Beschluss
Ausl 301 AR 131/18
OLG Karlsruhe 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2018:1010.AUSL301AR131.18.00
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Leitsätze
Ist der Umfang des Auslieferungsersuchens nicht eindeutig, so bedarf es insbesondere bei der Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen einer Klarstellung durch das Oberlandesgericht.(Rn.15)
Tenor
1. Die Auslieferung des Verfolgten nach Portugal aufgrund des Europäischen Haftbefehls des Departamento Central de Investigacao e Accao G. vom 09. Juli 2018 wird mit den Maßgaben für zulässig erklärt, dass
a. die portugiesischen Justizbehörden vor Überstellung des Verfolgten eine ausdrückliche Zusicherung gegenüber der Bewilligungsbehörde abgeben, diesen im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder einer sonstigen Sanktion auf seinen Wunsch zur Strafvollstreckung wieder in die Bundesrepublik Deutschland zurück zu überstellen,
b. die Auslieferung nur bezüglich der am 24. März 2018 im Restaurant „M“ in V./Portugal begangenen Straftat für zulässig erklärt wird und die Auslieferung für außerhalb dieses Tatzeitpunktes und an diesem Tatort begangene etwaige Straftaten nicht zulässig ist.
2. Es wird festgestellt, dass die Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 28. August 2018, keine Bewilligungshindernisse geltend- machen zu wollen, rechtsfehlerfrei getroffen ist.
3. Soweit der Senat die Auslieferung für unzulässig erklärt hat, fallen die ausscheidbaren Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Verfolgten der Staatskasse zur Last.
4. Die Auslieferungshaft hat fortzudauern.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist der Umfang des Auslieferungsersuchens nicht eindeutig, so bedarf es insbesondere bei der Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen einer Klarstellung durch das Oberlandesgericht.(Rn.15) 1. Die Auslieferung des Verfolgten nach Portugal aufgrund des Europäischen Haftbefehls des Departamento Central de Investigacao e Accao G. vom 09. Juli 2018 wird mit den Maßgaben für zulässig erklärt, dass a. die portugiesischen Justizbehörden vor Überstellung des Verfolgten eine ausdrückliche Zusicherung gegenüber der Bewilligungsbehörde abgeben, diesen im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder einer sonstigen Sanktion auf seinen Wunsch zur Strafvollstreckung wieder in die Bundesrepublik Deutschland zurück zu überstellen, b. die Auslieferung nur bezüglich der am 24. März 2018 im Restaurant „M“ in V./Portugal begangenen Straftat für zulässig erklärt wird und die Auslieferung für außerhalb dieses Tatzeitpunktes und an diesem Tatort begangene etwaige Straftaten nicht zulässig ist. 2. Es wird festgestellt, dass die Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 28. August 2018, keine Bewilligungshindernisse geltend- machen zu wollen, rechtsfehlerfrei getroffen ist. 3. Soweit der Senat die Auslieferung für unzulässig erklärt hat, fallen die ausscheidbaren Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Verfolgten der Staatskasse zur Last. 4. Die Auslieferungshaft hat fortzudauern. I. Der Senat hat gegen den sich seit 11.07.2018 in Auslieferungshaft befindlichen deutschen Staatsangehörigen am 30.07.2018 einen Auslieferungshaftbefehl erlassen. Grundlage desselben ist ein Europäischer Haftbefehl des Departamento Central de Investigacao e Accao Pena aus G. vom 09.07.2018 in Verbindung mit einer Ausschreibung des Verfolgten im Schengener Informationssystem (SIS II - A-Formular). Der Ausschreibung des Verfolgten im Schengener Informationssystem (SIS II - A-Formular) ist zunächst zu entnehmen, dass gegen den Verfolgten ein Haftbefehl des Zentralen Untersuchungsgerichts in Portugal vom 09.07.2018 unter dem u.a. mit einer Höchststrafe von 16 Jahren und vier Monaten bestehenden Vorwurfs