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Beschluss

2 Ws 585/06

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kopierkosten für eine Gutachtenkopie zur Handakte des Sachverständigen sind keine erstattungsfähigen Auslagen nach JVEG. • Diese Aufwendungen sind als Gemeinkosten von dem nach § 9 JVEG zustehenden Honorar abgegolten. • Ein Kostenerstattungsanspruch kann nicht aus § 12 Abs.1 S.2 Nr.1 JVEG oder § 7 Abs.2 S.3 JVEG hergeleitet werden.
Entscheidungsgründe
Kopierkosten für Sachverständigen-Handakte als vom Honorar gedeckte Gemeinkosten • Kopierkosten für eine Gutachtenkopie zur Handakte des Sachverständigen sind keine erstattungsfähigen Auslagen nach JVEG. • Diese Aufwendungen sind als Gemeinkosten von dem nach § 9 JVEG zustehenden Honorar abgegolten. • Ein Kostenerstattungsanspruch kann nicht aus § 12 Abs.1 S.2 Nr.1 JVEG oder § 7 Abs.2 S.3 JVEG hergeleitet werden. Die Staatsanwaltschaft Bonn beauftragte die Antragstellerin mit einer Obduktion; diese erstellte ein 12-seitiges Sektionsprotokoll und ein vorläufiges Gutachten. Die Kosten wurden größtenteils erstattet; ein Restbetrag von 6,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer für eine Kopie des Gutachtens zur Handakte eines Obduzenten blieb unreguliert. Das Landgericht setzte diesen Betrag zu 6,96 € nach § 4 Abs.1 Nr.2, Abs.7 Satz 2 JVEG fest. Der Bezirksrevisor legte Beschwerde ein mit der Begründung, die Kopierkosten seien nicht erstattungsfähig. Das Oberlandesgericht Köln hat über die Beschwerde zu entscheiden. • Das JVEG enthält keine ausdrückliche Erstattungsregel für Kopien, die für die Handakte des Sachverständigen angefertigt werden; anders als zuvor regelt das JVEG nicht ausdrücklich solche Auslagen. • Nach der Systematik des JVEG erfolgte mit §§ 9 ff. JVEG eine Umstellung vom Entschädigungs- zum Vergütungsprinzip; das Honorar nach § 9 JVEG ist so bemessen, dass übliche Gemeinkosten der Gutachtenerstellung mit abgegolten sind. • Kopien für die Handakte zählen zu den Gemeinkosten im Sinne von § 12 Abs.1 S.1 JVEG, da sie der Büroorganisation dienen und typischerweise mit der Gutachtenerstellung verbunden sind. • Ein Anknüpfen an § 12 Abs.1 S.2 Nr.1 JVEG oder an § 7 Abs.2 S.3 JVEG rechtfertigt keine Erstattung; die Normen begründen keinen Anspruch auf Ersatz besonderer Kopieraufwendungen des Sachverständigen. • Die Möglichkeit, Rückfragen des Auftraggebers oder die Nutzung des Gutachtens in anderen Fällen zu ermöglichen, begründet keine besonderen Kosten im Sinne des § 12 Abs.1 S.2 Nr.1 JVEG; solche Zwecke sind der allgemeinen Büroorganisation zuzurechnen. • Die Entscheidung steht im Einklang mit Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte, die Kopierkosten der Handakte als vom Honorar abgedeckte Gemeinkosten betrachten. Die Beschwerde ist begründet; das Landgericht hat zu Unrecht 6,96 € für Kopierkosten festgesetzt. Kopierkosten zur Handakte des Sachverständigen sind keine erstattungsfähigen Auslagen nach JVEG, weil sie als gewöhnliche Gemeinkosten durch das nach § 9 JVEG zugewiesene Honorar abgegolten sind. Ein gesonderter Erstattungsanspruch lässt sich weder aus § 12 Abs.1 S.2 Nr.1 JVEG noch aus § 7 Abs.2 S.3 JVEG herleiten. Daher wurde der angefochtene Beschluss insoweit aufgehoben; das Verfahren ist gebührenfrei und es werden keine Kosten erstattet.