Urteil
7 U 114/07
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine pflichtteilsberechtigte Ehefrau, die zur Alleinerbin eingesetzt wurde und die Erbschaft ausschlägt, ist nach § 2306 Abs.1 S.2 BGB in der Regel berechtigt, den Pflichtteil zu verlangen.
• Ein Anspruch auf Auskunft über den Nachlass nach § 2314 BGB steht dem Pflichtteilsberechtigten zu; dies umfasst das Recht, bei der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses hinzugerufen zu werden.
• Schriftliche Erklärungen, die lediglich eine vorläufige Nichtnotwendigkeit einer notariellen Nachlassaufnahme äußern, begründen keinen unwiderruflichen Verzicht auf den Auskunftsanspruch; widersprüchliches Verhalten der Gegenseite kann einen Verzicht ausschließen.
Entscheidungsgründe
Auskunftsanspruch des pflichtteilsberechtigten ausgeschlagenen Alleinerben nach §2314, Wahlrecht nach §2306 Abs.1 S.2 BGB • Eine pflichtteilsberechtigte Ehefrau, die zur Alleinerbin eingesetzt wurde und die Erbschaft ausschlägt, ist nach § 2306 Abs.1 S.2 BGB in der Regel berechtigt, den Pflichtteil zu verlangen. • Ein Anspruch auf Auskunft über den Nachlass nach § 2314 BGB steht dem Pflichtteilsberechtigten zu; dies umfasst das Recht, bei der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses hinzugerufen zu werden. • Schriftliche Erklärungen, die lediglich eine vorläufige Nichtnotwendigkeit einer notariellen Nachlassaufnahme äußern, begründen keinen unwiderruflichen Verzicht auf den Auskunftsanspruch; widersprüchliches Verhalten der Gegenseite kann einen Verzicht ausschließen. Die Klägerin macht Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche wegen des Todes ihres Ehemanns gegen die Beklagte geltend. Der Erblasser setzte die Klägerin durch Testament zur Alleinerbin ein, belastete den Nachlass jedoch durch Testamentsvollstreckung und Vermächtnisse zugunsten der Beklagten. Die Klägerin hat die Erbschaft fristgerecht ausgeschlagen und fordert nun Auskunft über den Nachlass durch Vorlage eines notariellen Bestandsverzeichnisses, bei dessen Erstellung sie hinzuzuziehen ist. Das Landgericht hatte der Klägerin teilweise Recht gegeben und die Auskunftspflicht der Beklagten auf Schenkungen der letzten zehn Jahre beschränkt. Die Beklagte berief gegen dieses Teilurteil mit dem Vorbringen, die Klägerin sei nicht pflichtteilsberechtigt bzw. habe auf Auskunft verzichtet. Die Klägerin hält an ihrem Anspruch nach § 2314 BGB fest. • Zulässigkeit: Die Berufung ist statthaft; der Beschwerenswert übersteigt 600 EUR aufgrund des zu erwartenden Aufwands der Auskunftserteilung. • Pflichtteilsberechtigung: Nach § 2303 Abs.2 S.1 BGB ist die Klägerin als Ehegattin pflichtteilsberechtigt. § 2306 Abs.1 S.2 BGB lässt dem pflichtteilsberechtigten Erben, dessen Erbteil größer als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils ist, ein Wahlrecht; dies gilt auch, wenn der Pflichtteilsberechtigte zum Alleinerben eingesetzt wurde. • Anwendbarkeit: Der Senat folgt der herrschenden Ansicht, dass § 2306 Abs.1 S.2 BGB auch auf einen Alleinerben anwendbar ist, weil Wortlaut, Systematik und Zweck der Norm das Wahlrecht auch in diesem Fall tragen. • Auskunftsanspruch: Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses nach § 2314 BGB und auf Hinzuziehung bei der Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses. • Kein Verzicht: Die vorgelegten Schreiben der Parteien äußern allenfalls, dass zum damaligen Zeitpunkt keine notarielle Nachlassaufnahme für erforderlich gehalten wurde; sie begründen keinen endgültigen Verzicht auf den Auskunftsanspruch. Zudem widerspricht das Verhalten der Beklagten (Aufforderung zur Nachlassaufnahme) einem behaupteten Verzicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB). • Kosten und Vollstreckbarkeit: Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtszugs (§ 97 Abs.1 ZPO). Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar (§§ 708 Nr.10, 713 ZPO). • Revision: Die Revision wird nicht zugelassen, da die aufgeworfene Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs.2 BGB hat. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; die Klägerin hat einen Anspruch auf Auskunft über den Nachlass ihres verstorbenen Ehemanns gemäß § 2314 BGB und ist bei der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses hinzuzuziehen. Die Klägerin ist pflichtteilsberechtigt, da sie als Ehegattin nach § 2303 Abs.2 S.1 BGB gilt und nach § 2306 Abs.1 S.2 BGB auch als zur Alleinerbin Berufene das Wahlrecht hat, den Pflichtteil zu verlangen. Ein Verzicht auf den Auskunftsanspruch wurde nicht wirksam erklärt; die vorgelegten Schriftstücke belegen lediglich eine vorläufige Einschätzung, keine endgültige Vereinbarung. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wird nicht zugelassen.