OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 W 58/11 (RVG)

Oberlandesgericht Naumburg, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
10mal zitiert
8Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde des der Klägerin zu 1) beigeordneten Rechtsanwalts wird der Beschluss des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 20.07.2011 aufgehoben. Die Erinnerung der Bezirksrevisorin gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Magdeburg vom 09.02.2011, durch den die aus der Landeskasse zu erstattende Vergütung auf 1.384,57 EUR festgesetzt worden ist, wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. 1 Die Kläger haben als Erben im Ausgangsverfahren von den Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend gemacht, bei dem der Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater der Klägerinnen zu 2) bis 4) verstarb. 2 Mit Beschluss vom 22.10.2007 (Az.: 9 W 23/07) hat das Oberlandesgericht Naumburg, unter Abänderung einer anderslautenden Entscheidung des Landgerichts Magdeburg, der Klägerin zu 1) für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt D. G. aus P. bewilligt. Gleichzeitig hat es der Klägerin aufgegeben, für jeden Rechtszug monatliche Raten in Höhe von 75,00 EUR zu zahlen, solange das Gericht nichts anderes bestimme, maximal 48 Raten. 3 Nach Abschluss des Rechtsstreits ist von der Rechtspflegerin des Landgerichts mit Beschluss vom 09.02.2011 die dem beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstattende Vergütung auf 1.384,57 EUR festgesetzt worden. Gegen diesen Beschluss hat die Bezirksrevisorin beim Landgericht Magdeburg unter dem 06.06.2011 Erinnerung der Landeskasse mit dem Antrag eingelegt, die Gesamtforderung des beigeordneten Rechtsanwalts auf nur 139,59 EUR - die 0,3 fache Erhöhungsgebühr gemäß Nr. 1008 VV RVG zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer - „auszufolgen“. 4 Mit Beschluss vom 20.07.2011 hat der Einzelrichter der 10. Zivilkammer auf die Erinnerung der Bezirksrevisorin die dem beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstattende Vergütung auf 139,59 EUR festgesetzt. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung (BGH NJW 1993, 1715) hat er ausgeführt, dass nur der Mehrvertretungszuschlag nach Nr. 1008 VV RVG zu erstatten sei. Es sei irrelevant, dass der Bewilligungsbeschluss des OLG Naumburg vom 19.09.2008 - richtig: 22.10.2007 - keine Beschränkung auf den Erhöhungsbetrag enthalte. Da der finanziell leistungsfähige Streitgenosse nicht benachteiligt würde, wenn er den Anwalt allein beauftragt hätte, widerspräche es dem Sinn des Prozesskostenhilferechts, wenn die vermögende Partei dadurch entlastet würde, dass dem Verfahren eine bedürftige Partei hinzuträte. 5 Gegen diesen am 22.07.2011 zugestellten Beschluss haben die Verfahrensbevollmächtigten des beigeordneten Rechtsanwalts mit Schriftsatz vom 22.07.2011, der noch am selben Tage beim Landgericht eingegangen ist, Beschwerde eingelegt. Sie beantragen weiterhin, die aus der Landeskasse zu erstattende Vergütung auf 1.384,57 EUR festzusetzen. 6 Das Landgericht hat mit Beschluss vom 27.07.2011 der Beschwerde „der Klägerinnen“ nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Naumburg zur Entscheidung übersandt. 7 Die Einzelrichterin hat das Verfahren wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung dem Senat übertragen. II. 8 Die Beschwerde des beigeordneten Rechtsanwalts - nicht der Klägerinnen - ist zulässig (§§ 33 Abs. 3, 56 Abs. 2 Satz 1 RVG). Sie hat auch in der Sache Erfolg. 9 Dem der Klägerin zu 1) beigeordneten Rechtsanwalt steht eine aus der Landeskasse zu erstattende Vergütung in Höhe von 1.384,57 EUR zu. Sein Vergütungsanspruch ist nicht auf den Mehrvertretungszuschlag gemäß Nr. 1008 VV RVG in Höhe von 139,59 EUR beschränkt. 10 1. Zu der Höhe der Rechtsanwaltsvergütung aus der Staatskasse bei einem gemeinsamen Prozessbevollmächtigten mehrerer Streitgenossen, von denen nur einem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, werden unterschiedliche Auffassungen vertreten. 