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Urteil

3 L 277/09

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2011:0420.3L277.09.0A
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Leitsätze
1. Der Verhandlungsbegriff im Sinne des § 203 BGB entspricht zwar nicht vollständig, aber im Wesentlichen dem des § 852 Abs. 2 BGB a. F. und ist wie dieser weit auszulegen. Verhandlungen zwischen den Parteien oder ihren Vertretern schweben bei jedem Meinungsaustausch über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, auf Grund dessen der Gläubiger davon ausgehen kann, dass sein Begehren von der Gegenseite noch nicht endgültig abgelehnt wird. Ausreichend sind Erklärungen, die den Gläubiger zu der Annahme berechtigen, der Schuldner lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs ein. Erklärt dieser, sei es ausdrücklich, sei es konkludent, er sei grundsätzlich zu einer einverständlichen Regelung bereit, ist von einer Hemmung der Verjährung auszugehen. (Rn.34) 2. Die Verhandlungen müssen zwischen Schuldner und Gläubiger geführt werden, mithin zwischen den Beteiligten oder ihren (gesetzlichen) Vertretern. Verhandlungen durch Dritte setzen voraus, dass diese eine Vollmacht für den Gläubiger oder den Schuldner haben und zwar eine Verhandlungsvollmacht. Nimmt einer der Beteiligten eine doppelte Rechtsstellung dahingehend ein, dass er zum einen Schuldner des Anspruchs ist und zugleich als Mitglied des Gläubigers Einfluss auf dessen Willensbildung bei der Geltendmachung des Anspruches nehmen kann, muss sich aus dem Inhalt oder der Form des Meinungsaustausches zwischen Schuldner und Gläubiger eindeutig ergeben, dass der Vertreter des Schuldners bei diesen Erörterungen nicht lediglich an der verbandsinternen Willensbildung des Gläubigers mitgewirkt hat.(Rn.34)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Verhandlungsbegriff im Sinne des § 203 BGB entspricht zwar nicht vollständig, aber im Wesentlichen dem des § 852 Abs. 2 BGB a. F. und ist wie dieser weit auszulegen. Verhandlungen zwischen den Parteien oder ihren Vertretern schweben bei jedem Meinungsaustausch über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, auf Grund dessen der Gläubiger davon ausgehen kann, dass sein Begehren von der Gegenseite noch nicht endgültig abgelehnt wird. Ausreichend sind Erklärungen, die den Gläubiger zu der Annahme berechtigen, der Schuldner lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs ein. Erklärt dieser, sei es ausdrücklich, sei es konkludent, er sei grundsätzlich zu einer einverständlichen Regelung bereit, ist von einer Hemmung der Verjährung auszugehen. (Rn.34) 2. Die Verhandlungen müssen zwischen Schuldner und Gläubiger geführt werden, mithin zwischen den Beteiligten oder ihren (gesetzlichen) Vertretern. Verhandlungen durch Dritte setzen voraus, dass diese eine Vollmacht für den Gläubiger oder den Schuldner haben und zwar eine Verhandlungsvollmacht. Nimmt einer der Beteiligten eine doppelte Rechtsstellung dahingehend ein, dass er zum einen Schuldner des Anspruchs ist und zugleich als Mitglied des Gläubigers Einfluss auf dessen Willensbildung bei der Geltendmachung des Anspruches nehmen kann, muss sich aus dem Inhalt oder der Form des Meinungsaustausches zwischen Schuldner und Gläubiger eindeutig ergeben, dass der Vertreter des Schuldners bei diesen Erörterungen nicht lediglich an der verbandsinternen Willensbildung des Gläubigers mitgewirkt hat.