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Urteil

12 U 137/06

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Versicherungsnehmer sind verpflichtet, während der kalten Jahreszeit auch unbewohnte versicherte Räume ausreichend zu beheizen oder regelmäßig zu kontrollieren, wenn Leitungen nicht entleert sind. • Beheizungs- und Kontrollobliegenheit bilden eine Einheit; fehlende technische Überwachung erhöht die Anforderungen an persönliche Kontrollen. • Bei Feststehen einer objektiven Obliegenheitsverletzung trifft den Versicherungsnehmer die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Verletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig war. • Kann der Versicherungsnehmer nicht substantiiert darlegen, dass er geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung der Beheizung getroffen hat, ist der Versicherer nach VVG leistungsfrei.
Entscheidungsgründe
Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Beheizungs- und Kontrollobliegenheit bei Frostschaden • Versicherungsnehmer sind verpflichtet, während der kalten Jahreszeit auch unbewohnte versicherte Räume ausreichend zu beheizen oder regelmäßig zu kontrollieren, wenn Leitungen nicht entleert sind. • Beheizungs- und Kontrollobliegenheit bilden eine Einheit; fehlende technische Überwachung erhöht die Anforderungen an persönliche Kontrollen. • Bei Feststehen einer objektiven Obliegenheitsverletzung trifft den Versicherungsnehmer die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Verletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig war. • Kann der Versicherungsnehmer nicht substantiiert darlegen, dass er geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung der Beheizung getroffen hat, ist der Versicherer nach VVG leistungsfrei. Der Kläger begehrt Versicherungsleistungen wegen eines Leitungswasserschadens infolge eingefrorener Leitungen in einem Heizungsraum der Garage seines Grundstücks. Er hatte Gebäude- und Hausratsversicherung abgeschlossen; beide Verträge schließen Frostschäden bei Leitungswasser ein, enthalten jedoch Sicherheitsvorschriften zur Beheizung und Kontrolle in der kalten Jahreszeit. Die Heizung für das Schwimmbad befindet sich in einem vom Garagenraum abgeteilten Raum; eine separate Beheizung dieses Raums war nicht möglich. Am 22.03.2005 stellte der Kläger stehendes Wasser und zerstörte Pumpen und Leitungen fest; er macht rund 33.000 EUR Schaden geltend. Die Beklagte verweigert die Leistung mit der Begründung, der Kläger habe Obliegenheiten zur Beheizung und Kontrolle verletzt und zudem falsche Angaben gemacht. Landgericht und Oberlandesgericht haben Beweis erhoben und die Klage abgewiesen. • Rechtsgrundlagen sind insbesondere § 6 Abs. 1 und 2 VVG sowie § 15 Nr.1 c bb AGGF 97 und § 14 Nr.1 b VHB 97; diese normieren die Pflicht zur ausreichenden Beheizung und die Folgen einer Obliegenheitsverletzung. • Die Schutzvorschrift bezweckt, Einfrieren wasserführender Einrichtungen durch Beheizung zu verhindern; dies erfordert bei unbewohnten oder nicht separat beheizbaren Räumen zugleich regelmäßige Kontrollen, sofern keine technischen Sicherungen vorhanden sind. • Aus dem Umfang und der Art des Schadens sowie der technischen Gegebenheiten folgt, dass die Heizung über mehrere Tage ausgefallen oder nicht ausreichend wirksam war; ein derart massiver Frostschaden ist nur bei längerem Unterschreiten der Gefrierpunkt-Temperatur zu erklären. • Da technische Kontroll- oder Warnsysteme fehlten und der Kläger nicht substantiiert vortrug, welche Maßnahmen er zur Sicherung der Beheizung getroffen hat, kann er den Entlastungsbeweis nicht führen. • Folglich liegt eine objektive Obliegenheitsverletzung vor; nach § 6 VVG obliegt es dem Kläger nachzuweisen, dass die Verletzung nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, was er nicht getan hat. • Weiter hat der Kläger nicht bewiesen, dass die Obliegenheitsverletzung keinerlei Einfluss auf Eintritt oder Umfang des Schadens hatte; deshalb greift auch § 6 Abs.2 VVG nicht zugunsten des Klägers. • Demnach ist die Beklagte aufgrund der Obliegenheitsverletzung leistungsfrei und die Berufung des Klägers ist zurückzuweisen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Beklagte ist hinsichtlich der geltend gemachten Versicherungsleistung leistungsfrei, weil der Kläger seine Obliegenheit zur ausreichenden Beheizung und zur regelmäßigen Kontrolle des Heizungsraums schuldhaft verletzt hat. Mangels technischer Sicherungen war in der konkreten baulichen Situation eine engmaschige Kontrolle erforderlich, die der Kläger nicht substantiiert behauptet hat. Er konnte daher nicht beweisen, dass die Obliegenheitsverletzung nicht auf grober Fahrlässigkeit beruhte oder keinen Einfluss auf Eintritt und Umfang des Schadens hatte. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; die Revision wurde nicht zugelassen.