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Beschluss

2 Ws 450/07 (244/07)

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGSH:2007:1024.2WS450.07.244.07.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten als unbegründet verworfen. Gründe 1 Die als einfache Beschwerde (§ 304 StPO) zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Denn zu Recht hat die Strafvollstreckungskammer im jetzigen Verfahrensstand die Beiordnung eines Pflichtverteidigers abgelehnt. 2 Nach ständiger Rechtsprechung ist in entsprechender Anwendung von § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO im Vollstreckungsverfahren die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nicht grundsätzlich geboten, sondern nur dann, wenn die Sach- und Rechtslage des Vollstreckungsverfahrens außergewöhnliche Schwierigkeiten aufweist oder der Verurteilte aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht in der Lage ist, selbst für seine angemessene Verteidigung zu sorgen (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Februar 2007 - 2 Ws 51/07 -; Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2006 - 2 Ws 322/06 -; Senat, Beschluss vom 14. Dezember 2004 - 2 Ws 419/04 -, SchlHA 2005, 259 f.). 3 So liegt es derzeit jedoch noch nicht: 4 Denn zunächst ist nicht ersichtlich, dass der Verurteilte aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur seine Belange nicht hinreichend darstellen könnte (anders etwa bei Anhaltspunkten für eine psychische Erkrankung, vgl. zu einer derartigen Konstellation OLG Zweibrücken NStZ-RR 2006, 355 f); sollten aufgrund des türkischstämmigen Hintergrundes des Verurteilten Schwierigkeiten bei der sprachlichen Verständigung bestehen, wäre ohnehin die Hinzuziehung eines Dolmetschers vorrangig (Senat, Beschluss vom 13. Februar 2007 - 2 Ws 51/07 -; OLG Frankfurt StV 1997, 573 f). 5 Ebenso spricht derzeit nichts dafür, dass es bei der bevorstehenden Anhörung des Verurteilten vor der Strafvollstreckungskammer um andere Themenkreise gehen könnte als um das - weit überwiegend durch tatsächliche Begebenheiten geprägte - Verhalten des Verurteilten im bisherigen Strafvollzug. Über dieses und seine Zukunftspläne vermag sich der Verurteilte aber ohnehin am besten selbst zu äußern, was auch typischerweise der Sinn der von der Strafvollstreckungskammer nach Aktenlage beabsichtigten persönlichen Anhörung des Verurteilten ist. 6 Soweit gleichwohl die Strafvollstreckungskammer in ihrem Nichtabhilfebeschluss vom 11. Oktober 2007 eine Beiordnung bei Einholung eines gemäß § 454 Abs. 2 StPO veranlassten Prognosegutachtens erwogen hat, merkt der Senat ergänzend an: 7 Für die notwendige Auseinandersetzung eines Verurteilten mit einem derartigen Gutachten wird dann von der Notwendigkeit einer Pflichtverteidigerbestellung auszugehen sein, wenn das Gutachten etwa psychiatrisch-neurologische, psychoanalytische oder auch kriminologische Fragestellungen aufwirft, mit deren fachlicher Beurteilung ein Verurteilter überfordert ist (vgl. KG Berlin NStZ-RR 2006, 284 f.; OLG Hamm StraFo 2005, 391 f.). Abzustellen sein wird insoweit auf die Verständnismöglichkeiten des konkreten Verurteilten, mag auch bei der erwähnten Art von Gutachten dessen Überforderung zunächst typischerweise zu vermuten sein. Ebenso wird der Verurteilte durch den Inhalt des Gutachtens tatsächlich beschwert sein müssen, etwa dahin, dass dessen Ausführungen eine vorzeitige Haftentlassung gerade nicht nahe legen. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt zugleich, dass die Beiordnung jedenfalls in der Regel auch nicht bereits vor Einholung des Gutachtens erfolgen muss; anders wird es nur dann liegen, wenn der Verurteilte zugleich von seiner Persönlichkeitsstruktur her nicht in der Lage sein sollte, bei den im Falle einer Begutachtung ggf. erforderlich werdenden Vorbesprechungen seine Belange selbst hinreichend wahrzunehmen. 8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.