Beschluss
16 WF 115/06
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien kann das Gericht nach § 128 Abs. 4 ZPO ohne mündliche Verhandlung über die Kosten entscheiden.
• Für eine Terminsgebühr nach RVG VV 3104 Abs. 1 Nr. 1 ist Voraussetzung, dass in dem Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben war oder die gesetzlich genannten Alternativfälle vorliegen; diese Voraussetzungen sind bei übereinstimmender Erledigungserklärung ohne vorgeschriebene mündliche Verhandlung nicht erfüllt.
• Eine Rechtsanalogie zu den Fällen des VV 3104/3105 RVG scheidet aus, weil der Gesetzgeber bewusst keine Gebührenregelung für die Entscheidung nach schriftlicher Erledigungserklärung getroffen hat.
Entscheidungsgründe
Keine Terminsgebühr bei Kostenentscheidung nach schriftlicher Erledigungserklärung • Bei übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien kann das Gericht nach § 128 Abs. 4 ZPO ohne mündliche Verhandlung über die Kosten entscheiden. • Für eine Terminsgebühr nach RVG VV 3104 Abs. 1 Nr. 1 ist Voraussetzung, dass in dem Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben war oder die gesetzlich genannten Alternativfälle vorliegen; diese Voraussetzungen sind bei übereinstimmender Erledigungserklärung ohne vorgeschriebene mündliche Verhandlung nicht erfüllt. • Eine Rechtsanalogie zu den Fällen des VV 3104/3105 RVG scheidet aus, weil der Gesetzgeber bewusst keine Gebührenregelung für die Entscheidung nach schriftlicher Erledigungserklärung getroffen hat. Die Parteien erklärten übereinstimmend die Hauptsache eines Unterhaltsabänderungsprozesses für erledigt. Das Amtsgericht hob den angesetzten Verhandlungstermin auf und entschied nach § 91a Abs.1, § 128 Abs.4 ZPO ohne mündliche Verhandlung über die Kosten. Der Kläger begehrte in der Kostenfestsetzung die Festsetzung einer Terminsgebühr gegen die Beklagte; der Rechtspfleger lehnte dies ab. Der Kläger legte sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ein und nahm insbesondere auf RVG-Regelungen und Rechtsprechung Bezug. • Keine Terminsgebühr entstanden, weil kein Verhandlungstermin durchgeführt wurde und die Voraussetzungen des RVG VV 3104 Abs.1 Nr.1 (u.a. vorgeschriebene mündliche Verhandlung oder die dort genannten Alternativen) nicht vorliegen. • Die von der Rechtsprechung zitierten Fälle betreffen andere gesetzliche Tatbestände (z.B. § 307 ZPO, § 278 Abs.6 ZPO) und sind sachlich nicht übertragbar. • Die historische Entwicklung zeigt, dass Verhandlungs- bzw. Terminsgebühren bewusst nur für bestimmte schriftliche Entscheidungssituationen geregelt wurden; der Gesetzgeber hat die Kostenentscheidung nach schriftlicher übereinstimmender Erledigungserklärung nicht mit einer Terminsgebühr versehen. • Eine analoge Anwendung der RVG-Regelungen wäre nicht zulässig, weil keine Gesetzeslücke besteht und der Gesetzgeber mehrfach Gelegenheiten zur Regelung hatte, diese aber nicht erweitert hat. • Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; Beschwerdewertbestimmung gem. § 3 ZPO. Die sofortige Beschwerde des Klägers wurde zurückgewiesen. Es steht dem Kläger keine Terminsgebühr zu, weil kein mündlicher Verhandlungstermin durchgeführt wurde und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Entstehung einer Terminsgebühr nach RVG VV 3104 nicht vorliegen. Die Kostenentscheidung konnte rechtmäßig nach § 128 Abs.4 ZPO ohne mündliche Verhandlung getroffen werden. Eine analoge Anspruchsableitung aus VV 3104/3105 RVG ist ausgeschlossen, da der Gesetzgeber die Gebührenregelungen bewusst nicht auf den Fall der schriftlichen übereinstimmenden Erledigungserklärung erstreckt hat. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Kläger aufzuerlegen.