Urteil
S 8 R 788/10
SG Halle (Saale) 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGHALLE:2017:0630.S8R788.10.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens. Im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten.
Der Streitwert wird endgültig auf 236.467,25 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens. Im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten. Der Streitwert wird endgültig auf 236.467,25 € festgesetzt. Die Klage ist unbegründet. Rechtsgrundlage des streitgegenständlichen Bescheides der Beklagten vom 8. Juni 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3. August 2010 ist § 28p SGB IV. Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen: Sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen mindestens alle vier Jahre. Die Träger der Rentenversicherung – hier die Beklagte – erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern. Die Beklagte hat die streitgegenständliche Nachforderung zu Recht gegenüber der GbR als Arbeitgeberin gemäß § 28 p SGB IV der … Staatsbürger, die Gesellschafter der GbR waren bzw. sind, festgestellt. Das setzt zwingend eine Arbeitgeberstellung der GbR voraus, weil der Beklagten keine Rechtsgrundlage zur Seite steht, einen der … Mitgesellschafter (etwa Herrn …) als verantwortlich handelnde Person für Beitragsschulden haftbar zu machen. Einen derartigen Anspruch könnte gegebenenfalls nur die Einzugsstelle im Wege des Haftungsbescheides geltend machen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 8. Dezember 1999 – B 12 KR 18/99 R), nicht aber die Beklagte. Arbeitgeber der bei einer GbR beschäftigten Personen ist die GbR, nicht etwa deren Gesellschafter. Rechtsfähige Personenvereinigungen, Personengesellschaften und Institutionen sind regelmäßig selbst Arbeitgeber der bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer, unabhängig davon, ob zwischen ihnen und den sie bildenden Personen (bei einer Gemeinschaft z.B. den Gesellschaftern) Interessenidentität besteht (BSG, Urteil vom 27. Juli 2011, a.a.O.). Für den Fall, dass nach diesen Grundsätzen mehrere Rechtssubjekte als Arbeitgeber eines Beschäftigten in Betracht kommen, enthalt das Sozialversicherungsrecht z.T. – vorliegend allerdings nicht einschlägige - Sonderregelungen, etwa für den Bereich der Arbeitnehmerüberlassung. Die GbR besitzt Rechtsfähigkeit, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet (BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 – 11 ZR 331/00). Dementsprechend ist in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) anerkennt, dass sie und nicht ihre Gesellschafter Arbeitgeber der bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer ist (BAG, Urteil vom 30. Oktober 2008 – 8 AZR 397/07). Das BSG hat diese Auffassung bereits in seiner Entscheidung vom 16. Februar 1983 (12 RK 30/82) vertreten. Es hat danach mehrfach unterstrichen, dass die nach außen im Rechtsverkehr handelnde GbR Trägerin von Rechten und Pflichten, Adressatin von Bescheiden und Klägerin im gerichtlichen Verfahren sein kann (vgl. BSG, Urteil vom 29. Januar 2009 – B 3 P 8/07 R, Urteil vom 20. Oktober 2004 – B 6 KA 15/04 R, Urteil vom 4. März 2004 – B 3 KR 12/03 R, alle juris). Dementsprechend kann die Beklagte als prüfender Rentenversicherungsträger nur die GbR, nicht jedoch deren Gesellschafter als Arbeitgeber und Haftungsschuldner gemäß § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV in Anspruch nehmen. Dieser notwendigen Trennung zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern auf der Haftungsseite entspricht es im Übrigen auf der Rechtsschutzseite, dass ein gegen eine GbR gerichteter Beitragsbescheid nur von dieser, dagegen nicht von den Gesellschaftern angefochten werden kann. Davon unberührt bleibt die Frage, welcher Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet. Die GbR ist auch noch nicht erloschen. Die Gesellschafter haben vorgetragen, dass es einen Auflösungsbeschluss der Gesellschaft, wie es der Gesellschaftsvertrag vorsieht, nicht gibt. Die Auflösung ist (wie jede Vertragsänderung) zu beschließen. Der Auflösungsbeschluss ist aber auch formlos und stillschweigend möglich und kann auch z.B. bei Einstellung des Gewerbebetriebes angenommen werden (Amtsgericht Pfaffenhofen, Urteil vom 17. Oktober 2014 – 1 C 169/14, juris). Die Gesellschafter gehen übereinstimmend aufgrund der noch offenen, hier streitigen, Forderung der Beklagten davon aus, dass obgleich der Einstellung einer weiteren Tätigkeit der nach ihrem Gesellschaftszweck nach außen gerichteten Klägerin die Gesellschaft sich nicht konkludent aufgelöst hat. Insofern unterscheidet sich dieser Rechtsstreit von dem der Entscheidung des Amtsgerichts Pfaffenhofen zugrunde liegenden Sachverhalt. Der Begriff des Arbeitgebers ist gesetzlich nicht definiert. Er ergibt sich im Umkehrschluss aus dem Begriff der Beschäftigung, an den die Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung – neben weiteren Tatbeständen - anknüpft. Arbeitgeber im Sinne von § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV ist regelmäßig derjenige, zu dem Beschäftigte in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis stehen. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen (in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung) sowie eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Arbeitgeber im Sinne der §§ 28e Abs. 1 Satz 1, 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV ist mithin derjenige, dem der Anspruch auf die von dem Beschäftigten nach Maßgabe des Weisungsrechts geschuldete Arbeitsleistung zusteht und der dem Beschäftigten dafür als Gegenleistung zur Entgeltzahlung verpflichtet ist, der Weisungen an unselbständig Beschäftigte erteilt und in dessen Arbeitsorganisation und Verantwortungsbereich diese tätig werden (vgl. BSG, Urteil vom 27. Juli 2011- B 12 KR 10/09 R, juris). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 11. November 2015 – B 12 KR 13/14 R, juris) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Tätigkeit und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (ständige Rechtsprechung; z.B. BSG, Urteil vom 11. November 2015, a.a.O.). Ob eine wertende Zuordnung zum Typus der Beschäftigung gerechtfertigt ist, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist (vgl. BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 21 Randnr. 14; BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 17, Randnr. 16 m.w.N). Die jeweilige Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw. selbstständigen Tätigkeit setzt dabei voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden (BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 15 Leitsatz und Randnr. 