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Beschluss

9 W 81/06

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Ablehnungsgesuch gegen eine Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit ist nur begründet, wenn objektive Umstände vorliegen, die bei einem vernünftigen Betrachter Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit rechtfertigen. • § 47 Abs. 2 S. 1 ZPO erlaubt die Fortsetzung einer Verhandlung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters zur Vermeidung einer Vertagung, auch wenn die Anträge noch nicht gestellt sind; der Begriff der Verhandlung umfasst auch Güteverhandlungen. • Kurz und knappe Erörterungen oder Ablehnungen einer inhaltlichen Bewertung zu außerhalb des Verfahrens liegenden Umständen begründen für sich genommen keine Besorgnis der Befangenheit. • Die Ablehnung ist im vorliegenden Fall nicht glaubhaft gemacht worden; widersprüchliche Angaben und fehlende objektive Anhaltspunkte genügen nicht. • Die Kostenentscheidung folgt § 97 ZPO; die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Ablehnung einer Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit nicht begründet • Das Ablehnungsgesuch gegen eine Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit ist nur begründet, wenn objektive Umstände vorliegen, die bei einem vernünftigen Betrachter Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit rechtfertigen. • § 47 Abs. 2 S. 1 ZPO erlaubt die Fortsetzung einer Verhandlung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters zur Vermeidung einer Vertagung, auch wenn die Anträge noch nicht gestellt sind; der Begriff der Verhandlung umfasst auch Güteverhandlungen. • Kurz und knappe Erörterungen oder Ablehnungen einer inhaltlichen Bewertung zu außerhalb des Verfahrens liegenden Umständen begründen für sich genommen keine Besorgnis der Befangenheit. • Die Ablehnung ist im vorliegenden Fall nicht glaubhaft gemacht worden; widersprüchliche Angaben und fehlende objektive Anhaltspunkte genügen nicht. • Die Kostenentscheidung folgt § 97 ZPO; die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Der Kläger stellte einen Ablehnungsantrag gegen die Vorsitzende Richterin Dr. X und rügte Befangenheit wegen deren Verhalten in einer Verhandlung einschließlich kurzer Äußerungen und zweier Unterbrechungen. Anlass waren unter anderem drei Fragen des Klägerbevollmächtigten, auf die die Richterin teils knapp oder mit Verweis auf Unzuständigkeit geantwortet haben soll. Der Kläger legte ergänzend eine Erklärung einer namentlich nicht genannten Lebensgefährtin vor, um seinen Vortrag zu stützen. Die Kammer des Landgerichts wies das Ablehnungsgesuch zurück, weil die vorgebrachten Vorwürfe nicht glaubhaft gemacht seien und sich inhaltlich diametral zu dienstlichen Stellungnahmen verhielten. Der Kläger legte dagegen sofortige Beschwerde ein; das Oberlandesgericht entschied über die Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde sowie über Verfahrens- und Kostenfragen. • Anwendbare Normen: § 42 Abs. 1 und 2 ZPO (Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit), § 47 Abs. 1 und 2 ZPO (Fortsetzung der Verhandlung nach Ablehnung), § 139 ZPO (Erörterungspflicht des Gerichts), § 97 ZPO (Kostenentscheidung). • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde war form- und fristgerecht zulässig, führte jedoch nicht zum Erfolg. • Rechtliche Maßstäbe: Maßgeblich ist, ob objektive Tatsachen vorliegen, die bei einem vernünftigen Beobachter Misstrauen gegen die Unparteilichkeit rechtfertigen; bloße Kürze von Erörterungen oder ablehnende Formulierungen genügen nicht ohne weitere Indizien. • Auslegung von § 47 Abs. 2 S. 1 ZPO: Die Vorschrift gilt auch für Güteverhandlungen und erlaubt die Fortsetzung der Verhandlung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters, um Vertagungen zu vermeiden; es kommt nicht darauf an, ob Anträge bereits gestellt waren. • Tatsächliche Prüfung: Die vom Kläger geschilderten Äußerungen und Unterbrechungen wurden demgegenüber nicht substantiell belegt. Es bestanden widersprüchliche Angaben zwischen Klägervortrag und dienstlichen Stellungnahmen; die Richterin handelte im Rahmen ihrer materiellen Prozessleitungs- und Erörterungspflicht nach § 139 ZPO. • Konsequenz: Mangels nachvollziehbarer objektiver Anhaltspunkte bestand keine Besorgnis der Befangenheit, sodass das Ablehnungsgesuch zu Recht zurückgewiesen wurde. • Kosten und Beschwerdewert: Der Beschwerdewert wurde auf EUR 183.731,- festgesetzt; der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Zurückweisung seines Ablehnungsgesuchs wurde zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hielt die vorgebrachten Gründe nicht für geeignet, bei einem vernünftigen Betrachter Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Richterin zu begründen. Insbesondere genügten kurze Erörterungen, die Verweisung auf fehlende Zuständigkeit für Bewertung außerhalb des Verfahrens und die vorgenommene Verfahrenssteuerung nicht als objektive Anhaltspunkte für Befangenheit. Die Verhandlung durfte nach § 47 Abs. 2 S. 1 ZPO zur Vermeidung einer Vertagung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters fortgesetzt werden. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.