Urteil
7 U 48/19
OLG Frankfurt 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2019:1212.7U48.19.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 15.02.2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil und das vorliegende Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 15.02.2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil und das vorliegende Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf bedingungsgemäße Leistungen aus einem Vertrag über eine Wohngebäudeversicherung geltend. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Wiesbaden vom 15.02.2019 Bezug genommen (Bl. 175 ff. der Akte). Das Landgericht Wiesbaden hat die Klage mit Urteil vom 15.02.2019 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, selbst wenn man den Vortrag des Klägers zu Ursache, Art und Umfang des Wasserschadens als wahr unterstellte, sei die Beklagte aufgrund einer schwerwiegenden Obliegenheitsverletzung des Klägers im Sinne von § 14 Ziffer 2.3 SVMP 2008 von der Leistung frei. Zwar sei grundsätzlich die Beklagte für die objektiven Voraussetzungen einer Obliegenheitsverletzung darlegungs- und beweispflichtig. Es sei jedoch Aufgabe des Klägers, die von ihm getroffenen, der Beklagten unbekannten Maßnahmen zur Sicherung einer ausreichenden Beheizung und Kontrolle substantiiert vorzutragen. Dem genüge der Vortrag des Klägers nicht. Der Kläger trage keine Anknüpfungspunkte dazu vor, in welchem Abstand bzw. ob überhaupt die Heizungsanlage in dem Versicherungsobjekt kontrolliert worden wäre. Die Obliegenheitsverletzung sei grob fahrlässig erfolgt. Der Kläger habe sich insoweit sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, weil er in besonders hohem Maße das außer Acht gelassen habe, was jedem hätte einleuchten müssen. Unstreitig hätten zum Zeitpunkt des Schadensereignisses besonders kalte Außentemperaturen geherrscht. Dadurch, dass er bei einer derartigen Temperaturentwicklung eine genügende Beheizung nicht durch eine Kontrolle sichergestellt habe, habe er allgemeingültige Sicherheitsmaßen außer Acht gelassen, deren Einhaltung sich selbst einem technischen Laien hätte aufdrängen müssen. Das Verschulden des Klägers wiege so schwer, dass ein etwaiger Anspruch um 100 % zu kürzen sei. Denn die völlige Außerachtlassung jeglicher Kontrolle führe in ganz erheblichem Maße zu einem erhöhten Risiko des Heizungsausfalls in der kalten Jahreszeit. Der Kläger selbst trage vor, dass zu dem streitgegenständlichen Zeitpunkt extrem kalte Temperaturen geherrscht hätten und dass die Wohnsituation jedenfalls in gewissem Maße problematisch gewesen sei. Dennoch habe der Kläger die Situation, die aufgrund der Entfernung zu seinem eigenen Wohnort nicht in seinem Einflussbereich gelegen habe, völlig sich selbst überlassen. Er habe davon ausgehen müssen, dass jedenfalls ein erhebliches Risiko für einen Frostschaden bestanden habe. Dies vollständig zu ignorieren, erhöhe das Maß der Schwere des klägerischen Verschuldens als Versicherungsnehmer derart, dass eine Kürzung eines etwaigen Anspruchs um 100 % angemessen sei. § 14 Ziffer 5.2 SVMP 2008 stehe der Leistungsfreiheit der Beklagten nicht entgegen. Der Kläger habe weder dargetan noch sei ersichtlich, dass die Obliegenheitsverletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder auf die Schadenshöhe gehabt habe. Insbesondere habe er nicht dargetan, dass selbst bei hinreichender Kontrolle ein Ausfall der Heizung bzw. das Einfrieren der Leitungen nicht bemerkt worden wäre und auch das Platzen der Leitungen, jedenfalls aber der Austritt des Wassers und die dadurch bedingten Beschädigungen nicht hätten verhindert werden können. Gegen das ihm am 25.03.2019 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10.04.2019 