der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung und der Körperverletzung besteht. Dem Verfolgten werden in der Ausschreibung im Einzelnen nebst rechtlicher Würdigung folgende Straftaten vorgeworfen: Wird ausgeführt: Daneben besteht gegen den Verfolgten als Auslieferungsgrundlage ein Europäischer Haftbefehl des Departamento Central de Investigacao e Accao Pena aus G. vom 09.07.2018, der die kriminellen Aktivitäten des „H.A. Motorcycle Club aus Portugal und einen von diesem am 24.03.2018 im Lokal in „M“ in V./Portugal beschriebenen Überfall auf die Rockergruppe der B. nebst rechtlicher Wertung wie folgt umschreibt: Wird ausgeführt: Am 31.07.2018 hat die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe entsprechend des Senatsbeschlusses vom 30.07.2018 bei den portugiesischen Justizbehörden ergänzende Informationen zu den näheren Umständen des Überfalls am 24.03.2018, der Beteiligung des Verfolgten hieran sowie des Aufgabengebiets des Verfolgten angefordert, woraufhin am 13.08.2018 folgende Erklärung des Departamento Central de Investigacao e Accao Penal aus G. vom 09.08.2018 bei der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe eingegangen ist. Wird ausgeführt: Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe hat sodann am 28.08.2018 beantragt, die Auslieferung im nachgesuchtem Umfang für zulässig zu erklären. Zugleich hat sie entschieden, dass nicht beabsichtigt sei, Bewilligungshindernisse geltend zu machen. Der Verfolgte hat bei seinen richterlichen Anhörungen am 12.07.2018, 18.07.2018 und 08.08.2018 vor dem Amtsgericht einer vereinfachten Auslieferung nicht zugestimmt, jedoch weder selbst noch über seinen Rechtsbeistand Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Auslieferung erhoben bzw. sich zu der seinem Rechtsbeistand am 03.09.2018 mitgeteilten Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 28.08.2018 geäußert. II. Nach Inkrafttreten des Europäischen Haftbefehlsgesetzes vom 20.07.2006 (BGBL.2006 I, 1721) am 2.8.2006 richtet sich der Auslieferungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach dem neu eingeführten Achten Teil des IRG, wobei die übrigen Bestimmungen des IRG Anwendung finden, soweit dieser Teil keine abschließende Regelung enthält (78 IRG). 1. Danach ist die Auslieferung des Verfolgten nach Portugal aufgrund des Europäischen Haftbefehl des Departamento Central de Investigacao e Accao Pena aus G. vom 09.07.2018 zulässig, soweit dies die dem Verfolgten seitens der portugiesischen Justizbehörden am 24.03.2018 im Restaurant „M“ in V./Portugal vorgeworfene Straftat betrifft. Im Hinblick auf die insoweit vorliegenden Auslieferungsvoraussetzungen und fehlenden Auslieferungshindernisse nimmt der Senat zunächst Bezug auf die Gründe seines Beschlusses vom 30.07.2018, die unverändert fortgelten. Danach stellt sich die dem Verfolgten zur Last gelegte Straftat - unbeschadet ihrer durch die portugiesischen Justizbehörden erfolgten Einstufung als Katalogtat/en nach Art. 2 Abs.2 RbEuHb (Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung, illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen, illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen) - zumindest und jedenfalls als Vergehen der Körperverletzung nach §§ 223, 25 Abs.2 StGB und damit als rechtswidrige und auslieferungsfähige Tat nach §§ 3, 81 Nr. 1 IRG dar. Insoweit ist das Merkmal der beiderseitigen Strafbarkeit hinsichtlich dieses umgrenzten Sachverhalts erfüllt, unabhängig davon, ob die rechtliche Bewertung der nach portugiesischem Recht erfüllten Straftatbestände auch nach deutschem Recht vorliegen würden (Ahlbrecht/ Böhm/Esser/Eckelmanns, Internationales Strafrecht, 2. Auflage 2018, Rn. 790). Etwaige Auslieferungshindernisse sind weder ersichtlich noch werden solche vom Verfolgten bzw. von seinem Rechtsbeistand vorgebracht. Insbesondere