25 ff; BSG Urteil vom 31.3.2015 - B 12 KR 17/13 R, juris). Nach Überzeugung der Kammer haben die … Gesellschafter, hier insbesondere Herr …, unter Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eine gesellschaftsrechtliche Konstruktion ins Leben gerufen, mit dem (ausreichend) bedingten Vorsatz, … Arbeitskräfte zu beschäftigen und sie als billigere Arbeitskräfte einsetzen zu können. Hintergrund der Gründung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft) war, dass nach der Erweiterung der Europäischen Union durch den Beitrittsvertrag vom 16. April 2003 auf Vorschlag der EU-Kommission vom 9. Oktober 2002 die Arbeitnehmerfreizügigkeit von Staatsangehörigen der Beitrittsstaaten, zu denen auch … zählte, bis 30. April 2011 beschränkt war, nicht aber die Niederlassungsfreiheit. Art. 49 AEUV garantiert die Möglichkeit für einen Gemeinschaftsangehörigen, in stabiler und kontinuierlicher Weise am Wirtschaftsleben eines anderen Mitgliedsstaats als seines Herkunftsstaats teilzunehmen und daraus Nutzen zu ziehen, wodurch die wirtschaftliche und soziale Verflechtung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der selbständigen Tätigkeiten gefördert wurde. Die Niederlassungsfreiheit umfasst insbesondere die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten, wobei das Merkmal der Selbständigkeit maßgeblich für die Abgrenzung von den abhängigen Beschäftigungen ist. Die danach vorzunehmende Abgrenzung erfolgt insoweit auch nach der Rechtsprechung des EuGH anhand objektiver Kriterien, die das Arbeitsverhältnis im Hinblick auf die Rechte und Pflichten der betroffenen Personen kennzeichnen. Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses bestünde darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (EuGH, Urteil vom 3. Juli 1986 Rechtssache 66/85 Lawrie-Blum). Ob ein solches Arbeitsverhältnis gegeben sei, hänge dabei von der Gesamtheit der jeweiligen Faktoren und Umstände ab, die die Beziehungen zwischen den Parteien charakterisieren (EuGH, Urteil vom 14. Dezember 1989 Rechtssache 3/87 Agegate). Schließlich sind auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) in Strafsachen für die Beurteilung, ob ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis vorliegt, nicht eine zur Verschleierung gewählte Rechtsform, sondern allein die tatsächlichen Gegebenheiten maßgeblich (BGH, Beschluss vom 27. September 2011 – 1 StR 399/11). Dementsprechend können die Vertragsparteien die sich aus einem Arbeitsverhältnis ergebenden Beitragspflichten nicht durch eine abweichende vertragliche Gestaltung beseitigen. Die Kammer ist aufgrund der vorliegenden Unterlagen sowie dem Ergebnis der Befragung der Gesellschafter in der mündlichen Verhandlung der Überzeugung, dass auch im streitgegenständlichen Zeitraum eine abhängigen Beschäftigung der … Staatsbürger vorlag. Die … Bürger waren gekommen, um z.B. in …, …, … und … nach Weisungen (des Herrn …) Ställe (für Schweine) zu errichten bzw. auszubauen oder instand zu setzen. Es wurde ihnen als Entlohnung monatlich 1.000 € gezahlt sowie freie Unterkunft vor Ort gewährt (in der Regel direkt auf der Baustelle). Ihre Einsatzzeiten beliefen sich auf 8 bis 9 Stunden an 5 bis 6 Tagen in der Woche, wobei sie in der Regel knapp 3 Kalenderwochen am Stück im Einsatz waren (mit Sonntagsfrei). Ihre Anwesenheitszeiten wurden erfasst. Die Arbeiten wurden im streitgegenständlichen Zeitraum ausschließlich für Firmen der …Brüder verrichtet bzw. Aufträge abgearbeitet, die sie von einer anderen Firma der Brüder … bekamen. In die Bauplanung bzw. Bauzeitenplanung waren die … Bürger nicht eingebunden. Ihre Arbeitsfortschritte wurden überwacht. Auch die als Gesellschaftsverträge bezeichneten Vereinbarungen lassen erkennen, dass die … Gesellschafter in den Geschäftsbetrieb der Klägerin eingegliedert waren. Es heißt dort, dass das Gesellschaftsinteresse in der Erzielung eines ausreichenden Arbeitseinkommens für die Gesellschafter und der Sicherung einer ausreichenden Entlohnung der von den Gesellschaftern eingebrachten Produktionsfaktoren (Kapital und Arbeitskraft) liegt. Die … Gesellschafter hatten ihre Arbeitskraft der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen und waren hauptberuflich in der Gesellschaft tätig. Allen standen 25 Kalendertage Jahresurlaub zu, dessen Zeitpunkt abzustimmen war. Die Urlaubstage waren bei nicht ganzjährig tätigen Gesellschaftern (also den … Gesellschaftern) zu kürzen. Somit war gewollt, dass die … Gesellschafter ihre volle Erwerbstätigkeit im betroffenen Kalenderzeitraum ausschließlich für die Klägerin erbrachten. Weder konnten sie ihre Tätigkeit frei gestalten noch über ihre Arbeitskraft frei verfügen. Es war ihnen nicht gestattet und auch zeitlich (während ihrer Einsätze in Deutschland) nicht möglich, außerhalb der betrieblichen Organisation der Klägerin tätig zu sein. Im Übrigen ergab die Befragung der anwesenden … Beigeladenen, dass keiner eine eigene zusätzliche selbständige Tätigkeit (in …) ausübte bzw. eine eigene (kleine) Landwirtschaft hatte, der er dann in der freien Zeit, im Urlaub oder in den Wintermonaten nachging. Eine Eintragung der GbR ins Handelsregister erfolgte nicht und sie hatte auch keine eigenen Geschäfts- oder Büroräume. Die GbR war zunächst unter der Wohnanschrift des Herr … gemeldet. Die Betriebsstätte ist seit 1. Juli 2005 (Gesellschafterbeschluss vom 5. Januar 2005) in …, … Straße …, wo auch die … GmbH und Co. KG in … ihren Sitz hat. Auch waren die … Gesellschafter alle unter derselben Anschrift …, … postalisch gemeldet. Über das Grundstück bestand ein Pachtvertrag zwischen der Gebrüder … GbR als Verpächter und der … GbR. Die Geschäftsunterlagen der GbR wurden im fraglichen Zeitraum in den Räumen der … GmbH und Co. KG aufbewahrt. Auch im Übrigen wurden die Lohnbuchhaltung und der Schriftverkehr der GbR, insbesondere die Kontenschreibung über Arbeitsvorweg und Endabrechnung durch die … GmbH & Co KG veranlasst. Kontovollmachten der GbR hatten ausschließlich Herr …, … und … . Der Stundenlohn wurde den … Gesellschaftern vorgegeben. Dies zeigt sich auch an der handschriftlichen Berichtigung von 2.000 € auf 1.000 € im Gesellschaftsvertrag vom September 2003 im Original (befindlich im Unterlagenhefter der Klägerin). Zu diesem Zeitpunkt hatte die GbR aber nicht 17 … Gesellschafter, wie es in der Öffentlichen Sitzung als Begründung für die Absenkung auf 1.000 € angegeben wurde. Eine eigene Preiskalkulation ihres "Arbeitsvorwegs" fand durch die … Gesellschafter bzw. im miteinander nicht statt. Sie akzeptierten vorbehaltlos die Zahlungshöhe. Die … Staatsangehörigen erbrachten ihre Leistung auf der Grundlage der von Herrn … für seine weiteren Firmen notwendigen Arbeitsaufträge und anhand der von ihnen überlassenen Pläne bzw. Pläne des von ihm beauftragen Planungsbüros. Die Durchführung der Arbeiten vor Ort organisierten Herr … bzw. Herr … . Es wurden monatliche Stundenaufzeichnungen über die Anwesenheit und die Arbeitstätigkeit angefertigt. Die … Gesellschafter stellten im Wesentlichen nur ihre Arbeitskraft zur Verfügung. Ein gewichtiges Indiz gegen eine selbständige Tätigkeit der … Gesellschafter ist insbesondere, dass sie kein wesentliches ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko trugen. Eigenes Kapital haben die … Gesellschafter zur Überzeugung der Kammer nicht eingesetzt. Sie waren an der GbR nicht mit Kapital beteiligt. In der Befragung gaben