Berufung eingelegt und diese am 23.05.2019 begründet. Der Kläger macht zur Begründung der Berufung geltend, das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass eine Obliegenheitsverletzung schon deshalb nicht in Betracht komme, weil es zum Platzen der Leitungen überhaupt nicht in einem angeblich unzureichend beheizten bzw. kontrollierten Raum in der im Erdgeschoss liegenden Dreizimmerwohnung, sondern in dem ebenfalls im Erdgeschoss gelegenen Heizungsraum selbst gekommen sei. Indem das Gericht den Umstand, dass die Rohre noch im Heizungsraum selbst geplatzt seien, außer Acht gelassen habe, habe es auch nicht die notwendige Folgerung gezogen, dass sich dort anders als in einzelnen Räumen der Wohnung kein Wasser in den Leitungen habe anstauen können, was zu verhindern dem Kläger oblegen hätte, weil es aufgrund der Beheizung der Obergeschosswohnung und der vom Zeugen A im Erdgeschoss genutzten Räume stets in einem ausreichenden Maße zum Wasserdurchfluss durch die Rohre im Heizungsraum gekommen sei. Selbst wenn man von einer Obliegenheitsverletzung ausginge, hätte der Kläger jedenfalls den Kausalitätsgegenbeweis geführt. Ungeachtet dessen sei im Hinblick auf den vorliegend anzulegenden Verschuldensmaßstab zu bedenken, dass es sich bei diesem um einen strengen handele. Auch vor diesem Hintergrund könne § 14 Ziffer 2.2 SVMP 2008 nicht greifen, weil es dort lediglich ein Heizkreissystem gegeben und infolgedessen eine Möglichkeit zum separaten Absperren einzelner Zimmer im Versicherungsobjekt überhaupt nicht bestanden habe. Auch § 14 Ziffer 2.3 SVMP 2008 greife nicht. Denn eine derartige Klausel diene nicht dazu, den Schadenseintritt zu verhindern, sondern ausschließlich dazu, im Interesse des Versicherers die Gefahr von kältebedingten Schäden zu verringern. Infolgedessen könne die Regelung dem Versicherungsnehmer keine Kontrolle des Heizverhaltens seiner Mieter gebieten, sondern nur die Vergewisserung, dass es nicht zu plötzlichen Heizungsausfällen komme. Für den Kläger habe diese Aufgabe der mit Hausmeistertätigkeiten betraute Zeuge B übernommen, der zwei- bis dreimal in der Woche nach dem Versicherungsobjekt geschaut habe und zu keinem Zeitpunkt einen unzureichenden Beheizungszustand habe feststellen können. Insofern könne es dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen, dass er aufgrund der großen Entfernung seines Wohnsitzes zum Versicherungsobjekt nur selten persönlich dort anwesend gewesen sei. Er habe dafür gesorgt, dass der Zeuge B nach der Immobilie sehe und der Flüssiggastank stets in einem ausreichenden Maße gefüllt gewesen sei. Weiterhin habe für ihn keinerlei Anlass bestand, die Aussage seiner Mieter, die Räume in der kalten Jahreszeit zu beheizen, in Zweifel zu ziehen. Ein ständiges Betreten der vermieteten Räume, um die dortige Temperatur zu kontrollieren, wäre ihm ohnehin von Rechts wegen verwehrt gewesen. Jedenfalls führe eine etwaige Obliegenheitsverletzung nicht zu einer gänzlichen Leistungsfreiheit der Beklagten, sondern allenfalls zu einer dem Verschuldensgrad entsprechenden anteiligen Minderung der von ihr zu erbringenden Versicherungsleistungen. Ferner wiederholt der Kläger seinen erstinstanzlichen Vortrag zu den behaupteten Schadensbeseitigungskosten. Der Kläger beantragt, unter teilweiser Abänderung des am 15.02.2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Wiesbaden 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 67.338,87 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.1.2017 zu zahlen sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.858,38 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren Kosten zu erstatten, die im Zusammenhang mit dem