Beschluss
2 W 58/07
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Ablehnung eines gerichtlichen Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit erfordert hinreichend objektive, glaubhaft gemachte Gründe nach § 406 ZPO.
• Schnelle Erstellung eines umfangreichen Gutachtens begründet für sich genommen keine Besorgnis der Befangenheit.
• Gemeinsame Zugehörigkeit zur gleichen Berufsgruppe (z. B. Hochschullehrer) oder flüchtige wissenschaftliche Kontakte rechtfertigen ohne weitere Anhaltspunkte keine Ablehnung.
• Inhaltliche Rügen gegen die Richtigkeit eines Gutachtens sind nicht Gegenstand des Ablehnungsverfahrens; hierfür besteht § 412 ZPO.
Entscheidungsgründe
Ablehnung eines gerichtlichen Sachverständigen: Besorgnis der Befangenheit nicht dargelegt • Die Ablehnung eines gerichtlichen Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit erfordert hinreichend objektive, glaubhaft gemachte Gründe nach § 406 ZPO. • Schnelle Erstellung eines umfangreichen Gutachtens begründet für sich genommen keine Besorgnis der Befangenheit. • Gemeinsame Zugehörigkeit zur gleichen Berufsgruppe (z. B. Hochschullehrer) oder flüchtige wissenschaftliche Kontakte rechtfertigen ohne weitere Anhaltspunkte keine Ablehnung. • Inhaltliche Rügen gegen die Richtigkeit eines Gutachtens sind nicht Gegenstand des Ablehnungsverfahrens; hierfür besteht § 412 ZPO. Die Parteien stritten über zivilrechtliche Ansprüche; das Landgericht ordnete ein weiteres fachpsychiatrisches Gutachten über den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses relevanten geistigen Zustand einer verstorbenen Person an und bestellte hierzu Prof. Dr. Y als Sachverständigen. Die Beklagte erhob Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit und beanstandete unter anderem die zügige Erstellung des 130 Seiten umfassenden Gutachtens sowie vermeintliche berufliche Verflechtungen des Sachverständigen mit früheren Gutachtern und Beteiligten. Das Landgericht wies das Ablehnungsgesuch zurück; die Beklagte legte sofortige Beschwerde ein, die das Oberlandesgericht Köln ebenfalls zurückwies. Das Gericht forderte und berücksichtigte mehrere Stellungnahmen des Sachverständigen und prüfte vorgetragenes Beweismaterial der Beklagten. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde war statthaft nach § 406 Abs. 5 ZPO, ist aber unbegründet. • Beurteilungsmaßstab: Ablehnung nach § 406 Abs. 1 ZPO ist wie die Richterablehnung (§ 42 ZPO) an objektive, aus Sicht der ablehnenden Partei nachvollziehbare Gründe gebunden; der Ablehnende muss den konkreten Sachverhalt glaubhaft machen (§ 406 Abs. 3, Abs. 2 ZPO). • Zur Schnelligkeit des Gutachtens: Der Sachverständige hat plausibel erklärt, warum das umfangreiche Gutachten zeitnah erstellt wurde; Mutmaßungen der Beklagten genügen nicht zur Glaubhaftmachung eines abweichenden Sachverhalts. • Zur Zugehörigkeit zur 'Medizinischen Universitätsebene': Allein die Zugehörigkeit zur gleichen Berufsgruppe oder der Umstand, dass frühere Gutachter oder Parteien Hochschullehrer waren, begründet keine Besorgnis der Befangenheit; für besondere Bindungen wären engere, glaubhaft gemachte Kooperationen erforderlich. • Zu behaupteten Kontakten: Nur flüchtige wissenschaftliche Kontakte lagen vor; engere Zusammenarbeit wurde nicht glaubhaft gemacht. Vorgelegte Internetrecherchen und pauschale Aufzählungen waren ungeeignet, eine nahe Bindung zu belegen. • Verfahrensziel: In einem Ablehnungsverfahren dürfen nicht in erster Linie inhaltliche Angriffe gegen die Richtigkeit eines Gutachtens geführt werden; dafür sieht das Gesetz das Instrumentarium des § 412 ZPO vor. • Kosten und Rechtsmittel: Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; Kostenentscheidung nach § 97 Abs. 1 ZPO; Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde versagt (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Zurückweisung ihres Ablehnungsgesuchs wurde zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht bestätigte, dass weder die rasche Fertigstellung des Gutachtens noch die bloße gemeinsame Zugehörigkeit zur Hochschulmedizin oder flüchtige fachliche Kontakte hinreichend objektive Gründe für Besorgnis der Befangenheit darstellen. Die Beklagte hat die behaupteten engeren Verflechtungen nicht glaubhaft gemacht, sodass die Voraussetzungen des § 406 ZPO nicht erfüllt sind. Damit bleibt Prof. Dr. Y als unparteilicher Sachverständiger bestellt, und die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; eine Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.