sie zwar an, Geldbeträge eingezahlt zu haben. Keiner konnte sich jedoch an die Höhe und die näheren Umstände der Zahlung erinnern. Ihnen war aufgrund der Zahlung des Arbeitsvorwegs von 1.000 € monatlich eine Vergütung garantiert und sie erhielten auch nur diese monatlichen Beträge. Es erfolgte auch keine weitere Gewinnausschüttung an sie. Auch das haben die … Gesellschafter übereinstimmend erklärt. Ein Unternehmerrisiko lässt sich auch nicht darauf stützen, dass sich die … Gesellschafter ggf. Ansprüchen gegenüber der GbR ausgesetzt sahen, denn insoweit handelte es sich um die Kehrseite der zur Verschleierung gewählten Rechtsform. Das Risiko, nicht durchgehend von Januar bis Dezember arbeiten zu können, weil es die Witterungsbedingungen auf dem Bau nicht zulassen, ist im Übrigen ein Risiko, das jeden im Bau beschäftigten Arbeitnehmer trifft, der nur Zeitverträge bekommt oder im Winter entlassen wird. Zum echten Unternehmerrisiko wird das Wagnis, kein Entgelt zu erzielen regemäßig erst, wenn bei Arbeitsmangel nicht nur kein Einkommen oder Entgelt aus Arbeit erzielt wird, sondern zusätzlich auch Kosten für betriebliche Investitionen und/oder Arbeitnehmer anfallen oder früher getätigte Investitionen brach liegen. Ein solches Unternehmerrisiko trugen die … Fachkräfte nicht. Der Umstand der Inkassovollmacht führt auch nicht zur Annahme einer selbständigen Tätigkeit. Einzelnen … Gesellschaftern wurde Inkassovollmacht eingeräumt und sie waren deshalb waren berechtigt, Material anzunehmen bzw. Leihgeräte auszuleihen. Inkassovollmachten sind jedoch kein Alleinstellungsmerkmal einer selbständigen Tätigkeit. Die Aussagen der Gesellschafter stimmen in den wesentlichen Punkten in Bezug auf die Gesamtumstände der Beschäftigung überein. Die Aussagen enthalten auch individuelle Details, die darauf schließen lassen, dass es die Sorge der … Gesellschafter ist, für die streitgegenständliche Forderung persönlich in Haftung genommen zu werden, etwa weil sie weiterhin für die GmbH tätig sind, nun aufgrund eines Arbeitsvertrages, und insoweit Lohnkürzungen befürchten. Ziel war, mit der GbR einen Einsatz von … Staatsangehörigen unter Umgehung der (europa-)rechtlichen Beschränkungen zu ermöglichen. Dies haben die Gesellschafter … und …. in ihrer Befragung auch offen dargelegt. Zugleich bot die GbR die Möglichkeit zu weiteren Abschreibungen bzw. Steuersparmodellen innerhalb der …-Gruppe. Schließlich gab es mit der GbR die Möglichkeit, kostengünstiger Baumaßnahmen im größeren Umfang durchzuführen, ohne Bindung an bautarifliche Mindestlöhne. Die Baukosten auf dem Markt durch Fremdfirmen bzw. die Anstellung anderer Arbeitnehmer wären erheblich höher gewesen. Aufgrund der Befragung der Gesellschafter und der Auswertung handelsregisterlicher Eintragungen bzw. dem Auftritt der …-Gruppe im Internet (auf ihrer eigenen Homepage) ergab sich für die Kammer die Überzeugung, dass die GbR in dem streitigen Zeitraum ausschließlich für Firmen der …-Gruppe tätig war. Sowohl die angeführte Agrargesellschaft … mit dem Namensgeber Herr … gehört gesellschaftsrechtlich den …-Brüdern. Herr … ist lediglich als Geschäftsführer eingesetzt. Aber auch die Firmen … GmbH und … GmbH gehören den Brüdern … . Herr … als Geschäftsführer und Namensgeber der Klägerin konnte zur Frage nach den Fremdfirmen überhaupt nichts beitragen, wie im Übrigen bei allen Nachfragen. Sein Blick ging vor jeder Beantwortung immer wieder zu Herrn …, der dann die Antwort gab. Herr … (als weiterer Geschäftsführer zu einem späteren Zeitpunkt) benannte noch weitere Namen von Personen, für die die GbR tätig geworden sein soll, ohne dies zeitlich oder vertraglich näher einordnen zu können. Herr … und Herr … organisierten die technischen Umsetzung des Bauvorhabens und den Bauzeitenplan sowie die Bestellungen des benötigten Materials. Insoweit beantwortete dies Herr … in seiner Befragung spontan, authentisch und lebhaft. Seine Einlassung wirkte zunächst in der Befragung durch den Prozessbevollmächtigten unter Vorhalt der Aussage vor den Zollbeamten und der eidesstattlichen Versicherung abwägend und ausweichend und unter Berufung auf Erinnerungslücken. Als er dann jedoch auf die gerichtlichen Nachfragen zum konkreten Ablauf der Bauvorhaben spontan auf die … Freunde verwies, rückte er von seiner Aussage auch nicht nach verbalen Einwänden des Herr … ab. Dies war im Übrigen die einzige spontane (die Kammer empfand es als aufbrausend) Reaktion des Herrn …, der ansonsten bei allen Fragen immer den Blick des Herrn … suchte und ihn auch zunächst die Antwort geben ließ. Den … Gesellschaftern kam nur dem Scheine nach eine Gesellschafterstellung zu und sie haben faktisch als Beschäftigte gearbeitet. Die gesellschaftsrechtliche Konstellation der GbR wurde geschaffen, um die einzelnen … Gesellschafter nach außen bzw. auf dem Papier als formelle Gesellschafter erscheinen und so ihre tatsächliche Beschäftigung als Bauarbeiter der … Gesellschafter in den Hintergrund treten zu lassen. Die vertragliche Vereinbarung einer GbR ist in Bezug auf die Beschäftigungsverhältnisse der beigeladenen … Staatsbürger im Sinne des § 32 SGB I nichtig, da damit die sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse der … Staatsangehörigen umgangen werden sollten (siehe zu einem vergleichbaren Fall Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 17. Juli 2003 – L 4 KR 3/01 – Gründung einer BGB-Gesellschaft zum Schein durch drei … Staatsangehörige). Insoweit nahm die GbR zumindest billigend in Kauf, dass sie Arbeitgeber der … Gesellschafter war und auch der Verpflichtung nicht nachkam, die geschuldeten Gesamtsozialversicherungsbeiträge an die Einzugsstellen abzuführen. Dabei fungierte zunächst Herr …, später wohl Herr …, im Einvernehmen mit …, als Arbeitgeber der wechselnden, an der GbR beteiligten … Gesellschafter. Die Berechnung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge durch die Beklagte ist unter Zugrundelegung der im maßgeblichen Zeitraum geltenden Sachbezugsverordnung jedenfalls nicht zu Lasten der Klägerin unzutreffend. Die Beklagte durfte auch für die Unterbringung der Arbeitnehmer den Wertes einer Unterkunft zugrunde legen, obwohl die Arbeitnehmer (im Bauwagen bzw. den Stallungen) wohl unter Bedingungen untergebracht waren, die mit einer üblichen Gemeinschaftsunterkunft nicht zu vergleichen sind. Die Forderung ist auch nicht verjährt. Es kann dahinstehen, ob auch die Voraussetzungen der dreißigjährigen Verjährungsfrist gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV vorliegen. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, werden in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt. Ein verbleibender Restbeitrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig (§ 23 Abs. 1 SGB IV). Die Beiträge für Januar 2004 wären damit am 31. Dezember 2008 verjährt. Allerdings wurde die Verjährung der Beitragsansprüche für das Kalenderjahr 2004 vor ihrem grundsätzlichen Ablauf wirksam gehemmt. Nach § 25 Abs. 2 Satz 2 SGB IV ist die Verjährung nämlich für die Dauer einer Prüfung beim Arbeitgeber gehemmt. Dies gilt nicht, wenn die Prüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die prüfende Stelle zu vertreten hat (Satz 3). Die Hemmung beginnt mit dem Tag des Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber oder bei der vom Arbeitgeber mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung beauftragten Stelle und endet mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides, spätestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Abschluss der Prüfung (Satz 4). Die Prüfung der Klägerin begann nach dem erlassenen Bescheid am 25. Oktober 2006. Nach § 25 Abs. 2 Satz 4 SGB IV endet die Hemmung grundsätzlich mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides (vom 8. Juni 2009), spätestens aber sechs Kalendermonate nach Abschluss der Prüfung. Den Abschluss der Prüfung markiert zwar grundsätzlich das sog. Schlussgespräch, das die Funktion einer Anhörung i.S.d. § 24 SGB X hat. Erfolgt eine Anhörung allerdings - wie vorliegend - auf schriftlichem Wege, endet die Hemmung mit der Beendigung des Anhörungsverfahrens (vgl. Segebrecht in: jurisPK-SGB IV, 3. Aufl. 2016, § 25 SGB IV, Rdnr. 57). Hier ist am 16. Dezember 2008 die Anhörung auf schriftlichem Wege unter Fristsetzung bis zum 28. Januar 2009 (auf Verlängerungsantrag der Klägerin) erfolgt. Eine Unterbrechung der Prüfung, die in den Verantwortungsbereich der Antragsgegnerin fällt, ist entsprechend § 25 Abs. 2 Satz 3 SGB IV weder ersichtlich noch seitens der Antragstellerin vorgetragen. Insbesondere erfolgte am 22. Februar 2007 ein weiterer Prüfungstermin vor Ort, die Abforderung bzw. Übersendung weiterer Unterlagen der Klägerin und Ermittlungen beim Steuerberater sowie Finanzamt. Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird entsprechend § 209 BGB in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. Die Hemmung beginnt mit dem Tag, an dem sich der Hemmungstatbestand verwirklicht hat, und endet mit dem Tag, an dem er weggefallen ist bzw. mit dem Tag, der ausdrücklich im Gesetz bezeichnet wird. Dabei werden der Tag, an dem der Hemmungsgrund entsteht und der Tag, an dem er entfällt, und die Tage dazwischen nicht in die Verjährung eingerechnet, die um 0 Uhr des folgenden Tages weiterläuft (OLG Köln v. 10.06.2008, 9 U 144/07, juris, Rdnr. 47). Die Hemmung endete mithin mit Ablauf des 28. Januar 2009. Die Verjährungsfrist lief weiter vom 29. Januar 2009. Zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 8. Juni 2009 waren die Beiträge für 2004 aufgrund der Nichteinrechnung von mehr als 27 Monaten folglich noch nicht verjährt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 VwGO. Die Klägerin wendet sich gegen eine Beitragsnachforderung in Höhe von 236.467,35 €. Sie ist Adressat des angefochtenen Bescheides, die gesamtschuldnerisch für die Beitragsnachforderungen wegen der Tätigkeit von … Mitgesellschaftern durch die Beklagte in Haftung genommen werden. Streitig ist insbesondere der versicherungsrechtliche Status der … Gesellschafter. Das Hauptzollamt …, Finanzkontrolle Schwarzarbeit … führte am 29. September 2005 eine Baustellenkontrolle durch und traf mehrere … Personen auf einem Neubau einer Schweineanlage in … beim Arbeiten an. Es bat die Beklagte um Amtshilfe zwecks Überprüfung des Versicherungsstatus. Außerdem führte die Beklagte am 25. Oktober 2006 eine reguläre Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 SGB IV für den Prüfzeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2005 durch. Ein weiterer Prüftermin erfolgte am 22. Februar 2007. Die Betriebsprüfungen wurden in den Geschäftsräumen der … GmbH und Co. KG in … durchgeführt, deren Geschäftsführer, Herr …, zugleich auch Mitgesellschafter der … GbR – der Klägerin – ist. Es gehören mehrere Betriebe unterschiedlicher Gesellschaftsformen mit unterschiedlicher Firmierung zum Konsortium der … Brüder … in Deutschland. Die …Brüder sind seit Anfang der 1990er Jahre in Sachsen-Anhalt in der Schweinehaltung in Massentierhaltung aktiv, im Bereich regenerative Energien, Futtermittelproduktion und Ackerbau. Gegenstand der … GbR – der Klägerin - ist die Lieferung und Montage von Fertigelementen und Stalleinrichtungen sowie weiterem Bedarf für landwirtschaftliche Stallbauten. Hintergrund und Aufbau der Gesellschaft ist Folgender: Es wurde zunächst am 18. Juli 2001 die Gesellschaft "… GmbH" gegründet, die nicht ins Handelsregister eingetragen wurde. Der Antrag auf Eintragung wurde zurückgezogen und es wurde am 17. Januar 2002 die Gesellschaft als … GbR errichtet. Gründungsgesellschafter waren insgesamt drei … (die Gebrüder …) sowie fünf … Staatsangehörige. Die zahlreichen Gesellschaftsverträge der … GbR sind im Wesentlichen identisch. Lediglich die teilhabenden Gesellschafter und die Höhe des erhaltenen Arbeitsvorweg bzw. die Verteilung des Restgewinns (dazu nachfolgend) änderten sich. Nach § 2 der Gesellschaftsverträge liegt das Gesellschaftsinteresse vorrangig in der Erhaltung und Verbesserung des gegründeten Betriebes, der Erzielung eines ausreichenden Arbeitseinkommens für die Gesellschafter und der Sicherung einer ausreichenden Entlohnung der von den Gesellschaftern eingebrachten Produktionsfaktoren (Kapital und Arbeit). Die Arbeitskraft der Gesellschafter ist in dem Umfang zu erbringen, sofern dies zur Erreichung des in § 2 genannten Zieles notwendig ist, § 3 Abs. 1 (Einlagen der Gesellschafter). Herr … und (ab 1. September 2003) auch Herr … waren hauptberuflich in der Gesellschaft tätig, die … Gesellschafter auf Abruf bis zu sechs Monate für die Gesellschaft im Kalenderjahr. Die Entlohnung regelte ebenfalls der Gesellschaftsvertrag. So sah § 7 Absatz 2 des Gesellschaftsvertrages vom September 2003 folgende Ergebnisverteilung vor: "Für alle, von den Gesellschaftern in die Gesellschaft eingebrachten materiellen und immateriellen Produktionsfaktoren ist die üblicherweise marktgerechte Entlohnung zu ermitteln. Die Bewertung der Entlohnungsansprüche der Produktionsfaktoren ist während der Vertragszeit fortzuschreiben. Für die einzelnen zu entlohnenden Faktoren sind die nachfolgenden Bedingungen vereinbart. a) Entlohnung der eingebrachten Arbeitskraft Der Gesellschafter … erhält ein Arbeitsvorweg in Höhe von 2.000 € jährlich. Der Gesellschafter … erhält ein Arbeitsvorweg in einer Höhe von 2.000 € jährlich. Der Gesellschafter zu 3.) … erhält ein Arbeitsvorweg in der Höhe von 3.000 € monatlich. Der Gesellschafter zu 10.) … erhält ein Arbeitsvorweg in Höhe von 3.000 € monatlich. Die übrigen nicht ganzjährig tätigen Gesellschafter erhalten ein Arbeitsvorweg in der Höhe von 1.000 € monatlich je vollzeitlich tätigem Monat. b) Entlohnung des Kapitals Der Entlohnungsanspruch für eingebrachtes Kapital errechnet sich aus dem Mittel der 13 Stände das Kapitalkontos jeweils zum ersten jeden Monats des Wirtschaftsjahres, für den der Gewinn zu verteilen ist und dem 1. Juli des Folgejahres, verzinst mit 1 Prozent über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zum 1. Januar des abzurechnenden Wirtschaftsjahres. Der nach der