Wasserschadenereignis Mitte Januar 2017 im Haus Straße1 in Stadt1 zukünftig entstehen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags das angefochtene Urteil. Der Senat hat mit Beschluss vom 14.11.2019 (Bl. 389 f. der Akte) im Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet und gemeinsame Schriftsatzfrist, die zugleich dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, auf den 29.11.2019 bestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die zur Gerichtsakte gereicht worden sind. II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist jedoch unbegründet, da das angefochtene Urteil keine Rechtsverletzung zu Lasten des Klägers aufweist und auch neue, nach §§ 529 ff. ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine abweichende Entscheidung zu seinen Gunsten nicht rechtfertigen. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, da dem Kläger gegen die Beklagte kein Anspruch auf bedingungsgemäße Leistungen aus der Wohngebäudeversicherung zusteht. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass dem Kläger eine Verletzung vertraglicher Obliegenheiten zur Last fällt. Nach § 14 Ziffer 2.3 SVMP 2008 hat der Versicherungsnehmer in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten. Der Kläger hat die Beheizung des versicherten Gebäudes nicht genügend häufig kontrolliert. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Kontrollintervalls ist die Frage, wie ein durchschnittlicher und um Verständnis der Klausel § 14 Ziffer 2.3 SVMP 2008 bemühter Versicherungsnehmer die Obliegenheit "… in der kalten Jahreszeit … Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren …" versteht. Er wird erkennen, dass die Obliegenheit dem Zweck dient, die versicherte Gefahr von Beschädigungen der versicherten Sache durch Kälteeinwirkung - insbesondere Frost - im Interesse des Versicherers zu verringern. Dass ihn diese Verpflichtung "in der kalten Jahreszeit", also im Winterhalbjahr, trifft, wird er als Hinweis darauf verstehen, dass er zunächst allgemein dazu angehalten werden soll, für die Beheizung des Hauses zu sorgen, und zwar dauerhaft und unabhängig von den konkreten Außentemperaturen. Der Versicherungsnehmer wird die Obliegenheit mithin dahin verstehen, dass er mit der kontinuierlichen Beheizung des Gebäudes einen ausreichenden Beitrag zur Verringerung des versicherten Risikos leistet. Eine darüber hinaus gehende Obliegenheit, den Eintritt des versicherten Ereignisses zu verhindern, kann er der Klausel indes nicht entnehmen. Dass § 14 Ziffer 2.3 SVMP 2008 dem Versicherungsnehmer alternativ zur Beheizung des Gebäudes ("oder") aufgibt, "alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten", rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Versicherungsnehmer wird dem Zusammenhang der Klausel vielmehr entnehmen, dass er - um der Obliegenheit zu genügen - zu dieser aufwändigen Maßnahme jedenfalls dann greifen muss, wenn er nicht in der Lage ist, die Beheizung des Gebäudes und deren Kontrolle zu gewährleisten. Auch wenn der Versicherungsnehmer dabei in den Blick nimmt, dass ein Absperren und Entleeren aller Anlagen und Einrichtungen geeignet ist, den Eintritt eines frostbedingten Rohrbruchs oder eines Wasserschadens zu verhindern, folgt daraus für ihn nicht zugleich, dass auch die Anforderungen an die Beheizung und deren Kontrolle sich daran auszurichten hätten, den Eintritt des versicherten Risikos zu vereiteln. Vielmehr wird der Versicherungsnehmer gerade aus den ihm angebotenen alternativen Maßnahmen folgern, dass letztlich eine ausgewogene Risikoverteilung zwischen ihm und dem Versicherer erreicht werden soll, wobei ihm zunächst aufgegeben wird, das vom Versicherer übernommene Risiko eines