Urteil
12 U 21/07
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Deckungserweiterungen in den Besonderen Bedingungen sind im Zweifel zugunsten des Versicherungsnehmers auszulegen.
• Die Klausel 3.19.1 umfasst Schäden an fremden Sachen durch betriebliche Tätigkeiten einschließlich daraus folgender Vermögensschäden.
• Ziffer 3.19.2 begründet keine einschränkende Ausnahme für Transportschäden gegenüber Ziffer 3.19.1.
• Eine bereits aus dem Montageumsatzvertrag geleistete Entschädigung schließt weitergehenden Deckungsanspruch aus der Betriebshaftpflicht nicht aus.
Entscheidungsgründe
Betriebshaftpflicht: Deckung für Tätigkeitsschäden einschließlich Transportschäden • Deckungserweiterungen in den Besonderen Bedingungen sind im Zweifel zugunsten des Versicherungsnehmers auszulegen. • Die Klausel 3.19.1 umfasst Schäden an fremden Sachen durch betriebliche Tätigkeiten einschließlich daraus folgender Vermögensschäden. • Ziffer 3.19.2 begründet keine einschränkende Ausnahme für Transportschäden gegenüber Ziffer 3.19.1. • Eine bereits aus dem Montageumsatzvertrag geleistete Entschädigung schließt weitergehenden Deckungsanspruch aus der Betriebshaftpflicht nicht aus. Die Parteien schlossen 1999 einen Montageumsatzvertrag und zusätzlich eine Betriebshaftpflichtversicherung mit der Betriebsbeschreibung "Montage, Reparatur und Transport von Maschinen". In den Besonderen Bedingungen waren unter Ziffer 3.19 Bearbeitungs- und Transportschäden sowie die Übernahme von Vermögensschäden geregelt. Am 31.03.2006 führte die Klägerin auf dem Betriebsgelände der Auftraggeberin H GmbH & Co. KG mittels Kran eine Demontagevornahme durch; dabei wurde eine Heizpresse beschädigt und ein Totalschaden verursacht. Die Auftraggeberin machte gegen die Klägerin Schadensersatzansprüche in Höhe von zuletzt 63.788,04 EUR geltend. Die Klägerin verlangt von ihrer Haftpflichtversichererin Deckungsschutz für diese Forderungen; die Beklagte verweigert dies und wendet unter anderem ein, Ziffer 3.19.2 schließe Transportschäden bzw. Fälle, in denen der Versicherungsnehmer den Transport übernommen habe, aus. • Die vertragliche Betriebsbeschreibung und Ziffer 3.19.1 versprechen Deckung für "Schäden, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit" entstehen sowie daraus folgende Vermögensschäden; das umfasst auch Schäden beim Transport von Maschinen, wenn Transport Teil der versicherten Tätigkeit ist. • Auslegungskriterien für Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach Maßgabe der Rechtsprechung des BGH zugunsten des verständigen durchschnittlichen Versicherungsnehmers vorzunehmen; Ausschlüsse dürfen nicht weiter verstanden werden, als ihr erkennbarer Zweck verlangt. • Ziffer 3.19.2 erweitert nach ihrem Wortlaut den Deckungsumfang für Be- und Entladeschäden und Verpackungsschäden und kann nicht als stiller Ausschluss für vom Versicherungsnehmer übernommene Transporte gelesen werden. Eine solche einschränkende Auslegung würde den Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligen und gegen Transparenzanforderungen verstoßen. • Die Parallelität zur Montageumsatzversicherung (AmoB) ändert nichts: Die Montageversicherung kann eine schnelle Entschädigung bringen, die Betriebshaftpflicht deckt weitergehende oder darüber hinausgehende Haftpflichtansprüche ab. • Die bereits aus dem Montageumsatzvertrag geleistete Entschädigung ist nicht deckungserschöpfend, weil sie nicht notwendigerweise dem nach §§249 ff. BGB zu ersetzenden Schaden entspricht und weil der Haftpflichtversicherer auch zur Abwehr unberechtigter Forderungen verpflichtet ist. Die Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg; es wird festgestellt, dass die Beklagte wegen der Haftpflichtforderung der H - GmbH & Co. KG aus dem von der Klägerin verursachten Schadensereignis vom 31.03.2006 Deckungsschutz aus dem Versicherungsvertrag zu gewähren hat. Die Entscheidung stellt klar, dass die Betriebshaftpflichtversicherung Schäden an fremden Sachen durch Montage- und Transporttätigkeiten sowie daraus folgende Vermögensschäden umfasst, und dass eine Zahlung aus dem Montageumsatzvertrag den Deckungsanspruch nicht ausschließt. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.