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Beschluss

9 Sch 2/07

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein beglaubigter Auszug des ausländischen Schiedsspruchs genügt für den Antrag auf Vollstreckbarerklärung; die Vorlage der Schiedsvereinbarung im Original ist nicht zwingend. • Einwendungen gegen die Vollstreckbarerklärung sind präkludiert, wenn der Beklagte die im Schiedsort vorgesehenen Aufhebungs- bzw. Anfechtungsfristen nicht gewahrt hat. • Die bloße Identität der Nationalität aller Schiedsrichter mit der einer Partei begründet noch keinen Verstoß gegen den ordre public; konkrete Anhaltspunkte für Parteilichkeit sind darzulegen. • Fehler bei der Bildung des Schiedsgerichts rechtfertigen die Verweigerung der Vollstreckbarerklärung nur, wenn substantiiert dargetan wird, dass andere Benennungsverfahren zu einem abweichenden Verfahrensausgang geführt hätten.
Entscheidungsgründe
Vollstreckbarerklärung eines taiwanesischen Schiedsspruchs trotz Präklusion und nationaler Schiedsrichter • Ein beglaubigter Auszug des ausländischen Schiedsspruchs genügt für den Antrag auf Vollstreckbarerklärung; die Vorlage der Schiedsvereinbarung im Original ist nicht zwingend. • Einwendungen gegen die Vollstreckbarerklärung sind präkludiert, wenn der Beklagte die im Schiedsort vorgesehenen Aufhebungs- bzw. Anfechtungsfristen nicht gewahrt hat. • Die bloße Identität der Nationalität aller Schiedsrichter mit der einer Partei begründet noch keinen Verstoß gegen den ordre public; konkrete Anhaltspunkte für Parteilichkeit sind darzulegen. • Fehler bei der Bildung des Schiedsgerichts rechtfertigen die Verweigerung der Vollstreckbarerklärung nur, wenn substantiiert dargetan wird, dass andere Benennungsverfahren zu einem abweichenden Verfahrensausgang geführt hätten. Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines taiwanesischen Schiedsspruchs, der die Schuldnerin zur Zahlung von US$ 377.300 und NT$ 296.250 nebst Zinsen verurteilt. Streitgegenstand sind Zahlungsverpflichtungen aus einem Handelsvertretervertrag und einem späteren Memorandum über die Abwicklung der Geschäftsbeziehungen. Die Schiedsvereinbarung verweist auf ein Schiedsverfahren in Taipei nach nationalchinesischem Recht; das Schiedsgericht bestand aus drei chinesischen Staatsangehörigen. Die Schuldnerin rügt Unzulässigkeit der Vorlageunterlagen, Anwendungsbereich der Schiedsklausel, fehlerhafte Bestellung der Schiedsrichter und mangelnde Neutralität. Die Antragstellerin legte beglaubigte Abschriften und Übersetzungen vor und macht geltend, die Schuldnerin habe die im Schiedsort vorgesehenen Aufhebungsfristen nicht eingehalten. Das OLG prüfte Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags insbesondere unter Berücksichtigung der UN-Übereinkunft über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche und des nationalchinesischen Arbitration Law. • Zulässigkeit: Nach §§1064 Abs.1,1062 Abs.1 Nr.4 ZPO reicht die Vorlage einer beglaubigten Abschrift des Schiedsspruchs; nationale günstigere Regeln gehen nach §1061 Abs.1 ZPO i.V.m. Art. VII UNÜ dem Konventionsrecht vor, sodass die Schiedsvereinbarung nicht zwingend im Original vorzulegen ist. • Präklusion: Die Schuldnerin ist mit ihren Einwendungen präkludiert, weil sie die im taiwanesischen Arbitration Law vorgesehene Frist zur Erhebung einer Aufhebungsklage (30 Tage nach Kenntnis) versäumt hat; deshalb können Anerkennungs- und Verweigerungsgründe im Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. • Anspruchsgrund: Mangels wirksamer Anfechtung steht der Antragstellerin nach §1061 Abs.1 ZPO i.V.m. Art. III UNÜ die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs zu. • Umfang der Prüfungsbefugnis: Substanzielle Angriffe auf die Bildung des Schiedsgerichts oder Zuständigkeitsfragen sind grundsätzlich möglich, werden aber zurückgewiesen, wenn der Beklagte die zuständigen Aufhebungsinstanzen im Schiedsort nicht genutzt hat und keine substantiierte Darstellung vorlegt, dass ein anderes Benennungsverfahren zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. • Auslegung der Schiedsklausel: Das Schiedsgericht hat die Schiedsklausel weit ausgelegt; das Memorandum ist als in den Rahmen der Handelsvertreterbeziehungen einbezogen angesehen worden, weshalb der Streitfall unter die Klausel fällt. • Ordre public: Die bloße Übereinstimmung der Nationalität aller Schiedsrichter mit der einer Partei begründet keinen Verstoß gegen den ordre public; hierfür bedarf es konkreter Tatsachen, die Parteilichkeit begründen. • Verfahren: Wegen der Präklusion war keine mündliche Verhandlung erforderlich; die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus §§91,1064 ZPO. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung wird stattgegeben: Der taiwanesische Schiedsspruch vom 19.07.2006 wird für die Bundesrepublik Deutschland vollstreckbar erklärt. Die Schuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar und der Streitwert wird festgestellt. Die Einwendungen der Schuldnerin waren entweder präkludiert, weil sie die im Schiedsort geltenden Aufhebungsfristen nicht beachtet hat, oder in der Sache unbegründet. Mangels substantiierter Anhaltspunkte für Parteilichkeit der Schiedsrichter und ohne darzulegenden Einfluss einer anderen Benennungsweise auf das Ergebnis bleibt der Vollstreckung nichts entgegenstehend.