Frostschadens dadurch zu verringern, dass er das versicherte Objekt beheizt und das ordnungsgemäße Funktionieren der Heizung in zumutbarer und verkehrsüblicher Weise ("genügend häufig") überwacht. Dem entsprechend bezieht sich auch die in § 14 Ziffer 2.3 geregelte Kontrollobliegenheit nach dem - in erster Linie maßgeblichen - Wortlaut der Klausel allein auf die Beheizung des Hauses. Der Versicherungsnehmer muss demnach (lediglich) genügend häufig kontrollieren, ob das Haus beheizt ist. Das jeweils erforderliche Kontrollintervall ist anhand der Umstände des Einzelfalles zu bestimmen. Maßstab für eine genügend häufige Kontrolle der Beheizung ist dabei nicht der nach einem unterstellten Heizungsausfall im ungünstigsten Falle zu erwartende Zeitablauf bis zum Schadenseintritt, sondern allein die Frage, in welchen Intervallen die jeweils eingesetzte Heizungsanlage nach der Verkehrsanschauung und Lebenserfahrung mit Blick auf ihre Bauart, ihr Alter, ihre Funktionsweise, regelmäßige Wartung, Zuverlässigkeit, Störanfälligkeit und ähnliches kontrolliert werden muss, um ein reibungsloses Funktionieren nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu gewährleisten. Die lediglich allgemeine Erwägung, dass ungeachtet ihres ansonsten störungsfreien Funktionierens jede Heizung auch trotz ausreichender Wartung und Kontrolle jederzeit aufgrund irgendwelcher Defekte ausfallen kann, hat für die Bestimmung des Kontrollintervalls keine ausschlaggebende Bedeutung. Sie beschreibt vielmehr nur das durch die Versicherungsprämien abgegoltene, beim Versicherer verbleibende Restrisiko (BGH, Urteil vom 25.06.2008 - IV ZR 233/06 - zit. n. Juris). Unter Zugrundelegung der vorstehenden Maßstäbe ist davon auszugehen, dass der Kläger die Obliegenheit zur "genügend häufigen" Kontrolle der Beheizung des versicherten Gebäudes verletzt hat. Zwar trifft bezüglich des objektiven Tatbestands einer Obliegenheitspflichtverletzung die Darlegungs- und Beweislast die Beklagte. Es ist allerdings Sache des Klägers die von ihm getroffenen, der Beklagten naturgemäß unbekannten Kontrollmaßnahmen substantiiert vorzutragen. Erst dann ist die Beklagte gehalten, diesen Vortrag zu widerlegen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.10.2016 - 12 U 137/06 - zit. n. Juris). Dem genügt der Vortrag des Klägers nicht. Er hat lediglich vorgetragen, der Zeuge B habe für ihn in der versicherten Liegenschaft Hausmeistertätigkeiten verrichtet und regelmäßig nach dem Rechten geschaut. In der Berufungsbegründung hat er sodann erstmals näher dargelegt, der Zeuge B schaue zwei- bis dreimal in der Woche nach dem Rechten und habe dabei zu keinem Zeitpunkt einen unzureichenden Beheizungszustand festzustellen vermocht. Diesen Vortrag hat die Beklagte allerdings bestritten, so dass er nach § 531 Abs. 2 ZPO keine Berücksichtigung finden kann. Aber auch wenn man ihn berücksichtigte, hätte der Kläger seiner Darlegungslast nicht genügt. Denn nach der oben dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung ist Maßstab für eine genügend häufige Kontrolle der Beheizung die Frage, in welchen Intervallen die jeweils eingesetzte Heizungsanlage nach der Verkehrsanschauung und Lebenserfahrung mit Blick auf ihre Bauart, ihr Alter, ihre Funktionsweise, regelmäßige Wartung, Zuverlässigkeit, Störanfälligkeit und ähnliches kontrolliert werden muss, um ein reibungsloses Funktionieren nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu gewährleisten. Zu diesen Punkten hat der Kläger weder in erster noch in zweiter Instanz irgendetwas vorgetragen. Das Landgericht ist ebenfalls zu Recht von einer grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung ausgegangen, da der Kläger auch insofern nicht hinreichend