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Beschluss

2 Ws 51/07

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ablösung einer Pflichtverteidigerin ist zu gewähren, wenn das Vertrauensverhältnis der Angeklagten ernsthaft gestört ist. • Bei Jugendlichen ist besondere Erwartung an Information und Betreuung durch die Pflichtverteidigerin gegeben. • Wunsch der Angeklagten für einen bestimmten Verteidiger ist bei fehlenden Hinderungsgründen zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Ablösung der Pflichtverteidigerin wegen zerstörtem Vertrauensverhältnis • Ablösung einer Pflichtverteidigerin ist zu gewähren, wenn das Vertrauensverhältnis der Angeklagten ernsthaft gestört ist. • Bei Jugendlichen ist besondere Erwartung an Information und Betreuung durch die Pflichtverteidigerin gegeben. • Wunsch der Angeklagten für einen bestimmten Verteidiger ist bei fehlenden Hinderungsgründen zu berücksichtigen. Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage gegen eine 16-jährige Angeklagte wegen versuchten Totschlags. Die Angeklagte war nach Festnahme in Untersuchungshaft. Zunächst wurde ihr durch Beschluss eine von ihrem Vater vermittelte Rechtsanwältin als Pflichtverteidigerin beigeordnet. Die Eltern bevollmächtigten später einen anderen Rechtsanwalt, der wiederholt die Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragte, da die Angeklagte sich von der bisherigen Pflichtverteidigerin nicht ausreichend vertreten fühlte. Die Angeklagte kannte die erste Pflichtverteidigerin vor der Festnahme nicht und beschwerte sich über mangelnden Kontakt und fehlende Informationen. Besuche der Pflichtverteidigerin in der JVA fanden nur zweimal statt; weitere Besuchsversuche scheiterten, weil die Angeklagte sie nicht sprechen wollte. Nach Ansicht des Gerichts war insbesondere das Unterlassen einer Besprechung der Anklageschrift mit der jugendlichen Angeklagten gravierend. • Die Beschwerde war statthaft und begründet, weil das Vertrauensverhältnis zwischen Angeklagter und Pflichtverteidigerin ernsthaft gestört ist. • Als Umstände sprachen: Mandatserteilung kurz vor Festnahme auf Vorschlag des Vaters, fehlende vorherige Bekanntschaft, nur zwei erfolgte Besuche in Haft, gescheiterte weitere Besuchsversuche und schriftliche Beschwerden der Angeklagten gegenüber Angehörigen. • Besonders zu berücksichtigen war das Alter der Angeklagten (16 Jahre) und die damit verbundene besondere Erwartung, dass die Pflichtverteidigerin nach Zustellung der Anklage die Angeklagte in Haft über Anklageinhalt und weiteres Verfahren aufklärt. • Wegen der Zerstörung des Vertrauensverhältnisses war die Aufhebung der Bestellung der bisherigen Pflichtverteidigerin geboten. • Dem ausdrücklich erklärten Wunsch der Angeklagten auf Beiordnung des von den Eltern bevollmächtigten Rechtsanwalts standen keine Hinderungsgründe entgegen; Hauptverhandlungstermine waren mit ihm abgestimmt. • Kosten des Beschwerdeverfahrens und Auslagen der Angeklagten trägt die Staatskasse entsprechend § 467 StPO. Der angefochtene Beschluss wurde abgeändert: Die Bestellung der bisherigen Pflichtverteidigerin wurde aufgehoben und Rechtsanwalt Dr. H. zum Pflichtverteidiger der Angeklagten bestellt. Die Beschwerde war erfolgreich, weil das Vertrauensverhältnis der jugendlichen Angeklagten zu ihrer bisherigen Verteidigerin nach Gesamtwürdigung irreparabel gestört war. Die Entscheidung berücksichtigt, dass insbesondere bei Minderjährigen die Pflicht zur sorgfältigen Information und Betreuung nach Zustellung der Anklage besteht. Da keine Hinderungsgründe gegen die Beiordnung des von der Angeklagten gewünschten Rechtsanwalts vorlagen, entsprach seine Bestellung dem rechtlichen Schutzinteresse der Angeklagten. Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die entstandenen Auslagen der Angeklagten.