(Rn.34) Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Die allgemeine Leistungsklage des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Grundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch ist § 23 Abs. 5 Satz 1 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 6. Juli 1993 (StrG LSA, GVBl. LSA S. 334, zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.03.2011, GVBl. LSA S. 492, 520). Erfolgt eine Straßenentwässerung über eine nicht straßeneigene, von der Gemeinde oder - wie hier - dem Abwasserverband eingerichtete Abwasseranlage, so beteiligt sich der zuständige Träger der Straßenbaulast nach § 23 Abs. 5 Satz 1 StrG LSA an den Kosten der Herstellung oder Erneuerung dieser Anlage in dem Umfang, wie es der Bau einer eigenen Straßenentwässerung erfordern würde. Für die Inanspruchnahme der Entwässerungsanlage ist darüber hinaus kein Entgelt zu erheben (§ 23 Abs. 5 Satz 3 StrG LSA). Mit § 23 Abs. 5 StrG LSA besteht hinsichtlich der vom Straßengesetz erfassten Straßen und innerhalb des zeitlichen Anwendungsbereichs der Norm ein umfassendes und abschließendes System für die Kostenbeteiligung des für die Beseitigung des Straßenoberflächenwassers eigentlich zuständigen (vgl. nunmehr § 78 Abs. 3 Nr. 2 WG LSA in der Fassung des Gesetzes vom 16.03.2011, GVBl. LSA S. 492 und § 9 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 StrG LSA) Straßenbaulastträgers, wenn die Entwässerung des Straßenabwassers mit Einverständnis der Gemeinde oder des Abwasserverbandes in eine von ihnen eingerichtete Abwasseranlage erfolgt. § 23 Abs. 5 Satz 1 StrG LSA sieht für einen solchen Fall der erlaubten Mitbenutzung vor, dass die Gemeinde oder der Abwasserverband mit der Herstellung oder Erneuerung der Abwasseranlage einen gesetzlichen Anspruch gegen den jeweiligen Straßenbaulastträger auf Zahlung eines einmaligen Kostenanteils in dem Umfang erwirbt, wie es der Bau einer eigenen (getrennten) Straßenentwässerungsanlage durch den Straßenbaulastträger erfordern würde. Es handelt es sich hierbei um eine zwingende gesetzliche Pflicht des Straßenbaulastträgers. Dem Straßenbaulastträger und der Gemeinde oder dem Abwasserverband ist es lediglich erlaubt, zur Erleichterung der Berechnung die Ermittlung der konkreten Höhe der einmaligen Kostenbeteiligung im Rahmen eines Vergleichsvertrages i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 55 VwVfG festzulegen und z.B. auf Pauschalsätze zurückzugreifen. Allerdings ist damit die Höhe der Kostenbeteiligung nicht zur freien Disposition der Beteiligten gestellt. Auch das grundsätzliche Ziel einer solchen vertraglichen Vereinbarung ist es, die Kosten, die dem Straßenbaulastträger wahrscheinlich entstanden wären, möglichst verlässlich zu prognostizieren (vgl. OVG LSA, Urt. v. 24.03.2009 - 4 L 438/06 - KStZ 2009, 131). Soweit die Beklagte gegen den geltend gemachten Anspruch sinngemäß einwendet, dass ihre Teilrechtsvorgängerin bei der Planung der Anlage lediglich mittelbar als Mitglied des Klägers auf die Konzeption der Entwässerungsanlage hätte Einfluss nehmen können, greift dieser Einwand nicht durch. Der Kostenerstattungsanspruch des § 23 Abs. 5 Satz 1 StrG LSA knüpft dem Grunde nach allein an die erlaubte Mitbenutzung der Straßenentwässerungsanlage durch den Träger der Straßenbaulast an. Ein weitergehendes Erfordernis für das Entstehen des Anspruches dahingehend, dass vor der Herstellung der Anlage ein Einvernehmen zwischen dem Träger der Straßenbaulast und der Gemeinde bzw. dem Abwasserverband über die Einzelheiten der technischen Konzeption der Entwässerungsanlage bzw. die Höhe des Kostenerstattungsanspruches herzustellen ist, ist weder dem Wortlaut noch der Systematik des § 23 StrG LSA zu entnehmen. Der Kläger kann sich damit hinsichtlich seines Begehrens grundsätzlich auf § 23 Abs. 5 StrG LSA berufen, zumal die Beklagte die Höhe der Forderung nicht in Frage stellt. Die geltend gemachte Forderung des Klägers war im Zeitpunkt der Klageerhebung am 25. Mai 2007 bereits verjährt. Das Verwaltungsgericht hat - im Ergebnis zutreffend - ausgeführt, dass auf den Erstattungsanspruch des § 23 Abs. 5 StrG LSA die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB anwendbar ist (Urt. d. Senates v. 19.05.2010 - 3 L 418/08 -, LKV 2010, 519). Dieser Erstattungsanspruch unterliegt der „regelmäßigen“ Verjährungsfrist des § 195 BGB, die bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) am 1. Januar 2002 dreißig Jahre betrug und nunmehr drei Jahre beträgt. Nach der für das Verjährungsrecht