erfragen. • Anwendbare Rechtsgrundlagen sind §§ 7,17,18 StVG, 840, 249, 255, 288, 291 BGB sowie §§ 92,97,269 ZPO; die Erforderlichkeit des Aufwands ist gemäß § 249 Abs.2 BGB subjektbezogen zu prüfen. • Die Rechtsprechung des BGH hat klargestellt, dass Unfallersatztarife nur dann ohne Weiteres abzulehnen sind, wenn im Einzelfall keine Besonderheiten vorliegen, die den höheren Tarif rechtfertigen; die Darlegungs- und Beweislast für die Erforderlichkeit liegt beim Geschädigten. • Der Senat stellte fest, dass die Klägerin unter den konkreten Umständen (ein Nachmittagunfall, dringender Mobilitätsbedarf der Familie, erstmalige Unfallkonstellation, Angebot nur eines Unfallersatztarifs, fehlende Kenntnis unterschiedlicher Tarife, Gutachtenzufluss erst nach Anmietung) keinen zumutbaren und ohne Weiteres zugänglichen wesentlich günstigeren Normaltarif ermitteln konnte. • Auch wirtschaftliche Unzumutbarkeit einer Vorfinanzierung oder Kautionsleistung (fehlende Kreditkarte, finanzielle Enge) machte eine Nachfrage bei der Haftpflichtversicherung vor Anmietung nicht zumutbar; der Geschädigte muss nicht generell zuerst eine Deckungszusage einholen. • Das Landgericht durfte die Mietdauer aus dem Gutachten auf 15 Tage reduzieren; zusätzlich waren ersparte Eigenaufwendungen wegen Nutzung eines gleichartigen Fahrzeugs zu berücksichtigen; der Senat schätzte diese Ersparnis hier auf 4 %. • Auf dieser Grundlage korrigierte der Senat die Berechnung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten und ermittelte einen berechtigten Restschadensersatzanspruch der Klägerin in Höhe von 2.930,18 € nebst Zinsen sowie eine Kostenverteilung nach den gesetzlich maßgeblichen Vorschriften. Die Berufung der Klägerin war teilweise erfolgreich. Das Oberlandesgericht Köln verurteilte die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 2.930,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.10.2005; die Klage im Übrigen wurde abgewiesen. Soweit die Mietwagenkosten streitig waren, hielt der Senat die Anmietung zum Unfallersatztarif in den besonderen Umständen für erstattungsfähig und korrigierte die Berechnung unter Abzug einer 4%igen Ersparnis für eigene Aufwendungen und unter Berücksichtigung einer angemessenen Mietdauer. Die Kosten des Rechtsstreits wurden zwischen den Parteien aufgeteilt; die Revision wurde nicht zugelassen. Die Entscheidung betont die subjektbezogene Prüfung der Erforderlichkeit nach § 249 BGB und räumt dem Geschädigten unter bestimmten zeitlichen und persönlichen Bedingungen einen Anspruch auf Ersatz von Unfallersatztarifen ein.