Beschluss
1 AK 46/06
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Vorliegen eines Europäischen Haftbefehls ist die Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit entfällt, soweit Katalogtaten betroffen sind.
• Die Auslieferung deutscher Staatsangehöriger an einen EU-Mitgliedstaat ist nach §80 IRG möglich, wenn der ersuchende Staat die Rücküberstellung zur Vollstreckung zusichert.
• Fluchtgefahr kann trotz bestehendem Wohnsitz im Inland bestehen, wenn die Straferwartung erheblich ist und der Beschuldigte keine glaubhafte Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise zeigt.
• Mildernde Maßnahmen können entbehrlich sein, wenn die Wahrscheinlichkeit der Flucht aufgrund der Schwere des Tatvorwurfs nicht ausreichend beseitigt werden kann.
Entscheidungsgründe
Auslieferungshaft trotz Wohnsitz in Deutschland bei erheblicher Straferwartung • Bei Vorliegen eines Europäischen Haftbefehls ist die Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit entfällt, soweit Katalogtaten betroffen sind. • Die Auslieferung deutscher Staatsangehöriger an einen EU-Mitgliedstaat ist nach §80 IRG möglich, wenn der ersuchende Staat die Rücküberstellung zur Vollstreckung zusichert. • Fluchtgefahr kann trotz bestehendem Wohnsitz im Inland bestehen, wenn die Straferwartung erheblich ist und der Beschuldigte keine glaubhafte Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise zeigt. • Mildernde Maßnahmen können entbehrlich sein, wenn die Wahrscheinlichkeit der Flucht aufgrund der Schwere des Tatvorwurfs nicht ausreichend beseitigt werden kann. Der deutsche Staatsangehörige Z. befindet sich seit dem 12.10.2006 in Auslieferungshaft wegen eines Europäischen Haftbefehls aus Schweden. Ihm wird zur Last gelegt, im April 2001 Brandstiftung veranlasst und anschließend Versicherungsbetrug begangen zu haben; die Taten sind in Schweden als schwere Delikte mit hohen Strafandrohungen eingestuft. Der Haftbefehl beruht auf einem schwedischen Haftbefehl von 2003 und einem Europäischen Haftbefehl von 2005. Z. lebt seit längerer Zeit mit festen Wohnsitz in Deutschland, hat polizeilichen Vorladungen Folge geleistet, sich aber nicht dem schwedischen Verfahren gestellt. Sein Verteidiger rügte, dass keine Fluchtgefahr bestehe, weil sich Z. trotz Kenntnis des Verfahrens nicht entzogen habe. Die schwedische Generalstaatsanwaltschaft gab eine Zusicherung zur Rücküberstellung zur Strafvollstreckung ab. • Rechtsgrundlage ist das Europäische Haftbefehlsgesetz und der achte Teil des IRG; ergänzend sind die übrigen IRG-Bestimmungen anwendbar. • Eine offensichtliche Unzulässigkeit der Auslieferung nach §15 Abs.2 IRG liegt nicht vor; für die hier relevanten Katalogtaten entfällt die Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit (§81 Nr.4 IRG i.V.m. Art.2 Abs.2 RbEuHb). • §80 IRG erlaubt die Auslieferung deutscher Staatsangehöriger an EU-Mitgliedstaaten, wenn der ersuchende Staat nach Verhängung der Sanktion die Rücküberstellung zur Vollstreckung anbietet; eine solche Zusicherung liegt vor. • Die Beurteilung der Fortdauer der Fluchtgefahr obliegt dem Vollstreckungsmitgliedstaat nach Art.12 RbEuHb; der Senat prüft die Fluchtgefahr nach innerstaatlichem Recht (§15 Abs.1 Nr.1 IRG). • Bei der Abwägung sind persönliche Verhältnisse und das Gewicht des Tatvorwurfs zu berücksichtigen; Wohnsitz im Inland und frühere Nichtentziehung können die Fluchtgefahr mildern, begründen sie aber nicht zwingend. • Im vorliegenden Fall fehlt eine glaubhafte Bereitschaft des Verfolgten zur freiwilligen Ausreise; zugleich ist die Straferwartung wegen schwerer Brandstiftung erheblich, sodass ein starker Fluchtanreiz besteht. • Weniger einschneidende Maßnahmen nach §25 IRG reichen nicht aus, um die begründete Fluchtgefahr auszuräumen; die fortdauernde Inhaftierung ist verhältnismäßig und zeitlich geboten, bis über die Zulässigkeit der Auslieferung endgültig entschieden ist. Der Antrag des Inhaftierten auf Aufhebung bzw. Außervollzugsetzung des Auslieferungshaftbefehls wird abgewiesen und die Fortdauer der Auslieferungshaft angeordnet. Entscheidungsgrund ist die fortbestehende Fluchtgefahr trotz seines Wohnsitzes in Deutschland, weil der Tatvorwurf der Brandstiftung eine erhebliche Straferwartung und damit einen erheblichen Fluchtanreiz schafft. Es liegt keine offensichtliche Unzulässigkeit der Auslieferung vor; die schwedische Zusicherung zur Rücküberstellung zur Vollstreckung stärkt die Zulässigkeit nach §80 IRG. Mildere Maßnahmen erscheinen nicht geeignet, die Fluchtgefahr zuverlässig zu beseitigen, weshalb die Fortdauer der Inhaftierung verhältnismäßig ist. Die Entscheidung bleibt bis zur endgültigen Klärung der Zulässigkeit der Auslieferung bestehen.