vorgetragen hat. Denn die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer, d.h. grobe Fahrlässigkeit wird zugunsten des Versicherers widerleglich vermutet (Wandt, in: Langheidt/Wandt, Münchener Kommentar zum VVG, 2016, § 28 Rdnr. 263). Danach war die Beklagte nach § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG zu einer Kürzung ihrer Leistung berechtigt. Zwar bestehen Zweifel, ob das Verschulden des Klägers im vorliegenden Falle eine Kürzung auf Null rechtfertigt. Denn eine vollständige Versagung der Leistung kommt bei grob fahrlässiger Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit nur in Ausnahmefällen in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 11.01.2012 - IV ZR 251/10 - r+s 2012, S. 166). Letztlich kann diese Frage jedoch dahinstehen, da der Kläger vorliegend eine Entschädigung verlangt, ohne zwischen Zeit- und Neuwert zu unterscheiden und entsprechend vorzutragen. Einen Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil), erwirbt der Versicherungsnehmer nach § 43 Ziffer 11 SVMP 2008 nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sicherstellt, dass er die Entschädigung verwenden wird, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an den bisherigen Stellen wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen. Diese Klausel gilt auch für den vorliegenden Fall einer Beschädigung der versicherten Sache. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse an und damit - auch - auf seine Interessen an. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind aus sich heraus zu interpretieren. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer (BGH, Urteil vom 26.03.2014 - IV ZR 422/12 - zit. n. Juris). § 43 Ziffer 11 SVMP 2008 beschränkt auch für den Versicherungsnehmer erkennbar den grundsätzlich auf Ersatz des Neuwertes gerichteten Entschädigungsanspruch (vgl. § 43 Ziffer 1.1.1 SVMP 2008), indem ein Anspruch auf den Neuwertanteil (Teil der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt) nur beansprucht werden kann, wenn die Wiederherstellung fristgerecht gesichert ist. § 43 Ziffer 11 SVMP 2008 spricht nur von Entschädigung und umfasst damit beide Alternativen - Entschädigung bei Zerstörung und bei Beschädigung. Damit wird der verständige Versicherungsnehmer nicht im Zweifel darüber gelassen, dass der Wiederherstellungsvorbehalt auch auf den Fall der Geltendmachung von Reparaturkosten bis zur Höhe des Neuwerts anzuwenden ist. Es wäre nicht einzusehen, warum der Versicherungsnehmer bei vollständiger Zerstörung des Gebäudes die Neuwertspitze erst nach Sicherung der Wiederherstellung verlangen kann, wenn er bei fast vollständiger Zerstörung, die aber nur als Beschädigung anzusehen ist, auch die den Zeitwertschaden übersteigenden Reparaturkosten ganz unabhängig von einer Wiederherstellung verlangen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2007 - IV ZR 84/05 - zit. n. Juris). Was unter dem Zeitwertschaden zu verstehen ist, ist der Regelung in § 43 Ziffer 1.2 SVMP 2008 zu entnehmen. In beiden Regelungen - § 43 Ziffer 11 SVMP 2008 und § 43 Ziffer 1.2 SVMP 2008 – wird der gleiche Begriff verwandt. Anhaltspunkte dafür, dass in § 43 Ziffer 11 SVMP 2008 etwas anderes mit Zeitwertschaden gemeint sein könnte als in § 43 Ziffer 1.2 SVMP 2008, sind auch aus dem Blickwinkel des durchschnittlichen Versicherungsnehmers nicht ersichtlich. Dies gilt auch deshalb, weil sich beide Regelungen in den Bestimmungen über die Entschädigung (§ 43 SVMP 2008) befinden und infolgedessen bei aufmerksamer Durchsicht, auf die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung abzustellen ist, ohne weiteres aufzufinden ist. Ist aber die Wiederherstellungsklausel nach § 43 Ziffer 11 SVMP 