droht dem Verfolgten wegen der ihm vorgeworfenen schwere Straftat auch im Hinblick auf die mitgeteilte Höchststrafe von 16 Jahren und vier Monaten keine vollkommen unerträgliche harte und daher unverhältnismäßige Sanktion (Ahlbrecht u.a., a.a.O. Rn. 869). Auch die sich im Hinblick auf die deutsche Staatsangehörigkeit des Verfolgten ergebenden besonderen Auslieferungsvoraussetzungen nach § 80 IRG sind gegeben. Der dem Verfolgten gemeinsam mit Mitgliedern der „H.A. Motorcycle Club“ am 24.03.2018 im Restaurant „M“ in V./Portugal vorgeworfene gewalttätige Überfall auf die rivalisierende Rockergruppe der B. weist für den Verfolgten selbst dann einen maßgeblichen Auslandsbezug nach § 80 Abs.1 Satz 1 Nr.2 IRG auf, wenn er allein zur Verübung dieses Überfalls von Deutschland nach Portugal gereist sein sollte oder auch in Deutschland Mitglied einer Inland vergleichbaren Gruppierung wäre, was den Auslieferungsunterlagen allerdings nicht zweifelsfrei entnommen werden kann. Bei Vorliegen eines maßgeblichen Auslandsbezugs ist eine Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen nämlich schon dann statthaft, wenn der ersuchende Mitgliedstaat nach Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion anbieten wird, den Verfolgten auf seinen Wunsch zur Vollstreckung in die Bundesrepublik Deutschland zurück zu überstellen. Eine solche ausdrückliche Zusicherung liegt allerdings bislang nicht vor; mit der Erteilung einer solchen ist jedoch zu rechnen. Insoweit hat es der Senat vorliegend als ausreichend angesehenen, die Auslieferung mit der Maßgabe für zulässig zu erklären, dass portugiesischen Justizbehörden vor Überstellung des Verfolgten eine ausdrückliche Zusicherung abgeben, diesen im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder einer sonstigen Sanktion auf seinen Wunsch zur Strafvollstreckung wieder in die Bundesrepublik Deutschland zurück zu überstellen (vgl. hierzu Senat StV 2005, 32; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.10.2006, 3 Ausl. 52/06). 2. Soweit die portugiesischen Justizbehörden im Europäischen Haftbefehl des Departamento Central de Investigacao e Accao Pena aus G. vom 09.07.2018 allerdings die Auslieferung des Verfolgten auch für Taten außerhalb des am 24.03.2018 im Restaurant „M“ in V./Portugal vorgeworfenen gewalttätigen Überfalls auf die rivalisierende Rockergruppe der B. begehren, ist eine Auslieferung jedoch nicht zulässig. Entgegen der Bewertung der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe in ihrem Schreiben vom 08.10.2018 ist der Umfang des Auslieferungsersuchens keineswegs eindeutig, so dass es einer Klarstellung durch den Senat bedarf. Dies ergibt sich zunächst daraus, dass der Senat auch mit Beschluss vom 30.07.2018 die portugiesischen Justizbehörden um Klarstellung des zeitlichen und räumlichen Umfangs ihres Auslieferungsersuchens ersucht hat, eine entsprechende Erklärung jedoch nicht eingegangen ist. Im Übrigen genügt der Europäische Haftbefehl insoweit auch nicht den formellen Anforderungen des § 83a Abs.1 IRG. Nach § 83a Abs. 1 Nr. 5 IRG muss ein Europäischer Haftbefehl eine Beschreibung der Umstände enthalten, unter welchen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Tatzeit, des Tatortes und der Tatbeteiligung der gesuchten Person. Hierzu ist es notwendig, dass der Europäische Haftbefehl eine ausreichende Konkretisierung des Tatvorwurfs enthält, welche einen zureichenden Rückschluss auf das dem Verfolgten vorgeworfene Geschehen ermöglicht (Senat StV 2007, 650; 2005, 232). Auch wenn - wie vorliegend der Fall - der ersuchende Staat ein Verhalten als Katalogtat nach Art. 2 Abs. 2 RbEuHb i.V.m. § 81 Nr. 4 (hier etwa die Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung) bezeichnet, muss die Ausschreibung eine Schlüssigkeitsprüfung dahingehend ermöglichen, ob die Sachdarstellung