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Urteil

6 C 427/13

Amtsgericht Krefeld, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGKR:2014:0502.6C427.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 538,41 nebst Jahreszinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.06.2012 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand - von der Darstellung wird abgesehen (§ 313a ZPO) - 1 Tatbestand 2 - von der Darstellung wird abgesehen (§ 313a ZPO) - 3 Entscheidungsgründe 4 Die Klage ist in vollem Umfang begründet. 5 Der Kläger hat gegen die Beklagte wegen des Unfalls vom 25.05.2012 in Krefeld, Lstraße/X, gemäß §§ 7, 17 StVG, 115 VVG, 249 ff. BGB Anspruch auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten in Höhe von noch € 538,41. 6 Die vollständige Haftung der Beklagten für die dem Kläger aus dem Unfall erwachsenen Schäden steht zwischen den Parteien außer Streit. 7 Gemäß § 249 Abs. 2, S. 1 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung den Geldbetrag als Schadensersatz verlangen, der zur Wiederherstellung des Zustands erforderlich ist, der vor dem schädigenden Unfallereignis bestanden hat. Hierzu gehört auch der Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten.Objektiv erforderlich sind nur diejenigen Kosten, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Der Geschädigte ist dabei gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Dabei verstößt er noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensminderung, weil er ein Fahrzeug zu einem gegenüber dem Normaltarif ungünstigeren Unfalltarif anmietet. Ein Unfalltarif kann aber grundsätzlich nur dann als erforderlicher Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden, wenn die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko des Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Haftungsanteile am Unfallgeschehen etc.) den gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst sind. 8 Inwieweit dies der Fall ist, hat der Tatrichter auf Grund des Vortrags des darlegungs- und beweisbelasteten Geschädigten gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Dabei muss er nicht die Kalkulationsgrundlagen des Autovermietungsunternehmens im Einzelnen betriebswirtschaftlich nachvollziehen. Ausreichend ist die Prüfung, ob etwaige Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif rechtfertigen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif in Betracht kommt (BGH, Urt. v. 26.06.2007, VI ZR 163/06 = NJW 2007, 2916 ff.; BGH, Urt. v. 30.01.2007, VU ZR 99/06 = NZV 2007, 179 f.; OLG Köln, Urt. v. 02.03.2007, 19 U 181/06 = NZV 2007, 199 ff.). 9 Der zu erstattende Aufwand für die erforderlichen Mietwagenkosten war daher gemäß § 287 ZPO wie folgt zu schätzen: 10 Ausgangspunkt für die Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten ist zunächst der Normaltarif, der den Mindestbetrag der dem Geschädigten zu ersetzenden Mietwagenkosten darstellt (OLG Köln, Urt. v. 02.03.2007, 19 U 181/06 = NZV 2007, 199-203; OLG Düsseldorf, Urt. v. 08.05.2000, 1 U 172/99 = NZV 2000, 366-369). Vorliegend verlangt der Kläger auch lediglich die Erstattung der Mietwagenkosten nach dem Normaltarif. 11 Dass dem Kläger ohne weiteres ein günstigerer örtlicher Tarif im konkreten Anmietfall zur Verfügung stand, ist nicht ersichtlich. Soweit die Beklagte einen Screenshot der Firma T (Bl. 50 f. d.A.) vorgelegt hat, ist auch dieser zum Nachweis ungeeignet, dass dem Kläger ohne weiteres in der konkreten Anmietsituation vor Ort ein günstigerer Tarif zugänglich war.Dem vorgelegten Screenshot kann weder der Anmietort noch die Anmietzeit oder die Mietwagengruppe der dort dargestellten Fahrzeuge entnommen werden. Die Vermietung erfolgt unter Kilometerbegrenzung, während die vom Kläger im konkreten Fall erfolgte Anmietung keine Kilometerbegrenzung vorsah. 