Vorwegentlohnung der Faktoren ermittelte Restgewinn wird im Verhältnis 15 % jeweils auf die Gesellschafter 1) und 2) sowie 10% für die Gesellschafter zu 3 und 10 und jeweils 5 % auf die Gesellschafter zu 4 bis 9 und 11 und 12 verteilt." Außerdem erhält nach § 10 Abs. 2 der Gesellschaftsverträge jeder Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung jeweils eine Stimme, unabhängig von der Kapitalbeteiligung. Die Gesellschafterversammlung beschließt insbesondere über die Feststellung des Jahresabschlusses, Gewinnverteilung, Sonderentnahmen, Änderungen des Gesellschaftsvertrages und die Entlastung der Geschäftsführung für das vergangene Wirtschaftsjahr. Insoweit beschließt die Gesellschaft einstimmig (vgl. § 10 Abs. 1 und 2 des Gesellschaftsvertrages). Nach § 6 bedurften folgende Beschlüsse der Zustimmung von mind. 75% der Gesellschafter: die Änderung des Gesellschaftszweckes, die Errichtung oder Aufgabe von Zweigniederlassungen, der Erwerb anderer Unternehmen oder eine Beteiligung daran, der An- und Verkauf sowie die Belastung von Grundstücken, die Aufnahme fremder Gesellschafter, die Bestellung von Sicherheiten gleich welcher Art, sofern sie im Einzelfall einen Wert von 5.000,00 € übersteigen, Investitionen im Einzelfall von mehr als 5.000,00 €, Abschluss, Aufhebung und Änderung von Miet- und Pacht-einschließlich Leasing-Verträge mit einer Jahresbelastung von mehr als 5.000,00 € sowie Pensionszusagen, Eingehen von Bankverbindlichkeiten und sonstigen Verbindlichkeiten, soweit diese 5.000,00 € übersteigen und Eingehen von Wechselverbindlichkeiten und Bürgschaften zu Lasten der Gesellschaft. Zur Absicherung von Haftungsausfällen schloss die Klägerin bei der Öffentlichen Versicherung Sachsen-Anhalt eine Betriebshaftpflichtversicherung und bei der Feuersozietät Berlin-Brandenburg eine Unfallversicherung ab. Im hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2006 waren in der Klägerin ab 1. Januar 2004 zehn … Gesellschafter und vier … Gesellschafter und ab 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2006 dreizehn … Gesellschafter und vier … Gesellschafter aktiv. Der Listenübersicht der Klägerin über die Tätigkeitsbereiche der Gesellschafter ist zu entnehmen, dass Herr … als Geschäftsführer die verwaltungsmäßigen Aufgaben in der GbR (Transportorganisation, Materialverwaltung sowie Angebots- und Rechnungslegung) übernommen hatte und er bzw. Herr … für die Akquise zuständig war. Der Gesellschafter …, der ab 1. September 2006 auch Geschäftsführer war, war für die technische Ausführung verantwortlich (quasi Funktion des Bauleiters). Dem … Gesellschafter … oblag die Gruppenleitung (quasi Vorarbeiter) und die übrigen … Gesellschafter arbeiteten entsprechend ihren Kenntnissen bzw. beruflichen Qualifikationen (als Kraftfahrer, Landwirt, Automechaniker, Putz- und Mauermeister, Elektronikmonteur, Dachbinder- und Holzbauer, Maler und Zimmermann, Schweißer und Metallbauer bzw. Bauarbeiter) als Monteure und Baufacharbeiter. Laut der Anwesenheitslisten arbeiteten die … Gesellschafter durchschnittlich zwei bis drei Wochen am Stück in Vollzeit objektbezogen in gemeinsamen Arbeitsgruppen und hatten dann ca. zwei bis drei Wochen Pause bis zum nächsten Auftrag. Während ihrer Arbeitseinsätze wohnten die … Gesellschafter auf den Baustellen, teilweise im Bauwagen, teilweise richteten sie ihre Unterkunft auf der Baustelle unter Nutzung vorhandener Altgebäude (z.B. Verwaltungsgebäude ehemaliger LPGèn) selbst her. Sie waren postalisch gemeldet unter einem Gebäude auf einem von den Brüder … gepachteten Gelände. Dieses Gebäude wurde ihnen kostenlos zur Verfügung gestellt. Später erfolgte im Rahmen des Jahresabschlusses eine Berücksichtigung. Für die Heimfahrten nach … stellte die GbR den … Gesellschaftern einen Pkw zur gemeinschaftlichen Nutzung vollgetankt auf Firmenkosten zur Verfügung. Ab dem Jahr 2006 stellte ihnen die GbR für Heimfahrten monatlich 20 Euro in Rechnung. Die Arbeitsmittel stellte die GbR und die … Gesellschafter trugen Arbeitskleidung mit Firmenlogo. Nach Anhörung der Klägerin vom 16. Dezember 2008 teilte die Beklagte mit Bescheid vom 8. Juni 2009 mit, dass sich für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2006 Nachforderungen zur Sozialversicherung in Höhe von insgesamt 236.467,35 € ergeben. Die in den beigefügten Anlagen aufgeführten Personen würden in der ausgeübten Beschäftigung der Beitragspflicht in der Kranken-, Pflege und der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegen und es seien Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge seien die monatlich gezahlten Arbeitsvorwege aus den Konten der Gesellschafter einschließlich des Sachbezuges für die Unterbringung in der Sammelunterkunft zugrunde gelegt worden. Gemäß § 25 Abs. 1 SGB IV verjährten Beitragsansprüche in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Die Verjährung sei für die Dauer der Prüfung beim Arbeitgeber gehemmt. Die Hemmung beginne mit dem Tage des Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber und ende mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides. Die Art der von den diversen Gesellschafter … Nationalität ausgeübten niederen Tätigkeiten und ihre Weisungsgebundenheit an Entscheidungen der Geschäftsführung (hinsichtlich Art, Ort und Zeitpunkt der Tätigkeiten) und nur unzugänglich der deutschen Sprachen mächtig, bedinge in überwiegendem Maß ein abhängiges sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Folgende Feststellungen würden für eine nicht selbständige Beschäftigung der … Gesellschafter sprechen: Seit dem 1. Januar 2005 habe die Klägerin insgesamt 17 Gesellschafter. Die Brüder … seien jeweils mit 20%, Herr … mit 11% und Herr … mit 10% beteiligt, die übrigen 39% verteilten sich auf 13 … Staatsangehörige mit jeweils einem Anteil von 3%. Vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2005 seien 6 Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig von der Klägerin beschäftigt worden. Jeder … Gesellschafter könne eine gewerbliche Genehmigung für die Lieferung und Montage von Fertigelementen und Stalleinrichtungen zum 1. Januar 2005 unter der Firmenanschrift vorweisen. Ihren offiziellen Wohnsitz hätten sie jeweils in …. Die … Gesellschafter seien in ihrer Gemeinschaftsunterkunft kostenlos untergebracht. Die Kosten gingen zu Lasten der Klägerin. Für spezielle Geschäftsvorgänge sei eine Zustimmung von 75 % der Gesellschafter Stimmen erforderlich. Eine Sperrminorität sei nicht vereinbart. Kontovollmacht für das Betriebskonto hätten nur die Gesellschafter ..., …. und … . Die … Gesellschafter erhielten einen Vorschuss in Bar über größtenteils 1.000 €. Eine Krankheitsvertretung habe bisher kein Gesellschafter stellen müssen, die Vertretung würde von den übrigen Gesellschaftern übernommen. Zur Abstimmung der Einsatzpläne und Aufträge müsste jeder Gesellschafter vorab den Urlaub beantragen, wobei den … Gesellschaftern aufgrund ihrer Teilzeittätigkeit kein Urlaub zugestanden werde. Herr … sei für die Akquise und Auftragsbearbeitung zuständig, Herr … und auch Herr … seien Ansprechpartner im fachlichen Bereich und Bauleiter vor Ort. Die … führten die Bauarbeiten und Montagen auf ihre Anweisungen hin durch. Die Arbeitsmittel würden durch die Klägerin kostenlos zur Verfügung gestellt. Die … trügen Arbeitskleidung mit Firmenlogo. In zwei Vernehmungsprotokollen bzw. Fragebögen zur Beurteilung der Sozialversicherungspflicht vom 17. Oktober 2007 beim Hauptzollamt … hätten zwei der … Gesellschafter im Rahmen eines weiteren Ermittlungsverfahrens unabhängig voneinander ausgesagt, dass sie als Arbeitnehmer bei der … Stalleinrichtungen GbR abhängig beschäftigt seien. Sie seien davon ausgegangen, dass ein legales Arbeitsverhältnis vorliege, dass sie es mit dem Geschäftsführer bei der Einstellung mündlich vereinbart hätten. Dafür hätten sie zumindest jährlich fortlaufende entsprechende Dokumente unterschrieben, die ausschließlich in Deutsch geschrieben und ihnen nur abgedeckt zu Unterschrift vorgelegt worden seien. Sie hätten konkret ausgesagt, dass ihnen die Aufträge vorgegeben und Arbeitsanweisungen erteilt worden seien, Herr … täglich die Arbeitsausführungen und Arbeitsstundenaufzeichnungen kontrolliert und die Bauabnahme vorgenommen hätte. Pro Arbeitsstunde sei ein Entgelt von 6,50 € in bar vereinbart worden. Die regelmäßig monatlich erfolgte Vorschusszahlung sei einer festen Lohnzahlung gleichzusetzen und mindere das unternehmerische Risiko. Eigenes Kapital wäre von den … Gesellschaftern nicht eingebracht worden. Der Betrieb habe keine eigene Produktion, sondern sei darauf ausgerichtet, mit körperliche Arbeit Schweineställe zu errichten bzw. um- und auszubauen. Ohne die Mitarbeiter und die Fachkenntnisse der … Gesellschafter könne die GbR mit ihren sechs angestellten Mitarbeitern die Arbeitsaufträge nicht erledigen. Die Arbeit der … müsste anderenfalls von fremden Arbeitnehmern, die einzustellen wären, übernommen werden. Aus all dem folge, dass die als Monteure bzw. Baufachleute für die Errichtung und Einrichtung von Schweinemastställen eingesetzten Personen … Nationalität dem Direktionsrecht der GbR unterlegen, in den Betrieb eingegliedert und weisungsgebunden wären. Die tatsächlichen Gegebenheiten würden eindeutig nachweisen, dass trotz Gesellschafterstellung in der GbR ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zur Klägerin vorliege. Die Mitarbeit eines GbR-Gesellschafters im Geschäftsbetrieb vollziehe sich nur dann nicht im Rahmen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses, wenn er persönlich unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft hafte. Bei der Beurteilung dieser Haftungsprinzipien komme es ausschließlich auf das Außenverhältnis an. Maßgebend sei, ob der Gesellschafter für Außenstehende erkennbar als Gesellschafter und Unternehmer in Erscheinung trete. Dies sei bei den … Gesellschaftern nicht der Fall. Hierfür spreche, dass nach dem Gesellschafterbeschluss vom 1. Juli 2002 bzw. vom 25. August 2006 Herr … und Herr … als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer eingesetzt seien. Damit seien die weiteren Gesellschafter ausdrücklich von der Geschäftsleitung ausgeschlossen. Die Herrn … und … würden die Gesellschaft als … GbR nach außen vertreten. Somit würden insbesondere die nicht zu Geschäftsführern berufenen … Gesellschafter nicht für Außenstehende erkennbar als Gesellschafter und Unternehmer in Erscheinung treten. Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 3. August 2010 den Widerspruch vom 2. Juli 2009 als unbegründet zurück, denn es würden bei Abwägung aller Kriterien die Merkmale überwiegen, die für eine abhängige Beschäftigung sprechen. Die Abwägung beruhe maßgeblich darauf, dass die mitarbeitenden … Gesellschafter kein Unternehmerrisiko tragen würden und diese in den Betrieb weisungsgebunden eingegliedert gewesen seien. Es sei grundsätzlich die volle Arbeitskraft, und sei es auf einige Kalendermonate im Jahr, geschuldet worden. Für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit würden folgende Merkmale sprechen: Hier würde ein arbeitsteiliges Zusammenwirken aller Gesellschafter vorliegen. Aufgrund der unterschiedlichen Tätigkeitsbereiche sei die Weisungsgebundenheit eingeschränkt. Ein Unternehmerrisiko liege in der formellen Stellung als Gesellschafter begründet, denn jeder Gesellschafter hafte gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten und es habe durch den Gesellschaftsanteil auch die Möglichkeit der Erzielung einer von der Arbeitsleistung unabhängigen Tantieme bestanden. Aber nur die Gesellschafter … und … seien als Geschäftsführer bestellt gewesen und zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt. Diese fehlende Rechtsmacht müssten sich die … Gesellschafter entgegenhalten lassen. Die Klägerin hat am 24. August 2010 Klage vor dem Sozialgericht Halle erhoben. Die … GbR sei mit Gesellschaftsvertrag vom 1. Februar 2002 mit Beginn zum 18. Juli 2001 von den Gesellschaftern …, …, …, …, …, …, … und .. gegründet worden. Gegenstand der … GbR sei laut Gesellschaftsvertrag die Lieferung und Montage von Fertigelementen und Stalleinrichtungen sowie weiterem Bedarf für landwirtschaftliche Stallbauten. Anlass für die Gründung sei gewesen, dass es auf dem Bereich der Errichtung von Stalleinrichtungen keine zuverlässigen Firmen gäbe. Die beauftragten Werkunternehmer hätten oft nicht richtig oder nicht mit hinreichenden Investitionen gearbeitet. Aufgrund der unterlassenen oder nicht rechtzeitigen Zahlung an den Subunternehmer sei es in der Vergangenheit häufig zu Ausfällen gekommen, die nicht mehr hinnehmbar waren. Intention der Gründung durch fachlich versierte Gesellschafter sei die Schaffung einer marktgängigen und konkurrenzfähigen Gesellschaft, die auch Drittaufträge mit Gewinnerzielungsabsicht übernehmen und eigenständig abarbeiten könne. Auch sollte durch die Gründung einer Gesellschaft ein hinreichendes Vertrauensverhältnis erzeugt werden. Zu einzelnen … Gesellschaftern habe bereits vor der Gründung der GbR Kontakt im Rahmen anderweitiger Bauvorhaben im landwirtschaftlichen Bereich bestanden. Neue … Gesellschafter seien bei Bedarf oft auf Empfehlung der vorhandenen … Gesellschafter aufgenommen worden. Größtenteils bestünden zwischen ihnen verwandtschaftliche Beziehungen, aufgrund dessen die Empfehlung getroffen wurde. Jeder Gesellschafter bringe in die Gesellschaft seine eigenen Spezialkenntnisse mit ein. Überwiegend bewirtschafteten die … Gesellschafter in ihrem Heimatland selbst einen landwirtschaftlichen Betrieb oder seien als Handwerker tätig und verfügten über Spezialkenntnisse in der Montage von Stalleinrichtungen. Sowohl der Gesellschaftsvertrag vom 1. Februar 2002 sowie nachfolgende identische Gesellschaftsverträge mit geänderter Gesellschafterbesetzung seien von sämtlichen Gesellschaftern vereinbarungsgemäß umgesetzt worden. Hierbei bedurften Beschlüsse der schriftlichen Zustimmung von mindestens 75 % der Gesellschafter. Alle Gesellschafterbeschlüsse seien jeweils in Erfüllung dieser Zustimmung getroffen worden. Für die Aufnahme von neuen Gesellschaftern bzw. den Ausschluss von Gesellschaftern seien ebenfalls jeweils Gesellschafterbeschlüsse gefasst worden. Des Weiteren beschlossen beispielsweise die Gesellschafter einstimmig den Kauf eines Mobilbaggers Liebherr AHK 121.800 sowie einen Manitou MRT 1850. Es seien außerdem Beschlüsse über die Feststellung des Jahresabschlusses, den Gewinn mit Gewinnverteilung und Sonderentnahmen unter Entlastung der Geschäftsführer gefasst worden. Alle Gesellschafter hätten ihren Gewinnvorweg erhalten. Dieser werde als Entnahme im Wege der Gewinn- und Verlustverteilung verrechnet. Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben werde die Klägerin steuerlich einheitlich veranlagt. Gemäß den im Gesellschaftsvertrag geregelten Anteil am Gewinn oder Verlust der Gesellschaft werde die Besteuerung jedes Gesellschafters gesondert festgestellt. Jeder Gesellschafter verfüge ausnahmslos über eine eigene Steuernummer, über die der jeweilige Gesellschafter seinen Gewinn bzw. Verlust aus seinem Gesellschaftsanteil an der GbR steuerlich veranlage. Nach dem Gesellschaftsvertrag sei jeder Gesellschafter berechtigt, die Gesellschaft in Rechtsgeschäften in Alleinvertretung nach außen zu vertreten. Mit Vereinbarung vom 1. Juli 2002 fassten sämtliche Gesellschafter den Beschluss, Herrn … als alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer einzusetzen. Mit Gesellschafterbeschluss vom 25. August 2006 hätten die Gesellschafter einstimmig beschlossen, den Mitgesellschafter …. zusätzlich ab sofort Vollmacht als Geschäftsführer zuzuweisen mit der Berechtigung, die Gesellschaft allein zu vertreten. Mit Ausscheiden des Gesellschafters … zum 30. Juni 2007 aus der GbR endete dessen Vertretungsvollmacht. Die Gesellschafter erbrächten ihre gesellschaftsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung überwiegend von März bis November aufgrund der Witterungsverhältnisse. In der zeitlichen Bearbeitung von Aufträgen seien die … Gesellschafter flexibel gewesen, um auch ihren Tätigkeiten in … nachgehen zu können. Sie könnten eigenständig über die Einteilung ihrer Tätigkeitszeit von bis zu sechs Monaten für die Gesellschaft entscheiden und müssten hierbei lediglich auf die Belange der Gesellschaft Rücksicht nehmen, insbesondere dürfe keine Gefährdung der Bauzeitenpläne drohen. Jeder Gesellschafter sei für seinen Geschäftsbereich eigenverantwortlich und verrichte die zugehörigen Tätigkeiten selbstständig. Hierfür würden die … Gesellschafter auch Verträge schließen, z.B. für Leihgeräte bzw. Arbeitsmaterial. Des Weiteren würden sie die für ihre Tätigkeit benötigten Materiallieferungen annehmen bzw. die Lieferscheine gegenzeichnen. Im Falle einer Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit habe der jeweilige Gesellschafter eine Ersatzkraft zu stellen. Jeder Gesellschafter könne den anderen Mitgliedern der Gesellschaft, aber auch insbesondere den beschäftigten Handwerkern, Weisungen erteilen. Diese Verfahrensweise sei in der täglichen Zusammenarbeit unproblematisch umgesetzt worden. Es habe keine Probleme mit den Weisungen der … Gesellschafter an Arbeitnehmer gegeben. Neben der Tätigkeit für die …-Gruppe sei die Klägerin zudem überwiegend mit steigender Auftragszahl für außenstehende dritte Firmen tätig. Die Klägerin trete werbend am Markt auf und beteilige sich an öffentlichen Ausschreibungen durch Abgabe eines eigenen Angebots. Nach Kenntnis von einer Ausschreibung würden die Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung zusammenkommen, um gemeinsam zu entscheiden, ob die Gesellschaft zeitlich und finanziell Kapazitäten für das Projekt habe. Abstimmungen über den Bauablauf würden stets untereinander von allen Gesellschaftern abgesprochen. Es sei definitiv nicht so, dass es ausschließlich Weisungen nur der … Gesellschafter gegenüber den … Gesellschaftern gegeben habe. Jeder Gesellschafter sei befugt, für seinen Verantwortungsbereich die Entscheidungen zu treffen. Dem stünden auch nicht die Aussagen von Herrn …. und Herr … bei der Vernehmung im Ordnungswidrigkeitenverfahren am 17. Oktober 2007 entgegen. Aufgrund von Verständnisschwierigkeiten trotz Übersetzung eines, der … Sprache nur unzureichend mächtigen, Dolmetschers vom Büro … hätten die beiden Gesellschafter die Fragen des Vernehmungsbeamten nicht richtig verstanden. Die Aussagen seien daher nicht richtig protokolliert worden. Darüber hinaus seien sie nicht unter rechtsstaatlicher Hinsicht ordentlich zu Stande gekommen, da der Zoll die Privaträume ohne Durchsuchungsbeschluss durchsucht und Stundenzettel mitgenommen hätte sowie beide vor der Vernehmung nicht über ihre Aussagefreiheit belehrt habe. Es sei ihnen auch gesagt worden, es bedürfe keines Rechtsanwalts. Nach der Übersetzung des Protokolls in die … Sprache sei festgestellt worden, dass die Angaben dort nicht den Tatsachen entsprächen und viele Aussagen falsch übersetzt waren bzw. Dolmetscher und Zollbeamter hätten diskutierten, was gemeint sein könne. Es bestünde insoweit auch ein Beweisverwertungsverbot mit der Folge, dass die Aussagen nicht zur Grundlage des Bescheides gemacht werden könnten. Somit sei der Sachverhalt durch die Beklagte nicht ausreichend ermittelt worden. Denn sie dürfe ihre Einschätzung nicht nur auf die Aussagen von zwei Gesellschaftern in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren stützen. Dieses Verfahren sei außerdem eingestellt worden. Im Übrigen habe das Hauptzollamt … den Gesellschafter Herrn … bereits am 2. Dezember 2005 beanstandungsfrei einer Prüfung unterzogen, und es sei festgestellt worden, dass es sich bei ihm um einen Selbständigen handele. Diese Feststellung, die in den hier streitgegenständlichen Zeitraum der Beitragsüberwachung falle, müsse sich auch die Beklagte entgegen halten lassen. Insbesondere spreche die Gesellschafterstellung der … Gesellschafter gegen ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Ein Gesellschafter einer GbR könne per sei nicht Arbeitnehmer der Gesellschaft sein. Denn die Gesellschaft einschließlich der … Gesellschafter hafte den Gläubigerin gesamtschuldnerisch mit ihrem ganzen Vermögen und der Gläubiger könne die Forderung von jedem der Gesellschafter einfordern. Als Arbeitnehmer wäre der Mitgesellschafter als Gläubiger der Gesellschaft anzusehen, so dass er von seinen Mitgesellschaftern und auch von sich selbst seinen Lohn einfordern müsste. Gesellschafter und Arbeitnehmer als Schuldner und Gläubiger würden sich in gleicher Person gegenüber stehen mit der Folge, dass das Schuldverhältnis, vorliegend das Arbeitsverhältnis, wegen sog. Konfusion, erlösche. Die Klägerin trete im Rechtsverkehr als Außengesellschaft auf. Der handelnde geschäftsführende Gesellschafter vertrete einerseits die Gesamthand und andererseits sowohl sich selbst als auch kraft rechtsgeschäftlicher Vollmacht die übrigen Gesellschafter. Die GbR nehme dadurch als rechtsfähiges Zuordnungsobjekt am Rechtsverkehr teil, so dass auf den einzelnen Gesellschafter nicht mehr abzustellen sei. Ungeachtet der Alleinvertretungsberechtigung