geltenden Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB finden vorliegend die seit dem 1. Januar 2002 geltenden Verjährungsvorschriften Anwendung, denn der Erstattungsanspruch des Klägers nach § 23 Abs. 5 StrG LSA war an diesem Tag noch nicht verjährt. Die Verjährungsfrist begann gemäß § 198 Satz 1 BGB a. F. mit der Entstehung. Selbst wenn man mit dem Verwaltungsgericht den Eingang der letzten Unternehmerrechnung vom 22. Dezember 1998 beim Kläger Ende Dezember 1998 als Zeitpunkt der Entstehung des Erstattungsanspruches nach § 23 Abs. 5 StrG LSA ansähe, wäre der Anspruch des Klägers nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht frühestens 2028 verjährt gewesen. Für den Beginn der Verjährungsfrist in den von Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB geregelten Übergangsfällen ist die Dreijahresfrist des § 195 BGB dann vom 1. Januar 2002 an zu berechnen, wenn der Gläubiger in diesem Zeitpunkt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB Kenntnis von seinem Anspruch hat oder diese nur infolge grober Fahrlässigkeit nicht hat (vgl. BGH, Urt. v. 23.01.2007 - XI ZR 44/06 -, NJW 2007, 1584; OVG LSA, Beschl. v. 09.09.2010 - 1 L 104/10 - juris). Für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist im Sinne des § 199 BGB ist sowohl ein objektives als auch ein subjektives Moment erforderlich. Erforderlich ist in objektiver Hinsicht, dass der Anspruch geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage - ggf. auch einer Feststellungsklage - verfolgt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 19.07.2010 - II ZR 57/09 -, NJW-RR 2010, 1401). Der Gläubiger muss in subjektiver Hinsicht die den Anspruch begründenden Umstände kennen. Damit bezieht sich die Kenntnis nicht auf das Vorhandensein des Anspruchs selbst, sondern auf die Tatsachen, aus denen ein Anspruch subsumiert werden kann. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (BGH, Urt. v. 15.06.2010 - XI ZR 309/09 -, NJW-RR 2010, 1574). Nach diesen Grundsätzen waren entgegen der Auffassung des Klägers die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zum maßgeblichen Zeitpunkt am 1. Januar 2002 erfüllt. Maßgeblich für das Entstehen und die Fälligkeit des Kostenerstattungsanspruches nach § 23 Abs. 5 StrG LSA ist dem Grunde nach, dass die Abführung des Straßenabwassers mit Einverständnis der Gemeinde oder des Abwasserverbandes in eine von ihnen eingerichtete oder erneuerte Abwasseranlage erfolgt. Die Höhe des von der Gemeinde an den Abwasserverbandes zu zahlenden Kostenanteiles für die errichtete Niederschlagswasseranlage bestimmt sich nach dem Umfang, wie es der Bau einer eigenen (getrennten) Straßenentwässerungsanlage durch den Träger der Straßenbaulast erfordern würde. Sämtliche für die Anspruchsbegründung maßgeblichen Tatsachen (Höhe der Gesamtkosten der vom Abwasserverband errichteten Anlage; Art und Umfang der Niederschlagswasserentwässerungsanlage an den Straßen, welche in der Straßenbaulast der Beklagten stehen) waren mit Eingang mit der zeitlich letzten Rechnung des bauausführenden Unternehmens Ende Dezember 1998 bekannt. Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Umstand, dass nach 1998 bis Mai 2002 noch Zuschüsse Dritter an den Kläger geleistet worden sind, welche mit der Finanzierung der Niederschlagswasserentsorgungsanlage des Klägers im Zusammenhang stehen, nicht maßgeblich für das Entstehen und die Fälligkeit des Anspruches nach § 23 Abs. 5 StrG LSA. Die Höhe des Anspruches bestimmt sich nicht im Sinne eines Defizitkostenausgleichs (wie etwa landesrechtlich in § 11 Abs. 4 KiFöG geregelt) danach, welche Kosten der Niederschlagswasseranlage nach Anrechnung von Fördermitteln, Zuschüssen oder ähnlichem auf den Träger der Straßenbaulast anteilig „umgelegt“ werden können, sondern allein nach dem Kostenanteil in dem Umfang, wie es der Bau einer eigenen separaten Straßenentwässerungsanlage für den Träger der Straßenbaulast erfordern würde. Ein „Hinausschieben“ des