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Urteil

15 U 42/07

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zwischenlieferant führt bei Übermittlung abweichender Vertragsunterlagen an die Leasinggesellschaft zu einem versteckten Einigungsmangel zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer (§ 155 BGB). • Eine unwahre Übernahmebestätigung des Leasingnehmers begründet nur dann Haftung, wenn sie objektiv falsch und dem Leasingnehmer zurechenbar ist; zwischen Lieferung, Einlagerung und Aufbau ist zu differenzieren. • Wird der Lieferant bei der Übersendung von Vertragsunterlagen für den Leasinggeber tätig, ist er in der Anbahnungsphase als Erfüllungsgehilfe des Leasinggebers zu behandeln; bewusst unrichtig übermittelte Erklärungen können einen Widerruf nach § 178 S.1 BGB rechtfertigen. • Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Leasingnehmers sind darzulegen; bloße Spekulationen über kollusives Verhalten genügen nicht. • Ein Schadensersatzanspruch aus §§ 280, 281, 535 ff. BGB oder aus unerlaubter Handlung scheitert, wenn der Leasingvertrag wegen versteckten Einigungsmangels oder wirksamer Anfechtung nicht bestand oder die objektive Pflichtverletzung und Verschulden fehlen.
Entscheidungsgründe
Kein Schadensersatz wegen versteckten Einigungsmangels und fehlender Vertretungsmacht bei manipulierten Vertragsunterlagen • Zwischenlieferant führt bei Übermittlung abweichender Vertragsunterlagen an die Leasinggesellschaft zu einem versteckten Einigungsmangel zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer (§ 155 BGB). • Eine unwahre Übernahmebestätigung des Leasingnehmers begründet nur dann Haftung, wenn sie objektiv falsch und dem Leasingnehmer zurechenbar ist; zwischen Lieferung, Einlagerung und Aufbau ist zu differenzieren. • Wird der Lieferant bei der Übersendung von Vertragsunterlagen für den Leasinggeber tätig, ist er in der Anbahnungsphase als Erfüllungsgehilfe des Leasinggebers zu behandeln; bewusst unrichtig übermittelte Erklärungen können einen Widerruf nach § 178 S.1 BGB rechtfertigen. • Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Leasingnehmers sind darzulegen; bloße Spekulationen über kollusives Verhalten genügen nicht. • Ein Schadensersatzanspruch aus §§ 280, 281, 535 ff. BGB oder aus unerlaubter Handlung scheitert, wenn der Leasingvertrag wegen versteckten Einigungsmangels oder wirksamer Anfechtung nicht bestand oder die objektive Pflichtverletzung und Verschulden fehlen. Die Klägerin (früher D GmbH) fordert aus abgetretenem Recht der SJM Ersatz für Schäden aus einem Leasingvertrag über eine Fun-Arena, den die Beklagte mit W geschlossen haben soll. Bei Vertragsschluss hatte der Inhaber der Lieferantin der Beklagten eigene Geschäftsbedingungen und eine Vermarktungsvereinbarung vorgelegt; diese Unterlagen wurden nicht vollständig an W weitergegeben. W bestätigte den Vertrag und zahlte an die Lieferantin; die Beklagte zahlte Leasingraten bis Ende 2004, stellte dann aber Zahlungen ein und focht den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an. Die Lieferantin ist insolvent, ihr Inhaber später wegen Betrugs verurteilt worden. Die Klägerin verlangt 155.704,48 € und rügt, die Beklagte habe eine unwahre Übernahmebestätigung abgegeben; die Beklagte hält ihrerseits Anfechtung und das arglistige Verhalten des Lieferanten entgegen. • Die Berufung ist unbegründet; das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus abgetretenem Recht besteht nicht. • Zwischen Beklagter und W liegt nach Auffassung des Senats ein versteckter Einigungsmangel (§ 155 BGB): Unklar blieb, welche Geschäftsbedingungen Vertragsteile werden sollten; die von der Lieferantin vorgelegten Musterunterlagen waren nur invitatio ad offerendum. • Die Beklagte gab ein verbindliches Angebot mit dem Leasingvertragsformular ab; W durfte darauf vertrauen, dass ihre AGBs Vertragsinhalt werden. Die Annahmeerklärung von W vom 09.01.2004 ist als Ablehnung des Antrags zu verstehen (§ 150 Abs.2 BGB) und führte nicht zur Einbeziehung der AGB der W. • Die Übernahmebestätigung der Beklagten vom 11.12.2003 betraf die Lieferung/Einlagerung, nicht den fertigen Aufbau; es fehlt substantiiertes Vorbringen, dass die Erklärung objektiv falsch war. Die vorgelegten Lagernachweise stützen die Richtigkeit der Bekundungen. • Die Lieferantin handelte in der Anbahnungsphase für W als Erfüllungsgehilfe; von ihr bewusst unrichtig übermittelte Erklärungen berechtigen die Beklagte zum Widerruf (§ 178 S.1 BGB). W hat den Vertrag bis zum Widerruf nicht genehmigt. • Selbst eine Haftung wegen Pflichtverletzung in Vertragsanbahnung (§ 280 i.V.m. § 311 Abs.2 BGB) scheitert mangels objektiver Pflichtverletzung oder Verschuldens der Beklagten; konkrete Anhaltspunkte für Kollusion oder erkennbaren Betrug lagen nicht vor. • Ein Anspruch aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs.2 i.V.m. § 263 StGB bzw. § 826 BGB) ist nicht gegeben; es fehlt an nachgewiesenem Vorsatz oder sittenwidriger Schädigung durch die Bürgermeisterin. • Auch aus abgetretenem Recht der SJM bestehen keine Ersatzansprüche: Die Beklagte hat gegenüber SJM inhaltlich richtige Erklärungen abgegeben, und es fehlt an Kausalität und Zurechenbarkeit für einen etwaigen Schaden bei SJM. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klage bleibt in vollem Umfang erfolglos. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Begründet liegt dies darin, dass zwischen der Beklagten und W kein wirksamer, einwandfrei bestimmter Leasingvertrag zu Lasten der Beklagten bestand oder die Beklagte wirksam angefochten hat und dass weder eine objektiv pflichtwidrige noch zurechenbar schuldhafte Handlung der Beklagten dargetan wurde. Mangels Nachweises von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder kollusivem Verhalten ist ein Schadensersatzanspruch aus vertraglichen oder deliktischen Grundlagen nicht entstanden. Die Revision wurde nicht zugelassen.