durch Herrn … bzw. Herrn … (bis zum 30. Juni 2007) würden auch die … Gesellschafter für die Geschäftspartner erkennbar nach außen auftreten. Jeder Gesellschafter der GbR trage das Unternehmerrisiko und dies gelte unabhängig von der Nationalität, denn jeder hafte persönlich mit seinem ganzen Gesellschafter- und Privatvermögen für die Geschäftstätigkeit. Die GbR sei eine Arbeits- und Haftungsgemeinschaft aller Gesellschafter. Demzufolge sei der Gewinn der Gegenwert der Kapitaleinlage und für die Arbeitsleistungen, aber auch eine Gegenleistung für die Übernahme der unbeschränkten persönlichen Haftung. Dies verdeutliche auch regelmäßig die Gewinn- und Verlustverteilung im Rahmen des Jahresabschlusses. Wichtige Beschlüsse bedurften der schriftlichen Zustimmung von mindestens 75% der Gesellschafter und jeder Gesellschafter habe eine Stimme. Die Stimmen der … Gesellschafter würden nicht ausreichen, um gegen die … Gesellschafter einen Beschluss herbeizuführen. Im Gegenteil könnten die … Gesellschafter aufgrund ihrer Mehrheit von 75% allein die Beschlüsse fassen bzw. Beschlussvorlagen der … Gesellschafter ins Leere gehen und hätten damit auch die Möglichkeit zur Mitbestimmung. Die … Gesellschafter würden auch keinerlei Weisungen unterliegen. Abstimmungen über den Bauablauf erfolgten gemeinschaftlich und jeder Gesellschafter sei befugt, für seinen Verantwortungsbereich die Entscheidungen zu treffen. Auch stelle die steuerrechtliche Behandlung einen wichtigen Anhaltspunkt für die Beurteilung einer Tätigkeit dar. Dies werde von der Beklagten völlig außer Acht gelassen. Die Klägerin werde als eigenständiges Rechtssubjekt dem Steuerrecht unterworfen. Sämtliche Gesellschafter hätten eine eigene Steuernummer und seien uneingeschränkt einkommenssteuerpflichtig auf der Grundlage des jeweils festgestellten Gewinnanteils. Auch sei die Höhe der Beiträge nicht gerechtfertigt. Diesem legte die Beklagte einen Barlohn in unterschiedlicher Höhe zugrunde, der nicht nachvollziehbar sei. Allein der Gewinn könne der Berechnung der Beiträge zugrunde gelegt werden, nicht der Vorweggewinn als Barlohn und dem Barlohn könne auch nicht ein Sachbezug für die Sammelunterkunft aufgeschlagen werden, da er bereits als Abzugsposten im Gewinn seinen Niederschlag finde. Im Übrigen werde aufgrund der überlangen Verfahrensdauer zwischen Betriebsprüfungsbeginn und dessen Abschluss mit Bescheid vom 8. Juni 2006 vorsorglich die Einrede der Verjährung erhoben. Der Bescheid verletze auch die Niederlassungsfreiheit, geregelt in Art. 43 ff des EG-Vertrages und verstoße gegen das Diskriminierungsverbot. Es liege in der Einstufung aller … Gesellschafter als abhängig Beschäftigte eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, obgleich sämtliche Mitgesellschafter die gleichen Entscheidungsbefugnisse innerhalb der Gesellschaft hätten. Scheinbar könnten nach dem Bescheid … Gesellschafter aufgrund niederer Tätigkeiten und unzureichender Sprachkenntnisse in Deutsch nur Arbeitnehmer sein, ihre selbständige Tätigkeit werde als Umgehungstatbestand und als Scheinselbständigkeit dargestellt und den … Gesellschaftern als nicht gleichgestellt. Alle Gesellschafter der Klägerin seien unabhängig von ihrer Nationalität aufgrund gleicher Mitbestimmungsrechte und gleicher Haftung mit dem ganzen (Privat)-Vermögen als selbständig Tätige einzustufen. Aufgrund der Verteilung der Stimmrechte erscheine es als absurd, die … Gesellschafter als abhängige Arbeitnehmer anzusehen, als sie doch mehr als 75% der Stimmen in sich vereinten, andererseits die … Gesellschafter allein als Arbeitgeber der … Gesellschafter anzusehen, wobei ihnen die Gestaltung in den Kernbereichen der Gesellschaft ohne die Zustimmung der … Gesellschafter nicht möglich sei. Infolge der Stimmgewichte der … Gesellschafter müssten doch wohl eher diese als Unternehmer anzusehen sein, die die Geschicke der GbR entschieden mitbestimmten. Es sei nicht nachvollziehbar, nur die … Gesellschafter in die gesamtschuldnerische Haftung zu nehmen, obwohl sie aufgrund der Vertragsstatuten und den Stimmgewichten mit je einer Stimme zugunsten der … Gesellschafter nicht in der Lage dazu sind, in den Kernbereichen der Gesellschaft alleinige Entscheidungen zu treffen. Es handele sich mitnichten um eine - wie von der Beklagten behauptete - Innengesellschaft, sondern um eine gelebte Außengesellschaft. Außerdem hat die anwaltlich vertretene Klägerin am 16. Juli 2015 mitgeteilt, dass sie in dieser Beteiligungsform als GbR derzeit nicht mehr existiere. Es sei mit notariellem Vertrag vom 17. Februar 2012 die … GmbH gegründet worden, deren Gründungsgesellschafter die im Jahr 2012 an der … Stalleinrichtungen GbR beteiligten Gesellschafter waren. Hinsichtlich der weiteren Frage nach der Existenz der GbR sei mitzuteilen, dass die Gesellschaft mit Gründung der namensgleichen "… GmbH" ihren operativen Geschäftsbetrieb auf diese Gesellschaft im Wesentlichen übertragen habe und zwischenzeitlich inaktiv sei. Sämtliche Gesellschafter, gegen die eine Sozialversicherungspflicht in dem hier streitgegenständlichen Verfahren festgestellt wurde, seien nicht mehr Gesellschafter der … GbR. Die Gesellschaft verfüge über kein eigenes Vermögen mehr und sei dem Grunde nach aufzulösen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 8. Juni 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3. August 2010 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen und insbesondere betont, dass die Unterschiede zwischen den verschiedenen Gesellschaftern in ihrer Stellung in der GbR begründet seien und nicht in der Staatsangehörigkeit. Für die Beurteilung, ob jeweils eine abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliege, seien auch nicht die Stimmanteile der … Gesellschafter insgesamt, sondern die der einzelnen Gesellschafter entscheidungserheblich. Der einzelne … Gesellschafter hätte keinen maßgeblichen Einfluss in der GbR. Trete ein Gesellschafter nicht für Außenstehende erkennbar als Gesellschafter und Unternehmer in Erscheinung, bestünden gesellschaftsrechtliche Beziehungen nur im Innenverhältnis. Der Zweck der Gesellschaftsgründung (Erzielung eines ausreichenden Arbeitseinkommens) und die tatsächlichen Verhältnisse würden hier für das Vorliegen einer Innen-Gesellschaft sprechen. Die … Gesellschafter seien durch die Ernennung der Geschäftsführer … und … ausdrücklich von der Geschäftsführung ausgeschlossen worden. Die Klägerin sei nach außen nur unter dem Namen eines Gesellschafters, dem des … aufgetreten, der mit den Gebrüdern … die Mehrheit der Gesellschaftsanteile aller Gesellschafter hielt. Das auch die … Gesellschafter nach außen für die Klägerin auftraten, sei aus Sicht der Beklagten bereits praktisch nicht umsetzbar, da die … Mindergesellschafter zum Teil nicht über deutsche Sprachkenntnisse verfügen. Die nur im Innenverhältnis bestehenden gesellschaftsrechtlichen Beziehungen würden einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur Gesellschaft nicht entgegenstehen. Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.