11 a) Nach herrschender Auffassung ist der Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse in dem Fall, in dem einem von mehreren Streitgenossen, die durch einen gemeinsamen Rechtsanwalt vertreten werden, Prozesskostenhilfe ohne jede Beschränkung bewilligt wird, nicht auf den Mehrvertretungszuschlag nach Nr. 1008 VV-RVG beschränkt, sondern umfasst die vollen Anwaltsgebühren (§ 49 RVG), die durch die Vertretung der bedürftigen Partei ausgelöst worden sind (OLG Bamberg, Beschluss v. 18.05.2000, 3 W 39/00, zitiert bei juris; OLG München, Beschluss v. 30.11.2010, 11 W 835/09, MDR 2011, 326; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, 20. Aufl., § 50 RVG, Rdnr. 11; Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., § 48 RVG, Rdn. 65 - Stichwort: „Streitgenosse“ - ; Hartung in Hartung/ Römermann/ Schons, RVG, § 45, Rdn. 70, jeweils m. w. Nachw.). Der Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts bestimmt sich nach dem Beschluss, durch welchen die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. Enthält der die Prozesskostenhilfe bewilligende Beschluss keine Beschränkung, richtet sich der Vergütungsanspruch nach § 7 RVG. Danach erhält der Rechtsanwalt, der mehrere Auftraggeber als Streitgenossen in einem Rechtsstreit vertritt, die Gebühren in jeder Instanz nur einmal (§§ 7 Abs. 1, 15 Abs. 2 Satz 2 RVG); jedoch schuldet jeder Auftraggeber diejenigen Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre (§ 7 Abs. 2 Satz 1, Halbsatz 1 RVG). Dementsprechend besteht auch der Vergütungsanspruch bei einem uneingeschränkten Bewilligungsbeschluss in Höhe der Gebühren und Auslagen, die angefallen wären, wenn er nur die bedürftige Partei im Rechtsstreit vertreten hätte. Anderenfalls wäre nämlich auch die bedürftige Partei einem Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB des leistungsfähigen Streitgenossen ausgesetzt, was dem Sinn und Zweck der Prozesskostenhilfe zuwider laufen würde. 12 Dabei soll nach der vereinzelt vertretenen Auffassung des OLG München insoweit eine Ausnahme gelten, als mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe für einen Streitgenossen auch eine Ratenzahlung gemäß § 115 Abs. 2 ZPO angeordnet worden ist, weil die bedürftige Partei in diesem Fall - infolge der Einziehung der Raten durch die Staatskasse - zunächst wiederum den überwiegenden Teil der Vergütung des gemeinsamen Rechtsanwalts zu bezahlen hätte und auf einen Ausgleichsanspruch im Innenverhältnis der Streitgenossen angewiesen wäre (OLG München a.a.O.). 13 b) Nach anderer Ansicht ist der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts, der mehrere Streitgenossen vertritt, aber nur einem der Streitgenossen im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet worden ist, der Höhe nach auf denjenigen Bruchteil der Wahlanwaltsvergütung des gemeinsamen Prozessbevollmächtigten beschränkt, welcher der Beteiligung des bedürftigen Streitgenossen am Rechtsstreit entspricht (OLG Jena, Beschluss v. 15.06.2006, 9 W 81/06, OLGR 2007, 163; OLG Köln, Beschluss v. 29.06.1998, 17 W 3012/96, NJW-RR 1999, 725; Rönnebeck NJW 1994, 2273). Auf diese Weise soll vermieden werden, dass derjenige Streitgenosse, dem keine Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, mittelbar - infolge der Befreiung von der gesamtschuldnerischen Verbindlichkeit gegenüber dem Rechtsanwalt - ebenfalls in den Genuss der Leistungen der Staatskasse kommt. 14 c) Eine dritte Auffassung, der sich das Landgericht angeschlossen hat, beschränkt schließlich den Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts auf die Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG, früher § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO (OLG Koblenz, Beschluss v. 27.04.2004, 14 W 300/04 zu § 6 BRAGO, zitiert bei juris; OLG Koblenz, Beschluss v. 07.06.2001, 8 W 386/01, zitiert bei juris; so auch OLG Naumburg, 12. Zivilsenat, Beschluss v. 19.08.2003, 12 W 64/03, Rpfleger 2004, 168, jeweils m.w.Nachw.). Es widerspräche dem Sinn des Prozesskostenhilferechts - so diese Auffassung -, wenn die vermögende Partei aus Steuermitteln finanziell dadurch entlastet würde, dass ihr Anwalt zugleich eine bedürftige Partei vertritt. Ebenso wenig biete die Prozesskostenhilfe einen Schutz dagegen, dass der nicht bedürftige Streitgenosse den bedürftigen gemäß § 426 Abs. 1 BGB in Anspruch nehme. 