einen nachvollziehbaren Rückschluss hierauf zulässt (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 24.10.2014, 1 AK 90/14, abgedruckt bei juris; siehe hierzu auch Ahlbrecht u.a., a.a.O., Rn. 916 ff.). Zwar sind die formellen Anforderungen an die insoweit gebotene Tatbeschreibung eingeschränkt, wenn dem Verfolgten nicht die Begehung einer einzelnen oder mehrerer individualisierbarer Straftaten zur Last liegt, sondern ihm über längere Zeit andauernde organisiert durchgeführte Serienstraftaten vorgeworfen werden, insbesondere dann, wenn der ersuchende Staat dem Verfolgten neben der Begehung von Einzelstraftaten auch die gleichzeitige Begehung eines Organisationsdelikts vorwirft. Insoweit reicht es aus, wenn sich aus dem Europäischen Haftbefehl und ggf. den weiteren Auslieferungsunterlagen neben den in Betracht kommenden Tatzeiten und Tatörtlichkeiten eine hinreichende Schilderung der Strukturen der Organisation sowie der Art und des Umfangs der Einbindung des Verfolgten in diese sowie eine nähere Schilderung des Ablaufs der Serienstraftaten ergibt. Die Auslieferungsunterlagen müssen dabei jedoch so konkretisiert sein, dass sie überhaupt einen zureichenden Rückschluss auf das dem Verfolgten vorgeworfene Geschehen ermöglichen, so dass dieses von anderen Tatvorwürfen abgrenzbar ist. Weiter ist erforderlich, dass für den Verfolgten Art und Ausmaß der gegen ihn erhobenen Vorwürfe so hinreichend deutlich erkennbar wird, dass er sich hierauf einrichten und hiergegen verteidigen kann (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 24.10.2014, 1 AK 90/14 m.w.N.; abgedruckt bei juris). Diesen Anforderungen genügt der Europäische Haftbefehl des Departamento Central de Investigacao e Accao Pena aus G. vom 09.07.2018 nicht. Zwar beschreibt dieser die Struktur der in Portugal ansässigen Rockergruppe der „H. A. Motorcycle Club“ und die von dieser Organisation verübten Straftaten noch ausreichend, vollkommen offen bleibt jedoch, in welcher Form der in Deutschland wohnhafte und nicht ausschließbar nur kurzzeitig nach Portugal gereiste Verfolgte in diese in Portugal tätige Gruppierung eingebunden war, vor allem auch im Hinblick auf die Vorwürfe des Drogenhandels und der Zuhälterei. Insoweit bestehen bei deutschen Staatsangehörigen auch besondere Anforderungen an die nach § 83a Abs.1 Nr. 5 IRG erforderliche Tatbeschreibung (vgl. hierzu etwa Senat, Beschluss vom 13.07.2011, 1 AK 24/11, abgedruckt bei juris), so dass vorliegend auch nicht zureichend beurteilt werden kann, ob die dem Verfolgten außerhalb des gewalttätigen Überfalls am 24.03.2018 im Lokal „M“ in V./Portugal vorgeworfenen Taten ebenfalls einen maßgeblichen Auslandsbezug i.S.d. § 80 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 IRG aufweisen. III. Die vom Senat nach § 79 Abs.2 Satz 3 IRG zu überprüfende Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 28.08.2018, keine Bewilligungs-hindernisse geltend machen zu wollen, ist rechtsfehlerfrei getroffen. Sie ermöglicht dem Senat die gebotene Überprüfung, ob die Bewilligungsbehörde die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 83b Abs.1 IRG zutreffend beurteilt hat und sich bei Vorliegen von Bewilligungshindernissen des ihr eingeräumten Ermessens unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände des Einzelfalles bewusst war (Senat, Beschluss vom 20.12.2006, 1 AK 46/06). Auch hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihre Bewertung keine unzulässigen und den Abwägungsvorgang maßgeblich beeinflussenden Erwägungen mit eingestellt, alle wesentlichen und fallrelevanten Gesichtspunkte ausdrücklich bedacht und abwägend gegenübergestellt. Insoweit merkt der Senat an: Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe geht vorliegend zu Recht davon aus, dass hier ein Bewilligungshindernis nach § 83b Abs.1 lit