Beschluss
4 K 298/23
VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:0712.4K298.23.00
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Leitsätze
Zur Prozesskostensicherheit im Verwaltungsprozess
Tenor
Der Klägerin zu 2. wird aufgegeben, binnen sechs Wochen eine Prozesskostensicherheit in Höhe von 2.095.046,85 Euro zu leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Prozesskostensicherheit im Verwaltungsprozess Der Klägerin zu 2. wird aufgegeben, binnen sechs Wochen eine Prozesskostensicherheit in Höhe von 2.095.046,85 Euro zu leisten. Der sinngemäße Antrag der Beklagten, 1. gegenüber der Klägerin zu 2. die Leistung von Prozesskostensicherheit in Höhe von mindestens 2.095.046,85 Euro anzuordnen, und 2. gegenüber der Klägerin zu 2. eine Frist zu bestimmen, binnen derer die Sicherheit zu leisten ist, hat Erfolg. Über ihn entscheidet die Kammer durch Beschluss und nicht durch Zwischenurteil (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 2. Februar 2009 – VG 12 A 1260.08 –; VG Köln, Beschluss vom 5. Oktober 2016 – 7 K 4417/16 – juris, Rn. 3; Hoppe, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Auflage 2022, § 165a Rn. 15; Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 165a Rn. 57; vgl. auch für eine Anordnung im Beschlusswege: BGH, Beschlüsse vom 24. März 2016 – III ZR 140/15 – juris, und vom 23. Juli 2020 – I ZR 9/20 – juris; a.A. Zimmermann-Kreher, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 69. Edition, Stand: 01. April 2024, § 165a Rn. 7; Just, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2021, § 165a VwGO Rn. 10; für eine Wahlmöglichkeit: Olbertz, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 45. Erg.-Lfg. Januar 2024, § 165a Rn. 19, Foerste, in: Musielak/Voit, ZPO, 21. Auflage 2024, § 110 Rn. 9 und Herget, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 113 Rn. 1). Ein Zwischenurteil in dem über die Zulässigkeit der Klage abschließend zu entscheiden wäre, ist wegen noch offener Rechts- und Tatsachenfragen zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich. Gleichwohl hat die Beklagte ein berechtigtes Interesse an einer zeitnahen Entscheidung über ihren Antrag, um sie vor dem Risiko einer Vollstreckung im Ausland zu schützen. Die Klägerin zu 2. wird durch eine Entscheidung durch Beschluss auch nicht rechtsschutzlos gestellt, da ihr hiergegen ein Rechtsmittel zur Seite steht (Hoppe, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Auflage 2022, § 165a Rn. 15; so auch für den Fall des Zwischenurteils: Zimmermann-Kreher, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 69. Edition, Stand: 01. April 2024, § 165a Rn. 7; a.A. Herget, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 110 Rn. 5; als grundsätzlich nicht anfechtbar ansehend: Jaspersen, in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, 52. Edition, Stand: 01. März 2024, § 110 Rn. 34). Nach § 165a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 110 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) hat der Kläger, welcher seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) hat, auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit zu leisten. Dies ist vorliegend der Fall. I. Die Beklagte hat mit Schriftsätzen vom 24. Mai 2024 und 11. Juli 2024 beantragt, der Klägerin zu 2. aufzugeben, Prozesskostensicherheit zu leisten. II. Die Klägerin zu 2. hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den EWR. Da die gesetzliche Regelung hierfür an den gewöhnlichen Aufenthalt des Klägers anknüpft, kommt es dementsprechend bei einer juristischen Person – wie der Klägerin zu 2. – auf den Sitz der Gesellschaft an. Prozesskostensicherheit ist danach nur zu leisten, wenn sich der Sitz der klagenden Gesellschaft nicht in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den EWR befindet (Olbertz, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 45. Erg.-Lfg. Januar 2024, § 165a VwGO Rn. 8; BGH, Urteil vom 21. Juni 2016 – X ZR 41/15 – juris, Rn. 8). So liegt es hier. Die Klägerin zu 2. hat ihren Sitz in der Volksrepublik China und damit außerhalb der EU und dem EWR. Gründe, die es rechtfertigen würden, nicht auf den satzungsrechtlichen Sitz, z.B. ein tatsächlicher Verwaltungssitz innerhalb der EU oder EWR (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2017 – IV ZR 93/17 – juris, Rn. 10ff.; LG München I, Urteil vom 17. Januar 2019 – 7 O 3277/18 –, juris, Rn. 12ff.; Jaspersen, in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, 52. Edition, Stand: 01. März 2024, § 110 Rn. 19a ff.), abzustellen, sind nicht ersichtlich. Eine abweichende Beurteilung ist auch nicht deswegen gerechtfertigt, weil die anderen Klägerinnen ihren Sitz innerhalb der EU und EWR haben. Klagen mehrere Kläger, ist für jeden Kläger gesondert nach dessen gewöhnlichem Aufenthalt die Frage zu beantworten, ob er zur Leistung einer Prozesskostensicherheit verpflichtet ist (vgl. Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 165a Rn. 26; Schulz, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, § 110 Rn. 16). Der Beklagte bleibt auch dann schutzwürdig, wenn er sich wegen der Kosten an die beiden Klägerinnen mit Sitz in der EU/EWR halten könnte. Er hat einen eigenen Anspruch gegen alle drei Klägerinnen. Die Sicherheitsleistung soll diese Ansprüche schützen. Würde man im konkreten Fall eine Ausnahme anerkennen, verlöre der Beklagte einen Kostenschuldner und wäre damit einem höheren Vollstreckungsrisiko ausgesetzt. III. Die Höhe der zu leistenden Prozesskostensicherheit beträgt 2.095.046,85 Euro. Nach § 112 Abs. 1 und 2 ZPO ist die Höhe von dem Gericht nach freiem Ermessen festzusetzen. Dabei ist derjenige Betrag der Prozesskosten zugrunde zu legen, den der Beklagte wahrscheinlich aufzuwenden haben wird. Eine Bezifferung durch den Beklagten ist nicht erforderlich, das Gericht ist an eine solche nicht gebunden (Jaspersen, in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, 52. Edition, Stand: 01. März 2024, § 112 Rn. 2). Ausgangspunkt für die Höhe der Sicherheit ist das zu schützende Rechtsgut der § 165a VwGO i.V.m. §§ 110ff. ZPO und damit der prozessuale Kostenerstattungsanspruch des Beklagten gem. §§ 91ff. ZPO und §§ 154ff. VwGO. Der Anspruch korrespondiert mit der in § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO und § 154 Abs. 1 VwGO normierten Verpflichtung des unterlegenen Beteiligten, die Kosten des Verfahrens zu tragen, insbesondere die dem Gegner entstandene Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Höhe der Sicherheitsleistung muss sich deshalb an dem Inhalt dieses Anspruchs orientieren. Die Höhe ist unabhängig von der Erfolgsaussicht der Klage, da der Beklagte bereits vor jeder Prüfung des Erfolgs einer von einem Anderen erhobenen Klage davor geschützt werden soll, sich mit ihr auseinander setzen zu müssen, wenn er Gefahr laufen müsste, die ihm hierbei entstehenden Kosten nicht vollstrecken zu können (BGH, Beschluss vom 23. Juli 2020 – I ZR 9/20 – juris, Rn. 10; BPatG, Beschluss vom 15. März 2021 – 3 Ni 20/20 (EP) –; GRUR-RS 2021, 6537, Rn. 11; Jaspersen, in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, 52. Edition, Stand: 01. März 2024, § 112 Rn. 3). Zu den berücksichtigungsfähigen Prozesskosten gehören die Kosten des Beklagten in allen Rechtsmittelinstanzen, damit der Beklagte umfassend vor Vollstreckungshindernissen im Ausland geschützt wird (BGH, Urteile vom 30. Juni 2004 – VIII ZR 273/03 – juris, Rn. 7, und vom 23. November 1989 – IX ZR 23/89 – juris, Rn. 7, sowie Beschluss vom 23. Juli 2020 – I ZR 9/20 – juris, Rn. 20; Goldbeck in: Kern/Diehm, ZPO, 2. Auflage 2020, § 112 Rn. 1; Wörstmann, in: Saenger, Zivilprozessordnung, 10. Auflage 2023, § 112 Rn. 2; Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 112 Rn. 12; a.A. Schulz, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, § 112 Rn. 5; OLG Karlsruhe, Urteil vom 11. Oktober 2007 – 19 U 34/07 – juris, Rn. 31; Just, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2021, § 165a VwGO Rn. 9; Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 8. Auflage 2021, II. Verfahren, Sicherungsinteresse, Rn. 15; VG Köln, Beschluss vom 5. Oktober 2016 – 7 K 4417/16 – juris, Rn. 13). Berücksichtigungsfähig sind jedenfalls seine außergerichtlichen Kosten, ferner wahrscheinlich anfallende gerichtliche Kosten, für die der Beklagte vorschusspflichtig ist, wie beispielsweise Auslagen für Zeugen und Sachverständigengutachten oder Gerichtsgebühren eines Rechtsmittelverfahrens (Goldbeck in: Kern/Diehm, ZPO, 2. Auflage 2020, § 112 Rn. 1). Außer Betracht zu lassen sind die Prozesskosten, die dem Kläger erwachsen, also seine gezahlten Gerichtskosten in der Ausgangsinstanz und seine außergerichtlichen Kosten (Jaspersen, in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, 52. Edition, Stand: 01. März 2024, § 112 Rn. 4). Demnach sind insgesamt Kosten i.H.v. 2.095.046,85 Euro zu berücksichtigen. Im erstinstanzlichen Verfahrens sind danach die Anwaltskosten der Beklagten i.H.v. 300.168,58 Euro zu berücksichtigen. Bei Zugrundelegung des hier bereits vorläufig festgesetzten Streitwerts von 30.000.000,- Euro beträgt