OffeneUrteileSuche
Beschluss

17 W 9/07

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2007:0213.17W9.07.00
3mal zitiert
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren:   900,00 Euro.

Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 900,00 Euro. G r ü n d e : I. Nachdem die Klägerin wegen Geschmacksmusterverletzung und Wettbewerbsverstoßes Klage erhoben hatte, bestimmte das Landgericht Gütetermin und Termin zur mündlichen Verhandlung. Die Beklagte erklärte außergerichtlich sodann, sie sei ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bereit, rechtsverbindlich zu erklären, bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung seitens der Klägerin festzusetzende angemessene Vertragsstrafe es zu unterlassen, die streitgegenständliche Gartenliege in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten. Nunmehr erklärte die Klägerin den Rechtsstreit bezüglich der Klageanträge I. und II. in der Hauptsache schriftsätzlich für erledigt. Die Beklagte regte wegen ihrer Erklärung primär die Rücknahme der Klage an, schloss sich aber ungeachtet dessen der Teil-Erledigungserklärung der Klägerin an. Hieraufhin bat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin das Landgericht schriftsätzlich darum, den anberaumten Termin aufzuheben und kündigte Klagerücknahme an, sobald die offenstehende Forderung (Klageantrag III.) seitens der Beklagten ausgeglichen sei. Der Bitte um Terminsaufhebung kam das Landgericht nach. In der Folgezeit teilten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit, man habe inzwischen Zahlung geleistet. Einer diesbezüglichen Erledigungserklärung der Klägerin werde man sich anschließen. Es herrsche allerdings Uneinigkeit wegen der Verfahrenskosten und das Gericht werde gebeten, hierüber zu entscheiden. Nunmehr erklärte die Klägerin auch den Klageantrag zu III. für erledigt. Zugleich bat sie unter Hinweis auf das frühere außergerichtliche Schreiben der Beklagten, in dem diese erklärt hatte, sie erkenne auch den Kostenanspruch an, um Erlass eines Kosten-Anerkenntnisurteils im schriftlichen Verfahren. Hieraufhin nahm der Berichterstatter der Kammer telefonisch Kontakt zum Prozessbevollmächtigten der Beklagten auf und regte zwecks Einsparung von zwei Gerichtsgebühren die Abgabe eines Anerkenntnisses bezüglich der Kosten an, da aufgrund des derzeitigen Sach- und Streitstandes der Beklagten bei einer Entscheidung nach § 91 a ZPO die Kosten aufzuerlegen sein würden. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten teilte hieraufhin mit, seine Mandantin sei bereit, die Kosten auf der Grundlage eines Beschlusses gem. § 91 a ZPO in voller Höhe zu tragen. Dem kam das Landgericht mit einem ohne mündliche Verhandlung ergangenen Beschluss nach § 91 a ZPO nach. Zur Festsetzung angemeldet hat die Klägerin u.a. jeweils eine 1,2 Terminsgebühr i.H.v. 450,00 Euro für das Tätigwerden ihrer Prozessbevollmächtigten sowie ihres Patentanwaltes. Sie meint, Terminsgebühren seien schon angesichts der Gespräche der Prozessbevollmächtigten entstanden. Die Beklagte habe ihre Klageansprüche praktisch anerkannt (§ 307 ZPO), so dass die gefundene Einigung den Charakter eines Vergleichs habe. Die Höhe der Gebühren bemesse sich nach dem Umfang der entstandenen Kosten. Hiergegen wendet sich die Beklagte. Sie ist der Ansicht, eine Terminsgebühr sei nicht angefallen, weil das Landgericht eine Entscheidung nach § 91 a ZPO ohne mündliche Verhandlung getroffen habe, so dass Nr. 3104 VV RVG gar nicht einschlägig sei. Eine solche für den Patentanwalt sei ohnehin nicht zu erstatten. Der Rechtspfleger hat die Festsetzung der Terminsgebühren abgelehnt unter Hinweis darauf, dass für einen Beschluss nach § 91 a ZPO eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben sei. Ein "praktisches" Anerkenntnis gebe es nicht, lediglich ein rechtliches. Hiernach hat der dem Rechtsmittel nicht abgeholfen. II. Die gem. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RpflG statthafte und auch ansonsten verfahrensrechtlich unbedenklich zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache selbst keinen Erfolg. Zurecht und mit zutreffender Begründung hat der Rechtspfleger Terminsgebühren nicht festgesetzt. Hierfür fehlt es sowohl an den rechtlichen Voraussetzungen als auch letztlich an ausreichendem Tatsachenvortrag seitens der Klägerin. 