15 2. Der Senat schließt sich der unter 1. a) dargestellten herrschenden Auffassung an. 16 a) Maßgebend für den Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts ist der Beschluss, durch welchen die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. Soweit sich das Landgericht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 01.03.1993 und die nachfolgende Rechtsprechung (vgl. BGH a.a.O., OLG Koblenz, Beschluss v. 07.06.2001, 8 W 386/01, MDR 2001, 1261, 1262; OLG Naumburg, Beschluss v. 19.08.2003, 12 W 64/03, Rpfleger 2004, 168) stützt, wird übersehen, dass der zitierte Beschluss des Bundesgerichtshofs die Bewilligung der von einem Streitgenossen für das Revisionsverfahren beantragten Prozesskostenhilfe betraf und der Bundesgerichtshof mit diesem Bewilligungsbeschluss die dem bedürftigen Streitgenossen gewährte Prozesskostenhilfe von vornherein auf die Erhöhungsbeträge nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO a.F. beschränkt hat. Eine solche Beschränkung enthält der im vorliegenden Rechtsstreit ergangene Bewilligungsbeschluss des Oberlandesgerichts vom 22.10.2007 nicht. 17 b) Für eine weiter gehende Beschränkung des Vergütungsanspruchs im Rahmen des Festsetzungsverfahrens fehlt es an einer entsprechenden Rechtsgrundlage. Die Stellung einer bedürftigen Partei, die Prozesskostenhilfe erhalten hat, kann sich nicht allein deshalb verschlechtern, weil neben ihr noch andere Parteien als Streitgenossen klagen oder verklagt werden. In dem einen wie in dem anderen Fall hat die bedürftige Partei einen Anspruch darauf, dass sie von der Verpflichtung zur Zahlung der Gebühren an den für sie tätigen Anwalt - vollständig - befreit wird. Das Außenverhältnis der bedürftigen Partei bzw. ihres Anwalts zur Staatskasse ist insofern von dem Innenverhältnis der Partei zu den übrigen Streitgenossen zu trennen. Dafür, dass die Rechtsbeziehungen im Innenverhältnis auf das Außenverhältnis „durchschlagen“, gibt es keinen Anknüpfungspunkt im Gesetz; das Ziel, die unbemittelte Prozesspartei der bemittelten gleichzustellen, spricht dagegen. 18 c) Dabei verkennt der Senat nicht, dass es nicht Sinn und Zweck der einem bedürftigen Streitgenossen bewilligten Prozesskostenhilfe sein kann, einen der anderen Streitgenossen hinsichtlich der dem gemeinsamen Prozessbevollmächtigten geschuldeten Vergütung zu entlasten und dass ein Interessengegensatz zwischen dem leistungsstarken Streitgenossen und dem Prozessbevollmächtigten einerseits und der Staatskasse andererseits bestehen kann. Die Staatskasse ist jedoch gegenüber dem beigeordneten Rechtsanwalt wie ein Gesamtschuldner zusammen mit dem leistungsfähigen Streitgenossen zu behandeln, so dass der Staatskasse gegebenenfalls im Innenverhältnis ein Ausgleichsanspruch entsprechend § 426 Abs. 1 BGB gegen den leistungsfähigen Streitgenossen zusteht (vgl. bereits OLG München a.a.O.). 19 d) Gleiches gilt auch für die Beschränkung des Vergütungsanspruchs auf einen Bruchteil der Gesamtkosten des gemeinsamen Prozessbevollmächtigten, insbesondere im Falle einer Ratenzahlungsanordnung. Zwar kann dies dazu führen, dass infolge der Einziehung der Raten durch die Staatskasse die bedürftige Partei zunächst den überwiegenden Teil der Vergütung des gemeinsamen Prozessbevollmächtigten zu bezahlen hat und dann den auf die weiteren Streitgenossen im Innenverhältnis entfallenden Kostenanteil gemäß § 426 Abs. 1 BGB zurückfordern muss. Hierin liegt aber kein Unterschied der Rechtsstellung der bedürftigen Partei im Vergleich zu der Stellung eines Streitgenossen, dem keine Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist. 20 3. Vorliegend ist der Klägerin zu 1) durch Beschluss des OLG Naumburg vom 22.10.2007 uneingeschränkt für den erstinstanzlichen Rechtszug Prozesskostenhilfe, bei gleichzeitiger Anordnung von Ratenzahlungen in Höhe von jeweils 75,00 EUR monatlich, bewilligt worden. Dem Prozessbevollmächtigten der vier Klägerinnen steht deshalb die nach § 49 RVG zu berechnende Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts gegenüber der Staatskasse zu. Diese Vergütung beträgt 1.384,57 EUR und errechnet sich, ausgehend von einem Streitwert bis 60.000,00 EUR (tatsächlich ist der Streitwert durch Beschluss vom 09.09.2009 auf 61.816,74 EUR festgesetzt worden), wie folgt: 21 1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV-RVG: 508,30 EUR 1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV-RVG: 469,20 EUR Fahrtkosten Nr. 7003 VV-RVG: 63,00 EUR Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV-RVG: 20,00 EUR Fahrtkosten Nr. 7003 VV-RVG: 63,00 EUR Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV-RVG: 20,00 EUR Auslagenpauschale Nr. 7002 VV-RVG: 20,00 EUR Umsatzsteuer 10 % Nr. 7008 VV-RVG: 221,07 EUR 1.384,57 EUR III. 22 Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 56 Abs. 2 S. 2 u. 3 RVG.