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Beschluss

81 Ss 17/08

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision des Angeklagten führt zur umfassenden Überprüfung des Urteils, wenn keine eindeutige Beschränkungserklärung vorliegt. • Führerscheinmaßregeln nach §§ 69, 69a, 69b StGB sind nur zulässig, wenn mit der erforderlichen Sicherheit feststeht, dass der Betroffene die ausländische Fahrerlaubnis auch im Inland nutzen will. • Besteht keine tragfähige Beweisgrundlage dafür, dass die ausländische Fahrerlaubnis in Deutschland genutzt werden sollte, sind Entziehung und Sperrfrist rechtsfehlerhaft und entfallen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung von Führerscheinmaßnahmen bei fehlender Nutzungsabsicht einer EU-Fahrerlaubnis • Die Revision des Angeklagten führt zur umfassenden Überprüfung des Urteils, wenn keine eindeutige Beschränkungserklärung vorliegt. • Führerscheinmaßregeln nach §§ 69, 69a, 69b StGB sind nur zulässig, wenn mit der erforderlichen Sicherheit feststeht, dass der Betroffene die ausländische Fahrerlaubnis auch im Inland nutzen will. • Besteht keine tragfähige Beweisgrundlage dafür, dass die ausländische Fahrerlaubnis in Deutschland genutzt werden sollte, sind Entziehung und Sperrfrist rechtsfehlerhaft und entfallen. Der Angeklagte war bereits vorbelastet wegen eines Alkoholfahrunfalls 2004; das Amtsgericht entzog ihm 2005 die deutsche Fahrerlaubnis. Im Dezember 2006 verurteilte ihn das Amtsgericht Bonn wegen falscher Versicherung an Eides Statt zu einer Geldstrafe und entzog ihm zwischenzeitlich erworbene irische Fahrerlaubnis sowie den irischen Führerschein mit zweijähriger Sperrfrist. In der Berufungsinstanz blieb der Schuldspruch bestehen; das Landgericht hielt die Führerscheinmaßregeln aufrecht. Der Angeklagte legte Revision ein und beantragte die Aufhebung der Führerscheinmaßnahmen. Streitpunkt war insbesondere, ob er die irische Fahrerlaubnis auch in Deutschland nutzen wollte, was Voraussetzung für die Anordnung der Maßregeln nach §§ 69 ff. StGB wäre. • Revisionsumfang: Mangels eindeutigem Beschränkungswillen ist die Revision umfassend zu prüfen; die Rüge der fehlerhaften Beweiswürdigung im Schuldspruch bleibt ohne Erfolg, daher ist der Schuldspruch und die Geldstrafe insgesamt zu bestätigen. • Anwendbarkeit der Führerscheinmaßnahmen: Nach § 69b StGB sind die Maßregeln des nationalen Rechts auch bei ausländischer Fahrerlaubnis anwendbar, soweit die Voraussetzungen des § 69 StGB vorliegen. • Voraussetzung für Entziehung nach § 69 Abs.1 S.1 Alt.2 StGB: Auch für Taten der allgemeinen Kriminalität genügt Entziehung, wenn die Tat einen konkreten Bezug zum Führen von Kraftfahrzeugen erkennen lässt und Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Straßenverkehrs durch den Täter bestehen. • Beschränkende Erwägung bei EU-Fahrerlaubnis: Deutschland darf nicht ohne weiteres durch nationale Maßnahmen die Berechtigung zur Nutzung einer in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis beeinflussen; Entziehung ist nur zulässig, wenn mit der gebotenen Sicherheit feststeht, dass der Betroffene die ausländische Fahrerlaubnis auch in Deutschland nutzen wollte. • Fehlende tragfähige Beweisgrundlage: Die tatrichterlichen Feststellungen genügten nicht, um mit der nötigen Sicherheit nachzuweisen, dass der Angeklagte die irische Fahrerlaubnis in Deutschland verwenden wollte; die Beweiswürdigung war in Teilen widersprüchlich und nicht hinreichend nachvollziehbar. • Prognose und Ergebnisrecht: Da sich aus der Hauptverhandlung keine weiteren, die Ungeeignetheit bejahenden Feststellungen zu erwarten sind, ist gemäß § 354 Abs.1 StPO in der Sache zu entscheiden und die Maßregeln aufzuheben. • Kostenentscheidung: Der Angeklagte hat mit Berufung und Revision in der Sache Erfolg hinsichtlich der Führerscheinmaßnahmen; daher sind die Verfahrenskosten der Staatskasse aufzuerlegen (analog § 467 Abs.1 StPO). Die Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg: Der Schuldspruch wegen vorsätzlicher falscher Versicherung an Eides Statt und die Geldstrafe bleiben bestehen; die im angefochtenen Urteil angeordneten Führerscheinmaßregeln (§§ 69, 69a, 69b StGB) entfallen jedoch, weil das Landgericht nicht mit der gebotenen Sicherheit festgestellt hat, dass der Angeklagte die irische Fahrerlaubnis auch im Inland nutzen wollte. Eine Entziehung der ausländischen Fahrerlaubnis und Festsetzung einer Sperrfrist wäre nur gerechtfertigt gewesen, wenn tragfähige Feststellungen zur Nutzungsabsicht in Deutschland vorgelegen hätten. Da solche Feststellungen fehlen und eine neue Verhandlung keine diesbezüglichen weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind, hat der Senat die Maßregeln aufgehoben. Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens sowie die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.