1.) Es besteht Einigkeit in Rechtsprechung und Literatur, dass dann, wenn nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen ohne mündliche Verhandlung nur noch über die Kosten durch Beschluss gem. § 91 a ZPO entschieden wird, eine Terminsgebühr aus dem Kostenwert grundsätzlich nicht entsteht, da eine solche Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen kann, § 91 a Abs. 1 Satz 2 ZPO (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. September 2006 – 16 WF 115/06; Onderka/Wahlen, in: Schneider/Wolf, RVG, 3. Auflage, Nr. 3104 VV Rdn. 29, m.w.N.; Hartmann, Kostengesetze, 36. Auflage, Nr. 3104 VV Rdn. 16; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Auflage, Nr. 3104 VV Rdn. 22 m.w.N.; Zöller/Herget, ZPO, 26. Auflage, § 91 a Rdn. 59). Anders ist es nur dann, wenn statt ohne mündliche Verhandlung über die Kosten zu entscheiden eine solche anberaumt oder im schriftlichen Verfahren gem. § 128 ZPO entschieden wird. Im vorliegenden Fall hat das Landgericht, nachdem der Rechtsstreit seitens der Parteien insgesamt für erledigt erklärt worden war, schriftlich über die Pflicht zur Kostentragung entschieden, so dass ein eine Terminsgebühr auslösender Gebührentatbestand nicht verwirklicht worden ist. Dass das Landgericht ursprünglich Gütetermin und Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt hatte, ändert nichts daran, dass die Entscheidung gem. § 91 a ZPO ohne mündliche Verhandlung ergangen ist. 2.) Eine analoge Anwendung von Nr. 3104 VV RVG deswegen, weil die Beklagte ihre Pflicht zur Kostentragung faktisch anerkannt hatte, kommt nicht in Betracht. Zum Einen hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten auf den Hinweis des Landgerichts hin, zur Meidung höherer Gerichtskosten die Pflicht zur Kostentragung anzuerkennen, ausdrücklich um den Erlass eines Beschlusses nach § 91 ZPO gebeten, so dass diese eindeutige Erklärung bereits der Annahme einer dem Anerkenntnis vergleichbaren Situation entgegensteht. Zum Anderen ist es aber auch aus Rechtsgründen nicht möglich, von einer Analogie auszugehen. Der Senat schließt sich den überzeugenden Ausführungen des OLG Karlsruhe, a.a.O., an. Aus der Entwicklung der Gesetzgebung zu § 35 BRAGO bzw. 3104 VV RVG ergibt sich, dass nach dem Willen des Gesetzgebers eine Verfahrens- bzw. Terminsgebühr nur in den in Abs. 1 Nr. 1 der letztgenannten Vorschrift erwähnten Fällen zum Entstehen gelangen soll. Weder bei Einführung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes noch im Zuge der Anpassung von Nummer 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG an den geänderten § 307 ZPO durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 18. August 2005 (BGBl. I, S. 2477) hat der Gesetzgeber Veranlassung gesehen, den Fall des § 91 a ZPO in den Katalog der Nummer 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG aufzunehmen. Mithin verbietet sich eine Erweiterung der Vorschrift durch eine analoge Anwendung. 3.) a) Trotz Erlass eines Beschlusses nach § 91 a ZPO ohne mündliche Verhandlung fällt eine Terminsgebühr allerdings dann an, wenn eine der in Vorb. 3 Abs. 3 VV RVG genannten Alternativen gegeben ist. Obwohl der Senat an beide Verfahrensbevollmächtigten eine Anfrage gerichtet hat, in welcher Weise die Gespräche zwischen den Parteien zur Vermeidung bzw. zur Beilegung des Rechtsstreites geführt wurden, mündlich, telefonisch, schriftlich etc., fehlt es an einer entsprechenden Darlegung. Der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin hat hieraufhin mit Schriftsatz vom 06. Februar 2007 zwar ausführlich den Gang der Verhandlungen dargelegt. Ob es dabei allerdings neben schriftlichen Kontakten auch zu persönlichen oder fernmündlichen Gesprächen zwischen den Prozessbevollmächtigten gekommen ist, lässt sich den Ausführungen nicht zweifelsfrei entnehmen. Angesichts der nicht misszuverstehenden Anfrage des Senats bedürfte es einer nochmaligen erläuternden Nachfrage nicht. Die Gegenseite hat auf die Anfrage nicht geantwortet. b) Aus diesem Grunde kann sich die Klägerin auch nicht auf die von ihr zur Bekräftigung ihres Rechtsstandpunktes vorgelegte Entscheidung des BGH (Beschluss vom 20. November 2006 - II ZB 9/06) berufen, wonach eine Terminsgebühr anfällt, wenn der Gegner eine auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Erklärung zwecks Prüfung und Weiterleitung an seine Partei entgegennimmt. Aus dem Sachverhalt der Entscheidung einerseits sowie den Entscheidungsgründen, die insoweit sogar in Fettdruck gehalten sind, geht hervor, dass es in dem vom BGH entschiedenen Fall zu telefonischen Kontakten der Prozessbevollmächtigten gekommen war. Mithin war dort eine Terminsgebühr nach Vorb. 3 Abs. 3 VV RVG zweifelsfrei zu gewähren. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.