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Beschluss

17 Verg 8/06

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Ausschreibung, die den Unternehmer zur Entsorgung von Störstoffen verpflichtet, begründet nicht notwendigerweise ein ungewöhnliches Wagnis i.S.v. § 8 Nr.1 Abs.3 VOL/A, wenn eine verlässliche Schätzung des Störstoffanteils möglich ist. • Erfahrungswerte des Bieters und allgemein zugängliche Richtwerte können eine hinreichende Grundlage für die Schätzung von Entsorgungskosten bilden. • Die vom Auftraggeber getroffene Risikoverteilung ist branchenüblich und verletzt nicht ohne weiteres den Schutzgedanken der Vorschrift, wenn das Risiko für die Kalkulation schätzbar bleibt.
Entscheidungsgründe
Keine Verlängerung der aufschiebenden Wirkung: Störstoffrisiko nicht ungewöhnliches Wagnis • Eine Ausschreibung, die den Unternehmer zur Entsorgung von Störstoffen verpflichtet, begründet nicht notwendigerweise ein ungewöhnliches Wagnis i.S.v. § 8 Nr.1 Abs.3 VOL/A, wenn eine verlässliche Schätzung des Störstoffanteils möglich ist. • Erfahrungswerte des Bieters und allgemein zugängliche Richtwerte können eine hinreichende Grundlage für die Schätzung von Entsorgungskosten bilden. • Die vom Auftraggeber getroffene Risikoverteilung ist branchenüblich und verletzt nicht ohne weiteres den Schutzgedanken der Vorschrift, wenn das Risiko für die Kalkulation schätzbar bleibt. Die Stadt H. schrieb die stoffliche Verwertung des anfallenden Altpapiers aus. In der Leistungsbeschreibung wurde geregelt, dass der Auftragnehmer Eigentümer etwaiger Stör- und Reststoffe wird und deren Entsorgung auf eigene Kosten zu erfolgen hat; der zulässige Störstoffanteil war nicht konkret beziffert. Die Antragstellerin rügte, diese Regelung verstoße gegen § 8 Nr.1 Abs.3 VOL/A, weil ihr dadurch ein unkalkulierbares Risiko aufgebürdet werde. Die Vergabestelle wies die Rüge zurück und verwies auf veröffentlichte Richtwerte zum Störstoffanteil. Die Antragstellerin legte ein Angebot, wurde aber nicht berücksichtigt und beantragte Nachprüfung. Die Vergabekammer wies den Antrag als unbegründet ab. Gegen diesen Beschluss erhob die Antragstellerin sofortige Beschwerde und beantragte beim OLG die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung. • Zulässigkeit: Der Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung war zulässig, die sofortige Beschwerde jedoch erfolglos, da keine Aussicht auf Erfolg bestand. • Rechtliche Einordnung: § 8 Nr.1 Abs.3 VOL/A schützt vor ungewöhnlichen Wagnissen, also Risiken, die der Bieter nicht beeinflussen kann und deren Auswirkungen sich nicht vorher schätzen lassen. • Schätzungsmöglichkeit: Die Antragstellerin verfügt nach eigenen Angaben über langjährige Erfahrung in der Altpapierverwertung und konkrete Erkenntnisse zur örtlichen Entsorgung; darüber hinaus existieren vom Branchenverband veröffentlichte Richtwerte, sodass eine verlässliche Schätzung des Störstoffanteils und der Entsorgungskosten möglich ist. • Branchenübliche Risikoverteilung: Die hier gewählte Risikoverteilung, wonach Störstoffe Eigentum und Kostenrisiko des Auftragnehmers werden, ist in der Branche üblich und stellt daher kein ungewöhnliches Wagnis dar. • Folgerung für Angebotsrisiko: Die Bieter tragen das Risiko der eigenen Kalkulation; welche Schlüsse sie aus den ihnen verfügbaren Daten ziehen und wie sie dies bei der Preisbildung berücksichtigen, gehört zu ihrem unternehmerischen Risiko. • Nicht entscheidungserhebliche Einwände: Sonstige Einwände, etwa zu möglichen Ausschlussgründen der Antragstellerin nach VOL/A und kommunalrechtlichen Bestimmungen, blieben für die Entscheidung ohne Auswirkungen. • Prozessrechtliche Folge: Da die Beschwerde keine Erfolgsaussichten hatte, war die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung zu versagen. Der Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde wird abgelehnt. Das OLG bestätigt die Vergabekammerentscheidung, weil der Störstoffanteil im Altpapier trotz fehlender exakter Quantifizierung schätzbar ist und damit kein ungewöhnliches Wagnis i.S.v. § 8 Nr.1 Abs.3 VOL/A vorliegt. Die Antragstellerin kann ihre Erfahrungen und öffentlich zugängliche Richtwerte zur Kalkulation nutzen; das verbleibende Kalkulationsrisiko ist ihr unternehmerisches Risiko und nicht der Vergabestelle zuzurechnen. Eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen. Insgesamt hat die Antragstellerin in der Sache nicht obsiegt, weil die rechtlichen Voraussetzungen für eine Verletzung von § 8 Nr.1 Abs.3 VOL/A nicht gegeben sind.