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Urteil

19 U 34/07

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine nach deutschem Recht gegründete GmbH ist nach § 110 ZPO zur Leistung von Prozesskostensicherheit verpflichtet, wenn ihr tatsächlicher Verwaltungssitz außerhalb der EU/des EWR liegt und am satzungsmäßigen Sitz keine zustellfähige Inlandanschrift vorhanden ist. • Für die Anwendung des § 110 ZPO kommt es bei juristischen Personen auf den tatsächlichen Verwaltungssitz an, nicht auf den satzungsmäßigen Sitz, wenn keine inländischen Geschäftsräume oder zustellfähige Adresse bestehen. • Ausnahmegründe des § 110 Abs. 2 ZPO greifen nur, wenn völkerrechtliche Verträge oder Vorschriften die Anerkennung und Vollstreckung von Kostenentscheidungen im Sitzstaat sichern; dies war hier nicht der Fall. • Wird die Einrede der Prozesskostensicherheit erhoben und das Vorbringen zum Auslandsverwaltungssitz nicht bestritten, gilt dieser Vortrag als unstreitig nach § 138 Abs. 3 ZPO.
Entscheidungsgründe
Prozesskostensicherheit bei Auslandsverwaltungssitz einer GmbH (tatsächlicher Verwaltungssitz maßgeblich) • Eine nach deutschem Recht gegründete GmbH ist nach § 110 ZPO zur Leistung von Prozesskostensicherheit verpflichtet, wenn ihr tatsächlicher Verwaltungssitz außerhalb der EU/des EWR liegt und am satzungsmäßigen Sitz keine zustellfähige Inlandanschrift vorhanden ist. • Für die Anwendung des § 110 ZPO kommt es bei juristischen Personen auf den tatsächlichen Verwaltungssitz an, nicht auf den satzungsmäßigen Sitz, wenn keine inländischen Geschäftsräume oder zustellfähige Adresse bestehen. • Ausnahmegründe des § 110 Abs. 2 ZPO greifen nur, wenn völkerrechtliche Verträge oder Vorschriften die Anerkennung und Vollstreckung von Kostenentscheidungen im Sitzstaat sichern; dies war hier nicht der Fall. • Wird die Einrede der Prozesskostensicherheit erhoben und das Vorbringen zum Auslandsverwaltungssitz nicht bestritten, gilt dieser Vortrag als unstreitig nach § 138 Abs. 3 ZPO. Die Klägerin ist eine verwaltende GmbH und Alleingesellschafterin der R. KG; ihr satzungsmäßiger Sitz war in Deutschland, die tatsächliche Geschäftsführung erfolgt jedoch seit Herbst 2000 vom Wohnsitz des Geschäftsführers in Kanada. Die Beklagte hält einen vollstreckbaren Titel gegen den Geschäftsführer wegen Zugewinnausgleichsansprüchen und betreibt Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die auch Forderungen gegen die Klägerin betroffen haben. Die Beklagte kündigte Gesellschaftsanteile der Klägerin als Pfändungsgläubigerin und forderte Drittschuldnererklärungen; die Klägerin erhob daraufhin Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung. Die Beklagte beantragte die Anordnung einer Prozesskostensicherheit nach § 110 ZPO. Das Landgericht hatte die Sicherheit abgelehnt; hiergegen wandte sich die Beklagte mit Berufung, die das Oberlandesgericht zuließ und in Teilen stattgab. • Zulässigkeit und Umfang der Berufung: Die Beklagte verlangt Prozesskostensicherheit nur für die Kosten, die durch die Verteidigung gegen die Klage entstehen; insoweit ist die Berufung begründet. • Anwendbarkeit des § 110 ZPO: Bei juristischen Personen ist für die Frage der Prozesskostensicherheit der tatsächliche Verwaltungssitz maßgeblich, wenn am satzungsmäßigen Sitz keine zustellfähigen inländischen Geschäftsräume existieren; dies folgt aus dem Wortlaut und Zweck von § 110 ZPO zum Schutz des Beklagten vor Anerkennungs- und Vollstreckungsschwierigkeiten im Ausland. • Feststellung des tatsächlichen Verwaltungssitzes: Die Beklagte hat substantiiert vorgetragen, die Klägerin führe ihre Geschäfte ausschließlich aus Kanada; die Klägerin hat dem nicht widersprochen, sodass der Vortrag unstreitig wurde (§ 138 Abs. 3 ZPO). Zudem belegten Unterlagen und Geschäftsanschriften die kanadische Führung. • Satzungsmäßiger Sitz und Handelsregistereintragung: Ein Eintrag im Handelsregister und die satzungsmäßige Sitzbestimmung nach § 4a GmbHG verhindern nicht, dass wegen faktischer Verlegung der Verwaltung ins Ausland Prozesskostensicherheit verlangt wird; die Regelung dient primär Gläubigerschutz und darf nicht zur Umgehung des § 110 ZPO führen. • Ausnahmevorschriften des § 110 Abs. 2 ZPO: Weder lag ein völkerrechtlicher Vertrag noch eine verlässliche Sicherung der Anerkennung und Vollstreckung von Kostenentscheidungen in Kanada vor; insbesondere traf das deutsch-britische Abkommen nicht zu. • Höhe der Sicherheit: Die Festsetzung der Sicherheit richtet sich nach den bereits entstandenen und voraussichtlich entstehenden Kosten bis zum Abschluss der ersten Instanz und für die mit hinreichender Sicherheit zu erwartende Berufung; unter Berücksichtigung der Gebühren und Umsatzsteuer hielt der Senat 8.200 EUR für angemessen. • Verfahrensrechtliche Folgen: Die Frist zur Leistung der Sicherheit wurde nach § 113 ZPO gesetzt; eine Kostenentscheidung zur Entscheidung im Ausgangsverfahren bleibt vorbehalten. Die Berufung der Beklagten ist teilweise erfolgreich. Das Zwischenurteil des Landgerichts Freiburg wird dahin abgeändert, dass die Klägerin zur Leistung einer Prozesskostensicherheit in Höhe von 8.200 EUR bis zum 10. November 2007 verpflichtet wird. Begründung: Die Klägerin führt ihre Verwaltung tatsächlich aus Kanada, damit ist § 110 Abs. 1 ZPO anwendbar und die Voraussetzungen der Ausnahmeregelungen des § 110 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die satzungsmäßige Eintragung in Deutschland und die Regelung des § 4a GmbHG hindern die Anordnung der Sicherheit nicht, wenn faktisch keine inländische zustellfähige Anschrift besteht. Die Kostenentscheidung über den weiteren Ausgang des Verfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.