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Urteil

15 U 39/06

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Anwalt haftet, wenn er nicht hinreichende Vorkehrungen trifft, damit gepfändete Vermögensgegenstände nach Transport in Verwahrung Dritter dem Zugriff des Gläubigers erhalten bleiben. • Es obliegt dem Vollstreckungsanwalt, den relativ sichersten Weg zu wählen; dazu können unwiderrufliche Weisungen oder Vereinbarungen mit Verwahrstellen gehören. • Die Unterlassung, parallel zum Herausgabeanspruch den Miteigentumsanteil zu pfänden, begründet nicht ohne weiteres Haftung; die Klägerin muss darlegen, dass sie einen entsprechenden Auftrag erteilt oder sich bei Aufklärung dafür entschieden hätte. • Verjährungseinrede nach §51b BRAO a.F. greift nicht, wenn die Klageeinreichung innerhalb von drei Jahren ab Entstehung des Schadens erfolgt ist.
Entscheidungsgründe
Anwaltshaftung wegen mangelnder Sicherung gepfändeten Gemäldes nach Transport ins Museum • Anwalt haftet, wenn er nicht hinreichende Vorkehrungen trifft, damit gepfändete Vermögensgegenstände nach Transport in Verwahrung Dritter dem Zugriff des Gläubigers erhalten bleiben. • Es obliegt dem Vollstreckungsanwalt, den relativ sichersten Weg zu wählen; dazu können unwiderrufliche Weisungen oder Vereinbarungen mit Verwahrstellen gehören. • Die Unterlassung, parallel zum Herausgabeanspruch den Miteigentumsanteil zu pfänden, begründet nicht ohne weiteres Haftung; die Klägerin muss darlegen, dass sie einen entsprechenden Auftrag erteilt oder sich bei Aufklärung dafür entschieden hätte. • Verjährungseinrede nach §51b BRAO a.F. greift nicht, wenn die Klageeinreichung innerhalb von drei Jahren ab Entstehung des Schadens erfolgt ist. Die Klägerin hatte in Österreich einen Titel gegen den Zahnarzt Dr. T erwirkt und beauftragte über ihren Rechtsanwalt die Beklagten mit der Zwangsvollstreckung in ein vermeintlich von Van Gogh stammendes Gemälde. Der Beklagte zu 1) ließ das Bild zur Begutachtung ins Van-Gogh-Museum nach Amsterdam transportieren. Das Museum stuft das Bild als Fälschung ein; sodann gelangte das Gemälde unter ungeklärten Umständen in den Besitz des Herrn F, der Alleineigentum behauptete und die Herausgabe an die Klägerin verweigerte. Die Klägerin macht geltend, der Beklagte zu 1) habe es schuldhaft unterlassen, vertragliche Sicherungen oder unwiderrufliche Weisungen mit dem Museum zu treffen und nicht rechtzeitig den Miteigentumsanteil des Dr. T zu pfänden. Das Landgericht gab der Klage insoweit teilweise statt; die Parteien legten Berufung ein. • Zuständigkeit und anwendbares Recht: Vertrag und Handeln entstammen 2001, daher altes Schuldrecht des BGB anzuwenden. • Pflichtverletzung des Beklagten zu 1): Der Anwalt hat gegen das Gebot der Wahl des relativ sichersten Weges verstoßen, weil er nicht hinreichende Vorkehrungen traf, dass das Gemälde nach Transport nicht ohne Zustimmung des Vollstreckungsgläubigers an Dritte herausgegeben wird. • Erforderliche Sicherungsmaßnahmen: Geeignet wären Vereinbarungen mit dem Museum, eine Herausgabe nur an den Anwalt oder eine unwiderrufliche Weisung des Schuldners; solche Maßnahmen waren möglich und hätten verlangt werden müssen. • Beweis- und Novenrecht: Die Beklagten führten neue Tatsachen in der Berufung an (z. B. Verweigerung des Schuldners), die zulässigkeitsmäßig präkludiert sind und daher nicht zu berücksichtigen waren. • Kausalität und Schaden: Der eingetretene Schaden bemisst sich am hälftigen Verkaufswert des Bildes; auch wenn das Museum das Werk als Fälschung beurteilte, ist ein nicht völlig wertloser Restwert anzunehmen, sodass ein wahrscheinlicher Schaden besteht. • Pfändung des Miteigentumsanteils: Eine haftungsbegründende Pflichtverletzung wegen Unterlassung der parallelen Pfändung lag nicht vor, weil die Klägerin nicht hinreichend darlegte, dass sie einen entsprechenden Auftrag erteilt oder bei rechtzeitiger Aufklärung so entschieden hätte. • Mitverschulden und Prozessrisiken: Ein behauptetes Mitverschulden der Klägerin oder die Befürchtung, ein Drittkämpfungsprozess könne den Wert mindern, rechtfertigt die Nichtinitiierung der parallelen Pfändung nicht ohne schlüssigen Vortrag. • Verjährung: Nach §51b BRAO a.F. begann die Dreijahresfrist mit dem Schadenseintritt am 18.09.2001; die Klageeinreichung am 17.09.2004 hemmte die Verjährung wirksam, daher greift die Verjährungseinrede nicht. Die Berufungen von Klägerin und Beklagten werden ohne Erfolg zurückgewiesen, jedoch wird der Tenor des landgerichtlichen Urteils redaktionell klargestellt (Wortersetzung "insbesondere" durch "nämlich"). Das Oberlandesgericht bestätigt, dass der Beklagte zu 1) schuldhaft gehandelt hat, weil er nicht ausreichend dafür sorgte, dass das Gemälde nach dem Transport nach Amsterdam in der Verfügungsgewalt der Klägerin blieb; insoweit ist eine gesamtschuldnerische Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz festzustellen. Gleichwohl ist die weitergehende Berufung der Klägerin, wonach der Beklagte wegen Unterlassung einer Pfändung des Miteigentumsanteils voll haftbar sei, unbegründet, weil hierfür kein schadenskausaler Pflichtverstoß vorliegt und die Klägerin keinen entsprechenden Auftrag oder hinreichenden Vortrag erbracht hat. Die Klage ist insgesamt insoweit teilweise begründet und teils abgewiesen; die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte. Revision wurde nicht zugelassen.