a, lit b IRG in Betracht kommt. In Anbetracht der nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB bestehenden deutschen Gerichtsbarkeit kommt es dabei nicht darauf an, ob die zuständige Staatsanwaltschaft nach dem Legalitätsprinzip ein Ermittlungsverfahren hätte einleiten müssen (§ 152 Abs. 2 StPO) oder - wie hier - mit Verfügung vom 27.08.2018 im Hinblick auf das in Portugal anhängige Verfahren das bei der Staatsanwaltschaft Karlsruhe unter 600 Js 32542/18 anhängige Ermittlungsverfahren nach § 154 f StPO vorläufig eingestellt wurde (vgl. hierzu auch Senat NJW 2007, 617 zu § 154b Abs.1 StPO). Rechtsfehlerfrei ist auch die Erwägung, dass nach § 79 Abs. 1 IRG eine grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung zulässiger Auslieferungsersuchen besteht und insbesondere bei Straftaten mit maßgeblichem Auslandsbezug - um eine solche handelt es sich vorliegend - dem gesteigerten Interesse des ersuchenden Staates in aller Regel ein nur vermindertes Interesse der deutschen Justizbehörden an der Durchführung eines Strafverfahrens gegenübersteht. Der Senat teilt insoweit die Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe, dass das Strafverfahren gegen den Verfolgten wegen des gewalttätigen Überfalls am 24.03.2018 im Lokal „M“ in V./Portugal nicht sachgerecht in Deutschland geführt werden kann, zumal die zur Durchführung des Verfahrens wesentlichen persönlichen und sachlichen Beweismittel in Deutschland nicht vorhanden sind, sondern den portugiesischen Justizbehörden vorliegen. Hinzu kommt, dass sich der Verfolgte - was sein gutes Recht ist - zu den Tatvorwürfen nicht eingelassen hat. Andererseits darf vorliegend nicht übersehen werden, dass nach ständiger Rechtsprechung des Senats bei der Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen an einen EU-Mitgliedsstaat auch bei Straftaten mit maßgeblichem Auslandsbezug die Bewilligung dann zu versagen ist, wenn bei der gebotenen Einzelfallbetrachtung das innerstaatliche Strafverfolgungs-interesse oder die zu berücksichtigenden sozialen Belange des Verfolgten eine solche Entscheidung gebieten (vgl. hierzu Senat StV 2007, 617; Senat Beschluss vom 13.05.2013, 1 AK 63/12; zur besonderen Schutzwürdigkeit deutscher Staatsangehöriger, vgl. auch KG StraFo 2010, 191 sowie BVerfG 113, 273; dass. Strafo 2009, 455 „grundrechts-schonende Auslegung“). Solche besonderen Umstände liegen hier jedoch nicht vor, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die von der Bewilligungsbehörde bei der erfolgten und vom Senat im Rahmen der Überprüfung der Bewilligungsentschließung (zur insoweit auch bei Straftaten mit maßgeblichem Auslandsbezug grundsätzlich gebotenen Einzelfallabwägung vgl. BVerfG NStZ-RR 2017, 55) überprüften Einzelfallbetrachtung berücksichtigten sozialen Belange des Verfolgten oder das innerstaatliche Strafverfolgungsinteresse eine Versagung der Bewilligung gebieten würden und die Bewilligungsbehörde vorliegend verpflichtet gewesen wäre, auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ein vollumfängliches Bewilligungshindernis nach § 83b Abs. 1 IRG geltend zu machen und die Überstellung des Verfolgten an die portugiesischen Justizbehörden zu versagen. Besondere persönliche Umstände, welche in diesem Sinne die Durchführung eines Verfahrens in Deutschland nahelegen würden, sind nämlich weder dargetan, noch sonst ersichtlich. Allein ein inländischer Wohnsitz des Verfolgten reicht hierfür nicht aus. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 IRG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO entsp. V. Die Auslieferungshaft hat fortzudauern. Es besteht auch weiterhin die erhebliche, anderweitig nicht abwendbare Gefahr, dass der Verfolgte ohne eine solche Anordnung versuchen würde, sich dem Auslieferungsverfahren oder der Durchführung der Auslieferung zu entziehen.