OffeneUrteileSuche
Urteil

9 U 144/07

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

12mal zitiert
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ansprüche Dritter aus Eigentumsverletzung sind als deliktische Schadensersatzansprüche zu werten und fallen grundsätzlich unter den Haftpflichtversicherungsschutz nach AVB, wenn sie das Integritätsinteresse betreffen. • Ausschlussklauseln für Erfüllungsschäden greifen nur, wenn das verfolgte Interesse des Anspruchstellers das vertragliche Erfüllungsinteresse ist; das bloße Vorliegen eines Werkvertragsverhältnisses zwischen Versicherungsnehmer und einem Dritten verhindert Deckung nicht. • Die Bearbeitungsschadenklausel (Tätigkeitsklausel) kann Schäden an fremden unbeweglichen Sachen, die unmittelbar Gegenstand der Tätigkeit waren, vom Versicherungsschutz ausnehmen; Parteien können Bearbeitungsschäden jedoch vertraglich teilweise wieder einschließen. • Bei eingeschränkter Deckung ist der Selbstbehalt nach AVB von der vereinbarten Deckungssumme zu berechnen, nicht von der Gesamthöhe der Haftpflichtforderung. • Hemmende Wirkung von Regulierungsverhandlungen und vorläufiger Rechtsschutz durch den Versicherer kann die Verjährung unterbrechen und damit die Anspruchsfrist verlängern.
Entscheidungsgründe
Teilweise Deckung bei Bearbeitungsschäden; Deliktische Eigentumsverletzung bleibt versichert • Ansprüche Dritter aus Eigentumsverletzung sind als deliktische Schadensersatzansprüche zu werten und fallen grundsätzlich unter den Haftpflichtversicherungsschutz nach AVB, wenn sie das Integritätsinteresse betreffen. • Ausschlussklauseln für Erfüllungsschäden greifen nur, wenn das verfolgte Interesse des Anspruchstellers das vertragliche Erfüllungsinteresse ist; das bloße Vorliegen eines Werkvertragsverhältnisses zwischen Versicherungsnehmer und einem Dritten verhindert Deckung nicht. • Die Bearbeitungsschadenklausel (Tätigkeitsklausel) kann Schäden an fremden unbeweglichen Sachen, die unmittelbar Gegenstand der Tätigkeit waren, vom Versicherungsschutz ausnehmen; Parteien können Bearbeitungsschäden jedoch vertraglich teilweise wieder einschließen. • Bei eingeschränkter Deckung ist der Selbstbehalt nach AVB von der vereinbarten Deckungssumme zu berechnen, nicht von der Gesamthöhe der Haftpflichtforderung. • Hemmende Wirkung von Regulierungsverhandlungen und vorläufiger Rechtsschutz durch den Versicherer kann die Verjährung unterbrechen und damit die Anspruchsfrist verlängern. Der Kläger betreibt ein Bauunternehmen und unterhielt eine Betriebshaftpflichtversicherung bei der Beklagten mit Deckungssumme für Bearbeitungsschäden von 6.000 €. Im Auftrag einer GbR errichtete sein Betrieb 1999 einen Schacht für einen Unterfluraufzug; 2002 kam es zu erheblichen Absackungen der Gehwegplatten, die die Stadt E beseitigen ließ und ihr Kosten in Höhe von 27.828,59 € entstanden. Die Stadt E klagte gegen den Kläger; das Oberlandesgericht Düsseldorf verurteilte den Kläger wegen Eigentumsverletzung zur Zahlung. Der Kläger verlangt von der Beklagten Freistellung von diesen Zahlungen und den Kosten; die Beklagte lehnte Deckung mit Verweis auf Ausschlüsse (Erfüllungsschäden, Bearbeitungsschäden) sowie wegen Obliegenheitsverletzungen und Verjährung ab. Landgericht und OLG haben streitige Fragen zur Natur des Anspruchs (vertraglich vs. deliktisch), zur Anwendbarkeit der AVB/BBR-Bau sowie zur Verjährung geprüft. • Versicherungsschutz besteht teilweise, weil die Stadt E nicht als Vertragspartei des Klägers geschädigt wurde, sondern wegen einer Eigentumsverletzung ein deliktischer Schadensersatzanspruch nach §§ 823, 831 BGB geltend gemacht wurde; maßgeblich ist das geschützte Interesse (Integritätsinteresse), nicht die Anspruchsgrundlage. • Die Erfüllungsausschlussklausel greift nicht, weil der Schaden das Integritätsinteresse eines Dritten betrifft und damit über bloße Mangelfolgeschäden am Werkgegenstand hinausgeht. • Die Bearbeitungsschadenklausel (§ 6 Ziff.8 lit. b AVB 94) ist jedoch auf die vorliegenden Schäden an fremden unbeweglichen Sachen, die unmittelbar Gegenstand der Tätigkeit des Klägers waren, anzuwenden; diese Klausel ist wirksam und greift, schließt aber Bearbeitungsschäden vertraglich bis zur vereinbarten Deckungssumme ein. • Die Parteien hatten Bearbeitungsschäden bis 6.000 € wieder in den Versicherungsschutz einbezogen; hiervon ist ein 10%-iger Selbstbehalt gemäß § 3 Ziff.3 lit.b AVB 94 vorzunehmen, sodass 5.400 € zu leisten sind. • Prozesskosten sind anteilig gemäß § 2 Ziff.10 AVB 94 in Höhe des Verhältnisses der Deckungssumme zur Gesamthöhe der Ansprüche zu erstatten; hier 22 % der Kosten (915,82 €). • Vorbringen der Beklagten zu Zahlungsverzug (§ 39 II VVG) und Obliegenheitsverletzungen war unsubstantiiert, daher keine Leistungsfreiheit. Ebenso war die Verjährung durch Schadensanzeige und spätere Verhandlungen mit vorläufiger Rechtsschutzgewährung gehemmt, sodass die Klage rechtzeitig erhoben wurde. • Die BBR-Bau 94 Ziffer 3 kommt auf das Tätigkeitsprofil des Klägers (Bauunternehmer) nicht zur Anwendung; daher kein weitergehender Deckungsanspruch daraus. Der Kläger hat in Teilbereichen gewonnen: Die Beklagte ist verpflichtet, ihn von Verbindlichkeiten gegenüber der Stadt E in Höhe von 5.400 € sowie von anteiligen Prozesskosten in Höhe von 915,82 € freizustellen. Die weitergehende Klage ist abgewiesen, weil die Bearbeitungsschadenklausel Schäden, die unmittelbar Gegenstand der Tätigkeit waren, vom Versicherungsschutz ausschließt und der Versicherungsschutz nur bis zur vereinbarten Deckungssumme von 6.000 € greift und um einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt zu kürzen ist. Rückforderungen oder Einreden der Beklagten wegen Prämienrückstand oder Obliegenheitsverletzungen bestanden nicht hinreichend substantiiert, und die Verjährungseinrede greift nicht wegen Hemmung durch Schadensanzeige und anschließende Verhandlungen mit vorläufiger Deckungszusage. Insgesamt ist die Beklagte daher eingeschränkt leistungs- und kostentragungspflichtig, der Anspruch des Klägers über die genannten Beträge hinaus bleibt dagegen unbegründet.