die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfügung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (VV RVG) i.V.m. Anlage 2 RVG: 131.155,70 Euro, die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG: 121.066,80 Euro, die Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG: 20,00 Euro, sowie die hieraus folgende Umsatzsteuer: 47.926,08 Euro. Für ein mögliches Berufungsverfahren sind die Anwaltskosten der Beklagten i.H.v. 336.185,95 Euro zu berücksichtigen. Hier betrüge die Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG: 161.422,40 Euro, die Terminsgebühr nach Nr. 3202 VV RVG: 121.066,80 Euro, die Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG: 20,00 Euro, sowie die hieraus folgende Umsatzsteuer: 53.676,75 Euro. Nach § 16 Nr. 11 RVG stellen das Zulassungsverfahren einerseits und die Berufung anderseits dieselbe Angelegenheit dar, sodass es für die Bestimmung der Prozesskostensicherheit nicht darauf ankommt, ob die Kammer die Berufung zulassen wird. Neben den anwaltlichen Kosten sind Gerichtskosten nach Nr. 5112 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (KV GKG) i.V.m. Anlage 2 GKG 482.884,- Euro zu berücksichtigen, da die Beklagte als mögliche Berufungsklägerin diesbezüglich vorschusspflichtig wäre. Für das mögliche Revisionsverfahren sind die Anwaltskosten der Beklagten i.H.v. 372.203,32 Euro zu berücksichtigen. Hier betrüge die Verfahrensgebühr nach Nr. 3206 VV RVG: 161.422,40 Euro, die Terminsgebühr nach Nr. 3210 VV RVG: 151.333,50 Euro, die Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG: 20,00 Euro, sowie die hieraus folgende Umsatzsteuer: 59.427,42 Euro. Neben den anwaltlichen Kosten sind Gerichtskosten nach Nr. 5114 KV GKG i.V.m. Anlage 2 GKG 603.605,- Euro zu berücksichtigen, da die Beklagte als mögliche Rechtsmittelführerin diesbezüglich ggf. vorschusspflichtig wäre. Da die Klägerinnen die Gerichtskosten für die Ausgangsinstanz bereits beglichen haben, sind diese bereits aus diesem Grund nicht zu berücksichtigen. IV. Die Verbindung der Verfahren VG 4 K 298/23 und VG 4 K 301/23 hat keinen Einfluss auf die Höhe der zu leistenden Prozesskostensicherheit, da die Höhe der Prozesskostensicherheit wegen der subjektiven Klagehäufung nicht zu kürzen ist. Zwar ist die Höhe der Prozesskostensicherheit zu kürzen, soweit die Kosten des Verfahrens nach § 100 Abs. 1 ZPO auf Kopfteile aufzuteilen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2020 – I ZR 9/20 – juris, Rn. 21), etwas anderes gilt jedoch dann, wenn – wie hier – die Kosten sich (ausnahmsweise) nicht nach Kopfteilen richten. Die Höhe der Sicherheit richtet sich nämlich nach der individuellen Haftungssumme. Haftet ein Kläger als Gesamtschuldner, hat er eine Sicherheitsleistung in Höhe der gesamten voraussichtlich anfallenden Kosten des Beklagten zu leisten (Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 165a Rn. 26). Dies ist hier der Fall. Der Kostenentscheidung nach § 100 Abs. 1 ZPO steht vorliegend § 159 Satz 2 VwGO entgegen. Demnach sind die Kosten – im Falle des Unterliegens – den Klägern als Gesamtschuldner aufzuerlegen, wenn über das streitige Rechtsverhältnis nur einheitlich entschieden werden kann. So liegt es hier. Alle drei Klägerinnen wenden sich gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz vom 14. September 2023 mit welchem die Einziehung sämtlicher Geschäftsanteile der beiden Beigeladenen an der Klägerin zu 1. untersagt wird. Über die Rechtmäßigkeit dieser Bescheid des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz kann das Gericht nur einheitlich entscheiden. Der Beklagten stünde daher gem. § 154a Abs. 1 i.V.m. 159 Satz 2 VwGO im Falle des Obsiegens (auch) gegenüber der Klägerin zu 2. der volle Kostenerstattungsanspruch zu. Dem Sicherungszweck folgend, ist die Prozesskostensicherheit in Höhe des gesamten gegen die Klägerin zu 2. zu vollstreckenden Betrags zu leisten (vgl. LG Augsburg, Urteil vom 21. Dezember 2018 – 111 O 1764/17 – BeckRS 2018, 35861 Rn. 12). V. Der Klägerin zu 2. wird eine Frist von sechs Wochen zur Stellung der Prozesskostensicherheit gewährt. Das Gericht setzt die Frist nach freiem Ermessen fest (§ 110 ZPO i.V.m. § 113 ZPO). Das Interesse des Klägers, ausreichend Zeit für eine Beschaffung der Prozesskostensicherheit zu haben, ist mit dem Interesse des Beklagten an einer Beschleunigung des Verfahrens abzuwägen (Jaspersen, in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, 52. Edition, Stand: 01. März 2024, § 113 Rn. 2). Unter Abwägung der Interessen der Beteiligten sind sechs Wochen ausreichend, aber auch erforderlich an.