12 Aus den "Vergleichsangeboten" auf dem Screenshot ist zudem ersichtlich, dass die abgebildeten Fahrzeuge nur Beispielsfahrzeuge sind. Die im Internet werbenden Großanbieter wie I, B, T oder F weisen regelmäßig darauf hin, dass im Einzelfall konkret nachgefragt werden muss, ob das betreffende Fahrzeug auch verfügbar ist. Ob dies im hier allein interessierten konkreten Anmietfall so war, kann den "Vergleichsangeboten" nicht ansatzweise entnommen werden. Auch insoweit fehlt es daher an einem vergleichbaren und auch annahmefähigen Angebot. Schließlich ergibt sich aus dem Screenshot, dass Zusatzkosten berechnet werden, dass aber in den ausgedruckten Preisen derartige Zusatzkosten (etwa eine Vollkaskoversicherung) noch gar nicht berücksichtigt sind. Auch die Großanbieter von Mietfahrzeugen erheben aber für derartige Extras, die ohne weiteres auch zu den erforderlichen Mietwagenkosten hinzuzurechnen werden können (Haftungsreduzierungskosten, Zustellung/Abholung etc.), entsprechende Zusatzkosten, so dass die Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten deutlich über den im Screenshot angegebenen Basispreisen liegt. Insgesamt lässt sich dem vorgelegten Screenshot ein konkretes annahmefähiges Angebot zum Zeitpunkt des Abrufes des Internetangebotes, geschweige denn zum Zeitpunkt der tatsächlichen Anmietung des Fahrzeuges, nicht entnehmen. 13 Hinzu kommt der Umstand, dass es sich bei Angeboten aus dem Internet um einen Sondermarkt handelt, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht ohne weiteres mit dem allgemeinen regionalen Markt vergleichbar ist (BGH, Urt. v. 02.02.2010, VI ZR 7/09). Unverbindliche Internetangebote, wie das vorgelegte "Vergleichsangebot", sind aber als Schätzgrundlage und als Nachweis des Zugangs zu einem günstigeren örtlichen Tarif ungeeignet. Es handelt sich um zeitpunktbezogene Angebotspreise, die erheblichen Schwankungen bis hin zur Nichtverfügbarkeit der beispielhaft angebotenen Fahrzeuge unterliegen. Derartige zeitpunktbezogene und damit von der jeweiligen Auslastung abhängige Angebote sind nicht geeignet, die Zugänglichkeit eines günstigeren örtlicheren Tarif im konkreten Anmietzeitpunkt darzulegen oder als Schätzgrundlage zu fungieren (BGH aaO., OLG Karlsruhe, Urt. v. 30.04.2010, 4 U 131/09; LG Koblenz, Urt. v. 24.01.2011, 5 O 40/09; LG Freiburg, Urt. v. 23.02.2011, 3 S 300/10; LG Mönchengladbach, Urt. v. 06.08.2010, 5 S 37/10; LG Leipzig, Urt. v. 21.05.2010, 8 S 555/09). 14 Wie dargelegt, ist Ausgangspunkt für die Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten zunächst der Normaltarif. Dieser Normaltarif, der den Mindestbetrag der dem Geschädigten zu ersetzenden Mietwagenkosten darstellt, kann dabei – in Ausübung des durch § 287 ZPO eingeräumten Ermessens - auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Mietpreisspiegels für den jeweiligen Postleitzahlbereich ermittelt werden (BGH, Urt. v. 30.01.2007, VI ZR 99/06 = NJW 2006, 1124 ff.; BGH, Urt. v. 26.06.2007, VI ZR 163/06, = BB 2007, 1755 f.; OLG Köln, Urt. v. 02.03.2007, 19 U 181/06). Der Schwacke-Mietpreisspiegel stellt für diese Schadensschätzung entgegen der Auffassung der Beklagten eine geeignete Grundlage dar (BGH, Urt. v. 11.03.2008, VI ZR 164/07; LG