2008 auch im vorliegenden Falle anzuwenden, hat der Kläger zur Schadenshöhe nicht hinreichend vorgetragen. Der Kläger macht auf der Grundlage von Kostenvorschlägen eine Entschädigung geltend, die sich als Ersatz der vollständigen Reparaturkosten ohne Berücksichtigung von Alter und Abnutzung des vor dem Schaden bestehenden Zustands darstellt, mithin den Neuwert. Auf diesen besteht allerdings erst dann ein Anspruch, wenn die fristgerechte Wiederherstellung sichergestellt ist. Hierzu hat der Kläger nichts vorgetragen. Zu dem Zeitwertschaden hat der Kläger ebenfalls nicht vorgetragen. Auf diese Problematik hat die Beklagte bereits in der Klageerwiderung vom 22.06.2018 ausführlich hingewiesen, ohne dass der Kläger hierzu Stellung genommen hätte. Auch das Landgericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 11.07.2018 darauf hingewiesen, dass der vorgelegte Kostenvoranschlag zu pauschal sein dürfte und auch Vortrag erforderlich sei, welche konkreten Reparaturkosten schadensbedingt seien. Hierauf hat der Kläger lediglich weitere Kostenvoranschläge vorgelegt, aus denen sich die rein schadensbedingten Kosten ergeben sollen. Auf das Erfordernis weiteren Vortrags hat das Landgericht mit Beschluss vom 02.01.2019 nochmals hingewiesen, insbesondere darauf, dass eine Beschreibung zu dem Zustand des Gebäudes vor Schadenseintritt erforderlich sei, da es ansonsten an ausreichenden Anknüpfungstatsachen für einen Sachverständigen fehle. Zwar hat der Kläger zu diesem Hinweis mit Schriftsatz vom 14.01.2019 nochmals Stellung genommen, ohne allerdings weiter zu dem Zustand des Gebäudes näher vorzutragen. Klagt aber der Versicherungsnehmer - wie hier - die Neuwertspitze ein, besteht jedoch kein Anspruch auf diese mangels Nachweises der Voraussetzungen der strengen Wiederherstellungsklausel, ist es erforderlich zur Höhe des Zeitwertschadens der einzelnen Gewerke substantiiert vorzutragen. Erfolgt dies nicht, ist auch die Klage auf Ersatz des Zeitwertschadens unbegründet (Günther, Zivilprozessuale Fragen der „Neuwertspitze“, in: r+s 2017, S. 340). Eine solche Fallgestaltung ist nach den obigen Ausführungen gegeben, so dass der Leistungsantrag unbegründet ist. Der Antrag auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren Kosten zu erstatten, die im Zusammenhang mit dem Wasserschadensereignis Mitte Januar 2017 im Haus Straße1 in Stadt1 zukünftig entstehen werden, ist unzulässig, da es zum an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO fehlt. Soweit dieser auf den Ersatz des Neuwertanteils gerichtet ist, entsteht dieser Anspruch erst mit der Erfüllung der Voraussetzungen der strengen Wiederherstellungsklausel. Es fehlt daher aktuell an einem feststellungsfähigen, gegenwärtigen Rechtsverhältnis. Ob die Voraussetzungen des von ihm geltend gemachten Anspruchs zukünftig überhaupt vorliegen werden und das von ihm zur Feststellung begehrte Rechtsverhältnis entstehen lassen werden, ist noch ungewiss und kann demnach nicht Gegenstand einer Feststellungsklage im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO sein (OLG Köln, Beschluss vom 12.03.2018 - 9 W 7/18 - zit. n. Juris). Der Antrag ist zum anderen auch unbegründet. Nachdem eine Verurteilung der Beklagten zu den vom Leistungsantrag umfassten Kosten aus den dargestellten Gründen nicht erfolgen konnte, besteht auch kein Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer, auf die der Kläger zur Begründung Bezug nimmt. Welche weiteren Kosten noch entstehen können, hat der Kläger nicht dargelegt. Zudem fehlt es an einer hinreichenden Abgrenzung der schadensbedingten Kosten. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil sein Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.