Ablaufs der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, welche hier am 31. Dezember 2004 abgelaufen wäre, ist nach neuem Recht grundsätzlich nur durch Hemmung möglich. Die Verjährung wird u. a. gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch Erhebung der Klage auf die begehrte Leistung gehemmt. Weiter bestimmt § 203 BGB, dass für den Fall, dass zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben, die Verjährung gehemmt ist, bis der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlung verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Gemäß § 209 BGB wird der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. Sind während eines Zeitraumes mehrere Hemmungstatbestände einschlägig, werden diese nicht mehrfach angerechnet (vgl. Grothe in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl., § 209 Rdnr. 1). Der Verhandlungsbegriff im Sinne des § 203 BGB entspricht zwar nicht vollständig, aber im Wesentlichen dem des § 852 Abs. 2 BGB a. F. und ist wie dieser weit auszulegen (BGH, Urt. v. 06.11.2008 - IX ZR 158/07 -, NJW 2009, 1806; Urt. v. 26.10.2006 - VII ZR 194/05 - NJW 2007, 587). Verhandlungen zwischen den Parteien oder ihren Vertretern schweben bei jedem Meinungsaustausch über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, auf Grund dessen der Gläubiger davon ausgehen kann, dass sein Begehren von der Gegenseite noch nicht endgültig abgelehnt wird. Es ist nicht erforderlich, dass der Verhandlungspartner seine Vergleichsbereitschaft geäußert hat. Ausreichend sind Erklärungen, die den Gläubiger zu der Annahme berechtigen, der Schuldner lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs ein. Erklärt dieser, sei es ausdrücklich, sei es konkludent, er sei grundsätzlich zu einer einverständlichen Regelung bereit, ist von einer Hemmung der Verjährung auszugehen. Selbst wenn der Schuldner pauschale Vorwürfe zurückweist, sich aber unter der Voraussetzung, dass der Gläubiger den zu Grunde liegenden Sachverhalt im Detail schildert, anbietet, zur Aufklärung des Sachverhalts beizutragen, liegen die Voraussetzungen des § 203 Satz 1 BGB vor (vgl. Grothe in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl., § 203 Rdnr. 5 m. w. N.). Die Verhandlungen müssen zwischen Schuldner und Gläubiger geführt werden, mithin zwischen den Beteiligten oder ihren (gesetzlichen) Vertretern (vgl. BGH, Urt. v. 13.03.2008 - I ZR 116/06 - juris). Verhandlungen durch Dritte setzen voraus, dass diesen eine Vollmacht für den Gläubiger oder den Schuldner erteilt wurde und zwar eine Verhandlungsvollmacht (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 28.08.2008 - 4 O 3675/07 - juris m. w. N.). Nimmt einer der Beteiligten - wie im vorliegenden Fall die Beklagte - eine doppelte Rechtsstellung dahingehend ein, dass er zum einen Schuldner des Anspruchs ist und zugleich als Mitglied des Gläubigers Einfluss auf dessen Willensbildung bei der Geltendmachung des Anspruches nehmen kann, muss sich aus dem Inhalt oder der Form des Meinungsaustausches zwischen Schuldner und Gläubiger eindeutig ergeben, dass der Vertreter des Schuldners bei diesen Erörterungen nicht lediglich an der verbandsinternen Willensbildung des Gläubigers mitgewirkt hat. Die Hemmung endet, wenn die Fortsetzung weiterer Verhandlungen verweigert wird. Dies muss entweder ausdrücklich erfolgen oder durch eindeutiges Verhalten dem Verhandlungspartner gegenüber zum Ausdruck gebracht werden. „Schlafen“ die Verhandlungen ein oder werden sie verschleppt, entfällt die Hemmung, wenn aus Sicht des Gläubigers nach Treu und Glauben ein nächster Schritt zu erwarten gewesen wäre, der jedoch nicht erfolgt ist (BGH, Urt. v. 06.11.2008, a. a. O.). Werden einmal abgebrochene Verhandlungen wieder aufgenommen, kann eine erneute Hemmung nur hinsichtlich der noch nicht abgelaufenen Verjährungsfrist eintreten (OLG Naumburg, Urt. v. 23.10.2008 - 9 U 19/08 - juris; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.10.2005, - 23 U 49/05 - juris -; OLG Hamm, Urt. v. 19.03.1997 - 13 U 190/96 -, NJW-RR 1998, 101; zu § 852 Abs. 2 BGB a. F.: BGH, Urt. v. 28.03.1985 - III ZR 20/84 - juris). Im Regelfall geht man von einer Zeitspanne von einem Monat als dem zeitlichen Rahmen aus, innerhalb dessen regelmäßig eine Reaktion bei seitens des Schuldners zugesagter Rückmeldung zu erwarten ist (vgl. BGH, Urt. v. 05.11.2002 - VI ZR 416/01- juris; KG Berlin, Urt. v. 23.11.2007 - 7 U 114/07 - juris). Hiernach ist der Leistungsanspruch des Klägers bei Klageerhebung am 25. Mai 2007 verjährt gewesen. Die dreijährige Verjährungsfrist nach neuem Recht begann am 1. Januar 2002. Die Verjährung lief zumindest bis zum 14. Januar 2003. In dem Schreiben des Bürgermeisters der Teilrechtsvorgängerin der Beklagten vom 15. Januar 2003 ist die Bereitschaft des Schuldners zu erkennen, in einen Meinungsaustausch über Grund und Höhe des geltend gemachten Erstattungsanspruches einzutreten. Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass bei Verhandlungen zwischen Körperschaften des öffentlichen Rechts wegen der regelmäßig erforderlichen Gremienbeteiligungen ein täglicher bzw. wöchentlicher - dokumentierbarer - Meinungsaustausch kaum wird zu bewerkstelligen sein, lässt sich allenfalls bis zum 5. Mai 2003 annehmen, dass Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB zwischen den Beteiligten geschwebt haben. Für den Zeitraum ab dem 5. Mai 2003, dem Eingang des Schreibens des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 1. Mai 2003 beim Kläger, ist das Führen von Verhandlungen bis zum Ablauf des 30. März 2004 nicht belegt. Mit dem Schreiben vom 1. Mai 2003 hatte die Teilrechtsvorgängerin der Beklagten die Erfüllung der geltend gemachten Forderung des Klägers abgelehnt. Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte den Zahlungsanspruch nicht lediglich in der geltend gemachten Höhe bestritten. Sie hat vielmehr geltend gemacht, das Regenwasser wurde nicht einem Klärwerk zugeführt, sondern ende „im Wald“. Eine „zentrale Regenwasserentsorgung im Rechtssinne„ gebe es nicht. Auch in der (Abwasserbeseitigungs-)Satzung sei eine zentrale Niederschlagswasserbeseitigungsanlage für H. nicht vorgesehen. Auch wenn diese Einwände nach Angabe des § 23 Abs. 5 StrG LSA unbegründet sind, lassen sie deutlich erkennen, dass die Beklagte - wenngleich aus unzutreffenden Gründen - davon ausgehen wollte, dass der Erstattungsanspruch bereits dem Grunde nach nicht besteht. Das folgt zuletzt auch aus dem Umstand, dass sie den Kläger hinsichtlich der Geltendmachung der Forderung auf die Durchführung eines (zivilgerichtlichen) Klageverfahrens verwiesen und damit bereits im Ansatz nicht zu erkennen gegeben hat, dass sie an (weiteren) Verhandlungen über Grund und Höhe des geltend gemachten Anspruches des Klägers interessiert ist. Insofern sind, selbst wenn ab dem 15. Januar 2003 zwischen den Beteiligten Verhandlungen stattgefunden haben, diese mit Eingang des Schreibens des Bevollmächtigten der Teilrechtsvorgängerin der Beklagten am 5. Mai 2003 (zunächst) abgebrochen worden. Eine Wiederaufnahme der Verhandlungen kann auch nicht in dem im Berufungsverfahren vorgelegten Schreiben des Bürgermeisters der Teilrechtsvorgängerin der Beklagten vom 7. Oktober 2003 an den neu gewählten Vorsitzenden des Klägers gesehen werden. In dem Schreiben wird lediglich darauf verwiesen, dass der neue Vorsitzende des Klägers anlässlich seiner Amtsübernahme die Mitglieder des Verbandes um Mitteilung von Sorgen, Nöten und offenen Fragen gebeten habe. Vor diesem Hintergrund richtete der Bürgermeister der Teilrechtsvorgängerin der Beklagten fünf Fragen an den Vorsitzenden des Klägers, wovon sich lediglich drei in allgemeiner Form auf die vom Kläger errichtete Regenwasserentsorgungsanlage beziehen und keine sich ausdrücklich mit der Straßenentwässerungsanlage im Gemeindegebiet der Teilrechtsvorgängerin der Beklagten bezieht. Dieses Schreiben ist dann unter dem 4. November 2003 vom Kläger beantwortet worden, wobei auch in diesem Schreiben die streitige Straßenentwässerungsanlage nicht gesondert erwähnt wird. Ein konkreter Bezug zu der mit Schreiben vom 19. Dezember 2002 geltend gemachten Forderung des Klägers ist dieser Korrespondenz im Oktober/November 2003 nicht zu entnehmen. Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass es sich bei den ab dem 31. März 2004 protokollierten Gesprächen zwischen Mitgliedern des Gemeinderates der Teilrechtsvorgängerin der Beklagten und dem Kläger nicht nur um Erörterungen zum Zweck der verbandsinternen Willensbildung des Klägers gehandelt hat und entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nach dem 5. Mai 2005 noch Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB zwischen den Beteiligten geführt worden sind, ist die Hemmung spätestens mit Ablauf des 31. August 2005 beendet gewesen. Die Teilrechtsvorgängerin der Beklagten hat in dem Schreiben vom 21. Juli 2005 an den Kläger ausgeführt, dass auf der Sitzung des Gemeinderates am 25. August 2005 eine Lösung beraten werde. Ausweislich einer Telefonnotiz vom 31. August 2005 hatte dann der damalige Bürgermeister der Teilrechtsvorgängerin der Beklagten telefonisch gegenüber dem Kläger erklärt, dass er weitere Gespräche nicht für „notwendig“ halte. Nach diesem Zeitpunkt bis zur Erhebung der Klage am 25. Mai 2007 sind dann - auch nach Auffassung des Klägers - keine weiteren Verhandlungen zwischen den Beteiligten geführt worden. Daraus ergibt sich folgende Berechnung der Verjährungsfrist: Die Verjährungsfrist lief vom 1. Januar 2002 bis zum 14. Januar 2003 (379 Tage). Vom 15. Januar 2003 bis zum 4. Mai 2003 war die Verjährung wegen schwebender Verhandlungen gehemmt (110 Tage). Vom 5. Mai 2003 bis zum 30. März 2004 lief die Verjährung wieder (331 Tage). Vom 31. März 2004 bis zum 31. August 2005 war die Verjährung erneut wegen schwebender Verhandlungen gehemmt (519 Tage). Vom 1. September 2005 bis zum 24. Mai 2007 (Tag vor Eingang der Klage beim Verwaltungsgericht) lief die Verjährung wieder (631 Tage). Insgesamt war die Verjährung damit 629 Tage gehemmt. Die Forderung ist damit bereits (spätestens) am 21. September 2006 verjährt gewesen. Ist die Klage wegen der Hauptforderung unbegründet, so kann sie auch wegen der geltend gemachten (Verzugs-)Zinsen keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO, § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Die aus dem Bürgerlichen Recht übernommenen Rechtsgrundsätze des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches und dessen Verjährung finden lediglich Anwendung in Ausfüllung und zur Ergänzung einer Lücke des geschriebenen Landesrechts und teilen damit dessen Rechtscharakter (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.01.2010 - 9 B 66.08 - juris m. w. N.) Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung von Kosten für die Errichtung einer Niederschlagswasserentsorgungsanlage. Der Kläger ist ein Abwasserzweckverband, der in den Jahren 1992 bis 1996 auf einer Länge von 3.996,43 Meter eine Regenwasserkanalisation an in der Baulast der Teilrechtsvorgängerin der Beklagten stehenden Straßen verlegt hat. Die Teilrechtsvorgängerin der Beklagten (Gemeinde H.) wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2010 zur Beklagten eingemeindet. Die Beklagte ist Verbandsmitglied des Klägers, weiteres Mitglied des Verbandes ist die Stadt T.. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2002 forderte der Kläger von der Teilrechtsvorgängerin der Beklagten für die Kosten der Herstellung der Regenwasserkanalisation einen Betrag in Höhe von 284.239,54 € sowie Zinsen ab dem 01. Januar 1997 in Höhe von 81.088,77 €. Mit Schreiben vom 15. Januar 2003 erklärte die Teilrechtsvorgängerin der Beklagten, dass die aufgestellten Berechnungen des Klägers und die sich daraus für sie ergebenden Mitfinanzierungsanteile nicht nachvollziehbar seien. Die Höhe der Forderung als auch die sofortige Fälligstellung sei überraschend. Gleichzeitig bat sie um, Zahlungsaufschub. Die Berechnungen des Klägers müssten nachgeprüft werden. Eine Begleichung der Forderung sei nur in der Form einer Ratenzahlung möglich. Mit Schreiben vom 1. Mai 2003, eingegangen beim Kläger am 5. Mai 2003, zeigte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten gegenüber dem Kläger seine Bevollmächtigung an. Er führte in diesem Schreiben aus, dass der Zahlungsanspruch in der geltend gemachten Höhe nicht bestehe. Soweit hier Regenwasseranlagen im Trennsystem in Rede ständen, würden diese nicht in einem Klärwerk, sondern im Wald enden. Eine zentrale Regenwasseranlage im Rechtssinne gebe es nicht. Auch eine satzungsrechtliche Grundlage für die geltend gemachte Forderung sei nicht vorhanden. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass in jedem Falle der Zivilrechtsweg beschritten werden müsse, da eine öffentlich-rechtliche Grundlage für den geltend gemachten Anspruch unter jedem denkbaren Gesichtspunkt ausscheide. In der Folgezeit fanden am 31. März 2004, am 06. Dezember 2004, am 14. Dezember 2004 und am 15. März 2005 Beratungen zwischen den Beteiligten hinsichtlich der Erstattungsforderung statt. Dabei behielt sich die Teilrechtsvorgängerin der Beklagten ausweislich des Protokolls der Beratung vom 15. März 2005 ausdrücklich die Prüfung der zu diesem Zeitpunkt streitigen Beträge bis zum 30. März 2005 vor. Bereits mit Schreiben vom 16. Dezember 2004 hatte der Kläger gegenüber der Teilrechtsvorgängerin der Beklagten seine Forderung um einen Betrag in Höhe von 235.902,70 €, der von der Teilrechtsvorgängerin der Beklagten im Rahmen einer sog. Niederschlagswasser-Investmaßnahme bereits bezahlt worden war, reduziert und auch auf die Geltendmachung der Zinsforderung verzichtet. Gefordert wurde nunmehr nur noch ein Betrag in Höhe von 48.336,84 €. Im weiteren Verlauf der Beratungen stellte der Kläger dann unter dem 15. März 2005 fest, dass im Rahmen der Abrechnung des Niederschlagswasserhauptkanals ein Zuschuss des Straßenbauamtes H. in Höhe von 62.281,29 € zu Gunsten der Teilrechtsvorgängerin der Beklagten doppelt abgezogen worden war. Mit einer Rechnung vom 5. April 2005 forderte der Kläger die Teilrechtsvorgängerin der Beklagten nunmehr zur Zahlung von 93.553,05 € bis zum 22. April 2005 auf. Mit Schreiben vom 11. Juli 2005 mahnte der Kläger die Begleichung des Rechnungsbetrages an. Mit Schreiben vom 21. Juli 2005 teilte die Teilrechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger mit, dass sich der Vorgang in Bearbeitung befinde. Es werde auf der Sitzung des Gemeinderates am 25. August 2005 zu einer Beratung kommen. Es würden zwei Lösungsvorschläge unterbreitet und man hoffe, dass der Gemeinderat einen aufgreife. Man bitte darum, bis zu diesem Zeitpunkt von weiteren Mahnungen und Durchsetzungsmaßnahmen abzusehen. Ausweislich einer bei den Verwaltungsakten befindlichen Telefonnotiz erklärte der Bürgermeister der Teilrechtsvorgängerin der Beklagten gegenüber einer Vertreterin des Klägers am 31. August 2005, dass weitere Gespräche nicht „notwendig“ seien. In der Folgezeit hat der Kläger ohne Erfolg mehrfach an die Begleichung der Forderung erinnert. Am 25. Mai 2007 hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg Klage erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die Teilrechtsvorgängerin der Beklagten als Straßenbaulastträgerin für die Verlegung der Regenwasserkanalisation an den Gemeindestraßen bzw. den Ortsdurchfahrten der Landes - und Kreisstraßen in ihrem Gemeindegebiet in Anspruch genommen werde. Die Forderungshöhe ergebe sich aus der Höhe der Kosten, die der Teilrechtsvorgängerin der Beklagten für den Bau einer eigenen Straßenentwässerung entstanden sein würden. Es handele sich um einen sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebenden öffentlich-rechtlichen Anspruch, der nicht der Verjährung unterliege. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 93.553,05 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab dem 23. April 2005 zu zahlen. Die Teilrechtsvorgängerin der Beklagten hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass der Kläger eine privatrechtliche Zahlungsforderung geltend mache. Diese Forderung sei verjährt. Die abgerechneten Leistungen seien in den Jahren 1992 bis 1996 durchgeführt und auch beglichen worden. Die Forderung sei der Höhe nach nicht schlüssig dargelegt. Sie habe insgesamt 365.321,71 € Mitfinanzierungsanteile beglichen. Mit Urteil vom 22. Juni 2009 hat das Verwaltungsgericht Magdeburg die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der aus § 23 Abs. 5 StrG LSA folgende Erstattungsanspruch verjährt sei. Er unterliege als öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch vermögensrechtlicher Art ebenso wie privatrechtliche Ansprüche der allgemeinen Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Nach eigenen Angaben des Klägers endete der Bau der Abwasseranlage im Jahre 1996. Die letzte Schlussrechnung der bauausführenden Firmen datiere vom 22. Dezember 1998. Mithin habe die die Verjährungsfrist nach § 195 BGB a. F. am 01. Januar 1999 zu laufen begonnen. Die Verjährungsfrist habe bis zum Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes 30 Jahre betragen. Die dreijährige Verjährungsfrist nach neuem Recht habe am 01. Januar 2002 begonnen. Im Zeitpunkt der Klageerhebung am 25. Mai 2007 sei die Verjährungsfrist trotz einer eingetretenen Hemmung wegen schwebender Verhandlungen bereits abgelaufen gewesen. Die Forderung sei bereits am 11. April 2007 verjährt gewesen. Mit der mit Beschluss des Senates vom 6. September 2010 zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend, dass das Verwaltungsgericht zwar zutreffend davon ausgegangen sei, dass der Erstattungsanspruch nach § 23 Abs. 5 StrG LSA dem Grund und der Höhe nach gegeben sei. Unzutreffend sei jedoch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Forderung bei Klageerhebung bereits verjährt gewesen sei. Das Verwaltungsgericht habe den Zeitraum der Verjährungshemmung fehlerhaft berechnet. Die Hemmung der Verjährung nach § 203 BGB habe entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht bereits mit der Endrechnungsstellung durch den Kläger am 5. April 2005 geendet, da dieser Zeitpunkt nicht der Endpunkt der Verhandlungen gewesen sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen sei der Begriff der Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB weit auszulegen. Die Verjährung sei durch Verhandlungen noch mindestens bis zum 25. August 2005 gehemmt gewesen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei es zwischen April und August 2005 nicht nur zum bloßen Austausch von Rechtsauffassungen gekommen, welche nicht als Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB anzusehen gewesen seien. Dem Kläger könne auch nicht der Vorwurf gemacht werden, er habe die Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB einschlafen lassen. Die klägerische Forderung hätte nach Auffassung des Klägers frühestens am 9. August 2007 und damit nach Erhebung der Klage vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg verjährt sein können. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 22. Juni 2009 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 93.553,05 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. April 2005 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrages das angefochtene Urteil. Die bisherige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zum Kostenerstattungsanspruch nach § 23 Abs. 5 StrG LSA bedürfe der Überprüfung. Die Verlegung von Straßenentwässerungseinrichtungen sei nur dann erstattungspflichtig, wenn sie dem gemeindlichen Willen entspreche und von der Gemeinde initiiert worden sei. In Weiteren hätten bis zum 7. August 2006 überhaupt keine Verhandlungen zwischen den Beteiligten stattgefunden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Klägers Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.