Krefeld, Beschl. v. 03.02.2014, 3 S 22/13 (= AG Krefeld 6 C 261/12); LG Krefeld, Urt. v. 13.08.2009, 3 S 41/08; LG Bielefeld, Urt. v. 09.05.2007, 21 S 68/07; LG Bonn, Urt. v. 25.04.2007, 5 S 197/06 = NZV 2007, 362-365; LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 08.05.2007, 8 O 861/07 = ZfSch 2007, 444-448). Zuletzt ist die Geeignetheit des Schwacke-Mietpreisspiegels erneut höchstrichterlich durch Urteile des BGH vom 27.03.2012, VI ZR 40/10 und vom 12.04.2011, VI ZR 300/09 bestätigt worden (so auch: OLG Dresden, Beschl. v. 17.04.2009 - 7 U 7/09 - Schaden-Praxis 2010, 17; OLG Karlsruhe, Urt. v. 30.04.2010 - 4 U 131/09 - NZV 2010, 472 f.; OLG Köln, Urt. v. 18.08.2010 - 5 U 44/10 - NZV 2010, 614, 615; OLG Köln, Urt. v. 03.03.2009 - 24 U 6/08 - NZV 2009, 447, 448; OLG Köln, Urt. v. 22.12.2009 - und 15 U 98/09 - NZV 2010, 144.; OLG Köln, Urt. v. 11.02.2009 - 2 U 102/08 - MRW 2010, Nr. 1, 15 f.; OLG Köln, Beschl. v. 20.04.2009 - 13 U 6/09; OLG Stuttgart, Urt. v. 08.07.2009 - 3 U 30/09 - VersR 2009, 1680, 1681 f.).Das Gericht hat daher keinen Anlass, statt des Schwacke-Mietpreisspiegel eine andere Schätzgrundlage, insbesondere auch die Erhebung des Fraunhofer-Instituts zu den Mietwagenpreisen, zugrunde zu legen. Denn die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH, Urt. v. 11.03.2008, VI ZR 164/07). Solche konkreten Tatsachen sind vorliegend jedoch nicht vorgetragen worden. Sie ergeben sich - wie oben im Einzelnen und unter Auseinandersetzung mit dem beklagtenseits vorgelegten Screenshot dargelegt - auch nicht aus dem vorgelegten "Vergleichsangebot". Insoweit ändert sich an dieser Beurteilung auch nichts durch die Ausführungen des BGH in seinen Urteilen vom 17.05.2011 (VI ZR 142/10), 22.02.2011 (VI ZR 353/09) und 18.12.2012 (VI ZR 316/11), weil in den dortige Urteilen gerügt wurde, dass sich das Berufungsgericht mit dem Vortrag der dortigen Beklagen zu günstigeren Angeboten nicht auseinandergesetzt habe. Ob die dort vorgelegten Angebote ausreichend waren, um gewichtige Bedenken gegen die Schwackeliste als Schätzgrundlage zu rechtfertigen, hat der BGH offen gelassen (vgl. insoweit: OLG Celle, Urt. v. 29.02.2012, 14 U 49/11, OLG Köln, Urt. v. 08.11.2011, 15 U 54/11; LG Mönchengladbach, Urt. v. 19.07.2011, 5 S 96/10).Eine Auseinandersetzung mit dem hier vorgelegten "Vergleichsangebot" ist aber erfolgt. Insoweit wird auf obige Ausführungen verwiesen. Sie führt nicht dazu, dass aus dem vorgelegten Screenshot gewichtige Bedenken gegen die Schwacke-Mietpreisliste herzuleiten wären. 15 Bei der Schätzung des Normaltarifs anhand des für den vorliegenden Anmietzeitraums maßgebenden Schwacke-Mietpreisspiegels 2012 ist dabei nicht auf den Tagespreis, sondern die Wochenpauschale und die zweifache Tagespauschale bei einer Anmietung für 9 Tage abzustellen. Bei einer absehbaren mehrtägigen Mietdauer ist der Geschädigte gehalten, zur Minderung des Schadens günstige Mehrtagespauschalen in Anspruch zu nehmen.Maßgeblich sind insoweit die örtlichen Mietpreise, also vorliegend die Preise am Anmietort in Kempen (PLZ-Bereich 479) (vgl. BGH, Urteile vom 11.03.2008, VI ZR 164/07, und vom 02.02.2010, VI ZR 7/09). 16 Vorliegend entsprach das beim Unfall beschädigte Fahrzeug des Klägers der Mietwagengruppe 8. Angemietet hat er ein Fahrzeug der Gruppe 5. Wegen der um 3 Stufen klassentieferen Anmietung muss sich der Kläger ersparte Eigenaufwendungen, die das Gericht üblicherweise mit 5% der Mietwagenkosten (vgl.: OLG Düsseldorf, Urt. v. 03.11.1997, 1 U 104/96 = 5%; OLG Köln, Urt. v. 29.08.2006, 15 U 38/06 = 4%; OLG Nürnberg, Beschl. v. 18.07.2012, 12 U 1821/10 = 3%) bemisst, vorliegend nicht abziehen lassen. 17 Zu den erforderlichen Mietwagenkosten sind auch die Haftungsbefreiungs- bzw. Haftungsreduzierungskosten hinzuzurechnen. Die Kosten für eine Teil- bzw. Vollkaskoversicherung sind bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs grundsätzlich erstattungsfähig, unabhängig davon, ob auch das beim Unfall beschädigte Fahrzeug teil- oder vollkaskoversichert war. Insoweit besteht ein schutzwürdiges Interesse des Geschädigten daran, bei einer eventuellen Beschädigung des angemieteten Ersatzfahrzeugs nicht selbst für die Kosten aufkommen zu müssen. Diese Preise sind allerdings im Schwacke-Mietpreisspiegel 2012 in den dort aufgeführten Mietpreisen bereits bis zu einer Vollkaskoversicherung mit € 500,-- Selbstbeteiligung berücksichtigt und „eingepreist“. Vorliegend hat der Kläger jedoch eine Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung mit dem Mietwagenunternehmen vereinbart. Hierzu war der Kläger auch berechtigt, da es sich bei dem Mietfahrzeug um ein neuwertiges Fahrzeug handelt und der Kläger nicht verpflichtet ist, sich durch Vereinbarung einer Selbstbeteiligung das höhere Haftungsrisiko für die schuldhafte Beschädigung dieses neuwertigen Fahrzeuges aufzuerlegen. 18 Hinzuzurechnen sind die Kosten für die Zustellung und Abholung des Fahrzeuges und die Kosten für den Zweitfahrer. Insoweit sind die Kosten der Zustellung und Abholung nach der Rechnung des Mietwagenunternehmens angefallen. Die Zustellung/Abholung erfolgte in der Reparaturwerkstatt, der Burchert GmbH in Kempen. 19 Auch die Kosten des Zusatzfahrers sind dem Kläger zu ersetzen. Die Klägerin hat hierzu unbestritten vorgetragen, dass auch seine Ehefrau das beim Unfall beschädigte Fahrzeug mit genutzt hat. Dann entspricht es dem Grundsatz der Naturalrestitution, dass die Nutzung des Ersatzfahrzeuges durch einen Zweitfahrer vereinbart worden ist. Die dadurch anfallenden Mehrkosten sind mithin erstattungsfähig. 20 Nach Maßgabe der obigen Ausführungen berechnen sich die erforderlichen Mietwagenkosten auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels 2012, Postleitzahlbereich 479, Gruppe 5, für 9 Tage im Modus wie folgt: 21 1 x Wochenpauschale brutto € 630,00 2 x Tagespauschale zu je € 112,00 brutto € 224,00 Zwischensumme: € 854,00 Vollkaskoversicherung € 22,00 brutto/Tag x 9 € 198,00 Zustellung/Abholung zu je € 23,00 brutto € 46,00 Zusatzfahrer € 12,00 brutto/Tag x 9 € 108,00 erforderliche Mietwagenkosten brutto: € 1.206,00 22 Von den erforderlichen Mietwagenkosten in Höhe von € 1.206,00 brutto hat die Beklagte vorprozessual € 667,59 gezahlt, so dass der Restanspruch € 538,41 beträgt. 23 Die Entscheidung hinsichtlich der Verzugszinsen beruht auf §§ 286, 288 BGB. Verzug ist mit Ablauf der im vorprozessualen Schreiben der Klägerseite vom 12.06.2012 gesetzten Frist eingetreten. 24 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO. 25 Streitwert : € 538,41 26 Rechtsbehelfsbelehrung: 27 Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 28 a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 29 b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. 30 Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. 31 Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Krefeld zu begründen. 32 Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Krefeld durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. 33 Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.